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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 2884/86 Urteil Einzelfall einer im 2. Rechtszug teilweise erfolgreichen Klage eines zum Juristen ausge

Leitsatz Einzelfall einer im

  1. Rechtszug teilweise erfolgreichen Klage eines zum Juristen ausgebildeten Bewerbers auf Zulassung zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin (Bescheidungsurteil). Tatbestand Randnummer 1 Mit Gesuch vom 30.7.1984 bat der Kläger den Fachbereich Humanmedizin der Beklagten um seine Zulassung zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin (Dr.rer.med.) und legte gleichzeitig seine Dissertation mit dem Thema "Juristische Kontrollmöglichkeiten durch Rechtsgutachten über medizinische Versuche an Menschen in Abwägung der sozialen und ethischen Verantwortlichkeit der klinischen Forschung" vor. Über eine medizinische Ausbildung verfügt der Kläger nicht; vielmehr hatte er 1978 die erste und 1981 die zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt. Seit 1982 war er als Geschäftsführer des Tumorzentrums Rhein-Main e.V. in Frankfurt. am Main tätig. Unter dem 6.2.1985 bestätigte der Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft gegenüber dem Dekan des Fachbereichs Humanmedizin, daß der Kläger als Doktorand in der rechtswissenschaftlichen Fakultät angenommen werden könne. Damit war im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 in der durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 25.9.1979 (Amtsblatt S. 614) genehmigten geänderten Fassung der Promotionsordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main der Nachweis der Berechtigung zur Promotion im jeweils zuständigen Fachbereich erbracht. Am 18.4.1985 beschloß jedoch der Fachbereichsrat des Fachbereichs Humanmedizin der Beklagten, den Zulassungsantrag des Klägers abzulehnen. Durch Bescheid vom 21.5.1985 teilte der Dekan des Fachbereichs Humanmedizin dem Kläger mit, daß sein Zulassungsantrag keine Mehrheit gefunden habe; es bestünden erhebliche Zweifel daran, daß die in der Promotionsordnung geforderte mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Medizin - worunter eine wissenschaftliche Tätigkeit zu verstehen sei - vorliege. Es stelle sich auch die Frage, warum von der im Fachbereich Rechtswissenschaften bestehenden Promotionsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werde. Randnummer 2 Am 19.5.1985 legte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags Widerspruch mit der Begründung ein, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 der Promotionsordnung ergebe sich die Anforderung einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Medizin nicht; vielmehr stelle erst ein 1985 bekanntgewordener Änderungsentwurf eine derartige Voraussetzung auf. Im übrigen müsse aber auch die Tätigkeit als Geschäftsführer eines medizinischen Zentrums als ausreichend dafür angesehen werden, einem im Grenzbereich von Medizin und Medizinorganisation tätigen Bewerber die Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin zu eröffnen. Randnummer 3 Nach erneuter Beratung und Beschlußfassung im Fachbereichsrat wies der Dekan des Fachbereichs den Widerspruch durch Bescheid vom 19.11.1985, per Einschreiben zur Post gegeben am 21.11.1985, als unbegründet zurück, da die geforderte zweijährige Tätigkeit im Bereich der Medizin von Anfang an und gleichsam selbstverständlich als eine wissenschaftliche Tätigkeit gesehen worden sei, der die Tätigkeit als Generalsekretär des Tumorzentrums Rhein-Main e.V. nicht genüge. Randnummer 4 Am 17.12.1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat: § 4 Abs. 2 der anzuwendenden Promotionsordnung setze eine w i s s e n s c h a f t l i c h e Tätigkeit im Bereich der Medizin nicht voraus. Gerade aus den Bestrebungen, in eine Neufassung der Promotionsordnung eine entsprechende Voraussetzung aufzunehmen, müsse der Schluß gezogen werden, daß es bisher bei der Bestimmung der Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin auf eine derartige Art der Tätigkeit nicht angekommen sei. Außerdem habe er sich während seiner Tätigkeit im Tumorzentrum Rhein-Main e.V. auch wissenschaftlich mit der Organisation und der juristischen Verantwortlichkeit von Medizin und Medizinern beschäftigt. Die Promotion müsse ihm schließlich auch deshalb ermöglicht werden, weil in der Vergangenheit auch andere fachfremde Wissenschaftler, beispielsweise Soziologen, mit nichtmedizinischen Arbeiten zur Promotion zugelassen worden seien. Als Betreuer seiner Arbeit. habe er einen Professor der Medizin gefunden, was ihm sicherlich nicht gelungen wäre, wenn es sich um eine rein juristische Arbeit handeln würde. