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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 TH 2400/86 Beschluss Eine Gemeinde kann durch Satzung öffentliche Gewässer, die in ihrem Eigentum stehen

Leitsatz Eine Gemeinde kann durch Satzung öffentliche Gewässer, die in ihrem Eigentum stehen und für die sie die Unterhaltslast trägt, in ihre Entwässerungsanlage integrieren, so daß das Einleiten des Regenwassers, das auf bebauten und befestigten Grundstücken anfällt, in das Gewässer eine Inanspruchnahme der gemeindlichen Entwässerungsanlage darstellt. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Kanalgebührenbescheide vom

  1. Januar 1985 und vom
  2. Januar 1986 abgewiesen. Es bestehen auch seitens des Senats keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, so daß vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 4, 5 VwGO nicht zu gewähren war. Randnummer 2 Die Bescheide beruhen auf der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel (AbwS), wobei für den Bescheid vom
  3. Januar 1985 die Fassung vom
  4. Dezember 1984, für den Bescheid vom
  5. Januar 1986 die Fassung der
  6. Änderungssatzung vom
  7. Dezember 1985 maßgeblich ist. Die Satzung ist, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt. hat., formal und - jedenfalls soweit es für die Entscheidung dieses Falls darauf ankommt - materiell rechtmäßig. Insbesondere hegt der Senat keine Bedenken gegen die Regelung des § 2 Abs. 3 AbwS, wonach auch die von der Stadt betriebenen und unterhaltenen Wasserläufe II. und III. Ordnung als öffentliche Abwasseranlagen gelten. Randnummer 3 Nach den §§ 20 Abs. 2 b), 41 Abs. 1 AbwS erhebt die Antragsgegnerin für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch Ableitung des Regenwassers in dieselbe eine Benutzungsgebühr. Die Antragstellerin bestreitet zu Unrecht, daß sie das auf ihren befestigten und bebauten Grundstücken anfallende Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage ableitet. Randnummer 4 Das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser fließt unmittelbar in die offenen Wassergräben des Riedwiesenbaches und des Diedrichsborn, die durch das Anwesen der Antragstellerin verlaufen. Diese Wassergräben gehören, soweit sie im Eigentum der Antragstellerin stehen, nicht zu der öffentlichen Abwasseranlage. Der Diedrichsborn mündet noch auf dem Grundstück der Antragstellerin in den Riedwiesenbach. Dieser stellt jenseits der Grenzen des Grundstücks der Antragstellerin einen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und von dieser unterhaltenen Wasserlauf III. Ordnung nach Maßgabe des § 3 Hessisches Wassergesetz dar. Nach § 2 Abs. 3 AbwS gelten auch die von der Stadt betriebenen und unterhaltenen Wasserläufe III. Ordnung als öffentliche Abwasseranlagen. Sobald das auf dem Anwesen den Antragstellerin anfallende Regenwasser, das in den Riedwiesenbach gelangt ist, die Grundstücksgrenze überfließt, befindet es sich jedenfalls in der öffentlichen Abwasseranlage der Antragsgegnerin. Da die Antragstellerin das auf ihren Grundstücken anfallende Regenwasser somit in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, liegt der Tatbestand der Inanspruchnahme vor, der die Gebührenpflicht auslöst. Randnummer 5 Die Antragstellerin kann dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Regenwasser nicht unmittelbar von ihren bebauten und befestigten Grundstücken in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Die Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage setzt einen solchen unmittelbaren Anschluß nicht voraus. Randnummer 6 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf den Kaufvertrag vom
  8. Dezember 1942 berufen, mit dem sie die Wassergräben der über ihr Anwesen fließenden Gewässer erworben und sich zu deren Unterhaftung verpflichtet hat. Zwar ist es richtig, daß die Antragsgegnerin für die Unterhaltung der Wassergräben sorgen müßte, wenn diese noch in ihrem Eigentum ständen und damit Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen wären. Die Übereignung an die Antragstellerin und die Übertragung der Unterhaltungspflicht wirkt sich für die Antragsgegnerin daher günstig aus. Indessen ändert das nichts daran, daß der Antragsgegnerin für die Unterhaltung der Gewässerläufe, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind, Kosten entstehen, die sie im Wege der Benutzungsgebühr auf alle Grundstückseigentümer umlegen darf, die ihre Anlage in Anspruch nehmen. Dazu gehört auch die Antragstellerin. Randnummer 7 Sollte es tatsächlich, wie die Antragstellerin meint, Grundlage des Vertrages aus dem Jahre 1942 gewesen sein, daß sie auch später nicht zu Abwassergebühren herangezogen werden sollte, so wäre diese Grundlage durch die Abwassersatzung der Antragsgegnerin in Fortfall gekommen. Dies darf aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht die gebührenrechtliche Privilegierung der Antragstellerin gegenüber anderen Benutzern der städtischen Abwasseranlage zu Folge haben, sondern kann sich allenfalls in den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten nach Maßgabe der Grundsätze über den Wegfall den Geschäftsgrundlage auswirken. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 (analog) GKG; dabei ging der Senat wegen der geringen Bedeutung des Eilverfahrens ebenso wie das Verwaltungsgericht von einem Drittel der streitbefangenen Gebühren aus. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024566

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