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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 UE 791/87 Urteil Zurückverweisung an die Vorinstanz § 75 VwGO, § 130 Abs 1 Nr 1 VwGO

Zurückverweisung an die Vorinstanz Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Februar 1987, 2/1 E 132/87 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beabsichtigt, einen vorhandenen Anbau an dem Gebäude auf seinem Grundstück U. F.-straße in B. H. aufstocken zu lassen. Der Bauantrag vom 23.03.1984, über den die Entscheidung der Bauaufsicht der Beklagten gemäß Randnummer 2 § 15 BBauG zurückgestellt worden war, ist Gegenstand eines Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht K. (II/1 E 837/86). Randnummer 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung der Beklagten noch dem Städtebauförderungsgesetz und des Bebauungsplans Nr. 13.3.4 "K.-gasse, M.-platz, O.- U. F.-straße". Randnummer 4 Unter dem 04.12.1986 beantragte der Kläger die Genehmigung nach 15 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StBauFG für den Bauantrag vom 10.05.
  2. Mit Bescheid vom 14.01.1987 versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung mit der Begründung, für den Gebäudebereich, dessen Aufstockung beabsichtigt sei, sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung einer "Gemeinschaftstiefgarage" vorgesehen. Mit der Aufstockung würde eine Verfestigung der Nutzung des Gebäudes über den Bestandsschutz hinaus einhergehen, was den Zielen der Sanierung schade. Randnummer 5 Gegen den Bescheid hat der Kläger am 20.01.1987 Widerspruch erhoben. Randnummer 6 Am
  3. Januar 1987 hat der Kläger erhoben. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt:
  4. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
  5. Januar 1987 in der Fassung des ausstehenden Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in K. wird aufgehoben.
  6. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Genehmigung der Aufstockung des vorhandenen Anbaus auf dem Grundstück des Klägers U. F.-straße, B. H., nach dem Städtebauförderungsgesetz zu entsprechen hilfsweise dem Antrag gegen Verzicht auf Entschädigung für die durch das Bauvorhaben entstehende mögliche Wertsteigerung zu entsprechen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  7. Februar 1987 abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage erhoben habe, ohne den Ausgang des Vorverfahrens abzuwarten. Er habe auf die Aufforderung der Beklagten, den Widerspruch zu begründen, nicht reagiert, sondern sogleich Klage erhoben, obgleich die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht vorgelegen hätten. Randnummer 10 Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 25.02.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 10.03.1987 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Spätestens mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.1987 sei die Klage zulässig geworden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird der am
  8. Februar 1987 beratene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts K. aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
  9. Januar 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  10. März 1987 wird aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Genehmigung der Aufstockung des vorhandenen Anbaus auf dem Grundstück des Klägers U. F.-straße, B. H., nach dem Städtebauförderungsgesetz zu entsprechen, hilfsweise dem Antrag gegen Verzicht auf Entschädigung für die durch das Bauvorhaben entstehende mögliche Wertsteigerung zu entsprechen. Randnummer 12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Randnummer 13 Die Widerspruchsakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Berufungsgericht kann nach § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Randnummer 16 Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Das ist hier der Fall. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs(§ 75 Satz 2 VwGO) bzw. nach Erlaß des Widerspruchsbescheides (§ 68 VwGO) ist die Klage nunmehr zulässig. Da der Grund für die Abweisung der Klage als unzulässig damit entfallen ist, kann es geboten sein, die Sache an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zurückzuverweisen (vgl. Hess.VGH, U. v. 28.01.1977 - IV OE 82/76 - für einen Fall der nachträglichen Genehmigung der Klageerhebung durch den Kläger in der Berufungsinstanz durch Vorlage der Vollmacht für den in erster Instanz aufgetretenen vollmachtlosen Vertreter). Randnummer 17 Da in erster Instanz außer der Vorlage der Behördenakten zur Klärung des Sachverhalts nichts geschehen ist und den Beteiligten sonst eine Tatsacheninstanz verlorengehen würde, ist es angebracht , den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat bei seiner erneuten Entscheidung auch über die bisher entstandenen Verfahrenskosten zu befinden. Randnummer 19 Die Voraussetzungen des § 132 Ab&. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 20 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl, § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
  11. Januar 1960 (BGBl. 1 S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
  12. Juni 1968 (BGBl I S. 661). Randnummer 21 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024536

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