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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 3070/86 Urteil Bäckerei-Arbeitszeit: "Herstellen" von Croissants an Sonntagen und Feiertagen § 1 Abs 1

Bäckerei-Arbeitszeit: "Herstellen" von Croissants an Sonntagen und Feiertagen Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt in der Vorhalle des Frankfurter Hauptbahnhofs einen Verkaufsstand. In ihm werden tiefgefroren angelieferte Croissants für ca. eine Stunde in einen 38°C warmen Gärofen gebracht. Anschließend wird das Erzeugnis in einem Heißluftofen braungebacken, um danach verkauft zu werden. Dies geschieht auch an Sonn- und Feiertagen. Aufgrund einer Beschwerde der Konditoren-Innung hin wurde der Klägerin durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Frankfurt am Main mitgeteilt, daß die Klägerin gegen das Gebot. der Sonntagsruhe nach § 6 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien (BAZG) verstoße, ihr möglicherweise aber eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG erteilt werden könne. Randnummer 2 Mit Schreiben vom

  1. August: 1982 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidenten in Darmstadt mit, daß sie nicht der Auffassung sei, daß das Erhitzen der Croissants und deren Verkauf im Hauptbahnhof unten § 1 BAZG falle. § 6 BAZG bezwecke, die Tätigkeit in Backstuben und Küchen, soweit. in ihnen Backwaren an Sonn- und Feiertagen hergestellt würden, zu verhindern. Damit; solle erreicht werden, daß die dort tätigen Arbeitnehmer nicht an Sonn- und Feiertagen den besonderen beruflichen Erschwernissen, die die Back- und Konditoreitätigkeit. mit. sich bringe, ausgesetzt. würden. Solche Umstände lägen in ihrem Falle aber nicht vor. Bei ihr gehe es lediglich darum, ähnlich wie in einem Verkaufsstand, wo Würstchen und dergleichen erhitzt würden, bereits in Backräumen Dritter vorgeformte Waren auf für den Verzehr erforderliche Temperaturen zu erhitzen und diese Waren sodann zu veräußern. Rein vorsorglich werde aber der Antrag gestellt, das Erhitzen und Verkaufen der Croissants im Frankfurter Hauptbahnhof gemäß § 9 BAZG an Sonn- und Feiertagen zuzulassen. An der Verpflegung der Reisenden mit: warmen Speisen bestehe auch an Sonn- und Feiertagen ein wesentliches Interesse. Frankfurt. am Main stelle einen Knotenpunkt des innerdeutschen und europäischen Reiseverkehrs dar. Die gleichen Erwägungen, aus denen für den Bereich des Flughafens Frankfurt am Main eine Ausnahme von § 6 BAZG zugelassen worden sei, hätten auch für die Versorgung der Reisenden, die mit dem öffentlichen Verkehrsmittel Deutsche Bundesbahn unterwegs seien, Geltung. Es sei nicht einzusehen, Bahnreisende gegenüber Flugreisenden insofern zu benachteiligen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  2. September 1982 lehnte der Regierungspräsident in Darmstadt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einen Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG mit der Begründung ab, das BAZG finde wegen des Backens der Croissants Anwendung, weil das Backen den Begriff des Herstellens von Backwaren erfülle. Das Backen der Croissants an Sonn- und Feiertagen sei nur unter den Voraussetzungen des § 9 BAZG zulässig. Die dort genannten Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt., da das Backen der Croissants nicht im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Ein solches öffentliches Interesse könne bejaht. werden, wenn ohne die Zulassung einer Ausnahme vom Herstellungsverbot die Versorgung der Bevölkerung mit Backwaren im Bereich des betreffenden Antragstellers ernstlich gefährdet wäre. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die Klägerin könne auch keine Gleichbehandlung im Hinblick auf die der Lufthansa Service GmbH nach § 9 BAZG erteilte Ausnahmegenehmigung verlangen, da vergleichbare Verhältnisse nicht vorlägen. Zum einen bestehe ein Unterschied darin, daß die von der Lufthansa Service GmbH an Sonn- und Feiertagen hergestellten Backwaren nur für die Verpflegung an Bord von Flugzeuges Verwendung finden dürften. Ein Verkauf auf dem Flughafengelände sei also nicht statthaft. Ein weiterer Unterschied liege darin, daß die Versorgung der Fluggäste mit frischen Backwaren während eines Fluges Bestandteil des Flugreisevertrages sei. ES bestehe insofern