der Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung und der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei
dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eine andere Kammer zuständig. Prozeßökonomische Gründe geböten es daher, das Klageverfahren solange auszusetzen, bis über die Frage der Rechtmäßigkeit der Widmung und der Gültigkeit des Bebauungsplans bestands- bzw. rechtskräftig entschieden sei. Randnummer 3 Dagegen hat die Beklagte Beschwerde erhoben. Randnummer 4 Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 94 VwGO lägen nicht vor. Die Entscheidung über die Widmung sei für das Klageverfahren nicht vorgreiflich. Denn die Kammer könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung selbst entscheiden. Es handele sich um eine Vorfrage, die inzident geprüft werden müsse. Der Widerspruch gegen die Widmungsverfügung habe auch keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung führe zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1987 aufzuheben. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Kläger beruft sich auf die Gründe des Beschlusses vom 19. März 1987. Randnummer 8 II. Der Aussetzungsbeschluß war aufzuheben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsgericht ermächtigt ist, ein Verfahren auszusetzen, nicht vorliegen.
GO darf das Gericht das Verfahren nur aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Entscheidung über die Klage von der Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung vom 26. August 1986 abhängt. Zwar hängt das Recht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen
G davon ab, daß es sich bei der abgerechneten Anlage um eine ö f f e n t l i c h e Straße handelt. Die Begründung der Öffentlichkeit einer Straße richtet sich
dem hessischen Landesrecht.
1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. 1962 S. 437) wird die Öffentlichkeit einer Straße durch einen Widmungsakt begründet.
1 Satz 2 dieses Gesetzes bedarf es eines solchen Widmungsaktes jedoch nicht, wenn die Straße als öffentliche Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens
anderen Gesetzen gebaut wird bzw. gebaut worden ist. Randnummer 9 Die Frankfurter Straße in R.-F. ist, wie sich aus den Akten ergibt, aufgrund eines Bebauungsplanes gebaut worden, also aufgrund eines förmlichen Verfahrens
dem Bundesbaugesetz. Folglich bedarf es einer Widmung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG nicht mehr (vgl. Hess. VGH, Beschl. v.
dem Bundesbaugesetz das die Aufstellung, den Beschluß und die Genehmigung des Bebauungsplanes umfaßt, der die Frankfurter Straße als öffentliche Straße ausweist. Allein der Umstand, daß der Bebauungsplan möglicherweise nicht wirksam bekanntgemacht worden ist, ändert nichts an der Tatsache, daß ein förmliches Verfahren stattgefunden hat, auf Grund dessen die Öffentlichkeit der Straße offenkundig ist. Denn es war gerade einer der Zwecke dieses Verfahrens, die Schaffung einer öffentlichen Straße anzukündigen und zu ermöglichen. Die Beklagte, die diese Straße dann auch tatsächlich gebaut hat, kann deren Öffentlichkeit schlechterdings nicht mehr zu Lasten der Anlieger und sonstiger Benutzer verneinen. Randnummer 11 Ist aber die Öffentlichkeit einer Straße auf Grund des förmlichen Verfahrens
anderen Gesetzen außer Zweifel, so ist
des Hessischen Straßengesetzes eine förmliche Widmung, die keinen anderen Zweck verfolgt, als die Öffentlichkeit einer Straße zu begründen, entbehrlich. Randnummer 12 Bedarf es somit für die Befugnis der Beklagten zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen keines förmlichen Widmungsaktes, so kann auch die etwaige Rechtswidrigkeit der gleichwohl vorgenommenen Widmung dieser Befugnis ebensowenig entgegenstehen wie etwaige Mängel bei der Bekanntmachung des Bebauungsplanes. Randnummer 13 Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil diese der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorzubehalten ist (§ 161 Abs. 1 VwGO). Randnummer 14 Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024565
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