Studienplatzvergabe: zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Tiermedizin Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Februar 1986, XX Gründe Randnummer 1 I. Die antragstellende Partei hat beim Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, um ihre vorläufige Zulassung im Studiengang Tiermedizin bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 1985/86 herbeizuführen. Die dem Senat vorliegende Beschwerde der antragstellenden Partei richtet, sich gegen die Ablehnung des Antrags durch das erstinstanzliche Gericht. Randnummer 2 II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Randnummer 3 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der für den Anspruch der Studienbewerber maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse erscheint es überwiegend wahrscheinlich, daß der Verordnungsgeber es unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung unterlassen hat, zusätzlich zu den in der Zulassungszahlenverordnung 1985/86 - ZZVO 1985/86 - vom 3.7.1985 (GVBl. I S. 110) für das erste Fachsemester ausgewiesenen 210 Studienplätzen im Studiengang Tiermedizin drei weitere Studienplätze auszuweisen, von denen zwei nicht kapazitätsdeckend vergeben sind. Der erstinstanzliche Beschluß ist in entsprechendem Umfang abzuändern. Es ist im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig, daß die Antragsgegnerin zur Vergabe der zwei Studienplätze ein Losverfahren durchführt, in das die antragstellende Partei einzubeziehen ist. Randnummer 4 Der Berechnung der Aufnahmekapazität der veterinärmedizinischen Lehreinheit der Antragsgegnerin liegen die Bestimmungen der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 3.7.1979 (GVBl. I S. 162), seinerzeit zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.7.1985 (GVBl. I S. 106), zugrunde. Randnummer 5 Der Senat gelangt aufgrund der ihm vorgelegten Berechnungsunterlagen zu dem Ergebnis, daß in der Lehreinheit Tiermedizin 120 Planstellen des Lehrpersonals ( § 8 Abs. 1 KapVO ) vorhanden sind und daß sich aus den Planstellen ein Lehrangebot von 728 Semesterwochenstunden (SWS) errechnet. Das Lehrangebot aus den Planstellen setzt sich im einzelnen wie folgt zusammen: Randnummer 6 Stellengruppe Zahl der Planstellen Lehrdeputat Lehrangebot in SWS Randnummer 7 C4 18 8 144 Randnummer 8 C3 16 8 128 Randnummer 9 C2 5 8 40 Randnummer 10 C1 8 4 32 Randnummer 11 Wiss.Mitarbeiter Randnummer 12 (unbefristetes Randnummer 13 Dienstverhältnis) 23 8 184 Randnummer 14 Funktionsstellen 6 Randnummer 15 Wiss.Mitarbeiter Randnummer 16 (befristetes Randnummer 17 Dienstverhältnis) 50 4 200 126 728 Bereinigung um Funktionsstellen - 6 120 Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum hat sich die Zahl der Planstellen erheblich vermindert, da das Institut für Tierzucht und Haustiergenetik von der Lehreinheit Veterinärmedizin an die Lehreinheit Agrarwissenschaften abgegeben worden ist. Da das Institut in erster Linie Lehrveranstaltungen für den Studiengang der Agrarwissenschaft durchführt, entspricht seine Eingliederung in den neugebildeten agrarwissenschaftlichen Fachbereich dem Gebot des § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO . Danach sind Lehreinheiten so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. Auch im übrigen läßt sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene organisatorische Veränderung kapazitätsrechtlich jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht beanstanden. Dem mit der Ausgliederung des Instituts für Tierzucht und Haustiergenetik verbundenen Verlust an Planstellen für die Lehreinheit Tiermedizin steht eine Verminderung des Curriculareigenanteils von früher 6,7350 SWS auf nunmehr 6,5239 SWS gegenüber. Ob die Verminderung der tiermedizinischen Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Veterinärmedizin um 0,2111 SWS vollständig rechtsfehlerfrei erfolgt ist, überläßt der Senat der Entscheidung im Klageverfahren; denn ein Fehler könnte sich nur geringfügig zu Gunsten der Studienbewerber auswirken. Nach dem augenblicklichen