Keine Zulassung allgemeiner Wohnnutzung im Gewerbegebiet Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- November 1984, III/2 E 870/82 Tatbestand Randnummer 1 Unter dem 18.05.1978 stellte die Klägerin einen Bauantrag zur Errichtung eines Büro-Wohntrakts mit Hallen und Garagen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück T.-N.,Flur 30, Flurstück 13/,8, I. Straße
- Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans der ehemals selbständigen Gemeinde N. für das Gebiet "M." aus dem Jahre 1968, der hier die Ausweisung GE III 0,6/1,6 enthält. Diesen Bebauungsplan hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 21.05.1980 - III/2 F 315/79 - wegen einer auf der Hauptsatzung beruhenden unzureichenden öffentlichen Bekanntmachung als unwirksam angesehen. Randnummer 2 Nach den ursprünglich eingereichten Planunterlagen sollten das Erdgeschoß des Büro-Wohntrakts mit drei Büros gewerblich und das erste und zweite Obergeschoß mit je drei Wohneinheiten zu Wohnzwecken genutzt werden. Mit Schreiben vom 15.08.1978 reichte der Architekt der Klägerin eine geänderten Bauantrag dahingehend ein, daß im ersten Obergeschoß statt drei Wohnungen drei Büros errichtet werden sollten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 25.04.1979 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung mit der Maßgabe, daß in den der Klägerin übersandten, genehmigten Bauunterlagen die Baubeschreibung die Grüneintragung "3" Wohnungen enthält, während die der Klägerin übersandte Bauzeichnung "Grundrisse M 1 : 100 Erdgeschoß +
- OG +
- OG" im Gegensatz zu der in der Behördenakte befindlichen Bauzeichnung zusätzlich zu drei Wohnungen im zweiten Obergeschoß auch drei Wohnungen im ersten Obergeschoß enthält. In der der Klägerin mitübersandten Ermittlung des Bedarfs an Pkw-Einstellplätzen und Garagen vom 17.10.1978, bauaufsichtlich geprüft am 20.04.1979, ist im ersten Obergeschoß eine Büroetage vorgesehen, während die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 vom 25.04.1978 im ersten Obergeschoß links, rechts und in der Mitte Wohnflächen vorsieht. Randnummer 4 Im Zusammenhang mit der Bildung von Wohnungseigentum verpflichtete sich die Klägerin durch Baulasterklärung vom 24.04.1980 dazu, "das Nutzungsrecht der zu errichtenden 3 Wohnungen, die gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im Gewerbegebiet ... zugelassen werden, aus schließlich Betriebsangehörigen ... vorzubehalten". Randnummer 5 Anläßlich der Rohbauabnahme am 16.03.1981 stellte der Beklagte fest, daß bei der Bauausführung im Erd- und ersten Obergeschoß Abweichungen von der Baugenehmigung vorgenommen worden waren. Aus den als Tee-Küchen bezeichneten und genehmigten Räumen waren Bäder mit allen Einrichtungen geschaffen worden. Die als Besprechungsräume und Sekretariate vorgesehenen Räume waren als Küchen hergerichtet. Daraufhin forderte der Beklagte die Einreichung eines Nachtragsbauantrags. Die mit Schreiben vom 25.06.1981 eingereichten Unterlagen wurden als Nutzungsänderungsantrag von Büroräumen in Wohnungen für das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß gewertet. Insoweit wurde dieser Nachtragsantrag mit Verfügung vom 01.10.1981 unter Hinweis auf die Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans, die ausnahmsweise bereits drei zugelassenen Wohnungen für Betriebspersonal und das fehlende Einvernehmen der beigeladenen Stadt T. abgelehnt. Randnummer 6 Mit der Widerspruchsbegründung vom 10.11.1981 hat die Klägerin geltend gemacht, mit dem Nachtragsbauantrag habe sie keineswegs einem Antrag auf Nutzungsänderung in Wohnräume für das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß gestellt. Es habe sich beim Nachtragsbauantrag im wesentlichen nur um Grundrißänderungen unter Einziehung einer zusätzlichen Innenwand mit Tür gehandelt. Randnummer 7 Der Regierungspräsident in Darmstadt hat den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1982 zurückgewiesen, wobei er von einem Nutzungsänderungsantrag für Wohnräume im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß ausging. Randnummer 8 Am 27.09.1982 hat die Klägerin in dieser Sache Anfechtungsklage erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.1984 wurde beim Klägervertreter unter Hinweis auf die Zulässigkeit der Klage unter Fristsetzung angefragt, ob ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung gestellt werde. Nach fruchtlosem Fristablauf hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage mit Gerichtsbescheid vom 01.11.1984 abgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre eine Verpflichtungsklage auch nicht begründet gewesen, weil nach den aufgrund eines Ortstermins gewonnenen tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 21.05.1980 in dem früheren Verfahren III/2 E 315/79 nach § 34 BBauG i.V.m. § 8 BauNVO von einem Gewerbegebiet auszugehen sei, in dem über die bereits genehmigten drei Wohnungen hinaus zugunsten der Klägerin weitere Wohnungen als Ausnahme nicht zugelassen werden könnten. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 23.11.1984 Berufung eingelegt. Sie geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus. Nach der tatsächlichen Bebauung handele es sich nicht um ein Gewerbe- sondern um ein Mischgebiet. Es befände sich dort bereits eine erhebliche Anzahl anderer Wohnungen. Belästigende Gewerbebetriebe gebe es nicht, so daß ein ruhiges Wohnen möglich sei. Im Ort N. sei der Wohnwert wegen der Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr gering. Insgesamt würden sechs Wohnungen benötigt, weil in der genehmigten Fertigungshalle mit drei Abschnitten drei Betriebe untergebracht seien. Randnummer 10 Die Klägerin geht im übrigen nicht davon aus, daß die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsaussage für das erste Obergeschoß nichtig sei. Die Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung, auf deren Bestand sie habe vertrauen dürfen, sei für sie nicht offensichtlich erkennbar gewesen. Eine auf drei Wohnungen für Betriebsangehörige beschränkte Baulast habe sie nur bewilligt, weil sie von der bindungsfreien Zulassung dreier weiterer Wohnungen durch die Baugenehmigung ausgegangen sei. Jedenfalls stehe ihr ein Recht auf eine Befreiung für drei weitere Wohnungen zu. Randnummer 11 Das nunmehr im zweiten Rechtszug ausdrücklich gestellte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Nutzungsänderung in Wohnräume für das Erd- und das erste Obergeschoß sei im ersten Rechtszug auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin nur deshalb nicht gestellt worden, weil es innerhalb der knapp gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, die Sache zu bearbeiten. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 01.11.1984 - III/2 E 870/82 - abzuändern, die Verfügung des Beklagten vom 01.10.1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 25.08.1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Nutzung der Räume im ersten Obergeschoß des Hauses I. Straße 82 in T.-N. als Wohnräume zu genehmigen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen. Randnummer 15 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 16 Der Senat hat zu Beweiszwecken eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.08.1987 (Bl. 71 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 17 Dem Senat liegen die Gerichtsakten des Hess. VGH IV TH 80/81, 3 UE 2942/84 und 3 UE 2944/84 vor, ebenso die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden III/2 F 315/79, der einschlägige Bebauungsplan für das Gebiet "M." von 1968 mit einem Hefter Aufstellungsunterlagen, die Bauakte des Beklagten zum Bauschein Nr. 1049/79 mit drei Heftern bauaufsichtliche Unterlagen, die die Klägerin betreffen, und 10 weitere Hefter, die sich auf Maßnahmen gegen andere Personen beziehen. Die Klägerin hat darüber hinaus zwei Bildmappen zu den Akten gereicht. Randnummer 18 Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen . Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die im Berufungsverfahren zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage auf Genehmigung einer Wohnnutzung im ersten Obergeschoß. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat die im ersten Rechtszug allein erhobene Anfechtungsklage gegen die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung für das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, weshalb die gegen den Gerichtsbescheid vom 01.11.1984 eingelegte Berufung unbegründet ist. Angesichts der klaren Äußerungen des Bevollmächtigten der Klägerin in der Widerspruchsbegründung vom 10.11.1981 und in einem Schriftsatz vom 03.08.1983 in dem Verfahren VG Wiesbaden III/2 E 871/82 (Hess. VGH 3 UE 2944/84), wonach ein Antrag auf Nutzungsänderung nicht gestellt gewesen sein und im Verwaltungsprozeß nicht verfolgt worden sein soll, kann der im ersten Rechtszug gestellte Anfechtungsantrag i.V.m. dem übrigen Vorbringen der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, daß er bereits ein Verpflichtungsbegehren enthielt. Eine entsprechende gerichtliche Nachfrage beim Klägerbevollmächtigten unter Hinweis auf das mit der Antragstellung verbundene Zulässigkeitsproblem ist in der gesetzten Frist unbeantwortet geblieben. Nach alledem war es richtig, daß das Verwaltungsgericht in der Sache davon ausgegangen ist, daß der Klägerin, der als Adressatin der Versagungverfügung zwar die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage zustand, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehlte, weil sie ihre auf die Zulassung von Wohnräumen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß gerichteten rechtlichen (und wirtschaftlichen) Interessen nur mit einem Verpflichtungsantrag hätte durchsetzen können. Randnummer 21 Diese Ausgangslage verbietet es, das erst in der Berufungsinstanz gestellte Verpflichtungsbegehren als eine auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkende Antragsberichtigung anzusehen. Vielmehr handelt es sich um eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO in der Form der Klageerweiterung durch einen zweiten Hauptantrag. Diese Klageänderung, in die die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht sämtlich eingewilligt haben, ist als sachdienlich anzusehen. Dies beruht darauf, daß der gesamte Sach- und Streitstoff den Beteiligten ausreichend bekannt ist und mit der Klageänderung ein neuer Prozeß vermieden wird. Für die geänderte Klage ist auch das Vorverfahren durchlaufen worden, weil die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten von Anfang an von einem Nutzungsänderungsantrag im Schreiben der Klägerseite vom 25.06.1981 (Bl. 225 d. Bauakte) ausgegangen ist und diesen (negativ) beschieden hat. Dieser Auffassung des Beklagten ist zu folgen, weil die Klägerin mit diesem Nachtragsbauantrag eine Raumaufteilung zur Überprüfung gestellt hatte, die für alle drei Geschosse des ursprünglichen Büro- und Wohntrakts der Raumaufteilung der genehmigten Planung von Wohnräumen im zweiten Obergeschoß entsprach. Randnummer 22 Mithin fehlt es für das nunmehr auf eine zusätzliche Wohnnutzung im ersten Obergeschoß beschränkte und nicht mehr das Erdgeschoß einbeziehende Verpflichtungsbegehren nicht an einem ordnungsgemäßen Bauantrag, der gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO für eine Nutzungsänderung erforderlich ist. In Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO sind gemäß § 236 Abs. 1 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuches heranzuziehen. Randnummer 23 § 30 und als Befreiungsvorschrift § 31 BauGB scheiden dabei aus, weil der Bebauungsplan von 1968 wegen eines auf § 9 der Hauptsatzung der ehemals selbständigen Gemeinde N. vom 27.07.1967 beruhenden Bekanntmachungsmangel nichtig ist. Nach § 5 Abs. 4 HGO 1960 war die Art der Bekanntmachung in der gemeindlichen Hauptsatzung festzulegen. In Hessen waren damit nicht nur die Art der Hinweisbekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen, sondern auch der Ort, und worauf es hier entscheidend ankommt, die Dauer der Auslegung (vgl. Hess. VGH, U. v. 13.07.1973 - IV OE 40/73 - BRS 27 Nr. 20; U. v. 14.03.1984 - III OE 43/82 - NuR 1985, 116). Für die Gemeinde N. fehlte 1967 ein gültiges Bekanntmachungsrecht, weil die Dauer der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans in § 9 der Hauptsatzung vom 27.07.1967 nicht geregelt.worden war. Dieser Hauptsatzungsmangel verhinderte eine ordnungsgemäße Offenlegung des genehmigten Bebauungsplans gemäß § 12 BBauG
