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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 554/85 Urteil Wohngeld; zur Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete § 14 Abs 1 Nr 1

Obsah (7)§ 11§ 14§ 27§ 125Art. 3§ 12§ 154

Wohngeld; zur Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 28. November 1984, VII/2 E 247/84 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt die Verp

dem Wohngeldgesetz zu gewähren. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte im September 1983 bei der Beklagten einen laufenden Mietzuschuß

dem Wohngeldgesetz (WoGG),

dem sie bereits zuvor Wohngeld erhalten hatte. Zu dem Haushalt der Klägerin gehörten ihr Ehemann und der Sohn der Eheleute. Die Klägerin stand damals bei der Beklagten in einem auf die Zeit vom

  1. Mai bis
  2. Dezember 1983 befristeten Arbeitsverhältnis. An dieses Arbeitsverhältnis schloß sich ein auf die Zeit vom
  3. Januar bis
  4. Februar 1984 befristetes Arbeitsverhältnis bei der Beklagten an. - Der Ehemann der Klägerin bezog damals Leistungen

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die aber im April 1984 von dem Amt für Ausbildungsförderung zurückgefordert wurden, und Unterhaltsleistungen von seinen Eltern. Weiterhin erhielt der Ehemann als Stadtverordneter der Beklagten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,-- DM. Schließlich wurde den Eheleuten Kindergeld gewährt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom

  1. November 1983 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Mietzuschuß in Höhe von monatlich 46,-- DM für die Zeit vom
  2. November 1983 bis
  3. Oktober
  4. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
  5. November 1983 schriftlich Widerspruch ein. Sie machte mit näherer Begründung geltend, das Einkommen von ihr und ihrem Ehemann sei nicht in der Höhe anrechenbar, die die Beklagte zugrundegelegt habe. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  6. April 1984 wies der Landrat des Landkreises Gießen den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 5 Daraufhin erhob die Klägerin mit einem Schriftsatz, der am
  7. April 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - einging, Klage. Randnummer 6 Im Verlauf des Klageverfahrens erließ die Beklagte für die Zeit ab
  8. März 1984 einen neuen Wohngeldbescheid, da ein weiteres Kind der Klägerin und ihres Ehemannes geboren worden war und das Einkommen der Klägerin sich geändert hatte. Randnummer 7 Die Klägerin begründete ihre Klage und beantragte, den Wohngeldbescheid der Beklagten vom
  9. November 1983 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landrats des Landkreises Gießen vom
  10. April 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit vom
  11. November 1983 bis
  12. Februar 1984 Wohngeld zu bewilligen, ohne die Aufwandsentschädigungen ihres Ehemannes als Stadtverordneten sowie dessen Leistungen

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigen auf der Grundlage einer Einkommensberechnung

§ 11Abs. 1 Wo

GG. Randnummer 8 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie begründete ebenfalls ihren Antrag. Randnummer 10

mündlicher Verhandlung entschied das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

  1. November 1984 über die Klage. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der Beklagten vom
  2. November 1983 in der Form des Widerspruchsbescheids vom
  3. April 1984 auf und verpflichtet die Beklagte, über den Wohngeldanspruch der Klägerin für die Zeit vom
  4. November 1983 bis
  5. Februar 1984 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht führte aus: Die zulässige Klage sei teilweise begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Wohngeldantrag zu entscheiden. Denn sie habe in dem Wohngeldbescheid zu Unrecht die Leistungen

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die dem Ehemann der Klägerin zunächst bewilligt worden seien, berücksichtigt. Diese dürften nicht angesetzt werden, weil sie von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden seien und dann auch von dem Amt für Ausbildungsförderung zurückgefordert worden seien. Auch habe die Beklagte bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens der Klägerin nicht das Einkommen für die Zeit

dem 30. September 1983 berücksichtigen dürfen; vielmehr habe sie das Einkommen für die letzten 12 Monate vor der Antragstellung im September 1983 zugrundelegen müssen. Die Klage sei dagegen nicht begründet, soweit die Klägerin erreichen wolle, daß von dem Einkommen ihres Ehemannes ein höherer Abzug als 6 % für Versicherungsbeiträge vorgenommen werde und daß die dem Ehemann der Klägerin als Stadtverordneten gewährte Aufwandsentschädigung außer Ansatz bleibe. Die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete gehörten nicht zu den Einnahmen, die

