Leerfahrtkosten als erstattungsfähige Abschleppkosten Gründe Randnummer 1 Der Kläger stellte am 12.10.1982 gegen 16.30 Uhr seinen PKW Marke VW-Golf, amtliches Kennzeichen F-.., im Erich-Ollenhauer-Ring in Frankfurt am Main in einer durch Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO entsprechend ausgewiesenen absoluten Halteverbotszone ab. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Polizeiobermeisters S. vom 28.10.1983 blockierte das fragliche Fahrzeug - neben anderen ebenfalls verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen - den rechten äußeren Fahrstreifen zwischen der Zufahrt Hammarskjöldring und der Feuerwehrauffahrt zum Nordwestzentrum, Wodurch es während des zu dieser Zeit herrschenden Berufsverkehrs im Einmündungsbereich Hammarskjöldring/Erich-Ollenhauer-Ring immer wieder zu gefährlichen Ausweichmanövern kam, weil Verkehrsteilnehmer zu plötzlichen Brems- und Spurwechselmanövern veranlaßt wurden. Der Vollzugspolizeibeamte POM S. beauftragte daraufhin das Abschleppunternehmen S. in Frankfurt am Main damit, den PKW des Klägers abzuschleppen. Vor Eintreffen des Abschleppfahrzeugs kehrte der Kläger jedoch zu seinem Fahrzeug zurück und fuhr damit fort. Das Abschleppunternehmen stellte der Beklagten daraufhin für die Leerfahrt Kosten in Höhe von 51,00 DM in Rechnung. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 29.09.1983 forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 28 HSOG zur Erstattung dieser Kosten auf. Randnummer 3 Den hiergegen am 13.10.1983 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.1984 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die Zuständigkeit der Vollzugspolizei für die angeordnete Maßnahme ergebe sich aus §§ 1 Abs. 2 S. 1, 44 Abs. 1 HStG, 44 Abs. 2 StVO. Der Polizeipräsident in Frankfurt am Main sei auch berechtigt, die Zahlung der für die Leerfahrt entstandenen Kosten gemäß § 28 HSOG zu verlangen. Der Widerspruchsführer sei gemäß §§ 12 , 14 Abs. 1 HSOG sowohl als Führer wie auch als Eigentümer beziehungsweise Halter des abzuschleppenden Fahrzeugs für die durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeugs eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich, die der Polizeipräsident im Wege der Ersatzvornahme nach §§ 24 , 26 HSOG habe beseitigen dürfen. Das Fahrzeug des Widerspruchsführers sei in der durch Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO ausgewiesenen absoluten Halteverbotszone abgestellt gewesen. Vorschriftszeichen gemäß § 41 StVO enthielten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn schon dem Verbot zuwider gehandelt worden sei, auch ein Gebot an den Verkehrsteilnehmer, den verkehrswidrigen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Es handele sich um verkehrsregelnde Anordnungen in Form von Allgemeinverfügungen, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar seien mit der Folge, daß das Abschleppen eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs grundsätzlich ohne eine besondere, dem Fahrzeughalter oder -führer bekanntzumachende Gebotsverfügung angeordnet und durchgeführt werden dürfe. Die Ersatzvornahme durch Beauftragung eines Abschleppunternehmens habe hier auch ohne vorherige schriftliche Androhung durchgeführt werden dürfen, weil in dem ordnungswidrigen Parken bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erblicken sei und im übrigen das Fahrzeug des Widerspruchsführers den rechten Fahrstreifen voll blockiert und somit den nachfolgenden fließenden Verkehr in erheblichem Maße behindert und gefährdet habe. Nachfolgende Fahrzeugführer seien durch das plötzlich auftauchende Hindernis zu gefährlichen Brems- und Spurwechselmanövern veranlaßt worden. Das habe immer wieder zu gefährlichen Ausweichmanövern sowie weiteren unfallträchtigen Verkehrssituationen geführt. Die Ersatzpflicht des Widerspruchsführers entfalle auch nicht deshalb, weil er sein Fahrzeug vor Eintreffen des Abschleppfahrzeuges selbst entfernt habe. Dies folge daraus, daß die Beauftragung des Abschleppunternehmens, in der der Beginn der Ersatzvornahme zu erblicken sei und für die das Verhalten des Widerspruchsführers kausal gewesen sei, nicht mehr habe rückgängig gemacht werden können, als der Widerspruchsführer zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei. Im übrigen sei der Abschleppwagen eigens für das Fahrzeug des Widerspruchsführers angefordert worden. Der Fahrer des Abschleppwagens habe deshalb auch nicht damit beauftragt werden können, ein anderes verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, so daß sich eine Leerfahrt nicht habe vermeiden lassen. Randnummer 4 Am 19.03.1984 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Kostenbescheides und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides erstrebt. Zur Begründung machte er geltend, er habe wegen des Vorfalls bereits ein "Strafmandat" über 63,00 DM ordnungsgemäß bezahlt. Die Forderung sei im übrigen auch verjährt. Schließlich habe der Fahrer des Abschleppwagens ein anderes unmittelbar hinter ihm abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, das ebenfalls im Halteverbot gestanden habe. Das Abschleppunternehmen dürfe deshalb die Kosten nicht zweimal berechnen. Randnummer 5 Der Kläger beantragte sinngemäß, den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 29.09.