also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Flug und dem Servieren frischer Backwaren. Entscheidend sei aber letztlich, daß die Bedeutung des Weltflughafens Frankfurt am Main und des internationalen Flugreiseverkehrs nicht. mit der des Frankfurter Hauptbahnhofs und des Bahnreiseverkehrs vergleichbar sei. Die Tatsache, daß im Flugverkehr größere Strecken innerhalb kürzester Zeit überbrückt würden, bedinge auch wegen der internationalen Verflechtungen einen entsprechenden Service im Flugreiseverkehr. Das Servieren von Frischgebäck an Bord der Flugzeuge gehöre zum internationalen Standard .im Flugverkehr. Die Lufthansa Service GmbH habe auf Gegenseitigkeit beruhende Lieferverträge für Frischgebäck mit einer Vielzahl von ausländischen Luftverkehrsgesellschaften abgeschlossen. Sie liefere Frischgebäck vertragsgemäß täglich und zu jeder Tages- und Nachtzeit. auch ihrer Muttergesellschaft, der Lufthansa AG, was dazu diene, diese Gesellschaft gegenüber der ausländischen Konkurrenz wettbewerbsfähig zu erhalten. Aus diesen Gründen sei hier ein öffentliches Interesse im Sinne des § 9 BAZG bejaht worden. Entsprechende Verhältnisse bestünden aber hinsichtlich des Backens der Croissants auf dem Gelände des Frankfurter Hauptbahnhofs nicht. Die Bedeutung des Frankfurter Hauptbahnhofs werde zwar nicht verkannt, sie sei aber mit der Bedeutung des Weltflughafens Frankfurt am Main nicht vergleichbar. Somit bestehe insofern kein gleichgelagerter Sachverhalt, der eine Gleichbehandlung gebieten könne. Randnummer 4 Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein, .in welchem sie die in ihrem Antrag vom
  3. August 1982 aufgeführten Gründe wiederholte und vertiefte. Randnummer 5 Der Regierungspräsident in Darmstadt. wies den Widerspruch mit einem der Klägerin am
  4. Dezember 1982 zugestellten Widerspruchsbescheid vom
  5. Dezember 1982 im wesentlichen mit der Begründung zurück, das Behandeln der tiefgekühlten Croissants durch die Klägerin sei als Herstellung von Backwaren zu qualifizieren, so daß das für Sonn- und Feiertage geltende Verbot des § 6 BAZG Anwendung finde. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG könne nicht erteilt; werden, weil das hierfür erforderliche öffentliche Interesse nicht zu bejahen sei. Hinsichtlich der der Lufthansa Service GmbH erteilten Ausnahmegenehmigung wiederholte und vertiefte der Regierungspräsident die Ausführungen aus dem Erstbescheid. Randnummer 6 Am Montag, dem
  6. Januar 1983 , erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Sie stellte klar, daß sie auch im Klageverfahren den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG vorsorglich für den Fall stelle, daß entgegen ihrer Auffassung das Behandeln von tiefgekühlten Croissants und das anschließende Verkaufen dieser Ware als Reiseverpflegung an Sonn- und Feiertagen einer Ausnahmegenehmigung bedürfe. Sie sei nach wie vor der Auffassung, daß sie Backwaren nicht herstelle. Sollte es sich aber gleichwohl um ein "Backen" im Sinne des Gesetzes handeln, so hätte ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entsprochen werden müssen. Die Versagung dieser Genehmigung sei auch im Hinblick auf die der Lufthansa Service GmbH erteilte Ausnahmegenehmigung willkürlich, da nicht ein einziger der vom Beklagter) für die Unterscheidung zwischen dem Frankfurter Flughafen und dem Frankfurter Hauptbahnhof abgegebenen Gründe stichhaltig sei. Insbesondere sei es nie-fit gerechtfertigt, der Bedeutung des Weltflughafens Frankfurt: am Main Vorrang vor dem Frankfurter Hauptbahnhof einzuräumen. Sie sei durchaus der Meinung, daß die Ausnahmegenehmigung für die Luft.hansa Service GmbH sachgerecht sei. Der Beklagte übe aber sein Ermessen fehlerhaft aus, wenn er willkürlich dem Bahnreiseverkehr im Frankfurter Hauptbahnhof, der einen europäischen Knotenpunkt darstelle, eine mindere Bedeutung beimesse. Randnummer 7 Die Klägerin beantragte sinngemäß, festzustellen, daß das von ihr vorgenommene Erhitzen und Verkaufen von tiefgekühlt angelieferten Croissants in der Vorhalle des Hauptbahnhofs Frankfurt am Main nicht unter das Backarbeitszeitgesetz falle, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vorn
  7. September 1982 und
  8. Dezember 1982 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG zu erteilen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom
