← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 55/87 Entscheidung Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Spielgeräte § 33e S 2 GewO

Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Spielgeräte Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erhielt im Juli 1984 für das Kugelspiel "Look 21 + 9" die bis zum

  1. März 1986 befristete Unbedenklichkeitsbescheinigung Nr. 2115/83 gemäß § 33 e der Gewerbeordnung (GewO). Kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Oktober 1984 ergaben dann aber, daß das Spiel entgegen den genehmigten Spielbedingungen veranstaltet wurde. Mit Bescheid vom
  2. Dezember 1984 widerrief das Bundeskriminalamt deshalb die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am
  3. April 1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Er vertrat die Ansicht, ihn treffe an den festgestellten Spielverstößen kein Verschulden. Seine Geschäftspartner hätten diese Spielverstöße veranlaßt und ihn getäuscht. Randnummer 2 Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom
  4. Dezember 1984 und den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom
  5. März 1985 aufzuheben. Randnummer 3 Die Beklagte beantragte unter Hinweis auf die vom Bundeskriminalamt erlassenen beiden Bescheide, die Klage abzuweisen. Randnummer 4 Der Kläger gab die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Laufe des ersten Rechtszuges an das Bundeskriminalamt zurück. Eine Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, gab er jedoch nicht ab. Auch änderte er sein Klagebegehren nicht. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  6. November 1986 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage sei unzulässig. Dem Kläger fehlte nämlich das allgemeine Rechtsschutzinteresse. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich das Verfahren bereits durch die Rückgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Bundeskriminalamt erledigt habe. Jedenfalls sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung am 31 . März 1986 abgelaufen. Der Kläger könne das Ziel seiner Klage auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Folgenbeseitigungsanspruchs (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht mehr erreichen, weil sich die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt habe. Randnummer 6 Der Kläger habe eine prozeßbeendende Erklärung jedoch nicht abgegeben, sondern fühle sich nach wie vor durch die getroffenen Verwaltungsentscheidungen beschwert. Sein Klagebegehren könne deshalb nach § 88 VwGO in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgedeutet werden. Dem Kläger stehe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Form des Rehabilitationsinteresses zur Seite. Randnummer 7 Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedoch nicht begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Randnummer 8 Das Bundeskriminalamt sei nach § 33 e Satz 2 GewO verpflichtet gewesen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu widerrufen. Unstreitig sei das Spiel "Look 21 + 9" entgegen den genehmigten Spielbedingungen veranstaltet worden. Für den Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei es erforderlich - aber auch ausreichend -, wenn ein Spiel objektiv abweichend von den genehmigten Spielbedingungen durchgeführt werde. Lägen objektive Spielverstöße von, so müsse die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33 e Satz 2 GewO zurückgenommen oder widerrufen werden. Der Behörde stehe insoweit ein Ermessenspielraum nicht zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob ihn an den festgestellten Spielverstößen ein Verschulden treffe; es sei deshalb für die Entscheidung des Falles unerheblich, ob den Kläger die festgestellten Spielverstöße persönlich veranlaßt oder geduldet habe. Selbst wenn der Kläger durch seine Geschäftspartner hintergangen worden sein sollte, so ändere dies nichts daran, daß das Spiel objektiv unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet worden sei. Die Behörde habe deshalb, da die Vorschrift des § 33 e Satz 2 GewO zwingend sei, eingreifen müssen. Randnummer 9 Gegen den für ihn unter der Anschrift .. B., R-straße 44, wo der Kläger aber, wie aus den Verwaltungsvorgängen des Bundeskriminalamts (vgl. Bl. 125) folgt, nicht wohnt, am
  7. Dezember 1986 niedergelegten Gerichtsbescheid hat den Kläger am
  8. Januar 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung verweist er auf seine Klagebegründung vom
  9. November 1986 und bestreitet insbesondere, daß das betreffende Spiel " f o r t l a u f e n d " entgegen den genehmigten Spielbedingungen veranstaltet worden sei. Getäuscht worden sei er im übrigen nicht von seinen Geschäftspartnern, wie das Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid ausgeführt habe, sondern von der Verbandsgemeinde D. und von dem Bundeskriminalamt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  10. November 1986 aufzuheben und seinem Klageantrag zu entsprechen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält den von dem Kläger angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts für zutreffend und verweist im übrigen auf ihr Vorbringen in erster Instanz. Randnummer 13 Nachdem der Aufenthaltsort des Klägers trotz umfangreicher gerichtlicher Nachforschungen nicht hat ermittelt werden können, hat der Senat durch Beschluß vom
  11. März 1987 gemäß § 15 Abs. 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) für die weiteren gerichtlichen Maßnahmen die öffentliche Zustellung an den Kläger angeordnet. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundeskriminalamts (1 Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Randnummer 16 Es spricht im vorliegenden Falle vieles dafür, daß schon die Berufung des Klägers deshalb unzulässig ist, weil der Kläger bis zum Schluß der Berufungsverhandlung keinerlei Angaben über seinen Wohnort gemacht hat und damit seine Anschrift dem Berufungsgericht gegenüber geheimgehalten hat. Schon die Berufungsschrift vom