Erkenntnisstand würde er rechnerisch nur zu einem um 0,4 Plätze erhöhten Studienplatzangebot führen. Auf den Studiengang Tiermedizin entfielen nämlich bis zum Berechnungszeitraum 1984/85 von dem Gesamtlehrangebot des Instituts für Tierzucht und Haustiergenetik von 120 SWS nach Abzug des auf den Studiengang Agrarwissenschaften entfallenden Anteils am Lehrangebot von 72,5978 SWS lediglich 47,4022 SWS. Bei der in der Veränderung des Curriculareigen- bzw. -fremdanteils zum Ausdruck kommenden Lehrnachfrage der Studenten der Tiermedizin nach Lehrleistungen des genannten Instituts errechnet sich jedoch aus der Multiplikation der gleichbleibend auf 210 festgesetzten Zulassungszahl mit dem Curricularanteil von 0,2111 SWS ein insoweit nur erforderliches Lehrangebot von 44,3310 SWS. Die Differenz zwischen dieser Stundenzahl und der früher für Studenten der Tiermedizin erbrachten Lehrleistung des Instituts von 47,4022 SWS beläuft sich auf 3,0712 SWS und damit rechnerisch auf etwa 0,4 Studienplätze. Dieser geringfügigen Abweichung derzeit weiter nachzugehen, hält der Senat nicht für angemessen. Dagegen ist es mit der Kapazitätsverordnung nicht zu vereinbaren, daß die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht mehr als sechs Planstellen als sogenannte Funktionsstellen nicht mit einem Lehrangebot belastet haben. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12.9.1986 - Ma 42 G 5444/84 T - unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung grundlegend ausgeführt hat, müssen in Hessen mit Rücksicht auf den bundesweit geltenden Grundsatz der einheitlichen Kapazitätsermittlung Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter, deren Inhaber unselbständige Lehre - sei es auch nur in geringem Umfang - erbringen, als Stellen sonstiger Lehrpersonen im Sinne von § 8 Abs. 1 KapVO angesehen und gemäß § 9 Abs. 1 KapVO mit einem Lehrdeputat nach Maßgabe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung belastet werden. Von Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter, die wegen der besonderen Aufgaben ihrer Inhaber als Funktionsstellen nicht den Stellen des Lehrpersonals zuzurechnen sind, ist daher nur auszugehen, wenn die Stellen mit keiner Lehrverpflichtung verknüpft sind und die Stelleninhaber auch tatsächlich keine unselbständige Lehre erbringen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage 2 zur Kapazitätsberechnung sind die genannten Voraussetzungen nur bei sechs Stellen gegeben. Es handelt sich um die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern D., B., M., S., T., W. und W. besetzten Planstellen. Das Lehrangebot aus Planstellen von 728 SWS erhöht sich durch der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Überlastmittel, denen 106,5 SWS entsprechen, auf 834,5 SWS. Nach einer dem Verwaltungsgericht von dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst am 7.2.1986 erteilten Auskunft standen der Antragsgegnerin für den Studiengang Tiermedizin im Haushaltsjahr 1985 Zusatzlastmaßnahmen in Höhe von 106,5 SWS pro Semester zur Verfügung. Zu Unrecht vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, daß solche Maßnahmen bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen seien. Allerdings bleiben nach den in dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen - StV - vom 23.6.1978 (GVBl. I S. 471) getroffenen Regelungen bei der Feststellung der Aufnahmekapazität ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt. Der einschlägige Art. 7 Abs. 7 StV knüpft ausdrücklich an Art. 11 Abs. 4 StV an. Danach verpflichten sich die Länder, soweit als Folge eines besonderen Verteilungsverfahrens bei einzelnen Hochschulen ein Kapazitätsausgleich erforderlich wird, die hierfür erforderlichen kapazitätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen zu treffen. Das besondere Verteilungsverfahren ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StV dadurch gekennzeichnet, daß jeder Bewerber, der den Studiengang im Hauptantrag genannt hat, einen Studienplatz nach den in Art. 10 StV im einzelnen genannten Grundsätzen erhält. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Studienbewerber die Gesamtzahl der Studienplätze, legen die Länder fest, wie die Bewerber zu verteilen sind. Kommt eine solche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, werden die Bewerber entsprechend dem Anteil der Zahl der Studienplätze der jeweiligen Hochschule an der Gesamtzahl der Studienplätze aller Hochschulen auf die Studienorte verteilt (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 StV). Ausschließlich an diese im Rahmen eines besonderen Verteilungsverfahrens denkbare Entwicklung knüpft die in Art. 11 Abs. 4 StV enthaltene Verpflichtung der Länder zu kapazitätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen an. Da lediglich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 4 StV gemäß Art. 7 Abs. 7 StV bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben dürfen, sind die der Antragsgegnerin für den Studiengang Tiermedizin zur Verfügung stehenden Zusatzlastmittel bei der Berechnung der Aufnahmekapazität in Ansatz zu bringen; denn für den Studiengang Tiermedizin findet kein Verteilungsverfahren, sondern ein Auswahlverfahren statt. Die sich aus dem Staatsvertrag ergebende Rechtslage hat auch in den Verwaltungsvorschriften über die Ermittlung der Ausbildungskapazität. und Festsetzung von Zulassungszahlen (Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 1.7.1983, AB1., S. 589, geändert durch Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 3.7.1985, AB
- S. 560) ihren Niederschlag gefunden. Soweit Stellen und Mittel aus Zusatzlastmaßnahmen in Lehreinheiten mit Studiengängen eingesetzt werden, die einem Auswahlverfahren unterliegen, wird das Lehrangebot der betreffenden Lehreinheit nach Nr. 14.1 a. a. O. je Zusatzlaststelle für Lehrpersonal an Universitäten um 12 SWS und hinsichtlich des Lehrangebots aus Mitteln in Semesterwochenstunden in dem bei der Zuweisung ausgewiesenen Umfang erhöht. Im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Leitung des Fachbereichs und der Studienberatung durch einzelne Hochschullehrer nimmt der Senat gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29.9.1976 (GVBl. I S. 400) eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um insgesamt sechs SWS vor. Ferner ist ein Abzug von 128.4000 SWS für Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO vorzunehmen. Zwar ist die Auffassung der Antragsgegnerin abzulehnen, wonach bei einer Einbeziehung der Überlastmittel in das Lehrangebot der Krankenversorgungsabzug entsprechend zu erhöhen wäre. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO knüpft nämlich an die Zahl der Stellen und damit erkennbar an § 8 Abs. 1 KapVO , nicht dagegen an zusätzlich ausgewiesene Zusatzlastmittel an. Auch würde es dem Zweck von Zusatzlastmaßnahmen, die im Dienste der Hochschulausbildung erfolgen, widersprechen, wenn sie zum Zwecke der Krankenversorgung vermindert würden. Gleichwohl ist die von der Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit dem Gericht des ersten Rechtszuges für den Krankenversorgungsabzug in Ansatz gebrachte Zahl von 126 SWS um 2.4000 SWS auf den genannten Wert von 128,4000 SWS zu erhöhen. Unter den von dem beschließenden Senat als Funktionsstellen anerkannten Planstellen befindet sich nämlich nicht die von dem Akademischen Rat Dr. Zehner bekleidete Stelle. Zu den Aufgaben des Stelleninhabers gehören parasitologisch diagnostische Dienstleistungen für die Veterinärkliniken, die Tiergesundheitsämter und andere Kliniken. Dabei dürfte es sich um Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO handeln. Bringt man die Stelle des Akademischen Rates Dr. Z. wie in dem vorliegenden Beschluß geschehen mit acht SWS im Lehrangebot in Ansatz, so ist. der Krankenversorgungsabzug nach der genannten Bestimmung um 30 X dieses Werts, also um 2,4000 SWS zu erhöhen. Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 47 und 50 der Approbationsordnung für Tierärzte in der im Berechnungszeitraum noch geltenden Fassung vom 14.
