Leitsatz Einzelfall einer erfolglosen Klage eines Büchsenmachers auf Erteilung eines Waffenscheins. Tatbestand Randnummer 1 Der 40 Jahre alte Kläger ist als Büchsenmachermeister im Waffengeschäft B. in Limburg tätig. Er ist Inhaber eines Jahresjagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte und besitzt mehrere Schutzwaffen. Randnummer 2 Am
- April 1982 beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheins für seinen Revolver Smith & Wesson, Kal. 357 Magnum. Zur Begründung des Antrages führte der Kläger aus: "Transport von Waffen und Munition". Nachdem der Kläger in der Folgezeit trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde keine weitere schriftliche Begründung des Bedürfnisses für das Führen einer Waffe abgegeben hatte, lehnte der Landrat des Landkreises Limburg - Weilburg mit Bescheid vom
- November 1982 den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ab. Randnummer 3 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
- November 1982 Widerspruch ein. Er trug vor, häufig Waffen vom Waffengeschäft B., in welchem er seit Jahren tätig sei, insbesondere zu dem Schießstand in Camberg transportieren zu müssen. Diese Transporte seien besonders dann erforderlich, wenn eine neue Waffe eingeschossen werde oder wenn nach durchgeführten Reparaturen Waffen ausprobiert werden müßten. Er fahre durchschnittlich etwa dreimal pro Monat nach Camberg. Er führe dann stets zwischen zwei und vier Waffen, mitunter auch mehr, in seinem PKW mit sich. Eine Beschränkung des Waffenscheins in der Weise, daß er die Waffe nur zwischen Camberg und Limburg führen dürfe, sehe er nicht als sachdienlich an, da er mitunter auch wertvolle Waffen zu Kunden bringen müsse. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
- August 1983 wies der Regierungspräsidentin Gießen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Kläger habe kein Bedürfnis für das Führen einer Schußwaffe glaubhaft gemacht. Er habe lediglich die abstrakte Möglichkeit eines Überfalls dargetan; nach der ständigen Rechtsprechung begründe eine solche potentielle Gefährdung jedoch keine Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben oder sonstige Rechtsgüter gefährdet. Jeder Sportschütze und Jäger transportiere in der Regel eine vergleichbare Anzahl von Waffen und sei somit ähnlichen Risiken ausgesetzt. Randnummer 5 Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, daß das Führen einer Schußwaffe erforderlich und geeignet sei, die von ihm angenommene Gefährdung zu mindern. Ihm sei es durchaus zuzumuten, bei seinen gelegentlichen Fahrten die Routen zu ändern und in unregelmäßigen Abständen zum Schießstand zu fahren, wodurch die Durchführung eines Überfalls erheblich erschwert würde. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, daß sich Verbrecher bei einem Raubüberfall abschrecken ließen. Sie machten von ihren eigenen Schußwaffen vielmehr zumeist erst dann Gebrauch, wenn sie selbst bedroht würden. Deshalb würde der Kläger in den meisten Fällen bei einem Raubüberfall durch das Benutzen seiner Schußwaffe sein Leben und seine Gesundheit erst recht gefährden. Darüber hinaus sei, es zweifelhaft, ob es dem Überfallenen gelingen könne, rechtzeitig zur Waffe zu greifen, da Verbrechen gewöhnlich unter Ausnutzung des Überraschungsmoments durchgeführt würden. Randnummer 6 Der Kläger hat daraufhin am
- September 1983 Klage erhoben. Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 1968 - II OE 116/67 - und darauf, daß das Führen einer Schußwaffe geeignet sei, einen Überfall zu verhindern. Die von ihm transportierten Waffen stellten für unlautere Elemente einen Anreiz dar, sich ihrer gewaltsam zu bemächtigen. Es sei davon auszugehen, daß das Führen einer geladenen Faustfeuerwaffe geeignet sei, etwaige Angriffe mit Erfolg abzuwehren und potentielle Täter schon von vornherein abzuschrecken. Insoweit gehe es nicht nur um den Schutz des Klägers, sondern auch um den Schutz der Allgemeinheit vor der Gefahr, daß Unberechtigte Waffen erlangten und die Allgemeinheit gefährdeten. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Bescheids des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom
- November 1982 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Gießen vom
- August 1983 den Beklagten zu verpflichten, dem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins stattzugeben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wies er darauf hin, daß er aus Gründen der Gleichbehandlung etwa 800 Jägern und 300 Sportschützen in seinem Kreis einen Waffenschein erteilen müßte, der sie berechtige, beim Transport von Waffen eine schußbereite Faustfeuerwaffe mit sich zu führen, falls er dem Kläger einen solchen Waffenschein erteilen müßte. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