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 23.02.1984 aufzuheben. Randnummer 6 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führte weiter aus, daß entgegen der Darlegung des Klägers das für das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs angeforderte Abschleppfahrzeug kein anderes Kraftfahrzeug abgeschleppt habe. Es sei vielmehr leer zurückgefahren, wie sich aus den Auftragsbüchern der Abschlepparbeitsgemeinschaft (AAG) ergebe, wonach am 12.10.1982 gegen 16.30 Uhr vier Abschleppfahrzeuge für vier abschleppende Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen F-.., F-.., F-.. und HG-.. zum Erich-Ollenhauer-Ring beordert worden seien. Randnummer 8 Zu diesem Vorbringen nahm der Kläger in der Folgezeit nicht Stellung, obwohl er durch das Verwaltungsgericht dazu aufgefordert worden war. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 01.09.1986 ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört hatte. Es führte im wesentlichen aus: Die Klage sei unbegründet, denn der streitgegenständliche Kostenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies ergebe sich im einzelnen aus den zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, auf deren Inhalt Bezug genommen werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß der von dem Beklagten angenommene erzwungene Spurwechsel für sich genommen bereits eine konkrete Gefährdung im Sinne des Polizeirechts darstelle. Ferner seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die eingeleitete Ersatzvornahme keine Kosten verursacht habe, für das beklagte Land gemäß § 81 HSOG hätte in Vorlage treten können, weil an Stelle des Wagens des Klägers ein anderes Fahrzeug abgeschleppt worden wäre. Das diesbezügliche Vorbringen, das im übrigen erstmals mit der Klageerhebung vorgetragen worden sei, habe der Kläger in keiner Weise durch Tatsachen untermauert. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, sei es vernünftigerweise nicht zu erklären, weshalb der Kläger seinen Widerspruch nicht einmal begründet habe und bisher keinerlei konkrete Anhaltspunkte für seinen Vortrag gebracht habe, auf die das Gericht eigene Nachforschungen hätte gründen können. Dem stehe der dezidierte Vortrag des Beklagten gegenüber, daß ausweislich der Auftragsbücher der Abschlepparbeitsgemeinschaft zum Vorfallszeitpunkt vier Abschleppfahrzeuge für vier mit amtlichen Kennzeichen benannte Kraftfahrzeuge zu der fraglichen Stelle angefordert worden seien. Dazu habe der Kläger nicht Stellung genommen. Dem Gericht sei aus zahlreichen Verfahren im übrigen bekannt, daß die Bediensteten des Beklagten jeweils so viele Abschleppfahrzeuge anforderten, wie Fahrzeuge ihrer Ansicht nach eine akute Gefahrenlage verursachten. Anders wäre auch ein effektives Einschreiten zur Beseitigung der konkreten Gefahr nicht gewährleistet und möglicherweise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels Geeignetheit zur Beseitigung der Gefahr nicht gewahrt. Die Kammer habe deshalb keine Veranlassung, die Richtigkeit des Beklagtenvortrags in Zweifel zu ziehen. Schließlich sei nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt und nach welchen Vorschriften der Anspruch verjährt sein sollte. Randnummer 10 Gegen diesen ihm am 10.09.1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.10.1986 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er erneut vorträgt, sein Fahrzeug sei nicht abgeschleppt worden und er könne deshalb auch nicht zu den Kosten für eine solche Maßnahme herangezogen werden. Randnummer 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - V/1 E 666/84 - vom 01.09.1986 abzuändern und den Kostenbescheid des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 29.09.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 23.02.1984 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, wobei er im wesentlichen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und im ersten Rechtszug verweist bzw. diese wiederholt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die einschlägigen Behördenakten (1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Randnummer 15 Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Anfechtungsklage zulässige Klage zu Recht durch den angefochtenen Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen; denn die streitbefangene Kostenanforderung in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf § 28 Abs. 1 HSOG gestützte Kostenanforderung beruht auf einer rechtmäßig eingeleiteten Ersatzvornahme und ist entgegen der Ansicht des Klägers - weder dem Grunde noch der Höhe nach - zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 1 HSOG hat die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen, wer nach §§ 12 bis 14 verantwortlich ist. Kostenersatz nach § 28 Abs. 1 HSOG kann jedoch nur für eine rechtmäßig vorgenommene bzw. eingeleitete Ersatzvornahme verlangt werden, von der hier auszugehen ist. Die Ersatzvornahme nach § 26 HSOG dient als Zwangsmittel im Sinne von § 25 HSOG der Durchsetzung polizeilicher Verfügungen und setzt deshalb regelmäßig eine die Verpflichtung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung beinhaltende Grundverfügung, die es im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen gilt, voraus. Ferner muß die Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 1 HSOG , außer bei unmittelbar bevorstehender Gefahr, vorher schriftlich angedroht werden, wobei für die Vornahme der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Darüber hinaus kommt die Ersatzvornahme als Teil des Rechtsinstituts der sogenannten "unmittelbaren Ausführung", für das in Literatur und Rechtsprechung bisweilen auch der Begriff "sofortiger Vollzug" Verwendung findet, in Betracht. Kennzeichen dieser besonderen Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln ist, daß die polizeiliche (Grund-)Verfügung, die Androhung des Zwangsmittels sowie dessen Festsetzung und Ausführung in einem Akt zusammenfallen bzw. zusammengefaßt sind (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.