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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 87/83 Beschluss 1. Die Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Hessisches Straßengesetz ist eine der Baug

Leitsatz

  1. Die Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 3 Hessisches Straßengesetz ist eine der Baugenehmigung vorgreifliche Entscheidung.
  2. Einzelfall einer unbegründeten Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für 4 freistehende Werbetafeln am Rande einer Landstraße. Gründe Randnummer 1 Mit Bauantrag vom 29.01.1982 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von jeweils 2 freistehenden Plakatanschlagtafeln mit einer Größe je Tafel von 3,70 m (Breite) mal 2,70 m (Höhe) auf dem im Eigentum der Deutschen Bundesbahn stehenden Grundstück Gemarkung Hanau, Flurstück 117/11 (A. Straße gegenüber "Am K. Die Werbetafeln sollen jeweils an 3 ca. 1 m tief in den Boden eingelassenen Balken parallel zur A. Straße, die in diesem Abschnitt die L.straße 3309 bildet, angebracht, d.h., freistehend errichtet werden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 08.03.1982 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde unter anderem auf die entgegenstehenden Vorschriften des § 23 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 Hessisches Straßengesetz - HStrG - und § 15 Abs. 2 Satz 3 HBO verwiesen. Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1982 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den gegen den Versagungsbescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 17.09.1982 Klage erhoben. Randnummer 5 Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.03.1982 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 03.09.1982 zu verpflichten, die von ihr beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von 4 Werbetafeln in H., A. Straße, zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 18.10.1983 die Klage mit der Begründung abgewiesen, das strittige Vorhaben beachte die Vorschrift des § 14 Abs. 2 HBO nicht und sei deshalb bauordnungsrechtlich unzulässig. Randnummer 8 Gegen das am 25.11.1983 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.12.1983 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Vorhaben beeinträchtige am vorgesehenen Standort das Orts- und Straßenbild nicht. Randnummer 9 Die Klägerin beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.1983, den Bescheid der Beklagten vom 08.03.1982 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 03.09.1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihr beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von 4 Werbetafeln in H., A. Straße, zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Mit gerichtlicher Verfügung vom 15.03.1985 und 21.05.1985 wurde die Klägerin ausdrücklich auf die Vorschriften des § 23 Abs. Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 HStrG hingewiesen. Sie hat erwidert, sie erstrebe die beantragte Genehmigung aus allen rechtlichen Gründen. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, und die Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 13 Der Senat weist die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31.03.1978 (BGBl. I S. 446) in der Fassung vom 03.07.1985 (BGBl. I S. 1274) durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auch nach Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Randnummer 14 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 15 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 29.01.1982 beantragten Baugenehmigung. Randnummer 16 Die Werbetafeln bedürfen einer Baugenehmigung nach § 87 Abs. 1 HBO . Sie sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 HBO , da sie freistehend fest mit dem Boden verbunden werden sollen. Randnummer 17 Die Baugenehmigung ist nicht zu erteilen, sondern zu versagen, weil das Vorhaben nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Randnummer 18 Es fehlt die hier vorgreifliche straßenrechtliche Genehmigung nach § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HStrG . Als bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 HBO unterliegen die Werbetafeln auch der Vorschrift des § 23 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HStrG . Danach dürfen Bauwerke über Erdgleiche (Hochbauten) an Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Randnummer 19 Die Werbetafeln sind solche Hochbauten. Sie sollen parallel zur A. Straße L.straße 3309) errichtet werden. Randnummer 20 Das Anbauverbot ist nicht durch eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 HStrG aufgehoben. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine solche Ausnahme ist nicht zugelassen worden. Sie müßte als ein selbständiger Verwaltungsakt ergehen unabhängig davon, ob die Beklagte außer für die Baugenehmigung auch für die Zulassung der Ausnahme zuständig ist. Es handelt sich insoweit um ein gesondertes Verfahren (vgl. Hess. VGH, U. v. 23.08.1973 - 2 OE 156/71 -), so daß die Klägerin sich außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens um eine solche Ausnahme bemühen müßte. Randnummer 21 Bis zur Berufungsinstanz ist die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Genehmigung auch nicht Streitgegenstand gewesen. Selbst wenn die Beklagte sich auf eine Klageänderung durch die Erweiterung um ein weiteres Verpflichtungsbegehren in der Berufungsinstanz einlassen würde, wäre die so geänderte Klage mangels eines bei der Behörde gestellten Antrags und eines Vorverfahrens nicht zulässig und überdies nicht begründet. Schon wegen Fehlens dieser erforderlichen straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist der Senat gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO gehindert, die Beklagte zur Genehmigung des strittigen Vorhabens zu verpflichten. Denn seit Inkrafttreten der HBO neuer Fassung am 01.01.1978 ist die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs. 3 HStrG der Baugenehmigung vorgreiflich, da die Bestimmungen des HStrG, zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO gehören und erst mit der behördlichen Zulassung der Ausnahme festgestellt ist, daß auf dem Baugrundstück in der Schutzzone bezüglich des konkreten Vorhabens nicht aus straßenrechtlichen Gründen ein Bauverbot lastet (vgl. Rieder/Zeitler/Kreuzer/Zeck, bayrisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Art. 23 Rdnr. 79; OVG Lüneburg, U. v. 25.09.1958, VGRspr. 12 Nr. 6 S. 23 zu §§ 9 Abs. 1, 8 Fernstraßengesetz). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024533

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