Verlängerung eines Dozentenverhältnisses im Beamtenverhältnis auf Widerruf Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Januar 1985, III/V E 402/83 Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger war vom 01.09.1968 bis zum 31.03.1971 als Verwalter einer wissenschaftlichen Assistentenstelle und vom 01.04.1971 bis zum 31.08.1971 sowie vom 01.11.1971 bis zum 31.01.1973 als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Vergütungsgruppe II a BAT) im Fachbereich Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main tätig. Im Rahmen der Überleitung wissenschaftlicher Mitarbeiter gem. Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 07.10.1970 (GVBl. I S. 628) in der Fassung des Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 15.12.1972 (GVBl. I S. 411) ernannte ihn der Hessische Kultusminister mit Wirkung vom 01.02.1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Dozenten an einer Universität. Mit Begleiterlaß vom 22.01.1973, dem Kläger ausgehändigt am 29.01.1973, widerrief der Hessische Kultusminister das Beamtenverhältnis gem. § 205 Abs. 3 HBG mit Ablauf des 31.03.
- Zugleich wies er den Kläger darauf hin, daß der Widerruf des Beamtenverhältnisses über den Zeitraum von 6 Jahren hinaus geschoben werden könne, wenn besondere Umstände dies erforderten. Ein entsprechender Antrag sei auf dem Dienstweg so rechtzeitig vorzulegen, daß eine Entscheidung vor Wirksamkeit des Widerrufs erfolgen könne. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 05.10.1978 beantragte der Kläger sein Beamtenverhältnis um 2 Jahre bis zum Ablauf des 31.03.1981 zu verlängern. Zur Begründung führte er aus, daß er seit 1974 infolge seiner Erkrankung an Polyneuritis in seiner wissenschaftlichen Arbeit stark beeinträchtigt werde. Die Krankheit werde voraussichtlich erst 1978 gänzlich ausheilen. Für die von ihm angestrebte Habilitation benötige er noch etwa 2 Jahre. Der Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main legte den Antrag mit seiner ablehnenden Stellungnahme vom 16.02.1979 dem Hessischen Kultusminister am 09.03.1979 vor. Dieser lehnte mit Erlaß vom 25.04.1979 den Antrag ab, weil das Beamtenverhältnis des Klägers mit Ablauf des 31.03.1979 infolge des unanfechtbaren Widerrufs im Erlaß vom 22.01.1973 beendet sei. Den gegen diesen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenden Bescheid vom Kläger mit Schreiben vom 06.06.1979 eingelegten Widerspruch wies der Hessische Kultusminister mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.1979 - zugestellt am 17.07.1979 - zurück. Randnummer 3 Am 16.08.1979 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Kultusministers vom 25.04.1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Kultusministers vom 13.07.1979 das beklagte Land zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Dozent an einer Universität unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, daß die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf rechtswidrig war. Randnummer 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.01.1985 - III/V E 402/83 - die Klage abgewiesen. Randnummer 6 Gegen dieses den Bevollmächtigten des Klägers am 04.02.1985 zugestellte Urteil richtet sich seine am 04.03.1985 eingelegte Berufung, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die den Kläger betreffende Personalakte des Hessischen Kultusministers (2 Bände), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden ist, Bezug genommen. Randnummer 7 II. Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 8 Dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verlängerung seines mit Ablauf des 31.03.1979 widerrufenen Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Dozent an einer Universität unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ist der Erfolg zu versagen. Randnummer 9 Ausgehend von dem Vorbringen des Klägers bestehen, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages. Denn wenn, wie der Kläger meint, der im Erlaß vom 22.01.1973 ausgesprochene Widerruf des Beamtenverhältnisses nichtig wäre, käme eine auf die Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufs gerichtete Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Ein Hinausschieben des Widerrufs könnte der Kläger im Gerichtswege nicht verlangen, da ein wirksamer Widerruf noch nicht vorläge. Dem Kläger fehlte für seinen Bescheidungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Die gegen die Zulässigkeit des gestellten Antrages sprechenden Bedenken können jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Randnummer 10 Der in dem Begleiterlaß vom 22.01.1973 ausgesprochene Widerruf des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 31.03.1979 ist nicht nichtig. Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit bestehen zwar deshalb, weil der Kläger vor dem Erlaß des Widerrufs nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 5 HBG gehört und der Widerruf ohne Zustimmung des Personalrats gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG in der Fassung vom 19.02.1970 (GVBl. 1970 I S. 162) ausgesprochen wurde. Verstöße gegen diese Bestimmungen führen zwar zur Rechtswidrigkeit, jedoch nicht zur Nichtigkeit der Entlassungsverfügung. Der Widerruf leidet auch nicht aus anderen Gründen an einem besonders schweren Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre ( § 44 HVwVfG ). Der erkennende Senat hat es in seinem Urteil vom 04.09.1974 - I OE 16/74 - für zulässig erachtet, daß ein zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits vor oder im Zeitpunkt der Ernennung des Beamten zu einem nach dem Abschluß der Ausbildung liegenden Zeitpunkt widerrufen wird. In dieser Entscheidung wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß der Widerrufsbeamte trotz des gleichzeitig erfolgten Widerrufs nicht im Unklaren über seine Rechtslage sei und sich rechtzeitig und unabhängig von etwaigen Widerrufsfristen auf die Beendigung seines Beamtenverhältnisses einrichten könne. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze hinsichtlich des Widerrufs des Beamtenverhältnisses auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf eines Dozenten an einer Universität im Sinne des § 205 HBG in der Fassung des Art. 1 Nr. 9 des Änderungsgesetzes vom 07.10.1970 (GVBl. 1970 I S. 628). Der im Zeitpunkt der Ernennung zum Dozenten an einer Universität ausgesprochene Widerruf des Beamtenverhältnisses widersprach nicht der Regelung des § 205 HBG in dar seinerzeit geltenden Fassung. Im Gegenteil: Diese Vorschrift bestimmte ausdrücklich, daß das Dozentenverhältnis in der Regel nur sechs Jahre dauert. Durch den gleichzeitig mit der Ernennung ausgesprochenen Widerruf des Beamtenverhältnisses wurde das Widerrufsbeamtenverhältnis auch nicht - wie der Kläger meint - in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt. Hiergegen spricht bereits der mit dem Widerruf verbundene Hinweis, daß der Widerruf über den Zeitraum von sechs Jahren hinausgeschoben werden könne, wenn besondere Umstände dies erforderten. Anders als bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit sollte die Begrenzung der Dauer des Beamtenverhältnisses nicht abschließend und endgültig sein. Letztlich war der Kläger weder rechtlich noch faktisch gehindert, den Widerruf seines Beamtenverhältnisses rechtzeitig anzufechten. Da der Begleiterlaß vom 22.01.1973 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wäre ein Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Erlasses am 29.01.1973 zulässig gewesen (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Bereits innerhalb dieses Zeitraumes war beim Kläger die Erkrankung an Polyneuritis aufgetreten, und damit absehbar geworden, daß sich infolge dieser Erkrankung die Arbeit an der Habilitationsschrift verzögern würde. Er hätte also bereits seinerzeit mit den nunmehr vorgetragenen Gründen den Widerruf anfechten können. Randnummer 11 Hiervon abgesehen spricht gegen das Vorliegen eines besonders schweren und offensichtlichen Fehlers des Widerrufs, daß sich der Kläger nicht sofort, sondern erst im Laufe des Verfahrens hierauf berufen hat. Der Mangel war also selbst für ihn als Juristen nicht offensichtlich. Randnummer 12 Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, das Verfahren über den Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers wiederaufzugreifen und über den Widerruf neu zu entscheiden. Einem Wiederaufgreifen des Verfahrens steht allerdings nicht entgegen, daß der mit Bescheid vom 22.01.1973 ausgesprochene Widerruf mit Ablauf des 29.01.1974 bestandskräftig wurde und die das Beamtenverhältnis beendende Gestaltungswirkung mit Ablauf des 31.03.1979 eintrat. Denn ist die Behörde nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet, ein Entlassungsverfahren wiederaufzugreifen, dann ist sie ungeachtet der zunächst eingetretenen Gestaltungswirkung der Entlassungsverfügung nicht gehindert, die Entlassungsverfügung ganz oder teilweise aufzuheben und sie ganz oder teilweise durch eine andere zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 -, RiA 83, 53 = ZBR 83, 191 = NVwZ 83, 608 = BayVBl. 