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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 1563/86 Beschluss Es bleibt offen, ob eine ausschließlich im Hinblick auf eine künftig zu erwartende V

Leitsatz Es bleibt offen, ob eine ausschließlich im Hinblick auf eine künftig zu erwartende Veranlagung zu einem Erschließungsbeitrag vorgenommene Grundstücksteilung wegen Rechtsmißbrauch unbeachtet bleiben muß, so daß der Verteilung des Aufwandes und der Veranlagung die Grundstücksfläche zugrunde zu legen ist, die als das erschlossene Grundstück anzusehen wäre, wenn die Teilung nicht stattgefunden hätte. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom

  1. Juni 1983 abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Erschließungsbeitrag für die Straße "Im Vogelsang" bezüglich seines Grundstücks Flur 15 Flurstück 5C/11 herangezogen hat. Auch der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Randnummer 2 Der Senat kann im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug nehmen (Art. 2 § 7 EntlG vom
  2. März 1978 - BGBl. I S. 446 i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 Beschleunigungsgesetz vom
  3. Juli 1985 - BGBl. I S. 1274). Randnummer 3 Gewisse Zweifel ergeben sich nur hinsichtlich der Frage, ob die Verteilung des Aufwandes unter Aussparung der Flurstücke 29/9, 31/13, 31/11, 31/9 und 31/7 rechtmäßig ist. Zwar sind die diesen Parzellen vorgelagerten, an die Straße "Im Vogelsang" angrenzenden Parzellen trotz der im Bebauungsplan Nr. 8 vorgesehenen Baugrenzen selbständig bebaubar. Auf dem kleinsten dieser Grundstücke, der Parzelle 31/8, läßt sich zumindest eine Garage errichten. Es ist aber fraglich, ob eine ausschließlich im Hinblick auf die zu erwartende Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen vorgenommene Grundstücksteilung als beachtlich angesehen werden oder ob sie unberücksichtigt bleiben muß. Letzteres wäre unter dem Aspekt in Erwägung zu ziehen, daß die Ausübung rechtlicher Handlungsmöglichkeiten - hier der Grundstücksteilung - nicht mißbräuchlich geschehen darf, und daß der Mißbrauch vor dem Recht keine Anerkennung finden darf. Indessen muß die Frage, ob die hier in Rede stehenden Grundstücksteilungen tatsächlich in dem angegebenen Sinne rechtsmißbräuchlich waren und welche Konsequenz ggfs. daraus zu ziehen wäre, nicht geklärt werden, weil dies im vorliegenden Fall keinesfalls die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes zur Folge haben könnte. Randnummer 4 Denn selbst wenn die vorgenommenen Grundstücksteilungen unbeachtlich sein sollten, könnte dies nicht dazu führen, die ursprünglich ein Grundstück bildenden vorderen und hinteren Parzellen als Einheit der Verteilung zugrunde zu legen. Diese Einheiten liegen nämlich zwischen zwei Erschließungsanlagen und sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes an jeder dieser Straßen unter Einhaltung der Baugrenzen selbständig und etwa gleichgewichtig bebaubar, so daß sich der Eindruck aufdrängt, es handele sich planerisch um zwei voneinander unabhängige Grundstücke. In einem solchen Fall erstreckt sich die Erschließungswirkung der Erschließungsanlage nur auf eine Teilfläche des Grundstücks (BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363 = DVBl. 85, 1180 = HSGZ 86, 33 = KStZ 86, 51 = NVwZ 86, 305 = DÖV 86, 379; für unbeplante Grundstücke siehe auch Beschluß des Senats vom
  5. Februar 1986 - 5 TH 2439/84 -, KStZ 86, 116 = HSGZ 86, 173 = NVwZ 86, 587). Randnummer 5 Die Ausstrahlung der Erschließungswirkung der Straße "Im Vogelsang" reicht nach der bei summarischer Prüfung gewonnenen Ansicht des Senats bis zur Hälfte der Gesamtfläche aus der jeweiligen vorderen und hinteren Parzelle. Nur die Flächendifferenz zwischen der grundbuchmäßigen Grundstücksfläche und der Hälfte dieser Gesamtfläche könnte noch in die Verteilungsfläche einbezogen werden. Dies würde allenfalls zu einer geringfügigen Verringerung des Beitragssatzes führen. Die etwaige Mehrbelastung wird aber dadurch kompensiert, daß die Antragsgegnerin das Flurstück 37/12 mit 2.506 qm und das Flurstück 30/1 mit 2.498 qm voll in die Verteilungsfläche einbezogen hat, obwohl dies nach den vorstehenden Grundsätzen nur teilweise hätte erfolgen dürfen. Randnummer 6 Bei summarischer Prüfung erscheint auch die Abrechnungsweise rechtsfehlerfrei. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Antragsgegnerin hinweist, geben die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel vom
  6. November 1986 und vom
  7. Januar 1987 keinerlei Anlaß zu Zweifeln. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 (analog) GKG; dabei ging der Senat wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von einem Drittel des streitigen Erschließungsbeitrages aus. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024525

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