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom
  2. Mai 1985 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  3. November 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, zum Promotionsverfahren zum Doktor der theoretischen Medizin (Dr.rer.med.) zuzulassen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat ausgeführt, daß nach der einschlägigen Promotionsordnung nur derjenige zur Promotion zugelassen werden könne, der nach Abschluß eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums in einem anderen Fach noch mindestens zwei Jahre wissenschaftlich im Bereich der Medizin gearbeitet habe. Dies ergebe sich aus dem mit der Einführung dieses Doktorgrades verfolgten Zweck. Alle bisher zugelassenen Bewerber seien in einem Grenzgebiet der Medizin zu ihrem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich tätig gewesen. Demgegenüber könne die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsfachmann nicht als eine wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Medizin angesehen werden. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20.8.1986 abgewiesen und sich im wesentlichen dem Rechtsstandpunkt der Beklagten angeschlossen. Randnummer 9 Gegen dieses am 26.9.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.10.1986, der am 23.10.1986 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er rügt, daß das Verwaltungsgericht, indem es auf § 61 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - vom 6.6.1978 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.1980 (GVBl. I S. 391) zurückgreife, die an die Zulassung zur Promotion zu stellenden Anforderungen mit den Qualifikationsnachweisen verwechsele, die erst im Promotionsverfahren selbst zu erbringen seien. Die Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin sei gerade für solche Bewerber eröffnet worden, die nicht Humanmedizin studiert hätten. Unter der geforderten Tätigkeit im Bereich der Medizin dürfe nicht nur eine (natur-)wissenschaftliche verstanden werden; die von ihm als Organisator von Medizin ausgeübte Tätigkeit reiche vielmehr aus. Der von ihm in Anspruch genommene Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft stehe der Schaffung verschiedener bürokratischer Voraussetzungen entgegen. Nur aussichtslose und nicht ernsthafte Bewerbungen sollten durch § 4 Abs. 2 der Promotionsordnung ausgeschlossen werden. Im übrigen ergebe sich aus den §§ 11 und 12 der Promotionsordnung ausdrücklich, daß auch eine rechtswissenschaftliche Problemstellung die Promotionsmöglichkeit eröffne. Randnummer 10 Der Kläger beantragt., das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  4. August 1986 sowie den Bescheid des Dekans des Fachbereichs Humanmedizin vom
  5. Mai 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  6. November 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zum Promotionsverfahren zum Doktor der theoretischen Medizin (Dr.rer.med.) zuzulassen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, daß die im Gesetz aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen einer näheren Ausgestaltung durch die jeweilige Promotionsordnung zugänglich seien. Deshalb könne - ebenso wie beispielsweise eine bestimmte Mindestnote im vorausgegangenen Examen - durch Promotionsordnung eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Medizin als Voraussetzung der Zulassung zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin verlangt werden. Erst hierdurch werde die erforderliche Qualifikation des Promovenden auf dem Grenzgebiet seines Faches zur Medizin nachgewiesen. An diesem Nachweis fehle es jedoch im Falle des Klägers, der im Bereich der Medizin nicht wissenschaftlich, sondern als Verwaltungsfachmann tätig gewesen sei. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen. Der Senat hat die die streitige Promotionsordnung betreffenden Akten des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst (3 Bände) zum Verfahren beigezogen und ebenso wie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Sie führt unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Aufhebung der die Zulassung des Klägers zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin ablehnenden Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), während sie im übrigen ohne Erfolg bleibt. Dies ergibt sich im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Randnummer 15 Der Fachbereich Humanmedizin der Beklagten verleiht seit 1979 Recht und Grad eines Doktors der theoretischen Medizin (Dr. rer. med.) aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens. Rechtsgrundlage hierfür sind zur Zeit noch die am 1.12.1977 und 6.4.1978 beschlossenen, durch Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 25.9.1979 genehmigten Änderungen (Amtsblatt 1979 S. 614) der Promotionsordnung vom 25.5.1961 (Amtsblatt 1961 S. 356). Die dem Genehmigungserlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 26.5.1987 - H I 2 - 424/510 - 66 zugrundeliegende neue Promotionsordnung vom 8.5.1980 in der Fassung vom 17.1.1985 kann demgegenüber schon deshalb keine Anwendung finden, weil sie bisher noch nicht als Rechtsnorm veröffentlicht worden ist (vgl. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2.11.1971, (GVBl. I S. 258, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.3.1983, GVBl. I S. 28, sowie Maurer in Handbuch des Wissenschaftsrechts Band 1, 1982, S. 836). Randnummer 16 Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der danach für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Promotionsordnung ist im Falle der Promotion zum Dr.rer.med. ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einem anderen Fach und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Medizin bzw. Zahnmedizin Voraussetzung für die Zulassung. Von der zuletzt genannten, zwischen den Beteiligten allein streitigen Zulassungsvoraussetzungen ist nicht mit Rücksicht auf Vorschriften des höherrangigen Rechts abzusehen. Insbesondere ergibt sich aus § 61 Abs. 4 Satz 5 HHG kein Verbot des Inhalts, durch Promotionsordnung andere als durch Gesetz ausdrücklich geregelte Anforderungen als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Promotion vorzusehen. Zwar kann nach dieser Bestimmung, falls ein (bei der Arbeit an seiner Dissertation nicht betreuter) Bewerber beim zuständigen Promotionsausschuß die Zulassung zur Prüfung unter Einreichung einer Dissertation beantragt, die Zulassung nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist und wenn der Bewerber d i e f ü r d i e Z u l a s s u n g a l l g e m e i n g e l t e n d e n V o r a u s s e t z u n- g e n erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach inzwischen ganz überwiegend vertretener Auffassung ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht. (vgl. Geck, Promotionsordnungen und Grundgesetz,
  7. Auflage 1969, S. 47 f; Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 94 Rz. 9; Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 3, Auflage 1986, § 10 Rz. 13; Thieme, Deutsches Hochschulrecht,