83, 311, durch das das Urteil des erkennenden Senats vom 17.10.1979 - I OE 28/76 -aufgehoben wurde). Randnummer 13 Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Schreiben des Klägers vom 05.10.1978 zugleich einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Widerrufsverfahrens enthielte, wäre der Beklagte weder nach § 51 HVwVfG noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 HVwVfG zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und zur teilweisen Aufhebung und Abänderung des Bescheides vom 22.01.1973 verpflichtet. Nach § 51 Abs. 2 HVwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelfe, geltend zu machen. Wie bereits oben dargelegt, hätte der Kläger bis zum Ablauf des 29.01.1974 gegen den Widerruf seines Beamtenverhältnisses Widerspruch einlegen und diesen mit dem Hinweis auf seine Erkrankung begründen können. Aber selbst wenn man annähme, daß im Januar 1974 die Auswirkungen der Erkrankung nicht absehbar waren, hätte der Kläger die dreimonatige Antragsfrist des § 51 Abs. 3 HVwVfG nicht gewahrt. In den Jahren 1974 bis 1976 konnte der Kläger erkennen, daß sich die Fertigstellung seiner Habilitation verzögern würde, denn nach seinem eigenen Vorbringen war er nach seiner Erkrankung im Jahre 1973 nur sehr eingeschränkt in der Lage, an seinem Forschungsthema zu arbeiten. Er hätte deshalb den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes am 01.01.1977 stellen müssen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.05.1986 - I OE 81/81 - m.w.N.). Randnummer 14 Der Beklagte war auch nicht auf Grund des ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 HVwVfG eingeräumten Ermessens verpflichtet, auf Grund eines Antrages des Klägers das Entlassungsverfahren wiederaufzugreifen und den Zeitpunkt des Widerrufs hinauszuschieben. § 51 HVwVfG enthält, wie sich aus Abs. 5 dieser Bestimmung ergibt, keine abschließende Regelung des Wiederaufgreifens, sondern gewährt lediglich ausnahmsweise einen Anspruch hierauf. In allen anderen Fällen hat die Behörde über ein Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Beschluß vom 25.05.1981 - 8 B 89/93.80 -, NJW 81, 2595 = MDR 81, 963 = JuS 82, 219 ). Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Hessische Kultusminister in seinem Erlaß vom 22.01.1973 dem Kläger bei Vorliegen besonderer Umstände ein Hinausschieben des Zeitpunktes des Widerrufs und damit ein Wiederaufgreifen und eine teilweise Abänderung des Bescheides in Aussicht gestellt hat. Der Beklagte hat jedoch ermessensfehlerfrei in seinem Bescheid vom 25.04.1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.1979 eine Abänderung des Widerrufs abgelehnt. Soweit er sich in diesem Zusammenhang darauf berief, daß nach Ablauf des 31.03.1979 eine Änderung des Widerrufs nicht mehr möglich sei, weil zu diesem Zeitpunkt die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wirksam geworden sei, ist die Begründung der Entscheidung nach den obigen Ausführungen allerdings rechtsfehlerhaft. Der Beklagte ist von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen und hat damit verkannt, daß die Entscheidung auch noch nach dem 31.03.1979 in seinem Ermessen stand. Der Hessische Kultusminister hat jedoch in seinem Widerspruchsbescheid vom 13.07.1979 (hilfsweise) Erwägungen angestellt, die letztlich seine Entscheidung tragen. Er hat darauf hingewiesen, daß er zwar keine Habilitation für eine Verlängerung des Dozentenverhältnisses fordere, daß jedoch eine begonnene und in kurzer Zeit fertig zu stellende Habilitationsschrift für ihn ein Grund für ein Hinausschieben des Widerrufs sei, weil hierdurch die Chancen des Klägers, z.B. auf eine Berufung, verbessert worden wären, daß jedoch beim Kläger allenfalls innerhalb von zwei Jahren der Abschluß der Arbeit erwartet werden könne. Er hat damit Ermessenserwägungen vorgenommen, die sich im Rahmen der Zweckbestimmung des § 205 HBG in der Fassung vom 07.10.1970 hielten. Nach dieser Bestimmung handelte es sich bei den Beamtenverhältnissen der Dozenten um zeitlich begrenzte Widerrufsverhältnisse, die in der Regel sechs Jahre dauerten und im Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses oder im Interesse von Forschung und Lehre ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden konnten (vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.1978 - 2 B 54.78 - Buchholz 237.1 Art. 43 Bay. BG Nr. 2). Diese Gesichtspunkte schlossen eine Verlängerung des Widerrufsbeamtenverhältnisses um zwei Jahre aus, wenn der Antrag auf eine solche Verlängerung im wesentlichen auf fürsorgerechtliche Gründe gestützt wurde. Randnummer 15 Der Kläger vermag sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß nach § 39 a HUG für die Einstellung als Professor nicht der Nachweis einer Habilitation gefordert werde. Das Dozentenverhältnis im Beamtenverhältnis auf Widerruf diente der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Der Kläger beabsichtigte, seine Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine Habilitation nachzuweisen (vgl. § 39 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HUG), und mit dem Hinweis darauf, daß er während der Verlängerung seines Dozentenverhältnisses an seiner Habilitationsschrift arbeiten und diese fertigstellen wolle, beantragte er das Hinausschieben des Widerrufs. Es ist deshalb sachgerecht, daß der Beklagte allein unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Fertigstellung einer Habilitation eine Verlängerung des Dozentenverhältnisses hilfsweise erwogen hat. Randnummer 16 Dem Hilfsantrag ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. Auch hier ist zweifelhaft, ob der Antrag im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zulässig ist. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da aus den vorstehenden Gründen die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf jedenfalls nicht rechtswidrig war. Randnummer 17 Der Kläger hat die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 183 HBG , § 127 BRRG und § 132 VwGO). Randnummer 19 Über die Berufung konnte gem. Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes durch Beschluß entschieden werden. Der Senat hält das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Verfahrensbeteiligten ist vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Randnummer 20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung. In statusrechtlichen Verfahren (Begründung, Beendigung oder Verlängerung etc. eines Beamtenverhältnisses) berechnet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag (39fachen Monatsbetrag einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung) der Bezüge aus der Endstufe des jeweiligen Amtes zuzüglich des Ortszuschlages aus der Stufe
- Dies gilt auch für Verfahren, die ein Beamtenverhältnis auf Widerruf betreffen, selbst wenn dieses Beamtenverhältnis, wie z.B. bei Beamten im Vorbereitungsdienst, in der Regel kürzere Zeit andauert, da dies der Bedeutung der Sache entspricht und sich auch in diesen Fällen im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses dessen Ende nicht - z.B. wie bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit - abschließend bestimmen läßt. Auch wenn der Kläger die Verlängerung seines Widerrufsbeamtenverhältnisses nur um 1 1/2 bis 2 Jahre verlangt, so wäre - abgesehen von der Bedeutung der Sache für sein berufliches Fortkommen - bei einer entsprechenden Hinausschiebung des Widerrufs, ohne die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Zeit, die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf der vorgesehenen Zeit nicht sicher gewesen. Es ist deshalb gerechtfertigt, auch im vorliegenden Verfahren bei der Streitwertberechnung von dem 3fachen Jahresbetrag auszugehen. Da der Kläger keinen Verpflichtungsantrag, sondern lediglich einen Antrag auf Neubescheidung stellt, ermäßigt sich der auf der Grundlage des dreifachen Jahresbetrages der Bezüge errechnete Streitwert um 1/4 auf 3/
- Rechtsmittelbelehrung Randnummer 21 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der der Beschluß abweicht, oder - solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der betreffenden Rechtsfrage nicht ergangen ist - die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, von der der Beschluß abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet Randnummer 22 werden - vgl. § 132 VwGO, § 127 BRRG und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 (BGBl. I S. 661) -. Randnummer 23 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß den angefochtenen Beschluß bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 24 Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO je und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024585