  12. Januar 1987 gibt als Absender an: "postlagernd, ..... B.". Spätere Versuche, dem Kläger im Berufungsverfahren die ihn betreffenden Schriftstücke zugänglich zu machen, sind wegen des unbekannten Aufenthaltsortes insgesamt gescheitert. So kam zum Beispiel eine an den Kläger gerichtete zusätzliche formlose Ladung zum Termin mit dem postalischen Vermerk "nicht abverlangt" zurück. Randnummer 17 Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom
  13. August 1985, 12 K 13-15/85, EFG 1985, Nr. 12, S. 621 = NVwZ 1986, 968 (L), entschieden, daß in derartigen Fällen eine Klage unzulässig sei. Wenn dieses Gericht dabei zur Begründung seiner Entscheidung auch vorwiegend auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung abgehoben hat, so hegt der erkennende Senat doch Bedenken, die Berufung des Klägers als unzulässig zu erachten. Er hält das Rechtsmittel vielmehr zwar für zulässig, aber für unbegründet, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig ist. Randnummer 18 Einerseits hat der Kläger die seinerzeit für das Kugelspiel "Look 21 + 9" erhaltene Unbedenklichkeitsbescheinigung im Laufe des ersten Rechtszuges mit Schriftsatz vom
  14. August 1985 über das Verwaltungsgericht an das Bundeskriminalamt zurückgegeben. Andererseits ist die nur bis zum
  15. März 1986 befristet gewesene Unbedenklichkeitsbescheinigung mittlerweile durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Damit hat sich der angefochtene Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die ursprünglich erhobene und auf die Aufhebung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gerichtete Anfechtungsklage ist darum unzulässig geworden. Dem Kläger fehlt nämlich für diese Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse. Deshalb hätte die Klage schon vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen werden müssen, da der Kläger nicht von der Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, was erforderlich gewesen wäre, um der Erledigung des Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Gerichtsbescheid vom
  16. November 1986 die Anfechtungsklage jedoch von sich aus gemäß § 88 VwGO in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgedeutet und diese Klage wegen eines dem Kläger zuerkannten Rehabilitationsinteresses als zulässig erachtet. Darin vermag der Senat dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen. Denn im vorliegenden Falle ist nicht etwa, woran das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gedacht haben mag, eine Erlaubnis zur Veranstaltung des Spiels "Look 21 + 9" gemäß § 33 d Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. Januar 1978 (BGBl, I S. 97) - GewO - wegen in der Person des Klägers liegender Gründe zurückgenommen oder widerrufen, sondern es ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung deswegen gemäß § 33 e Satz 2 GewO widerrufen worden, weil das betreffende Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet worden ist, es auf die Person des Klägers also gar nicht ankam. Der Kläger behauptet auch selbst nicht, daß er persönlich im vorliegenden Verfahren einer Rehabilitation bedarf, zumal er wegen der Spielverstöße strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen worden ist, die Ermittlungen gegen ihn vielmehr eingestellt worden sind. Ein Rehabilitationsinteresse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann dem Kläger sonach nicht zugebilligt werden, so daß auch eine solche Klage, wenn der Kläger einen entsprechenden Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 gestellt hätte, unzulässig wäre. Randnummer 20 Im übrigen wäre es für die Annahme eines solchen Interesses Aufgabe des Klägers gewesen, darzulegen, daß er in Zukunft wiederum ein Geschicklichkeitsspiel veranstalten will. Auch dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Zwischen Kläger und Bundeskriminalamt, das über eine derartige neue Unbedenklichkeitsbescheinigung zu befinden hätte, besteht - wie der Vertreter des Bundeskriminalamtes im Termin vom
  18. Mai 1987 auf Befragen erklärt hat - auch keinerlei Kontakt mehr. Der Kläger hat also nicht etwa bereits einen weiteren Antrag auf Erteilung einer neuen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei dem Bundeskriminalamt gestellt. Auch dies spricht gegen die Zulässigkeit einer auf ein Rehabilitationsinteresse gestützten Fortsetzungsfeststellungsklage. Randnummer 21 Selbst wenn aber die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig gewesen wäre, so hätte sie, wie das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht zutreffend dargelegt hat, dennoch keinen Erfolg haben können, weil das Spiel "Look 21 + 9" unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet worden ist. Dies folgt eindeutig aus den in den einschlägigen Verwaltungsvorgängen des Bundeskriminalamtes enthaltenen Feststellungen (vgl. Bl. 30, 56 ff, 75/76 und 88/89 der Behördenakte) und bedarf deshalb hier keiner weiteren Ausführung. Der Kläger bestreitet diese Tatsachen auch gar nicht. Er macht lediglich geltend, es sei nicht "fortlaufend" entgegen den Spielregeln gespielt worden. Darauf kommt es aber - wie ausgeführt - hier nicht entscheidend an. Randnummer 22 Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Randnummer 25 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl .§ 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
  19. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
  20. Juni 1968 (BGBl. I S, 661), Randnummer 26 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024524

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.