§ 14Wo

GG bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens außer Betracht blieben. Randnummer 13 Mit Beschluß vom

  1. März 1985 ließ das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Klägerin hin die Berufung gegen das Urteil vom
  2. November 1984 zu. Randnummer 14 Daraufhin hat die Klägerin mit einem Schriftsatz, der am
  3. März 1985 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, gegen das Urteil vom
  4. November 1984 Berufung eingelegt, um zu erreichen, daß die Beklagte auch, verpflichtet wird, ihr für die Zeit vom
  5. November 1983 bis
  6. Februar 1984 Wohngeld zu bewilligen, ohne die Aufwandsentschädigungen ihres Ehemannes als Stadtverordneten zu berücksichtigen. Randnummer 15 Die Klägerin macht unter Einbeziehung ihres Vorbringens aus der ersten Instanz geltend: Die ihrem Ehemann

§ 27der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gewährten Aufwandsentschädigungen seien den in § 14 Abs. 1 Nr. 12 Wo

GG genannten Aufwandsentschädigungen, die bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens außer Betracht blieben, gleichzusetzen. Denn wie bei den Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG seien die Entschädigungen für Stadtverordnete für einen familienfremden Aufwand bestimmt. Da sämtliche Groß- und Mittelstädte in Hessen eine entsprechende Aufwandsentschädigung zahlten, sei davon auszugehen, daß ein entsprechender Aufwand bei den einzelnen Stadtverordneten auch tatsächlich entstehe. - Auch sei zu berücksichtigen, daß dann, wenn die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete als anrechenbare Einnahmen im Sinne des Wohngeldgesetzes behandelt würden, das passive Wahlrecht für Bewerber, die auf Wohngeld angewiesen seien, tangiert werde. Bei der Gewährung von Wohngeld würden so Stadtverordnete gegenüber solchen Bürgern, die kein kommunales Mandat innehätten, willkürlich, ohne sachlichen Grund diskriminiert. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom

  1. November 1984 dahingehend abzuändern, daß der Wohngeldbescheid der Beklagten vom
  2. November 1983 in der Form des Widerspruchsbescheids des Landrats des Landkreises Gießen vom
  3. April 1984 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, ihr, der Klägerin, für die Zeit vom
  4. November 1983 bis
  5. Februar 1984 Wohngeld zu bewilligen, ohne die Aufwandsentschädigung ihres Ehemannes als Stadtverordneten zu berücksichtigen. Randnummer 16 Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert: Randnummer 17 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Randnummer 18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte der Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Berufungsgericht

§ 125Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) i.V.m.§ 101 Abs. 2 (VwGO) in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist

dem in der Berufungsschrift gestellten Antrag dahin zu verstehen, daß die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in dem gesamten Umfang, in dem die Klage abgewiesen worden ist, angreift, sondern nur insoweit, als das Verwaltungsgericht entschieden hat, die Beklagte habe zu Recht die dem Ehemann der Klägerin als Stadtverordneten gewährte Aufwandsentschädigung bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgeblichen Jahreseinkommens berücksichtigt. Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht insoweit als unbegründet angesehen, als die Klägerin sich gegen die Berücksichtigung der ihrem Ehemann als Stadtverordneten gewährten Aufwandsentschädigung gewandt hat. Randnummer 22 Diese Aufwandsentschädigung gehört zu dem Jahreseinkommen, im Sinne vom § 10 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) und fällt nicht unter die

den §§ 12 bis 17 des Gesetzes nicht zu berücksichtigenden Beträge. - Das Wohngeldgesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921) anzuwenden; die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften sind allerdings seither nicht geändert worden. Randnummer 23 Im vorliegenden Verfahren ist allein zu prüfen, ob die Aufwandsentschädigung, die der Ehemann der Klägerin als Stadtverordneter erhalten hat,