  9. September 1982 und
  10. Dezember 1982 zu verpflichten, ihren Antrag vom
  11. August 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 8 Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung dieses Antrages bezog es sich auf die Bescheide vom
  12. September 1982 sowie vom
  13. Dezember 1982 und wiederholte die dort gemachten Ausführungen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht legte das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO aus und verpflichtete das beklagte Land durch ein nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung am
  14. September 1986 beratenes Urteil, den Antrag der Klägerin vom
  15. August 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im wesentlichen aus, das Erhitzen der Croissants falle entgegen der Auffassung der Klägerin unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom
  16. Juni 1936 - BAZG - (RGBl. I S. 521). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 a BAZG gelte das Gesetz auch für gewerbliche Betriebe die Bäcker- oder Konditorwaren v e r t r e i b e n .Daß die Klägerin Bäcker- bzw. Konditorwaren vertreibe, stehe außer Zweifel, so daß schon aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 a BAZG das Gesetz auf sie Anwendung finde. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin Bäcker- oder Konditorwaren h e r s t e l l e (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BAZG), komme es mithin nicht an. Randnummer 11 Nach § 6 Abs. 1 BAZG dürfe an Sonn- und Feiertagen in den zur Herstellung von Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räumen niemand arbeiten und eine Beschäftigung von Arbeitern in den in § 1 genannten Betrieben auch im übrigen nicht erfolgen. Auf die Klägerin finde die zweite Alternative dieses § 6 Abs. 1 BAZG Anwendung. Randnummer 12 Nach § 9 BAZG könnten im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 über das Nachtbackverbot und des § 6 über die Sonntagsruhe zugelassen werden. Zu Unrecht habe der Regierungspräsident in Darmstadt. im Falle der Klägerin ein solches öffentliches Interesse an einer Ausnahme von der Vorschrift des § 6 BAZG verneint. Unter "öffentlichem Interesse" im Sinne dieser Vorschrift sei das Interesse der Allgemeinheit daran zu verstehen, daß die Bevölkerung ausreichend mit Backwaren zu versorgen sei (BVerwG, Urteil vom
  17. Februar 1962, Gewerbearchiv 1962, 206). Bei dieser Versorgung der Bevölkerung sei einerseits zwar nicht an die gesamte Einwohnerschaft im Bundesgebiet zu denken, andererseits könne aber auch nicht ein beliebig kleiner Kreis von Interessenten als "Bevölkerung" im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 9 BAZG verstanden werden. Vielmehr müsse es sich um die Versorgung eines Personenkreises handeln, der - gemessen an dem Zweck des Verbots - als schutzwürdig anzusehen sei (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
  18. August: 1982, Gewerbearchiv 1983, 28). Eine Abwägung der Interessen der Arbeitnehmer an der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe einerseits und der der Bahnreisenden, die den Frankfurter Hauptbahnhof aufsuchten, andererseits, führe hier dazu, daß ein öffentliches Interesse an einer Ausnahme von § 6 BAZG zu bejahen sei. Randnummer 13 Die Erteilung der von der Klägerin beantragten Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Regierungspräsident. in Darmstadt habe das ihm zustehende Ermessen im vorliegenden Fall jedoch noch nicht ausgeübt, da er nur über die Rechtsfrage des "öffentlichen Interesses" befunden habe. Der Regierungspräsident müsse deshalb den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu bescheiden und dabei eigene Ermessenserwägungen anstellen. Randnummer 14 Gegen das ihm am
  19. Oktober 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  20. November 1986 Berufung eingelegt. Die Klägerin ihrerseits hat. gegen das ihr am
  21. Oktober 1986 zugestellte Urteil am
  22. April 1987 Anschlußberufung eingelegt. Randnummer 15 Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des öffentlichen Interesses in § 9 BAZG verkannt. Bahnreisende deckten sich weder vor Reiseantritt noch während der Reise am Stand der Klägerin mit Croissants ein. Vielmehr werde versucht, die Bahnhöfe basisartig mit Ständen zu überziehen und so Ware einem Publikum feilzubieten, das nicht mit der Bahn reise. Wer als Bahnreisender Frischgebäck zu sich zu nehmen wünsche, habe dazu in den Speisewaagen ausreichend Gelegenheit. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt., das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  23. September 1986 insoweit: aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt,
