Leitsatz Ein gemauerter GriIlofen ist baugenehmigungspflichtig und war unter Geltung der HBO-Fassung 1958 zumindest bauanzeigepflichtig. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flur ... Flurstück Nr. ... in der Gemarkung Lißberg, auf dem sich ein gemauerter Grill mit einem Rauminhalt von 3,3 cbm befindet , der nach den Angaben des Antragstellers 1973 errichtet worden sein soll. Randnummer 2 Mit dem am
- Mai 1986 gestellten Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen das u. a. in der Verfügung vom
- Mai 1986 enthaltene und für sofort vollziehbare erklärte Verbot, den Grill nach Ablauf von 2 Wochen weiterhin zu nutzen. Randnummer 3 Gegen den den Eilantrag insoweit ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt am
- April 1987, zugestellt am
- Mai 1987, hat dieser am
- Mai 1987 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Randnummer 4 Dem Senat liegt die einschlägige Behördenakte des Antragsgegners vor. Sie ist Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Randnummer 5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 6 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen gemauerten Grill um ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne von § 7 Abs. 1 HBO i.d.F. vom
- Dezember 1977, GVBl. 1978 1 S. 2 n.F. handelt, weil er nicht lediglich zu den anzeigebedürftigen bzw. anzeige- und genehmigungsfreien Vorhaben der §§ 88 und 89 HBO und der Verordnung über Freistellungen von der Baugenehmigungs- und Bauanzeigebedürftigkeit - Freistellungsverordnung vom 29 . Oktober 1979 (GVBl. 1979, S. 234) gehört. Da die Nutzung des Grills somit formell illegal erfolgt, ist das angeordnete Nutzungsverbot rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert sich an der formellen Baurechtswidrigkeit des Grillofens auch nichts, wenn dieser bereits 1973 und damit noch unter der Geltung der HBO vom
- Juli 1979, GVBl. 1 S. 101 a.F. entstanden sein sollte. Zwar stellte § 3 Abs. 1 Nr. 3 HBO a.F. die Errichtung von Bauwerken mit weniger als 15 cbm umbauten Raum und 3 m Höhe von der Genehmigungspflicht und Anzeigebedürftigkeit frei und erfaßte damit im Unterschied zur Regelung der HBO neuer Fassung (vgl. §§ 88 Nr. 1, 89 Abs. 1 Nr. 1 HBO , n.F., § 1 Nr. 1 Freistellungsverordnung) nicht nur Gebäude, sondern auch andere Bauwerke mit umbautem Raum. Voraussetzung für die Freistellung von der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht war jedoch, daß es sich um Bauwerke ohne Feuerstätten handelte (vgl. auch § 63 Nr. 1 HBO a.F.). Ein Grillofen wer jedoch gemäß § 2 Nr. 6 der ersten Verordnung über Ausnahmen von der Baugenehmigungs- und Anzeigepflicht vom
- Oktober 1960 (GVBl. S. 217) -
- AusnahmeVO - zumindest anzeigepflichtig (vgl. Hess. VGH, B. v.
- März 1979 - 4 OE 127/77 - Hess.VGRspr. 1979 S. 63). Eine Bauanzeige ist nicht erstattet worden. Randnummer 8 Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 10 Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung folgt für den Teil des Streitgegenstandes der Vorinstanz, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, der Festsetzung der ersten Instanz. Randnummer 11 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2, Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024556