Umbau eines Pferdestalls zu einem Wohnhaus im Außenbereich Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. November 1986, II/3 E 1049/86 Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung R.
§ 35Abs. 4 BBau
G) kann sich der Kläger hier nicht berufen. Dies beruht darauf, daß der ursprünglich genehmigte Pferdestall kein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiertes Gebäude war. Es diente, was unstreitig ist, nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Vielmehr werden Voreigentümer, der nach den Angaben des Klägers dort, auch Pferde gehalten hat, ein Gewerbetreibender und kein Landwirt. Randnummer 16 In dem bisher erörterten Zusammenhang nimmt der Senat ergänzend gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 und 7 (dort mit Ausnahme der beiden letzten Absätze) des angefochtenen Urteils. Randnummer 17 Für eine über den Gesetzestext hinausgehende entsprechende Erweiterung der erleichterten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 4 BauGB auf die übrigen Fälle des § 35 Abs. 1 (nunmehr Nrn. 4-6,
§ 35Abs. 1 Nr. 4 und 5 BBau
G) sieht der Senat keinen Anlaß und keine Möglichkeit, weil es insoweit schon an einer unbeabsichtigten Lücke im Gesetz fehlt. Der Senat folgt hier der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mehrfach betont hat, § 35 Abs. 4 BBauG habe die Nutzungsänderung erleichtern wollen, um den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 30.83 - NuR 1986, 338 m.w.N.; a.A. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1985, S. 187). Randnummer 18 Eine entsprechende Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauBG würde hier für das klägerische Vorhaben im übrigen schon deshalb nicht eingreifen, weil das ursprünglich genehmigte Pferdestallgebäude, das ohne weiteres in ein Dorfgebiet paßt, kein dem Außenbereich vorbehaltenes ortsgebundenes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (
§ 35Abs. 1 Nr. 4 BBau
G) darstellt. Randnummer 19 Weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt, läßt der Senat die weitere Frage offen, ob eine Heranziehung des § 35 Abs. 4 BauGB auch wegen erforderlicher wesentlicher baulicher Änderungen nicht in Betracht kommt, wenn auch manches dafür sprechen mag (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1986, a.a.O., wo ausgeführt ist, der Umbau einer Scheune zu einem Wohnhaus sei eine Änderung der Nutzung unter wesentlicher Änderung der baulichen Anlage). In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, daß das ursprünglich genehmigte Pferdestallgebäude den Vergleichsmaßstab abgeben würde und nicht etwa hier offenbar zwischenzeitlich bereits ungenehmigte bauliche Umbauarbeiten wie die Errichtung eines Schornsteins. Randnummer 20 Darüber hinaus läßt der Senat offen, ob hier der gemäß § 8 Abs. 3 HBO erforderliche ausreichende Waldabstand gewahrt ist. Dabei stellt sich diese Frage hinsichtlich der Brand und der Einsturzgefahr für ein Wohngebäude anders als für einen Pferdestall. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch, über die, vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 1 GKG. Dabei schätzt der Senat den mit einem Umbau zu einem Wohngebäude verbundenen Nutzungsvorteil mit etwa 30,00 DM pro m3 umbauten Raum. Daraus ergibt sich bei etwa 435 m3 ein Streitwertanteil von 13.000,- DM. Zusätzlich ist die bei einem erfolgreichen Verfahrensausgang zu erwartende Bodenwertsteigerung zu veranschlagen. Geht man davon aus, daß ein Wohngebäude etwa 1.000 qm des Grundstücks prägt und schätzt die Bodenwertsteigerung an der unteren Grenze mit 20,00 DM pro qm, ergibt sich daraus ein weiterer Streitwertanteil von 20.000,00 DM. Randnummer 24 Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 25 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der ,obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder, der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Januar 1960 (BGBl. 1 S 17) und Randnummer 26 § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 (BGBl. I. S. 661): Randnummer 27 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 28 Hinweis: Die Streitwertentscheidung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024572