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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 892/85 Urteil Stirbt ein im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind eines Beihi

Leitsatz Stirbt ein im Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähiges Kind eines Beihilfeberechtigten, so erhält er für seine beihilfefähigen Aufwendungen den um 5 % erhöhten Satz an Beihilfe nur, wenn er sie bis zum Ablauf des Sterbemonats beantragt hat. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Oberstudienrat an der Heinrich-Kleyer-Schule in Frankfurt am Main. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Seine zweite Tochter, die seit ihrem zweiten Lebensjahr an Colitis ulcerosa gelitten hatte, verstarb am 04.11.1981 im Alter von 13 Jahren plötzlich an einem Herzversagen. Randnummer 2 Mit Antrag vom 08.11.1981, bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt eingegangen am 11.11.1981, machte der Kläger beihilfefähige Aufwendungen für seine Ehefrau und seine verstorbene Tochter geltend. Gleichzeitig teilte er in einer Anlage zum Beihilfeantrag vom 08.11.1981 den Todesfall mit und kündigte an, er werde "in einiger Zeit sämtliche .... noch vorliegenden Rezepte und Arztrechnungen zur Beantragung der Beihilfe einreichen". Der Regierungspräsident in Darmstadt gewährte dem Kläger auf diesen Antrag Beihilfe nach einem Bemessungssatz von 65 %. Auf die weiteren Beihilfeanträge des Klägers vom 23.12.1981 und 30.12.1981, mit denen er Aufwendungen für sich und seine verstorbene Tochter geltend machte, wurde dem Kläger Beihilfe lediglich nach einem Bemessungssatz von 60 % mit der Begründung gewährt, in dem gemäß § 13 Abs. 1 - letzter Satz - HBeihVO für die Bemessung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung habe er keinen erhöhten Ortszuschlag mehr erhalten, der erhöhte Bemessungssatz von 65 % könne nicht mehr zugrundegelegt werden. Mit Schreiben vom 10.02.1982 erhob der Kläger "Einspruch" gegen die Kürzung des Bemessungssatzes, den der Hessische Kultusminister als Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.04.1982, dem Kläger zugestellt am 15.04.1982, unter Hinweis auf die Rechtslage des § 13 Abs. 1 - letzter Satz - HBeihVO zurückwies. Randnummer 3 Mit Antrag vom 26.02.1982 machte der Kläger weitere beihilfefähige Aufwendungen für sich und seine Familie aus dem Jahre 1981 geltend und erklärte, für den Fall der Kürzung des Bemessungssatzes, bereits jetzt Widerspruch zu erheben. Der Hessische Kultusminister wies diesen Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 27.08.1982 zurück. Beide Widerspruchsbescheide verwiesen den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auf das Verwaltungsgericht in Darmstadt. Randnummer 4 Der Kläger hat am 14.05.1982 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben, mit der er unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide für seine Beihilfeanträge vom

  1. und 30.12.1981 und vom 26.02.1982 die Anwendung eines Bemessungssatzes von 65 % begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Beihilfeantrag habe bereits im Verlauf des Sterbemonats November 1981 mit der Ankündigung vom 08.11.1981 vorgelegen; mit diesem Antrag habe er seinen Besitzstand im Sinne von § 13 Abs. 1 HBeihVO wahren wollen. Sein Antrag vom 08.11.1981 in Verbindung mit der gleichzeitigen Ankündigung der Vorlage weiterer Rechnungen habe konkludent die Rechnungsunterlagen umfaßt, die im Sterbemonat November 1981 als beihilfefähig vorgelegen hätten. Im übrigen habe er aus der Korrektur des Bemessungssatzes von ursprünglich 60 % auf 65 % im Beihilfebescheid vom 26.11.1981 entnehmen können, daß es weiterhin bei dem erhöhten Bemessungssatz für die früheren Aufwendungen bleibe, da ansonsten sicherlich ein besonderer Hinweis erfolgt wäre. Es sei jedenfalls die Pflicht der Beihilfestelle gewesen, ihn unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß bei Beihilfeanträgen nach Ablauf des Sterbemonats eine Beihilfekürzung drohe. Es sei auch nicht verständlich, daß die Antragsformulare für die Beihilfe auf eine solche wichtige Rechtsfolge nicht hinwiesen. Die Bestimmungen des § 13 HBeihVO stellten bei einem plötzlichen Todesfall eine nicht zumutbare Fristbegrenzung dar, da es unter den Einwirkungen eines solchen Ereignisses den Angehörigen nicht zumutbar sei, vorrangig an die Sicherung des Beihilfeanspruchs zu denken. Randnummer 5 In übrigen hat der Kläger seinen Vortrag aus den Vorverfahren vertieft, die Kürzung der Beihilfe stelle für ihn eine beträchtliche finanzielle Härte dar, weil die krankheitsbedingten Aufwendungen für die Behandlung seiner verstorbenen Tochter und die Aufwendungen für die Bestattung sehr hoch gewesen seien. Randnummer 6 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 18.01.