  8. Auflage 1986, S. 380; VGH Mannheim, KMK-HSchR 1981, S. 152 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen), sind jedoch nicht ausschließlich durch Gesetz geregelte Anforderungen zu verstehen(- das Gesetzesrecht fordert in § 61 Abs. 1 Satz 2 HHG ohnehin als einzige "Voraussetzung zur Promotion" in der Regel ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, das durch ein berufsqualifizierendes Abschlußexamen nachgewiesen wird -), sondern gerade auch die in den einzelnen P r o m o - t i o n s o r d n u n g e n jeweils für alle Bewerber gleichermaßen aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen. Dies folgt nicht nur aus dem Umstand, daß die dem § 61 Abs. 4 Satz 5 HHG entsprechende Fassung des § 61 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Hochschulgesetz (Landtagsdrucks. 8/5749 vom 6.3.1978): Randnummer 17 "Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das vom Bewerber bearbeitete Thema zuständig ist und wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 und 3 erfüllt." Randnummer 18 nicht Gesetz geworden ist, wofür wahrscheinlich die mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene Wahrung der Hochschulautonomie in ihrem eigentlichen Bereich wissenschaftlicher Betätigung (vgl. Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1969, S. 407, sowie Leuze/Bender, a.a.O. § 94 Rz. 2) ausschlaggebend war. Es ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der gesetzlich begründeten Verpflichtung der Hochschulen, in den von ihnen zu erlassenden Prüfungsordnungen insbesondere auch die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Hochschulprüfungen (abschließend) zu regeln. Dieser den Hochschulen in Übereinstimmung mit dem Rahmenrecht (§ 16 Abs, 2 HRG) durch § 57 Abs. 1 Nr. 7 HHG erteilte Regelungsauftrag - dem eine von § 61 Abs. 4 Satz 5 HHG respektierte Regelungsbefugnis entspricht. - bezieht sich nicht nur auf diejenigen Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, sondern entsprechend der überwiegend vertretenen, vom erkennenden Senat geteilten Auffassung, die sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientiert (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1978, § 15 Rz. 3; Karpen in Handbuch des Wissenschaftsrechts Band 1, 1982, S. 859; Lennartz in Denninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 15 Rz. 5 a.F.; Reich a.a.O. auch auf die Promotion als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation (§ 61 Abs. 1 Satz 1 HHG). Randnummer 19 Von der danach kraft Verfassungs- und Gesetzesrechts bestehenden Befugnis, die für die Zulassung zur Promotion allgemein geltenden Voraussetzungen durch entsprechende Promotionsordnungen selbst festzulegen (eingehend Geck a.a.O. S. 15 ff, 28 ff, 47 ff; vgl. auch Lennartz a.a.O. § 15 Rz. 10; Maurer a.a.O. S. 836, 842; Thieme a.a.O. S. 379 f), hat die Beklagte durch Erlaß des § 4 Abs. 2 Satz 1 der hier anzuwendenden Promotionsordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Der Senat hat diesbezüglich bereits in seinem Beschluß vom 5.11.1981 - VI TG 1139/81 - (KMK-HSchR 1982 S. 352, 356) ausgeführt, es erscheine sachlich vertretbar, die Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin vorrangig für solche Bewerber vorzusehen, die beispielsweise ein natur- oder geisteswissenschaftliches Studium abgeschlossen, sodann aber längere Zeit im Grenzgebiet ihres Faches zur Medizin wissenschaftlich gearbeitet haben und nunmehr eine Promotionsmöglichkeit - als Voraussetzung für eine weitere wissenschaftliche Laufbahn im jeweiligen interdisziplinären Bereich - suchen. An dieser Einschätzung wird festgehalten. Allerdings läßt sich die Frage, ob ein in einem nichtmedizinischen Fach wissenschaftlich vorgebildeter Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer "mindestens zweijährigen Tätigkeit im Bereich der Medizin" erfüllt, im Wege der Auslegung nur insoweit beantworten, als die streitige Vorschrift nach Entstehungsgeschichte und Normzweck jedenfalls eine untergeordnete Tätigkeit - etwa als Krankenhausgärtner oder -kraftfahrer - offenkundig nicht ausreichen läßt, sondern eine zumindest in Teilbereichen auf w i s s e n s c h a f t l i c h e r Grundlage auszuübende Tätigkeit fordert, die eine Beziehung zur Medizin aufweisen muß. Auch ein - zu Auslegungszwecken naheliegender - Rückgriff auf § 61 Abs. 1 Satz 1 HHG, wonach durch die Promotion eine b e s o n d e r e w i s s e n s c h a f t l i c h e Q u a l i f i k a t i o n nachgewiesen wird, ergibt. für die weitergehende Konkretisierung der als Zulassungsvoraussetzung