← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TG 884/87 Beschluss Zur Bemessung des Streitwerts, wenn sich der Inhaber einer Abfall-Entsorgungsanlage g

Leitsatz Zur Bemessung des Streitwerts, wenn sich der Inhaber einer Abfall-Entsorgungsanlage gegen eine Mitbenutzungsanordnung nach § 3 Abs. 5 AbfG wehrt. Gründe Randnummer 1 Für die Höhe des gemäß § 25 Abs. 1 GKG durch Beschluß festzusetzenden Streitwerts ist gemäß § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das Interesse der Antragstellerin maßgebend, das nach dem analog anzuwendenden § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG auch den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens begrenzt. Randnummer 2 Das Interesse der Antragstellerin ging dahin, von der Vollziehung der zunächst erwarteten und dann auch tatsächlich erlassenen Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners nach § 3 Abs. 5 AbfG verschont zu werden, also keine Abfälle der Beigeladenen in ihrer Deponie "Dyckerhoffbruch" aufnehmen zu müssen. Die der Antragstellerin daraus entstehende Belastung entzieht sich aber einer exakten Bewertung. Die aufzunehmenden Abfälle sollten in einer schon eingerichteten Deponie entsorgt werden, und die Antragstellerin sollte für die Abnahme der Abfälle von den Beigeladenen ein Entgelt erhalten. Die Mehrbelastung des Deponiepersonals ist nicht meßbar. Ein tatsächlicher meßbarer Nachteil könnte der Antragstellerin aus der Mitbenutzung des "Dyckerhoffbruchs" durch die Beigeladenen erst in der Zukunft entstehen, wenn die Deponie "Dyckerhoffbruch" infolge der Mitbenutzung durch die Beigeladenen früher verfüllt sein würde, als das ohne diese Mitbenutzung der Fall wäre. Die Antragstellerin wird - eine unveränderte Rechtslage unterstellt - nach der Verfüllung des "Dyckerhoffbruchs" eine neue Möglichkeit der Abfallentsorgung suchen müssen, was ihr auch Kosten verursachen wird, die sich als ein bestimmter Geldbetrag je Tonne des dann anfallenden Abfalls erfassen lassen. Aber die Höhe dieser zukünftigen Kosten ist ganz ungewiß, und ihre Entstehung wird dadurch, daß die Beigeladenen die Deponie "Dyckerhoffbruch" mitbenutzen, nur zeitlich vorverlegt werden; denn die Deponie wird auch dann, wenn sie nur von der Antragstellerin (und dem Rheingau-Taunus-Kreis) benutzt wird, einmal verfüllt sein. Randnummer 3 Der Senat macht bei dieser Sachlage von dem ihm in § 13 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, daß er die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit 50 Pfennig je Tonne des auf Grund der Mitbenutzungsanordnung aufzunehmenden Abfalls ansetzt. Daraus ergibt sich für die hier festzusetzenden Gegenstandswerte folgendes: Randnummer 4 Da die Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners über rund 150.000 Tonnen ergangen war, betrug der Wert des in dem Vergleich vom

  1. April 1987 miterledigten Widerspruchsverfahrens (das sich gegebenenfalls in einem Klageverfahren fortgesetzt haben würde) 75.000,-- DM. Das ebenfalls miterledigte Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Aktenzeichen: VIII H 248/87 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden) war mit einem Drittel dieses Betrages, also mit 25.000,-- DM, zu bewerten. Deshalb beträgt der den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens übersteigende Wert des Vergleichs, nach welcher die Gebühr der Nummer 1260 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz zu berechnen ist, 75.000,-- DM + 25.000,-- DM = 100.000,-- DM. - Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung muß sich danach richten, wieviel Abfall der Beigeladenen die Antragstellerin in der Zeit vom Erlaß der erwarteten Mitbenutzungsanordnung bis zur Entscheidung in dem dann einzuleitenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO abwehren zu können erwarten konnte. Wie sich später tatsächlich gezeigt hat, wären das in der
  2. bis
  3. Kalenderwoche etwa 4.500 Tonnen Abfall gewesen, weil dann erst wieder für den Juli 1987 - also nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO - ein Deponiebedarf der Beigeladenen erwartet wurde. Bei der Einleitung des Verfahrens am
  4. Februar 1987 war das aber nicht vorauszusehen; deswegen ist die - allerdings anders begründete - Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts (6.000,-- DM) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Bei der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß dem analog anzuwendenden § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG zunächst das Interesse des Antragsgegners als des Beschwerdeführers zu betrachten. Dieses Interesse daran, den infolge des angefochtenen Beschlusses erwarteten Müllnotstand im Gebiet der Beigeladenen zu vermeiden, ist aber nicht mit weniger als 6.000,-- DM zu bewerten, so daß auf alle Fälle die Begrenzung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG eintreten mußte und der Wert des Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf 6.000,-- DM festzusetzen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024550

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.