- März 1985 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Kläger einen Waffenschein zur Führung des eingangs genannten Revolvers unter der Auflage zu erteilen, daß diese Waffe nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers geführt werden dürfe. Im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung verwies das Gericht im wesentlichen auf das bereits erwähnte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar
- Nach seiner Auffassung sei der Kläger beim Transport von Waffen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Gefahrenmomenten unterschiedlicher Art ausgesetzt, deren Gesamtbetrachtung dazu führe, eine wesentliche Mehrgefährdung im Vergleich zur Allgemeinheit anzunehmen, die ohne das Führen einer Schußwaffe nicht in nennenswerter Weise herabgesetzt werden könne. Die regelmäßigen Fahrten zum Schießstand nach Camberg seien unschwer von Außenstehenden zu beobachten. Hinzu komme, daß Waffen jeglicher Art, auch wertvolle Stücke, in einschlägigen Täterkreisen ein außerordentlich begehrtes Gut darstellten. Daher habe er Kläger ein Bedürfnis für das Führen einer Schußwaffe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nachgewiesen. Randnummer 11 Gegen diesen ihm am
- April 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am
- April 1985 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Ergänzend führt er aus, nach seinen im März 1985 durch Einsicht in die Waffenhandelsbücher getroffenen Feststellungen habe die Waffenhandlung B. keine nennenswerten Umsätze gehabt. Im Jahre 1984 seien lediglich zwei Kurzwaffen und fünf Langwaffen verkauft worden, im Jahre 1983 lediglich fünf Kurzwaffen. Auch die Büchsenmacherwerkstatt, welche vom Kläger geführt werde, weise keine nennenswerten Umsätze auf. Insoweit möge der Kläger durch Vorlage entsprechender Rechnungen den Umfang seiner Büchsenmachertätigkeit nachweisen. Somit sei davon auszugehen, daß der Kläger keineswegs - wie von ihm behauptet - im Durchschnitt dreimal monatlich mit zwei bis vier Schußwaffen von Limburg nach Camberg zum Schießstand fahre. Vielmehr könne allenfalls unterstellt werden, daß solche Fahrten vielleicht viermal im Jahr mit zwei bis drei Schußwaffen stattfänden. Ferner müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger allenfalls zweimal im Jahr neue Waffen zu Kunden bringe. Unter diesen Umständen könne ein Bedürfnis für das Führen einer Waffe beim Transport reparierter Waffen nicht bejaht werden. Mit Schriftsatz vom
- Juni 1987 hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, daß der Kläger nach dem Tode der Inhaberin des Waffengeschäfts B. dieses zum
- Juni 1987 liquidiere, so daß ab jetzt erst recht kein Bedürfnis zum Führen einer Waffe mehr bestehe. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- März 1985 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er räumt ein, daß in der Waffenhandlung B. im Jahre 1983 nur zwei Kurz- und fünf Langwaffen sowie im Jahre 1983 nur fünf Kurzwaffen verkauft worden seien. Dieser Umsatz sei jedoch für ein Waffengeschäft in einer Stadt wie Limburg durchaus üblich. Das Verlangen des Beklagten, er möge durch Vorlage von Rechnungen den Umfang seiner Büchsenmachertätigkeit nachweisen, müsse als unzulässiger Ausforschungsbeweis angesehen werden. Im Widerspruchsverfahren sei vom Beklagten nicht bestritten worden, daß er - der Kläger - durchschnittlich drei bis viermal im Monat Waffen zu dem Schießstand nach Camberg transportieren müsse. Dies sei auch in dem angefochtenen Gerichtsbescheid festgehalten und werde erst jetzt ernstlich vom Beklagten bestritten. Die Firma Waffen B. sei im übrigen nicht verpflichtet, durch Rechnungen oder ähnliches den Umfang des Reparaturgeschäfts darzulegen. Randnummer 15 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 17 Ein Band mit Behördenvorgängen des Landrats des Kreises Limburg-Weilburg sowie ein Hefter mit Widerspruchsvorgängen des Regierungspräsidenten in Gießen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung des beklagten Landes gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- März 1985, soweit in diesem der Klage stattgegeben wurde, hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage in vollem Umfang. Randnummer 19 Das auf Erteilung eines Waffenscheins nach § 35 WaffG gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers ist unbegründet, weil der Kläger das hierfür erforderliche Bedürfnis im Sinne der §§ 36 Abs. 1, 3o Abs. 1 Nr. 3, 32 WaffG auch nicht insoweit