konzipierten "Tätigkeit im Bereich der Medizin" allenfalls, daß es sich mindestens zum Teil um eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Tätigkeit handeln muß; denn der Verzicht auf den (auch) wissenschaftlichen Charakter der vom fachfremden Bewerber geforderten Tätigkeit würde die streitige Zulassungsvoraussetzung ihrer Funktion entkleiden, nämlich zum einen zu gewährleisten, daß der Bewerber den Anforderungen der Promotion zu entsprechen vermag, zum anderen aber auch bis zu einem gewissen Grad als vorweggezogener Teil der Promotionsprüfung selbst zu dienen ( vgl . Maurer a.a.O. S. 842) . Welcher Art: und Intensität im übrigen die von der Beklagten verlangte "wissenschaftliche Tätigkeit" (so jetzt ausdrücklich § 4 Abs. 2 Buchst. e der neuen, noch nicht veröffentlichten Promotionsordnung) sein muß, entzieht sich mangels näherer, normativer Anhaltspunkte und angesichts der Offenheit des Wissenschaftsbegriffs (vgl. BVerfGE 35 S. 79, 113) einer exakten rechtlichen Einordnung; insbesondere ist in § 4 Abs. 2 Satz 1 der hier anzuwenden Promotionsordnung offengelassen, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmaß - der fachfremde Bewerber für seine Zulassung zur Promotion zum Dr.rer.med. gerade auf dem Gebiet der Medizin (wissenschaftlich) tätig gewesen sein muß - falls er hierzu trotz fehlender ärztlicher Ausbildung in der Lage sein sollte - oder ob es ausreicht, wenn er auf seinem eigenen Fachgebiet mit einem Sachbezug zur Medizin bzw. in einem interdisziplinären Grenzbereich - gegebenenfalls mit für die Medizin verwertbaren Ergebnissen - (wissenschaftlich) gearbeitet hat, oder ob schließlich die eine wie die andere Art einer wissenschaftlichen Tätigkeit gleichermaßen zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung in Betracht kommt. Die Vorschrift leidet jedoch deswegen nicht an einer inhaltlichen Unbestimmtheit, die zu ihrer Unwirksamkeit führen müßte. Sie trägt vielmehr nach Auffassung des erkennenden Senats dem Charakter der Promotion als einer typischen, inhaltlich wie kompetenziell der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG unterstehenden und zum verfassungsfesten Kern einer wissenschaftlichen Hochschule gehörenden Wissenschaftsangelegenheit (vgl. Leuze/Bender a.a.O. § 94 Rz. 2) Rechnung, indem sie - wiederum rechtlich unbedenklich - bereits die Zulassung eines fachfremden Bewerbers zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin von einer ausschließlich an fachwissenschaftlichen Maßstäben zu messenden mindestens zweijährigen "Tätigkeit im Bereich der Medizin" auf wissenschaftlicher Grundlage abhängig macht und insoweit dem für die Zulassungsentscheidung zuständigen Organ einen fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum zubilligt. Daß eine Promotionsordnung dem zuständigen Organ bei der Erstscheidung über die Zulassung eines Bewerbers zur Promotion hinsichtlich bestimmter Anforderungen - etwa der Frage der Eignung und Befähigung - einen pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungsspielraum einräumt., verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 23.1.1984 - 7 B 43.83 -, KMK-HSchR 1984 S . 652) nicht gegen Bundesrecht und - wie für den Bereich des Landesrechts zu ergänzen ist - auch nicht gegen dieses. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung den einer näheren rechtlichen Festlegung verschlossenen, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinsichtlich eines Tätigkeitserfordernisses und nicht hinsichtlich eines persönlichen Eignungs- oder Befähigungsmerkmals einräumt; denn die vom fachfremden Bewerber für die Zulassung zur Promotion zum Doktor der theoretischen Medizin geforderte mindestens zweijährige "Tätigkeit im Bereich der Medizin" tritt hier nur mangels sonstiger geeigneter Entscheidungskriterien an die Stelle der personenbezogenen Merkmale, bezüglich deren im Regelfall einer Promotion im eigenen Fachbereich ein vom zuständigen Hochschulorgan auszufüllender Beurteilungsspielraum durch Promotionsordnung eingeräumt sein kann. Ob die vom - zum Juristen ausgebildeten - Kläger während eines Zeitraums von jedenfalls mehr als zwei Jahren für das Tumorzentrum Rhein-Main e.V. ausgeübte (Angestellten-)Tätigkeit zumindest auch als (wissenschaftliche) "Tätigkeit im Bereich der Medizin" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung anzusehen ist, entscheidet somit. letztverbindlich - unter Zugrundelegung fachwissenschaftlicher Kriterien - der hierfür zuständige Fachbereichsrat des Fachbereichs Humanmedizin der Beklagten aufgrund der ihm normativ erteilten Beurteilungsermächtigung. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dementsprechend im wesentlichen darauf, ob der Fachbereichsrat seiner Entscheidung einen richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrundegelegt, ob er einschlägige Verfahrensvorschriften beachtet und ob er von der ihm zugestandenen Beurteilungsermächtigung in einer dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 7 Satz 1 der Promotionsordnung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat; sie führt im vorliegenden Fall zur Verpflichtung der Beklagten, über das Zulassungsgesuch des Klägers vom 31.7.1984 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Randnummer 20 Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist nämlich davon auszugehen, daß der Fachbereichsrat bei seiner Entscheidung von unvollständigen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist und im übrigen verkannt hat, daß auch ein nicht im Fachbereich Humanmedizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main beschäftigter Jurist die Zulassungsvoraussetzung der mindestens zweijährigen (wissenschaftlichen) "Tätigkeit im Bereich der Medizin" grundsätzlich zu erfüllen vermag. Randnummer 21 Daß der angefochtenen Entscheidung u.a. die Vorstellung zugrundelag, die vom Kläger in seiner Eigenschaft als "Generalsekretär des Tumorzentrums Rhein-Main e.V." entfaltete Tätigkeit bestehe in der Erledigung von Verwaltungsaufgaben (- und könne schon deshalb nicht den Charakter einer wissenschaftlichen Tätigkeit beanspruchen -), ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 19.11.1985 (letzter Absatz). Demgegenüber hat der Kläger - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, er verwende lediglich den geringeren Teil seiner Arbeitskraft. und -zeit auf reine Verwaltungstätigkeiten; vielmehr sei er überwiegend mit der Betreuung und Koordination wissenschaftlicher Symposien und anderer Veranstaltungen sowie auch mit der Moderierung im Rahmen derartiger Wissenschaftsveranstaltungen betraut. Dabei sei er auch selbst als Referent in den Bereichen Ethik und Datenschutz tätig geworden, wozu auch entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen über Themen aus dem Grenzbereich von Medizin und Rechtswissenschaft gehörten. Angesichts dieser jedenfalls in den Einzelheiten bisher nicht hinreichend bekannt gewesenen,, im übrigen auch nicht von vornherein eines wissenschaftlichen Anspruchs entbehrenden Arbeitsbereiche des Klägers wird es Aufgabe des Fachbereichsrates sein, die letztverantwortlich von ihm zu treffende Zulassungsentscheidung nunmehr auf eine hinreichende tatsächliche Grundlage zu stellen. Hierfür wird es erforderlich sein, sich ein vollständiges und zutreffendes Bild des gesamten Arbeitsbereichs des Klägers, speziell aber desjenigen Tätigkeitsfeldes zu verschaffen, für das der Anspruch einer interdisziplinär-wissenschaftlichen Bearbeitung erhoben wird. Da der mit dem Land Hessen abgeschlossene Arbeitsvertrag allein allenfalls ein gewisses Indiz hinsichtlich der Tätigkeitsstruktur des Klägers darstellt (- dieser ist. allerdings entgegen seiner eigenen ursprünglichen Einschätzung nicht als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" im Fachbereich Humanmedizin der Beklagten angestellt -), wird der Fachbereichsrat den Kläger sowie gegebenenfalls den Direktor des Tumorzentrums Rhein-Main e.V. persönlich anzuhören haben. Randnummer 22 Ob der Fachbereichsrat von der ihm durch § 4 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung erteilten Beurteilungsermächtigung in einer dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. hat, läßt sich nicht durch einen Rückgriff auf die gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheide überprüfen; denn obwohl die Behörde im Rahmen der Beurteilungsermächtigung im einzelnen erläutern muß, von welchem Begriffsinhalt sie ausgegangen ist (vgl. Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung,
