Leitsatz Zur Bemessung des Streitwerts, wenn sich der Inhaber einer Abfall-Entsorgungsanlage gegen eine Mitbenutzungsanordnung nach § 3 Abs. 5 AbfG wehrt. Gründe Randnummer 1 Für die Höhe des gemäß § 25 Abs. 1 GKG durch Beschluß festzusetzenden Streitwerts ist gemäß § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG das Interesse der Antragstellerin maßgebend, das nach dem analog anzuwendenden § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG auch den Streitwert des Rechtsmittelverfahrens begrenzt. Randnummer 2 Das Interesse der Antragstellerin ging dahin, von der Vollziehung der zunächst erwarteten und dann auch tatsächlich erlassenen Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners nach § 3 Abs. 5 AbfG verschont zu werden, also keine Abfälle der Beigeladenen in ihrer Deponie "Dyckerhoffbruch" aufnehmen zu müssen. Die der Antragstellerin daraus entstehende Belastung entzieht sich aber einer exakten Bewertung. Die aufzunehmenden Abfälle sollten in einer schon eingerichteten Deponie entsorgt werden, und die Antragstellerin sollte für die Abnahme der Abfälle von den Beigeladenen ein Entgelt erhalten. Die Mehrbelastung des Deponiepersonals ist nicht meßbar. Ein tatsächlicher meßbarer Nachteil könnte der Antragstellerin aus der Mitbenutzung des "Dyckerhoffbruchs" durch die Beigeladenen erst in der Zukunft entstehen, wenn die Deponie "Dyckerhoffbruch" infolge der Mitbenutzung durch die Beigeladenen früher verfüllt sein würde, als das ohne diese Mitbenutzung der Fall wäre. Die Antragstellerin wird - eine unveränderte Rechtslage unterstellt - nach der Verfüllung des "Dyckerhoffbruchs" eine neue Möglichkeit der Abfallentsorgung suchen müssen, was ihr auch Kosten verursachen wird, die sich als ein bestimmter Geldbetrag je Tonne des dann anfallenden Abfalls erfassen lassen. Aber die Höhe dieser zukünftigen Kosten ist ganz ungewiß, und ihre Entstehung wird dadurch, daß die Beigeladenen die Deponie "Dyckerhoffbruch" mitbenutzen, nur zeitlich vorverlegt werden; denn die Deponie wird auch dann, wenn sie nur von der Antragstellerin (und dem Rheingau-Taunus-Kreis) benutzt wird, einmal verfüllt sein. Randnummer 3 Der Senat macht bei dieser Sachlage von dem ihm in § 13 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, daß er die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit 50 Pfennig je Tonne des auf Grund der Mitbenutzungsanordnung aufzunehmenden Abfalls ansetzt. Daraus ergibt sich für die hier festzusetzenden Gegenstandswerte folgendes: Randnummer 4 Da die Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners über rund 150.000 Tonnen ergangen war, betrug der Wert des in dem Vergleich vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.