nachgewiesen hat, als er eine Schußwaffe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Büchsenmacher führen will. Randnummer 20 Ein Bedürfnis im vorgenannten Sinne liegt nach der gesetzlichen Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung insbesondere dann vor - und nur insoweit könnte die Vorschrift des § 32 WaffG für den Kläger einschlägig sein -, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben oder sonstige schützenswerte Rechtsgüter gefährdet zu sein, und wenn der Erwerb von Schußwaffen erforderlich und geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Für die Beurteilung der Gefährdung ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei allerdings die besonderen Umstände des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, daß ein Antragsteller, um ein Bedürfnis im Sinne des Gesetzes nachweisen zu können, bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein müßte. Dabei ist es nicht erforderlich, daß ein befürchteter Schaden für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter des Antragstellers wahrscheinlich ist; andererseits genügt aber auch die bloße theoretische Möglichkeit einer Rechtsgüterverletzung nicht, weil diese stets auch für andere Mitglieder der Gesellschaft besteht. Vielmehr ist zu fordern, daß der Antragsteller aufgrund konkreter Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung mit der von ihm befürchteten Verletzung von Rechtsgütern rechnen muß. Andererseits liegt nach der gesetzlichen Regelung ein Bedürfnis auch dann nicht vor, wenn eine besondere überdurchschnittliche Gefährdung zwar gegeben ist, die Waffe aber nach den Umständen des Einzelfalles nicht geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Mit Rücksicht auf die Ziele des Waffengesetzes, nämlich den Waffenbesitz in den Händen von Privatpersonen auf wenige begründete Einzelfälle zu beschränken, und auf den Zweck der hierfür vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung ist ferner zu fordern, daß die Schußwaffe nicht nur geeignet ist, eine eventuell bestehende Gefährdung zu mindern, sondern daß sie zu diesem Zweck auch erforderlich ist. Dies bedeutet, daß ein Bedürfnis auch dann verneint werden muß, wenn dieser Gefährdung durch andere, ebenso wirkungsvolle Maßnahmen begegnet werden kann. Randnummer 21 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Bedürfnis für das Führen einer Schußwaffe durch den Kläger im vorliegenden Fall auch insoweit nicht nachgewiesen - und nur diese Frage ist noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, da der Kläger den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids nicht mit der Berufung angegriffen hat -, als die Waffe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers geführt werden soll. Randnummer 22 Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben oder sonstige schützenswerte Rechtsgüter gefährdet zu sein, wenn er hin und wieder Schußwaffen vom Waffengeschäft B. in Limburg zum Schießstand in Camberg transportiert. Solche Transporte finden derart selten statt, daß eine Gefährdung durch Dritte, die es auf bestimmte Waffen abgesehen haben könnten, äußerst unwahrscheinlich ist. Wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat, wurden im Waffengeschäft B. im Jahre 1984 lediglich zwei Kurzwaffen und fünf Langwaffen verkauft, im Jahre 1983 fünf Kurzwaffen. Angesichts dieses geringen Umsatzes ergibt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise auch nur selten die vom Kläger in der Begründung seiner Klage angeführte Notwendigkeit, verkaufte Neuwaffen auf dem Schießstand in Camberg einzuschießen. Ebenso selten kann sich für den Kläger nach Auffassung des Senats daher die Notwendigkeit ergeben, gekaufte Waffen unmittelbar seiner Kundschaft zu überbringen. Die vorgenannten Angaben der Beklagten, zum Umsatz des Waffengeschäfts B. in den Jahren 1983 und 1984 hat der Kläger bestätigt. Randnummer 23 Was schließlich die Reparaturtätigkeit im Waffengeschäft B. und die sich hieran anschließende Überprüfung der reparierten Waffen auf dem Schießstand in Camberg angeht, so hat sich der Kläger geweigert, insoweit nähere Angaben zu machen. Hier seitens des Gerichts weitere Aufklärung zu betreiben, besteht kein Anlaß, weil es ausschließlich Sache des um einen Waffenschein nachsuchenden Antragstellers ist, die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das angebliche Bedürfnis für das Führen einer Schußwaffe rechtfertigen. Randnummer 24 Nach alledem ist davon auszugehen, daß die Fälle, in denen der Kläger unter Mitführung einer oder mehrerer Schußwaffen das Waffengeschäft B. verläßt, um zum Schießstand in Camberg