  24. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
  25. Auf ihre Anschlußberufung hin das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt: am Main vom
  26. September 1986, insoweit abzuändern, als mit ihm die Klage abgewiesen worden ist, und festzustellen, daß das von ihr vorgenommene Erhitzen und Verkaufen von tiefgekühlt angelieferten Croissants im Foyer des Hauptbahnhofs Frankfurt nicht unter das BAZG falle, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
  27. September und
  28. Dezember 1982 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG zu erteilen. Randnummer 18 Die Klägerin bleibt bei ihrer Auffassung, daß das Erhitzen der tiefgekühlt angelieferten Croissants nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien falle. Dieser Arbeitsvorgang sei - so meint sie - nicht als "Herstellen" von Bäcker- und Konditorwaren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BAZG anzusehen. Ebensowenig sei der Verkauf der erhitzten Croissants ein "Vertreiben" von Bäcker- bzw. Konditorwaren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 a BAZG. Randnummer 19 Falls das BAZG aber gleichwohl Anwendung finden sollte, so habe sie Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 BAZG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, bestehe an der Versorgung der Bahnreisenden mit frischem Gebäck auch an Sonn- und Feiertagen ein öffentliches Interesse. Liege jedoch wie hier ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung vor, so sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert.. Für den Fall, daß der Senat letzteres aber nicht annehmen sollte, sei das beklagte Land jedenfalls zu verpflichten, ihren Antrag vom
  29. August 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt., die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt: der Gerichtsakten sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt. (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Auf die begründete Berufung des Beklagten hin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  30. September 1986 insoweit aufzuheben, als mit ihm der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage ist insgesamt abzuweisen. Randnummer 23 Die von vier Klägerin mit, dem Hauptantrag erhobene und als zulässig zu erachtende Feststellungsklage ist nicht begründet. Soweit: die Klägerin die ihr als Teigrohlinge tiefgekühlt angelieferten Croissants auch an Sonn- und Feiertagen in ihrem Verkaufsstand in der Vorhalle des Frankfurter Hauptbahnhofs erhitzen und veräußern will, ist auf diese Tätigkeiten entgegen ihrer Auffassung das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien - BAZG - vom
  31. Juni 1936 (RGBl. I S . 521), zuletzt geändert durch ein Gesetz vom
  32. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801), anzuwenden. Randnummer 24 Das; BAZG ist. ein Arbeitsschutzgesetz. Im vorliegenden Falle kann nicht etwa angenommen werden, die Klägerin werde deshalb nicht von dem BAZG erfaßt., weil in ihrem Falle der von diesem Gesetz beabsichtigte Arbeitsschutz aus dem Grunde nicht zu erreichen wäre, weil ausschließlich, also nur mit dem Erhitzen und Veräußern der Croissants beschäftigte Arbeitnehmer bei ihr gar nicht tätig sind, sondern die mit diesen Tätigkeiten befassten Arbeitnehmer ohnehin an Sonn- und Feiertagen wegen anderer Aufgaben arbeiten müssen. In dieser Hinsicht hat nämlich der Bevollmächtigte der Klägerin im Termin vom
  33. Mai 1987 auf Befragen ausdrücklich erklärt, die Klägerin beschäftige Arbeitnehmer, die ausschließlich mit dem Erhitzen und Veräußern der Croissants befaßt seien, also anderen Tätigkeiten nicht nachgingen. Daraus folgt, daß auch im Falle der Verweigerung der von der Klägerin vorsorglich erstrebten Ausnahmegenehmigung nach § 9 BAZG dieses Gesetz nicht etwa in dem Sinne leer läuft, daß ein Arbeitsschutz gar nicht zu erreichen wäre. Randnummer 25 Das BAZG ist auf die Klägerin auch in Ansehung dessen anzuwenden, daß sie - wie der Bevollmächtigte der Klägerin im Termin vom