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 13.04.1982 sowie unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 24.04.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 27.08.1982 den Beklagten zu verpflichten, auf seine Beihilfeanträge hin weitere Beihilfeleistungen in Höhe von DM 1.081,12 nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu gewähren, Randnummer 7 hilfsweise, unter teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide bezogen. Die mit Beihilfeantrag vom 08.11.1981 vorgelegte Ankündigung könne nicht als formloser Antrag im Sinne des § 14 Abs. 2 HBeihVO angesehen werden, da auch bei einem formlosen Antrag die Belege im einzelnen hätten bezeichnet werden müssen. Randnummer 10 Mit Beschluß vom 02.06.1982 - I/1 E 887/82 - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen, wo der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage durch Urteil vom 30.01.1985 - III/1 E 3042/82 - abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen angeführt: Randnummer 12 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage des Klägers sei unbegründet, weil er keinen Anspruch auf Anwendung eines Bemessungssatzes von 65 % für die mit Beihilfeanträgen vom
  2. und 30.12.1981 sowie vom 26.02.1982 geltend gemachten Aufwendungen, d.h. auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von DM 1.081,12, habe. Randnummer 13 Zu Recht habe der Regierungspräsident in Darmstadt in den angefochtenen Bescheiden den Kläger auf seine Beihilfeanträge vom
  3. und 30.12.1981 sowie vom 26.02.1982 lediglich Beihilfe unter Anwendung eines Bemessungssatzes von 60 % gewährt. Der vom Kläger begehrte, um 5 % erhöhte Bemessungssatz hätte nur zur Anwendung kommen können, wenn die verstorbene Tochter des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung im Ortszuschlag des Klägers berücksichtigungsfähig gewesen wäre (§§ 13 Abs. 1 S. 3, S. 7, 3 Abs. 2 S. 1 Hessische Beihilfeverordnung in der Fassung vom 18.12.1979 (GVBl. 1980 S. 22 -HBeihVO -)), was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Mit Ablauf des Monats November 1981 habe dem Kläger nicht mehr der Ortszuschlag der Stufe 4 - zwei Kinder - sondern lediglich der Ortszuschlag der Stufe 3 für ein Kind zugestanden (§ 41 Abs. 2 S. 2 BBesG), so daß eine Berücksichtigung der verstorbenen Tochter des Klägers im Beihilfebemessungsgesetz nach § 13 Abs. 1 HBeihVO nicht mehr möglich gewesen sei. Randnummer 14 Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei seine gleichzeitig mit der Mitteilung des Todesfalls erfolgte Ankündigung im Beihilfeantrag vom 08.11.1981, daß er in einiger Zeit sämtliche ihm noch vorliegenden Rezepte und Arztrechnungen zur Gewährung der Beihilfe einreichen werde, nicht als selbständiger Beihilfeantrag anzusehen. Diese Mitteilung des Klägers vom 08.11.1981 sei bereits ihrem Wortlaut nach nicht als ein Beihilfeantrag sondern vielmehr als Ankündigung eines zukünftigen Beihilfeantrages zu verstehen. Im übrigen seien auch die in § 14 Abs. 2 HBeihVO für das Beihilfeverfahren enthaltenen Formvorschriften nicht gewahrt, da Beihilfeanträge unter Verwendung eines bestimmten Formblattes und unter Beifügung der Belege vorzulegen seien. Randnummer 15 Auch soweit sich der Kläger auf einen Härtefall berufe, habe seine Klage keinen Erfolg. Zwar könne nach § 13 Abs. 9 HBeihVO die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern in besonderen Ausnahmefällen die sich noch § 13 Abs. 1 HBeihVO ergebenden Sätze erhöhen, insbesondere wenn dies zur Beseitigung einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage des Beihilfeberechtigten erforderlich erscheine. Eine solche wirtschaftliche Notlage sei jedoch vom Kläger nicht vorgetragen. Weder die während der viele Jahre währenden Krankheit seiner Tochter entstandenen hohen Kosten über Beihilfe- und Krankenkassenleistungen hinaus, noch die im Zusammenhang mit der Bestattung der Tochter angefallenen Kosten seien geeignet, einen besonderen Ausnahmefall im Sinne von § 13 Abs. 9 HBeihVO zu begründen. Die Vorschrift sei nur für ganz außergewöhnliche Beihilfefälle vorgesehen, in denen trotz genügender eigener Vorsorge des Beihilfeberechtigten und der Beihilfe das Einkommen des Beihilfeberechtigten nicht ausreiche, den ungedeckten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen zu bestreiten, ohne daß der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie gefährdet werde (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. v. 28.10.1981, ZBR 1982, 150, 151 m.w.N.). Die entstandenen hohen Kosten hätten den Kläger und seine Familie zweifellos wirtschaftlich belastet, eine wirtschaftliche Notlage in dem dargelegten Sinn sei jedoch nicht vorgetragen und aufgrund der amtsgemäßen Besoldung des Klägers auch nicht ohne weiteres zu unterstellen. Randnummer 16 Soweit der Kläger in der Anwendung des 13 Abs. 1 HBeihVO eine besondere Härte für seinen Fall sehe, sei sie Folge einer vom hessischen Verordnungsgeber bewußt getroffenen generalisierenden Regelung und damit der Anwendung der genannten Verordnung immanent. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Dienstherr einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung von Voraussetzungen, Umfang und Art und Weise der durch die Fürsorgepflicht gebotenen ergänzenden Hilfe, die er dem Beamten in Krankheits- oder Todesfällen für sich und seine Familie gewähre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.1984, ZBR 1985, S. 25 = DVBl. 1984 S. 963). Randnummer 17 Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Höhe des Bemessungssatzes der Beihilfe habe das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluß ausgeführt: Randnummer 18 "Das gegenwärtige Beihilfesystem gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und könnte jederzeit geändert werden, ohne daß Art. 33 Abs. 5 GG berührt wäre (BVerfGE 58,68 - 77 -). Im Hinblick auf diese weitgehende Gestaltungsfreiheit ist nicht zu beanstanden, daß sich die Höhe des Bemessungssatzes nicht nach der Zahl der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, sondern nach der Zahl der im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen berücksichtigungsfähigen Personen richtet. Hierdurch wird vermieden, daß bei der Bearbeitung eines Beihilfeantrages für jede einzelne Aufwendung zu ermitteln ist, wann sie entstanden ist, ferner, daß wegen Veränderung den Familienstandes oder der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder nach Entstehen der Aufwendungen unterschiedliche Bemessungssätze heranzuziehen sind. Diese generalisierende Regelung - die sich durchaus nicht nur zum Nachteil des Beamten auswirken kann, wie z.B. im Falle der Eheschließung des Beamten oder der Geburt eines Kindes - dient damit den praktischen Erfordernissen der Verwaltung, denen die Exekutive im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit in den Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen kann (BVerfGE 58;. 68 - 79 f. -). Sie ist hierdurch sachlich gerechtfertigt und verletzt den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht. Sie kann zwar in einzelnen Fällen - wie hier beim Tod eines Ehegatten - zu einer gewissen Benachteiligung führen. Nach der st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts müssen aber wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus der pauschalisierten und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten (BVerwGE 51, 193 - 200 -; 57, 336 - 341 f.). Die Beihilferegelung ist eine den durchschnittlichen Verhältnissen angepaßte Regelung, bei der in Kauf genommen werden muß, daß nicht in jedem Einzelfall eine volle Deckung der Aufwendungen erreicht wird (Urt. v. 16.12.1976 - 6 C 24.71 - Buchholz 238.91 Nr. 12 BhV Nr. 2; BVerwGE 60, 212 - 219 -). Die wirtschaftliche Belastung, die einem Beihilfeberechtigten daraus erwächst, daß er möglicherweise 5 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen für seinen zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten aus eigenen Mitteln tragen muß, ist in der Regel nicht so stark, daß er - bei objektiver Betrachtungsweise - "zur Vermeidung zusätzlicher finanzieller Nachteile" gezwungen sein könnte, die schutzwürdigen persönlichen Belange eines ernsthaft erkrankten nahen Angehörigen zu vernachlässigen oder zu gefährden und daß deshalb ein fürsorgliches Einschreiten des Dienstherrn geboten ist." Randnummer 19 Soweit der Kläger vortrage, er könne den Verweis darauf, daß es der Beihilfeberechtigte in der Hand habe, den für ihn günstigsten Zeitpunkt der Antragstellung zu wählen, angesichts der Situation nach dem plötzlichen Tod seiner Tochter nicht akzeptieren, liege darin eine durchaus von der Kammer gesehene Härte. Sie sei allerdings vom hessischen Verordnungsgeber mit der getroffenen generalisierenden Regelung bewußt und - wie ausgeführt - auch zulässigerweise in Kauf genommen worden. Die Kritik des Klägers, es sei für ihn nicht verständlich, daß die Antragsformulare für die Beihilfe die verschiedensten Hinweise enthielten, dabei jedoch auf den Fall der Antragstellung nach dem Tod eines in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht eingingen, halte die Kammer zwar für verständlich, aus dem Fehlen eines durchaus wünschenswerten Hinweises auf die Fristen der Antragstellung in Todesfällen in den Antragsformularen für die Beihilfe könne der Kläger jedoch keine Verletzung von Pflichten des Dienstherrn ihm gegenüber herleiten. Die Antragsformulare dienten allein der vereinfachenden Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sie müßten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zwingend darstellen, da es eine Verpflichtung des Dienstherrn nicht gebe, dem Beamten im Vorfeld von Beihilfeanträgen Rechtsrat zu erteilen. Randnummer 20 Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Klägers am