§ 14Abs. 1 Nr. 12 Wo

GG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht bleibt. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete nicht zu den Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG gehören. Sie werden nicht aufgrund des § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Besoldungsvorschriften gewährt und sind auch nicht zu den "vergleichbaren Leistungen an Arbeitnehmer" zu zählen. Ihre Rechtsgrundlage bilden nicht besoldungsrechtliche Vorschriften, sondern eine kommunalrechtliche Satzung der Stadt Gießen i.V.m. § 27 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) . Randnummer 25 Es ist dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen, daß die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG nicht analog dahingehend anzuwenden ist, daß auch die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete bei der Ermittlung des Jahreseinkommens außer Betracht bleiben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, liegt insoweit keine Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Dagegen sprechen eindeutig die klare Eingrenzung des Tatbestandes in § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG und der umfangreiche Katalog der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 32 des Gesetzes für anrechnungsfrei erklärten Einnahmen, der erkennen läßt, daß der Gesetzgeber eine Erweiterung des Katalogs nur durch ausdrückliche Vorschriften zulassen wollte. Randnummer 26 Damit, daß er es unterlassen hat, die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete im Rahmen der Wohngeldermittlung für anrechnungsfrei zu erklären, hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der hier allein zu erörternde Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Randnummer 27

Art. 3Abs.

1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Hierbei verbleibt ihm aber - insbesondere bei der gewährenden Staatstätigkeit, die hier betroffen ist - ein weiter Gestaltungsspielraum. Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn für die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung oder Gleichbehandlung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind - (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 159 ff . ). Randnummer 28 Dafür, daß der Gesetzgeber die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete nicht ebenso wie die in § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG aufgeführten Aufwandsentschädigungen für anrechnungsfrei erklärt hat, sind noch sachlich einleuchtende Gründe erkennbar. Zwar sind die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete in § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ebenso wie die besoldungsrechtlichen Aufwandsentschädigungen für steuerfrei erklärt, aber nur "soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen". Die Steuerfreiheit ist damit von einer zusätzlichen (steuerrechtlichen) Prüfung abhängig. Es ist aber sachlich einleuchtend, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des Wohngeldrechts für die Ermittlung des Jahreseinkommens nur diejenigen Aufwandsentschädigungen für anrechnungsfrei erklärt, deren Steuerfreiheit ohne weitere Prüfung festgestellt werden kann, um so das wohngeldrechtliche Verwaltungsverfahren zu entlasten. - Zwar wird das wohngeldrechtliche Verfahren andererseits wieder dadurch belastet, daß die Empfänger von Aufwandsentschädigungen, die nicht von § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG erfaßt werden, den Aufwand, für den die Entschädigung gewährt wird,

§ 12Wo

GG als Absetzungsbetrag geltend machen können. Damit werden aber gerade Unbilligkeiten, die sich aus der unterschiedlichen Behandlung im Rahmen des § 14 des Gesetzes ergeben können, ausgeglichen. Randnummer 29 Da der Wohngeldempfänger bzw. -Antragsteller berechtigt ist, seinen Aufwand, der ihm aus seiner Tätigkeit als Stadtverordneter erwächst,

§ 12Wo

GG als Absetzungsbetrag geltend zu machen, kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht festgestellt werden, daß das passive Wahlrecht für Bewerber, die auf Wohngeld angewiesen sind, dadurch ernsthaft tangiert wird bzw. die Übernahme des Amtes als Stadtverordneter dadurch ernsthaft erschwert wird, daß die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete in § 14 WoGG nicht für anrechnungsfrei erklärt worden sind. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß Stadtverordnete gegenüber solchen Bürgern, die kein kommunales Mandat innehaben, "diskriminiert" werden. Randnummer 30 Im übrigen kann weder aus Art. 3 Abs. 1 GG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - noch aus anderen Vorschriften des Grundgesetzes hergeleitet werden, daß der Staat oder die Gemeinden verpflichtet sind, für den Bürger die Übernahme kommunaler Ehrenämter in jeder Hinsicht kostenneutral zu gestalten. Randnummer 31 Da die Berufung der Klägerin nicht begründet ist, ist sie mit der Folge zurückzuweisen, daß die Klägerin

§ 154Abs. 2 Vw

GO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 33 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. - Die Frage, ob die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 12 WoGG entsprechend auf die Aufwandsentschädigungen für Stadtverordnete anzuwenden ist, bzw. ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu sehen ist, daß diese Aufwandsentschädigungen in § 14 WoGG nicht für anrechnungsfrei erklärt worden sind, ist zwar bisher nicht höchstrichterlich geklärt; doch ergibt sich die Beantwortung dieser Fragen so klar aus dem Wohngeldgesetz bzw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 34 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats

Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Randnummer 35 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats

Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024567

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