  9. Auflage 1985, § 114 Rz. 151, fehlen derartige Erläuterungen des Begriffs der (wissenschaftlichen) "Tätigkeit im Bereich der Medizin" in den angefochtenen Bescheiden völlig. Zu deren Aufhebung muß jedenfalls führen, daß der Fachbereichsrat entsprechend den vom Dekan des Fachbereichs Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen - an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht - bei seiner Entscheidung davon ausging, der Kläger habe als Angestellter des Tumorzentrums Rhein-Main e.V. - selbst bei Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit - nicht zur Promotion zugelassen werden können, weil dieses Zentrum kein medizinisches Zentrum darstelle und - abgesehen von einer weitgehenden Personenidentität - weder mit dem Fachbereich Humanmedizin noch mit dem Universitätsklinikum organisatorisch verbunden sei. Umgekehrt. müsse nach Auffassung des Fachbereichsrats ein im Fachbereich oder in einem zugeordneten akademischen Lehrkrankenhausangestellter (wissenschaftlicher) Mitarbeiter weder ausschließlich noch auch nur überwiegend gerade auf medizinischem Gebiet (wissenschaftlich) tätig gewesen sein, um nach zweijähriger Beschäftigungsdauer seine Zulassung zum Doktor der theoretischen Medizin begehren zu können; vielmehr reiche eine Tätigkeit beispielsweise als Pharmakologe, Biologe, Chemiker oder Physiker aus. Hieraus folgt, daß das für die Zulassungsentscheidung in Fällen der vorliegenden Art zuständige Hochschulorgan Inhalt und Grenzen der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung verkannt hat. Deren Reichweite bestimmt sich nach dem objektiven Regelungsgehalt der zugrundeliegenden Norm und nicht nach der möglicherweise abweichenden subjektiven Vorstellung des Normgebers. Daß nur die im Fachbereich Humanmedizin der Beklagten oder in einem zugeordneten akademischen Lehrkrankenhaus beschäftigten fachfremden Bewerber die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung sollen erfüllen können, bringt die Vorschrift nicht. zum Ausdruck. Sie stellt ohne Rücksicht auf Art und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Bewerbers - anders als § 4 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der hier noch nicht anzuwendenden neuen Promotionsordnung - ausschließlich auf den Nachweis einer mindestens zweijährigen (wissenschaftlichen) "Tätigkeit im Bereich der Medizin" ab und verlangt insoweit - wie bereits dargelegt - eine ausschließlich an fachwissenschaftlichen Maßstäben orientierte i n h a l t l i c h e Überprüfung, zu der der hier zuständige Fachbereichsrat nach Überzeugung des erkennenden Senats bisher infolge eines rechtsfehlerhaften Prüfungsansatzes nicht vorgedrungen ist. Randnummer 23 Nach alledem ist auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abzuändern, der Bescheid des Dekans des Fachbereichs Humanmedizin vom 21.5.1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1985 aufzuheben und, da die Sache mit Rücksicht auf die vom Fachbereichsrat nunmehr erneut auszuübende Beurteilungsermächtigung noch nicht spruchreif ist, die Beklagte zu verpflichten, über das Zulassungsgesuch des Klägers vom 31.7.1984 unter Beachtung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, während zugleich der weitergehende, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zur Promotion gerichtete Berufungsantrag zurückzuweisen ist. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sind die Verfahrenskosten den Beteiligten nach Auffassung des Senats je zur Hälfte aufzuerlegen. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
  10. Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024573

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