  4. April 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.05.1985, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main eingegangen am 10.05.1985, Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung weiter ausgeführt: Randnummer 21 Selbst wenn man in der Ankündigung in dem Beihilfeantrag des Klägers vom 08.11.1981 keinen Beihilfeantrag erblicken wolle, habe der Kläger doch mit diesem Schreiben zumindest seine Rechtsposition gesichert. Der Zweck dieses Schreibens sei der Behörde auch ersichtlich gewesen, da sie sich nicht gemeldet habe, habe sie dem Kläger konkludent eingeräumt, seine Ansprüche nach Abschluß der Beerdigungsformalitäten für seine Tochter geltend zu machen. Randnummer 22 Der Einwand des Verwaltungsgerichts, § 14 Abs. 2 HBeihVO sei bei dem Schreiben des Klägers vom 08.11.1981 nicht gewahrt worden, gehe fehl, da es selbst der Auffassung sei, daß es sich hierbei nicht um einen Beihilfeantrag gehandelt habe. Dieser logische Widerspruch bedürfe unbedingt der Korrektur. Randnummer 23 Da das Schreiben des Klägers vom 08.11.1981 keiner Form bedurft habe, habe die Behörde auf jeden Fall tätig werden müssen. Zumindest hätte sie dem Kläger mitteilen müssen, daß er seinen Antrag sofort stellen müsse, um den Beihilfebemessungssatz von 65 % nicht zu verlieren. Bei dem Kläger handele es sich um einen juristischen Laien, während die Behörde durch juristisch vorgebildete Mitarbeiter vertreten sei. Randnummer 24 Im übrigen liege sehr wohl ein Härtefall in der Person des Klägers vor. Randnummer 25 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er verweist unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.1984 (DVBl. 1984,963). Randnummer 28 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.07.1985 und der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29.07.
  5. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend die Beihilfevorgänge des Klägers (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden (Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes). Randnummer 31 Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Zunächst weist der Senat darauf hin, daß in dem Formblatt 1 zu § 14 Abs. 2 HBeihVO - Antrag auf Gewährung einer Beihilfe - die "Im Ortszuschlag (Sozialzuschlag) berücksichtigungsfähige(n) Kinder" anzugeben sind. Daran konnte und mußte der Kläger einen Zusammenhang zwischen diesen Angaben und der Höhe des Bemessungssatzes der Beihilfe erkennen, zumal er wegen der Erkrankung seiner Tochter laufend beihilfefähige Aufwendungen geltend gemacht hat. Etwaigen Unklarheiten über die Folgen des Todes seiner Tochter hätte der Kläger nachgehen müssen. Er durfte nicht auf eine Reaktion der zuständigen Behörde seines Dienstherrn warten, denn eine entsprechende Hinweispflicht aus Gründen der Fürsorge für den Beamten ergibt sich allenfalls dann, wenn für die Behörde ein entsprechender Irrtum des Beamten erkennbar ist. Hierzu bestand aber nach den Umständen des Falles kein Anlaß. Daß der Kläger in der Anlage zu seinem Beihilfeantrag vom 08.11.1981 den Tod seiner Tochter mitteilte, entsprach seiner Pflicht. Auch die Ankündigung "in einiger Zeit sämtliche .... noch vorliegenden Rezepte und Arztrechnungen .... einzureichen," brauchte die Behörde nicht zu einem besonderen Hinweis auf die Ausschlußregelung in § 13 Abs. 1 Satz 7 HBeihVO zu veranlassen. Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, er habe mit seiner Ankündigung vom 08.11.1981 seinen Besitzstand im Sinne des § 13 Abs. 1 HBeihVO wahren wollen, legt diese Argumentation eher die Vermutung nahe, daß ihm die einschlägigen Regelungen des § 13 HBeihVO bekannt waren. Randnummer 32 Da das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben konnte, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Randnummer 34 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil es an den hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024561

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