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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TG 1445/87 Beschluss Die öffentlich-rechtlich abzuwehrende tatsächliche Beeinträchtigung eines Nachbarn d

Leitsatz Die öffentlich-rechtlich abzuwehrende tatsächliche Beeinträchtigung eines Nachbarn durch eine mit Abgrabungen und Stützmauern verbundene, rechtswidrig genehmigte Bauwichgarage kann auch darauf beruhen, daß ein grenznaher Baumbewuchs in seiner Standfestigkeit und Wurzelversorgung gefährdet wird. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag vom 08.05.1987 gegen ein der Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 18.07.1986 genehmigtes Garagengrenzbauwerk und mit dessen Errichtung verbundene Abgrabungen und Stützmauerungen im Bauwich. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag nach einem Erörterungstermin des Berichterstatters an Ort und Stelle mit Beschluß vom 12.05.1987 mit der Begründung abgelehnt, gegen die Rechtmäßigkeit des ausnahmsweise im Bauwich genehmigten Garagenbauwerks bestünden zwar erhebliche Bedenken, der Antragsteller sei davon in öffentlich-rechtlich beachtlichen Belangen aber nicht nachteilig betroffen. Randnummer 3 Mit seiner am 01.06.1987 eingelegten Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluß verfolgt der Antragsteller sein Baustoppbegehren weiter. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind diesem Begehren entgegengetreten. Randnummer 4 Mit Beschluß vom 10.06.1987 hat der Senat die Antragsgegnerin zum Erlaß eines Baustopps gegenüber dem Garagenbauvorhaben der Beigeladenen bis zur endgültigen Entscheidung dieses Beschwerdeverfahrens durch den Senat verpflichtet. Randnummer 5 Dem Senat liegen die einschlägige Behördenakte der Antragsgegnerin und mehrere Lichtbilder vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Randnummer 6 II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag auf Erlaß einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Randnummer 7 Ein Anordnungsgrund (§ 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) ist hier gegeben. Nach Aufnahme der Bauarbeiten, die aber noch nicht beendet worden sind, muß der Antragsteller damit rechnen, daß mit dem Fortschritt der Baumaßnahme etwaige Abwehrrechte gegen dieses Vorhaben nur erschwert durchzusetzen sind. Randnummer 8 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO ausnahmsweise zugelassene Grenzgarage ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig genehmigt worden. Triftige Gründe für eine Ausnahme von der nachbarschützenden Bauwichbestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 18.07.1978 - IV TG 48/78 - ) sind hier nicht anzuerkennen. In die Abwägung der gegenseitigen Eigentümerinteressen der beigeladenen Bauherrin und des Antragstellers als Nachbarn war hier zu Gunsten des Antragstellers einzustellen, daß die Beigeladene bei der Neuplanung der Wohnhausbebauung auf ihrem über 23 m breiten Baugrundstück im Jahre 1965 in der Lage war, Stellplätze außerhalb des Bauwichs ohne besondere Nachteile für sich selbst sofort mit einzubeziehen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 14.08.1984 - III OE 87/82 -). Bei einem derart breiten Baugrundstück an der Straße wäre es bei einer zumutbaren Alternativplanung ohne weiteres möglich gewesen, sämtliche Stellplätze für das Zweifamilienhaus, die nach der Reichsgaragenordnung von 1939 schon damals erforderlich waren, außerhalb des Bauwichs unterzubringen. Im Ergebnis kann es sich nicht zu Lasten berechtigter Nachbarinteressen auswirken, daß ein Bauherr zunächst seiner gesetzlichen Stellplatzpflicht nicht nachkommt, eine deshalb rechtswidrige Baugenehmigung für ein Wohngebäude beantragt und erhält und durch ausgreifende Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen seine Grundstücksfreiflächen so einengt, daß für die ausreichende Erfüllung der Stellplatzpflicht im wesentlichen nur der Bauwich übrigbleibt. Selbst gesetzte Sachzwänge können nicht zu einer verbesserten Rechtsposition in bezug auf die Möglichkeit führen, mit Garagen den Bauwich und die Abstandsfläche zu bebauen, die grundsätzlich gerade kein Bauland darstellen (vgl. Hess. VGH. Beschl. v. 11.12.1984 - III OE 145/82 -). Randnummer 9 Bei alledem fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Beigeladene in den genehmigten Grundriß- und Schnittzeichnungen für den streitbefangenen Garagenanbau im Kellergeschoß einen Garagenraum mit einer Innenlänge von 4,40 m als vorhandenen Bestand aufgeführt ha, der in dieser Form bisher bauaufsichtlich nicht genehmigt und nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers auch nicht als Garage genutzt worden ist. Randnummer 10 Durch die Ausnutzung der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung wird der Antragsteller auch nachteilig in öffentlich-rechtlich beachtlichen Belangen beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die nachbarschützende Bestimmung über den Bauwich ganz allgemein der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke dienen soll, die durch zu enges Heranrücken an die Nachbargrenze auftreten können (vgl. Hess. Landtag, Drucksache 8/55, S. 72). Zu solchen Nachteilen sind hier einmal die Geräuschbeeinträchtigungen zu zählen, die mit dem unmittelbar an der seitlichen Grundstücksgrenze stattfindenden Pkw-Betrieb u.a. mit Anhalte- und Anfahrvorgängen vor dem Garagentor verbunden sind. Zum anderen sind hier drohende Beeinträchtigungen für den verhältnismäßig hohen Baumbewuchs des Antragstellers im Grenzbereich, insbesondere hinsichtlich der Standfestigkeit und der ausreichenden Wasserversorgung für die Saugwurzeln, nicht von der Hand zu weisen. Hierzu liegen verschiedene fachbehördliche und gartenbaubetriebliche Stellungnahmen vor, die auf diese Gefährdungen einleuchtend hinweisen. Diese Gefährdungen treffen Sacheigentumsrechte des Antragstellers, wegen derer er nicht einfach auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden kann. In bezug auf den grenznahen Standort des Fichtenbewuchses des Antragstellers ist eher davon auszugehen, daß die Beigeladene wegen der jahrelangen Duldung dieses Zustande die vorfindliche Situation im Grenzbereich als Vorbelastung mit der Folge gegen sich gelten lassen muß, bei zusätzlichen baulichen Maßnahmen auf ihrem Grundstück darauf ausreichend Rücksicht zu nehmen. Randnummer 11 Da es sich bei dem streitbefangenen Grenzgaragenbauwerk um eine einheitliche Baumaßnahme mit einer inneren Öffnung und einem einheitlichen Dach handelt, erstreckt sich die Baustoppverpflichtung der Antragsgegnerin in bezug auf den gegenwärtigen Genehmigungsstand auch auf die Baumaßnahmen, die außerhalb des Bauwichs von 3 m verwirklicht werden sollen. Bei alledem ist darauf hinzuweisen, daß der Senat gemäß § 88 VwGO in diesem auf den Erlaß einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Eilverfahren an das allein auf einen Baustopp gerichtete Antragsbegehren des Antragstellers gebunden ist, auch wenn die vorliegende gerichtliche Entscheidung berechtigten Schutzinteressen des Antragstellers an einer auch nur vorläufigen Abwehr drohender Gefährdungen oder Schädigungen seines Sacheigentums möglicherweise nicht in vollem Umfang Rechnung trägt. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Randnummer 13 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs, 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024557

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