  34. Mai 1987 ebenfalls auf Befragen ausführlich dargelegt hat - ein Nebenbetrieb der Deutschen Bundesbahn ist, der im Sinne des § 41 des Bundesbahngesetzes vom
  35. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Art. 46 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom
  36. Februar 1986 (BGBl. 1 S. 265), der Bedürfnissen des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt ist. Insoweit hat der Bevollmächtigte der Klägerin im einzelnen dargelegt, die Speisewagengesellschaft sei ein Tochterunternehmen der Deutschen Bundesbahn und unterhalte ihrerseits die Klägerin als Tochterunternehmen für den Zweck, den Bedürfnissen des Eisenbahnverkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen. Für solche Betriebe gilt gemäß § 41 des Bundesbahngesetzes weder die Gewerbeordnung - mit Ausnahme der für Lehrlinge getroffenen Bestimmungen - noch das Gaststättengesetz. Mit Rücksicht darauf läßt sich jedoch nicht die Rechtsansicht vertreten, auch das BAZG als Arbeitsschutzgesetz sei deshalb im vorliegenden Falle nicht anzuwenden, weil früher die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen vorwiegend in der Gewerbeordnung, die für die Klägerin eben nicht gilt, enthalten waren. Dieser Rechtsgedanke kann schon deshalb nicht Platz greifen, weil § 41 des Bundesbahngesetzes eine Ausnahmeregelung darstellt und Ausnahmeregelungen stets eng auszulegen sind. Folgerichtig gehen daher die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Behandlung von Bahnhofswirtschaften, Bahnhofsverkaufsstellen und Bahnhofsfriseurbetrieben (AVV Bahnhofsverkaufsstellen) vom
  37. November 1953 (VKBl. 1953, 580), geändert durch Vorschrift vom
  38. Dezember 1958 (VKBl. 1958, 92) in Abschnitt III Nr. 4 davon aus, daß das dort. neben anderen Arbeitsschutzvorschriften ausdrücklich genannte BAZG grundsätzlich Anwendung findet und die Aufsicht: über die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften die Gewerbeaufsichtsämter ausüben. Die Gewerbeaufsichtsämter können dabei die zuständigen Dienststellen der Deutschen Bundesbahn beteiligen. Randnummer 26 Das BAZG ist: aber auch deshalb anzuwenden, weil die Klägerin entgegen ihrer Ansicht. Bäcker- oder Konditorwaren im Sinne der §§ 5 und 6 BAZG herstellt, indem sie als Teigrohlinge vorgefertigte Croissants, welche ihr tiefgekühlt geliefert werden, für etwa eine Stunde einem 38°C warmen Gärofen zuführt und sie alsdann irr einem Heißluftofen braunbäckt. Die demgegenüber von der Klägerin vertretene Meinung, sie backe die Croissants nicht, sondern bereite die fertigen Croissants lediglich für den Verzehr vor, verfängt nicht, denn der von der Klägerin selbst eingeräumte Vorgang im Heißluftofen ist gerade im Zusammenhang mit dem vorangehenden Gärvorgang ein Backen und damit ein "Herstellen" der Croissants im Sirene der §§ 5 und 6 BAZG. Das Gären und Braunbacken ist nämlich Teil des Backvorgangs, der erst mit der Bräunung der Croissants abgeschlossen ist.. Erst in diesem Endzustand erweichen die Croissants dann den Kunden. Randnummer 27 Aus alledem folgt, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg haben kann. Randnummer 28 Die Klägerin bedarf mithin für die Herstellung der Croissants an Sonn- und Feiertagen der von ihr vorsorglich beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 BAZG. Nach dieser Vorschrift können im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Vorschriften des § 5 über das Nachtbackverbot. und des § 6 über die Sonntagsruhe zugelassen werden. Die Gestattung einer solchen Ausnahme liegt im Ermessen der zuständigen Behörde und setzt ein öffentliches Interesse an der Ausnahme voraus. Ein solches öffentliches Interesse ist im vorliegenden Falle entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
  39. September 1986 aber nicht gegeben, so daß es auf eine verwaltungsbehördliche Ermessensausübung, die im vorliegenden Falle unterblieben ist, da der Beklagte bereits das öffentliche Interesse verneint hat, nicht ankommen kann. Randnummer 29 Ein öffentliches Interesse an der hier in Rede stehenden Ausnahmegenehmigung wäre dann gegeben, wenn ohne die beantragte Ausnahme die Versorgung der Bevölkerung mit. Backwaren im Verkaufsbereich des Antragstellers ernstlich gefährdet wäre (so Zmarzlik im Deutschen Bundesrecht zu § 9 BAZG unter Hinweis auf LVG Düsseldorf vom