oder zu einem Kunden zu fahren, derart selten sind, daß vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, ein Dritter könnte sich auf diese Transporte zeitlich einstellen und den Kläger bei Gelegenheit eines solchen Transports überfallen. Die vom Kläger insoweit befürchtete Gefahr eines Überfalls stellt sich als eine lediglich theoretische Möglichkeit dar, die nicht durch konkrete und nachvollziehbare Umstände belegt ist. Insbesondere hat der Kläger auch nicht vorgetragen, jemals im Laufe seiner langjährigen Tätigkeit als Büchsenmacher im Waffengeschäft B. in eine nur entfernt gefährliche Situation geraten zu sein. Randnummer 25 Wenn dennoch ein kleiner Rest an Risiko verbleibt, der auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, so vermag dieser jedenfalls nicht die Annahme zu begründen, der Kläger sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben oder sonstige Rechtsgüter gefährdet. Denn der Kläger teilt - wenn er trotz der geringen Zahl von Transportfahrten einen Überfall durch Dritte befürchtet - insoweit lediglich das allgemeine Risiko, das jeder Bürger eingeht, wenn er Gegenstände mit sich führt, die in bestimmter Weise das Interesse von Rechtsbrechern hervorrufen. Potentielle Gefährdungen dieser Art sind keineswegs auf solche Personen beschränkt, die Waffen transportieren, sondern realisieren sich auch in Ansehung solcher Personen, die andere wertvolle Gegenstände mit sich führen. Zu denken ist hier etwa an den Inhaber eines Geschäfts, der dieses nach Feierabend mit dem Inhalt der Ladenkasse verläßt, an den Bankkunden, der einen größeren Geldbetrag am Bankschalter abhebt und sodann Gefahr läuft, von einem Dritten, der dieses beobachtet hat, überfallen zu werden, oder an beliebige andere Personen, die aus welchen Gründen auch immer wertvolle Güter zu transportieren haben. Beispiele dieser Art, die sich beliebig vermehren ließen, machen deutlich, daß allein das gelegentliche Transportieren von Gegenständen, welche Anreiz für Rechtsbrecher sein können, sich ihrer zu bemächtigen, nicht ausreicht, um das waffenrechtliche Tatbestandsmerkmal einer die Gefährdung der Allgemeinheit wesentlich übersteigenden Gefährdung gerade dieses Personenkreises zu begründen. Randnummer 26 Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der vom Verwaltungsgericht und vom Kläger herangezogenen Entscheidung des früher für den Bereich des Waffenrechts zuständig gewesenen
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom
- Februar 1968 (11 OE 116/67). Jenem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Waffenhändler in Frankfurt am Main, also in einer Stadt, in der sich nach den damaligen Feststellungen des Gerichts häufig Kapitalverbrechen ereigneten, einen Waffenschein mit der Begründung erstrebte, in sein Waffengeschäft sei in letzter Zeit siebenmal eingebrochen worden. Er nehme daher jeden Tag nach Geschäftsschluß neben den reparaturbedürftigen Waffen jeweils etwa 10 bis 15 Stück wertvolle Waffen sowie seine Tageskasse in Höhe von durchschnittlich 2.000,00 bis 2.500,00 DM mit in seine Privatwohnung, die in einer wenig beleuchteten Straße liege. Schon diese Besonderheit des Sachverhalts verdeutlicht, daß jene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Begründung dafür herangezogen werden kann, daß auch dem Kläger des vorliegenden Falles ein Waffenschein erteilt werden müsse, zumal das hierfür notwendige Bedürfnis stets unter Beachtung der ganz konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden muß. Randnummer 27 Angesichts der vorstehenden Erwägungen des Senats bedurfte es keines weiteren Eingehens mehr auf die Frage, ob das Führen einer Schußwaffe überhaupt erforderlich und geeignet ist, um die vom Kläger befürchteten Gefahren herabzumindern. Randnummer 28 Der Senat brauchte auch nicht auf den Tatsachenvortrag abzustellen, den das beklagte Land erstmals mit Schriftsatz vom
- Juni 1987 unterbreitet hat. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger im Hinblick auf den nahen Beratungstermin nicht mehr zur Stellungnahme zugeleitet worden und kann daher für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht verwertet werden. Eine Notwendigkeit hierzu ergab sich schon deshalb nicht, weil sich die Klage bereits aufgrund des Sachstands als unbegründet erwies, zu welchem der Kläger Stellung hat nehmen können. Randnummer 29 Da die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage in vollem Umfang führt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens zu tragen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 31 Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024563