- 1976 (BGBl. I S.1221), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.12.1980 (BGBl.I S. 2286), ist durch Abzug von 7,2988 SWS zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat in Anlehnung an die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung davon aus, daß im Jahre 1984 40 Praktikanten gemäß § 47 aa0 und 57 Praktikanten gemäß § 50 aa0 ausgebildet worden sind. Da für die Ausbildung nach § 47 aa0 für je 64 Ausbildungsplätze eine Stelle ( § 9 Abs. 6 Nr. 1 KapVO ) und für die Ausbildung nach § 50 der Approbationsordnung für Tierärzte eine Stelle für je 32 Ausbildungsplätze ( § 9 Abs. 6 Nr. 2 KapVO ) abzuziehen sind, ergibt sich ein Gesamtbedarf für die Praktikantenausbildung von 1,2031 Stellen. 40 Praktikanten/Jahr : 2 = 20 Praktikanten/Semester 57 Praktikanten/Jahr : 2 = 28,5 Praktikanten/Semester 20 : 64 = 0,3125 28.5 : 32 = 0,8906 1,2031 Zur Errechnung des Ausbildungsbedarfs für die Praktika in Semesterwochenstunden ist der genannte Wert von 1,2031 Stellen mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat zu multiplizieren. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Lehrdeputats ist in Abweichung von den Zahlen des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin von einem Lehrangebot von 728 SWS aus 120 zur Verfügung stehenden Stellen auszugehen. Aus der Division beider Werte ergibt sich ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,0667 SWS. Durch Multiplikation dieses Wertes mit dem in Stellen ausgedrückten Ausbildungsbedarf von 1,2031 gelangt man zu dem Wert von 7,2988 SWS. Bei der Berechnung des Lehrangebots ergibt sich mithin ein Zwischenwert von 692,8012 SWS, der sich wie folgt zusammensetzt: SWS SWS Lehrangebot aus verfügbaren Stellen 728 Überlastmittel 106,5000 1 834,5000 Ermäßigungen der Lehrverpflichtung 6 Krankenversorgung 128,4000 Praktikantenausbildung 7,2988 1 -141.6988 692,8012 Hinzu treten gemäß § 10 KapVO 8,45 SWS als Lehrauftragsstunden. Der Senat erhöht den vom Verwaltungsgericht angesetzten Wert von 6,4 SWS um 2,0500 SWS. Es handelt sich hierbei um unvergütete Lehre im Bereich der Pflichtfächer. Dabei berücksichtigt der Senat aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung für das Wintersemester 1984/85 die Lehrveranstaltungen in der Arzneimittelverordnungslehre mit 0,5 SWS, in der Verhaltenslehre der Tiere mit 1,0 SWS und in der Mikrobiologie mit 0,2, SWS. Hieraus ergeben sich für das genannte Semester 1,7 SWS. Aus den im Sommersemester 1984 abgehaltenen Veranstaltungen der genannten Art sind die Übungen im Anfertigen von Arzneien mit 0,4 SWS und die Versuchstierkunde mit. 2,0 SWS zu berücksichtigen. Insoweit ergeben sich zusätzlich 2,4 SWS. Der semesterbezogene Durchschnittswert. errechnet sich damit wie folgt: 1.7 + 2.4 2 = 2,0500 Nach Auffassung des Senats sind unvergütete Lehraufträge im Bereich der Pflichtlehre grundsätzlich in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, da der Kapazitätsverordnung eine Differenzierung zwischen vergüteten und unvergüteten Lehraufträgen fremd ist. Das sich auf diese Weise ergebende Lehrangebot von 701,2512 SWS ist in Abweichung von der Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts und der Antragsgegnerin nicht um 6,5 SWS für wissenschaftliche Dienstleistungen zu erhöhen. Bei den wissenschaftlichen Dienstleistungen in diesem Umfang handelt es sich um lehre, die von wissenschaftlichen Mitarbeitern erbracht wird. Die entsprechenden Leistungen sind in der Berechnung des Senats bereits dadurch berücksichtigt worden, daß den von wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Lehre