  40. Juni 1959, BB 1959 S. 1064 und Bundesverwaltungsgericht. vom
  41. Februar 1962, BB 1962,S. 840). In der zuletzt genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Gewerbearchiv 1962, 206) ausgeführt, unter "öffentlichem Interesse" im Sinne der genannten Vorschrift könne nur das Interesse der Allgemeinheit an einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Backwaren verstanden werden, nicht aber das Interesse des einzelnen Kunden, seine Backwaren bei einem bestimmten Betrieb zu beziehen. Diese Begriffsbestimmung des öffentlichen Interesses gilt auch im vorliegenden Falle und führt dazu, daß das Vorliegen des von der Klägerin behaupteten öffentlichen Interesse verneint werden muß. Randnummer 30 Als eventuell schutzwürdiger Personenkreis, der auf die Versorgung mit frischen Backwaren angewiesen und ohne ihren Bezug ernstlich gefährdet. sein könnte, kommen allein die Bahnreisenden im Frankfurter Hauptbahnhof in Betracht. Insoweit behauptet die Klägerin, diese Reisenden seien auf den Kauf frischer Croissants als Reiseproviant angewiesen. Hierin vermag der Senat der Klägerin jedoch nicht zu folgen. Die Reisenden haben nämlich - dies hat; der Bevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 11 . Mai 1987 ausdrücklich eingeräumt. - durchaus die Möglichkeit, sich an verschiedenen Stellen des Frankfurter Hauptbahnhofs (so z.B. auch im bewirtschafteten Wartesaal) mit. Backwaren zu versorgen. auch an Sonn- und Feiertagen stehen ihnen Brot und Brötchen, die am jeweiligen Vortag gebacken worden sind, belegt oder nicht belegt zur Verfügung. Wieso die Bahnreisenden im Frankfurter Hauptbahnhof auch an Sonn- und Feiertagen frischer Croissants bedürfen und ohne diese Kaufmöglichkeit in ihrer Versorgung ernstlich gefährdet. wären, hat die Klägerin nicht glaubwürdig darzulegen vermocht:. Der Senat vermag jedenfalls in dem Umstand, daß an Sonn- und Feiertagen im Frankfurter Hauptbahnhof frische Croissants für Bahnreisende nicht hergestellt werden können, eine ernstliche Gefährdung der Versorgung von Reisenden nicht zu erblicken. Denn es weiden im Frankfurter Hauptbahnhof auch an Sonn- und Feiertagen andere Backwaren ausreichend den Reisenden zum Kauf angeboten, so daß ihre Versorgung insoweit gesichert ist. Auch in früherer Zeit sind Reisende immer ohne frische Croissants ausgekommen. Eine ernstliche Gefährdung in der Versorgung der Bahnreisenden, deren Vorliegen allein zu einer Bejahung des öffentlichen Interesses an der hier begehrten Ausnahme führen könnte, ist also nicht: gegeben. Sonach kann das Begehren der Klägerin, die Ausnahme vom Gericht selbst. zu erhalten oder hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme neu zu bescheiden, keinen Erfolg haben. Randnummer 31 Daß sich die Klägerin im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die der Lufthansa Service GmbH nach § 9 BAZG erteilte Ausnahmegenehmigung beruft, hilft ihr nicht weiter. Sofern diese Ausnahme zu Unrecht. erteilt worden sein sollte, ist zu bemerken, daß es nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Sofern jedoch der Lufthansa Service GmbH die Ausnahme zu Recht erteilt worden ist, liegt aus den vom beklagten angeführten Gründen ein anderer Sachverhalt vor, so daß eine Gleichbehandlung der Klägerin nicht geboten ist:. Der Service im internationalen Flugverkehr an Bord der Flugzeuge ist nämlich mit der Situation, in der sich Bahnreisende befinden, nicht vergleichbar. Randnummer 32 Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben, während die Berufung des Beklagten begründet ist. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 uni 711 7P0, Randnummer 35 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 36 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt. oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet. werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
  42. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
  43. Juni 1968 (BG Bl. I S. 661). Randnummer 37 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist. die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 38 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem 0 Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024523

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