Vollstreckung einer Untersagungsverfügung; Bauschutt auf einer "wilden Deponie" abzulagern Gründe Randnummer 1 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung vom
- November 1986 zu Unrecht angeordnet. Die Klage dürfte nämlich keine Aussicht auf Erfolg haben, da die angefochtene Zwangsmittelandrohung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint. Randnummer 2 Die Verfügung vom
- November 1984, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin das weitere Ablagern von Abfällen auf dem Grundstück Gemarkung Bad Orb Flur 16 Flurstück 104 untersagt hat, enthält in ihrer Ziffer 3 die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, so daß die Zwangsvollstreckung zulässig ist ( § 2 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG - ). Die Androhung vom
- November 1986, im Falle weiterer Ablagerungen den Fahrzeugpark der Antragstellerin, soweit er zum Transport von Bauschutt geeignet ist, stillzulegen, indem die Nummernschilder entfernt werden, ist durch § 75 HVwVG gedeckt. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um weitere Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungspflichten zu verhindern. Unter der Voraussetzung, daß die Antragstellerin den Bauschutt, den sie entgegen dem Ablagerungsverbot auf dem bezeichneten Grundstück ablagert, mit eigenen Fahrzeugen anfährt, wird die weitere Ablagerung dadurch verhindert, daß der Antragstellerin die Möglichkeit genommen wird, ihre Fahrzeuge zu benutzen. Randnummer 3 Daß diese Maßnahme den durch die Zwangsgeldandrohung vorbeugend bekämpften Transport des Bauschuttes durch fremde Fahrzeuge nicht ausschließt, steht ihrer Wirksamkeit im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Denn nach § 75 HVwVG sind nicht nur solche Maßnahmen zulässig, die dem Betroffenen eine weitere Zuwiderhandlung unmöglich machen. Randnummer 4 Die Maßnahme muß nur dazu tauglich sein, dem Unterlassungspflichtigen "in den Arm zu fallen", das heißt ihn daran zu hindern die Zuwiderhandlung in der von ihm beabsichtigten Weise vorzunehmen. Weicht der Unterlassungspflichtige auf andere Formen der Zuwiderhandlung aus, so kann die Vollstreckungsbehörde entsprechende weitere Maßnahmen treffen, oder sie muß, falls dies nicht möglich ist, den Pflichtigen durch Zwangsgeld davon abhalten, sich dieser anderen Handlungsweisen zu bedienen. Zunächst ist die Stillegung des Fuhrparks jedoch geeignet; die Zuwiderhandlung zu verhindern, falls die Antragstellerin diese eben mit Hilfe ihres Fuhrparks vornimmt. Die Stillegung des Fuhrparks ist also nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, ein Mittel zur Beugung des Willens der Antragstellerin. Vielmehr macht die Maßnahme es ihr unmöglich, a u f d i e s e m W e g e weiter der Unterlassungsverfügung zuwider zu handeln. Die angedrohte Stillegung setzt voraus, daß die Antragstellerin den Bauschutt tatsächlich mit eigenen Kraftfahrzeugen anfährt. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist soll die Maßnahme gemäß der Androhungsverfügung nicht angewendet werden. Damit ist sichergestellt, daß die Maßnahme nur dann ergriffen wird, wenn sie überhaupt geeignet ist, die Zuwiderhandlung zu verhindern. Insofern ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 70 HVwVG) genügt. Randnummer 5 Die Maßnahme beeinträchtigt, wenn sie zur Anwendung kommt, die Antragstellerin auch nicht mehr als unvermeidbar. Denn sie ist primär geeignet, die Verbotsverfügung zu vollstrecken. Demgegenüber ist die Verhängung eines Zwangsgeldes weniger effektiv, solange die Antragstellerin in der Lage ist, die Zwangsgelder auf ihre Kunden abzuwälzen. Randnummer 6 Der Umstand, daß die Antragstellerin im Falle der Stilllegung ihre Fahrzeuge auch nicht mehr zu anderen Zwecken verwenden kann, insbesondere auch nicht, um ihr Baugeschäft weiterzubetreiben, ist eine unvermeidliche Nebenfolge, die die Antragstellerin dadurch vermeiden kann, daß sie sich rechtmäßig verhält und der Unterlassungsverfügung Folge leistet. Allerdings kann die Stillegung nur eine vorläufige Maßnahme sein, die auf Dauer anderen Maßnahmen weichen muß, damit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. So wird der Antragsgegner die Stillegung der Fahrzeuge aufheben müssen, sobald die Antragstellerin in anderer Weise sicherstellt , daß weitere Ablagerungen . nicht mehr möglich werden, z.B. durch Einzäunung und Versiegelung des Geländes. In die Androhung der Zwangsmaßnahme mußte diese Bedingung aber nicht aufgenommen werden, da sie selbst keine angedrohte Maßnahme darstellt, sondern nur deren etwaige Aufhebung bedingt. Der Antragsgegner kann auch nicht darauf verwiesen werden, statt der Stillegung des Fuhrparks die Einzäunung und Versiegelung des Grundstücks anzudrohen. Dehn eine solche Maßnahme setzt umfangreiche Vorbereitungen und Bauarbeiten voraus, vor deren Beendigung nicht sichergestellt wäre, daß die Antragstellerin von weiteren Zuwiderhandlungen abgehalten würde. Die Stillegung der Fahrzeuge ist dagegen eine Maßnahme, die kurzfristig realisiert werden und den gewünschten Erfolg herbeiführen kann. Randnummer 7 Die Zwangsmittelandrohung erfüllt auch die Vollstreckungsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG. Der Antragstellerin ist eine zumutbare Frist gesetzt worden, da die Zwangsmaßnahme für den Fall angedroht worden ist, daß nach Ablauf von drei Tagen nach Zugang der Androhung noch weiterhin Abfall auf dem Gelände abgeladen wird. Diese Frist war ausreichend, um gegebenenfalls noch rechtzeitig Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Randnummer 8 Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall, daß der Bauschutt nicht mit eigenen Fahrzeugen zu dem Grundstück gefahren wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dabei handelt es sich um ein Mittel zur Willensbeugung, das zwar voraussichtlich weniger geeignet ist, den Erfolg sicherzustellen als Maßnahmen, die die Antragstellerin unmittelbar hindern, Abfall abzulagern. Da solche Maßnahmen aber dem Antragsgegner nicht zur Verfügung stehen, wenn die Antragstellerin fremde Fahrzeuge benutzt, ist er auf dieses Zwangsmittel angewiesen. Randnummer 9 Auch für dieses Zwangsmittel ist eine angemessene Frist nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG gesetzt worden. Nach der Androhungsverfügung gilt-nämlich die Drei-Tage-Frist ab Zugang der Verfügung für beide - alternativ - angedrohten Zwangsmittel. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 (analog) GKG. Mit dem Verwaltungsgericht veranschlagt der Senat die Bedeutung der Weiterführung des Betriebes mit 100.000,-- DM. Da nicht schon die Zwangsvollstreckungsmaßnahme selbst, sondern nur deren Androhung im Streit war, ist das Interesse der Antragstellerin mit 50.000,-- DM anzunehmen; wegen der geringeren Bedeutung der Eilsache hat der Senat hiervon die Hälfte für angemessen erachtet. Randnummer 11 Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024513