erbringen, besetzten Stellen das ihrer Stellengruppe entsprechende Lehrdeputat zugeordnet worden ist. Der Zwischenwert von 701,2512 SWS ist um die Dienstleistungen der Lehreinheit Veterinärmedizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu bereinigen ( § 11 Abs. 1 KapVO ). Hierfür hat die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Weise, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwundes der nicht zugeordneten Studiengänge, 13,8953 SWS in Ansatz gebracht. Die erhebliche Verminderung dieses Wertes im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum erklärt sich dadurch, daß der Studiengang Agrarwissenschaft nach der Ausgliederung des Instituts für Tierzucht und Haustiergenetik erheblich weniger Lehre bei der veterinärmedizinischen Lehreinheit als früher nachfragt. Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von 687,3559 SWS. Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebots ist der errechnete semesterbezogene Wert zu verdoppeln. Die Division des für das gesamte Jahr anfallenden Lehrangebots von 1374,7118 SWS durch den vom Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstandenden Curricularanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin in Höhe von 6,5239 SWS führt zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 210,7193 SWS. Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin ermittelt der Senat die Schwundquote anhand einer Statistik, die die Auslastung des Studiengangs über einen Zeitraum von fünf Jahren darstellt, mit Hilfe des sogenannten Hamburger Modells (vgl. Erlaß vom 1.7.1983 - VI A 7-909/1881-317-701, Nr. 12 und Anlage 3, ABl. S. 589, 592, 598). Bei der Heranziehung der Statistik für die Schwundberechnung ist es erforderlich, für das erste Fachsemester jeweils zumindest von einer der Zulassungszahl entsprechenden Studentenzahl auszugehen, wie der Senat in dem den vorangegangenen Berechnungszeitraum betreffenden Beschluß vom 9.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T - grundlegend ausgeführt hat. Aufgrund dessen sind auch für den vorliegenden Berechnungszeitraum die Studienanfängerzahlen in der von dem Minister für Wissenschaft. und Kunst als Anlage zur Kapazitätsberechnung aufgestellten Schwundberechnung für das Wintersemester 1981/82 und für das Wintersemester 1983/84 von 193 bzw. 197 Studenten in Anlehnung an die für diese Semester geltenden Zulassungszahlenverordnungen auf je 200 Studenten heraufzusetzen. In der Gesamtberechnung ergibt sich auf diese Weise ein Schwundausgleichsfaktor von 1 : 0,
- Die Multiplikation dieses Wertes mit der oben errechneten Aufnahmekapazität von 210,7193 Studienplätzen führt zu einem Wert von 212,9123 oder aufgerundet 213 Studienplätzen. Dieser Wert liegt um drei Studienplätze über der bereits in der Zulassungszahlenverordnung 1985/86 ausgewiesenen Anzahl von 210 Studienplätzen. Aus der von der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug vorgelegten Aufstellung der Einschreibungen im Wintersemester 1985/86 ergibt sich, daß damals 210 Studienplätze kapazitätsdeckend für das erste Fachsemester vergeben waren. Hinzu kommt ein weiterer Platz, der für das zweite Fachsemester vergeben war. Bei der errechneten Kapazität von 213 Studienplätzen handelt es sich um die jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO . Eine Aufteilung auf einzelne Zulassungstermine nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO findet nicht statt, weil während eines Jahres Bewerber für das erste Fachsemester nur an einem Zulassungstermin, nämlich zum Wintersemester, aufgenommen werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 7a der Zulassungszahlenverordnung 1986 vom 18.12.1985, GVBl. I 1986, S. 4). Für die Ermittlung der Zahl der freien Studienplätze muß der jährlichen Aufnahmekapazität von 213 Plätzen daher die Auslastung im ersten und zweiten Fachsemester gegenübergestellt werden. Von zwei während des Wintersemesters 1985/86 im zweiten Fachsemester eingeschriebenen Studenten war einer beurlaubt. Es ergibt sich dadurch eine Gesamtauslastung von 211 Studienplätzen. An der Verteilung der beiden verbleibenden Plätze ist die antragstellende Partei nach Maßgabe des Entscheidungsausspruchs in dem vorliegenden Beschluß zu beteiligen. Die weitergehende Beschwerde der antragstellenden Partei hat keinen Erfolg. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß freie Studienplätze auch im dritten Fachsemester vorhanden wären. Der Senat zieht hierzu die Erfolgsquoten beim Übergang vom ersten in das zweite und vom zweiten in das dritte Fachsemester heran. Dabei ergibt sich wie bereits im vorangegangenen Berechnungszeitraum für den Übergang vom ersten in das zweite Fachsemester abweichend von der von der Antragsgegnerin angestellten Berechnung eine Quote von nur 1,
- Die Abweichung beruht darauf, daß die Studienanfängerzahlen für das Wintersemester 1981/82 und für das Wintersemester 1983/84, wie bereits ausgeführt worden ist, von 193 bzw. 197 Studenten in Anlehnung an die für diese Semester geltenden Zulassungszahlenverordnungen auf je 200 Studenten heraufzusetzen ist. Die Quote für den Übergang vom zweiten in das dritte Fachsemester liegt unverändert bei 0,
- Weiterhin ist die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 213 Studienplätzen für die semesterbezogene Schwundberechnung auf einen Wert von 106,5 Studienplätzen je Semester umzurechnen. Aus der Multiplikation der genannten Werte miteinander ergäbe sich für das dritte Fachsemester bei halbjährlicher Zulassung eine Aufnahmekapazität von 105,3924 Studienplätzen. Da die Vergabe der Studienplätze im Studiengang Tiermedizin nur einmal im Jahr erfolgt, ist der errechnete Wert auf 210.7848, also aufgerundet 211 Studienplätze zu verdoppeln. Diese Plätze waren im Wintersemester 1985/86 kapazitätsdeckend vergeben, da seinerzeit im dritten Fachsemester 208 und im vierten Fachsemester vier Studenten eingeschrieben waren. Auch Teilstudienplätze sind entgegen der von Antragstellerseite teilweise vorgebrachten Auffassung nicht verfügbar. In einem einer einzigen Lehreinheit zugeordneten Studiengang wie dem der Tiermedizin lassen sich Teilstudienplätze anhand der personellen Ausstattung der Lehreinheit nicht gewinnen, weil sich deren Berechnung auf die gesamte Lehreinheit und nicht auf einzelne Teile bezieht. Die Ermittlung von Teilstudienplätzen ist in solchen Studiengängen vielmehr nur dann denkbar, wenn sie sich aus der Überprüfung des nach Maßgabe der personellen Ausstattung gewonnenen Berechnungsergebnisses ermitteln lassen. Hierbei ist, wie der Senat. in seinem Beschluß vom 13.12.1982 - VI TG 1446/80 - (KMK-HSchR 1983, 722) erstmals ausgeführt hat, insbesondere an den Fall zu denken, daß gegenüber der Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten ein Überhang der personellen Kapazität besteht, die bis zum Eingreifen des Ausstattungsengpasses verfügbar ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragsgegnerin in der Lehreinheit Tiermedizin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit. dem entsprechend anzuwendenden § 14 sowie aus § 20 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024549