- Randnummer 24 Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der begehrten Wohnnutzung im ersten Obergeschoß, die nicht an Betriebspersonal gebunden sein soll, ergibt sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO in der Fassung vom 19.12.1986 - BGBl. I S. 2665 -. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der Nutzung dann, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Randnummer 25 Hier ist aufgrund der Ortsbesichtigung durch den Senat und die übrigen nach Aktenlage erkennbaren Umstände für das Baugebiet "M." von einem Gewerbegebiet auszugehen. Bei der Ermittlung der die nähere Umgebung eines Vorhabens prägenden Elemente ist die vorhandene bauliche Nutzung nur zu berücksichtigen, soweit sie genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66-- BVerwGE 31, 22 = BRS 20 Nr. 36; Hess. VGH U. v. 13.07.1978 - IV OE 54/75 - und U. v. 16.01.1981 - IV OE 10/79 -). Rechtswidrige und von der Behörde nicht auf Dauer geduldete Nutzungsänderungen müssen deshalb grundsätzlich außer Betracht bleiben. Randnummer 26 Die Ortsbesichtigung des Senats hat ergeben, daß die bauliche Nutzung in dem von der Ortslage N. abgesetzten Baugebiet "M." nahezu durchgängig von Werk- und Lagerhallen sowie Büros und Wohnungen geprägt ist. Im Vordergrund stehen dabei nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, die nach § 8 Abs. 1 BauNVO in ein Gewerbegebiet gehören. Die vereinzelt vorhandenen Tennishallen sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlagen für sportliche Zwecke ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig. Dies gilt ebenso gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Solche betriebsgebundenen Wohnungen entsprechen dem Charakter eines Gewerbegebietes, während ein Mischgebiet, um das es sich hier nicht handelt, gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet ist, daß es zugleich dem (allgemeinen) Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Randnummer 27 Für die im Baugebiet "M." vorhandene Wohnnutzung, die sich auch in freistehenden Wohnhäusern findet, ist von Bedeutung, daß sie in nahezu allen Fällen nur betriebsgebunden genehmigt worden ist. Dies ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dem früheren Verfahren III/2 E 315/79, dessen Gerichtsakte der Senat beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht. hat. Das Verwaltungsgericht hat dort auf Seite 5 seines Urteils vom 21.05.1980 festgestellt, daß in dem Baugenehmigungsverfahren 972/77 einmal eine Wohnung ohne Auflage in Richtung einer Betriebsbindung genehmigt worden ist, während eine Wohnnutzung sonst lediglich ausnahmsweise im Rahmen des § 8 Abs. 3 BauNVO zugelassen worden ist. Soweit in dem genannten Urteil zusätzlich das Baugenehmigungsverfahren 1049/79 mit drei Wohnungen ohne die Auflage einer Betriebsbindung erwähnt worden ist, handelt es sich um das Baugenehmigungsverfahren der Klägerin selbst, in dem in der Folgezeit zu der drei Wohnungen im zweiten Obergeschoß zulassenden Baugenehmigung vom 25.04.1979 die von der Klägerin bewilligte Baulast vom 24.04.1980 hinzugetreten ist, wonach das Nutzungsrecht der zu errichtenden drei Wohnungen, die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden, ausschließlich Betriebsangehörigen vorzubehalten ist. Nach den Angaben der Klägerin und des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gibt diese Baulast im übrigen noch nicht einmal den letzten Stand der Nutzungsberechtigung im zweiten Obergeschoß wieder, weil inzwischen für zwei der drei Wohnungen eine Nutzungsänderung in Büroräume bauaufsichtlich genehmigt worden ist. Für die grob widersprüchliche und deshalb nichtige Nutzungsaussage der Baugenehmigung für das erste Obergeschoß ist auf die vom Senat bestätigte Widerrufsverfügung des Beklagten vom 07.10.1981 hinzuweisen (vgl. Hess. VGH, U. v. 19.08.1987 - 3 UE 2944/84 - unter Bezugnahme auf Hess. VGH, B. v. 01.02.1982 - IV TH 80/81 -). Auch insoweit ist also keine betriebsbindungsfreie allgemeine Wohnnutzung zugelassen worden, was ja gerade das in diesem Verfahren gestellte Verpflichtungsbegehren veranlaßt hat. Randnummer 28 Soweit es in dem betreffenden Gebiet immer wieder zu ungenehmigten und unzulässigen Wohnnutzungen gekommen ist, weil insbesondere die mit der jeweiligen Betriebsbindung verbundenen Beschränkungen auf den berechtigten Personenkreis nicht eingehalten worden sind, belegen die beigezogenen Behördenvorgänge und vorliegenden Gerichtsakten, daß der Beklagte in zahlreichen Fällen mit bauaufsichtlichen Maßnahmen eingeschritten ist und entsprechende Umnutzungsanträge abgelehnt hat. Dies macht deutlich, daß der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht gewillt ist, eine schrittweise Umwandlung des nach seiner Eigenart typischen Gewerbegebiets in ein Mischgebiet tatenlos hinzunehmen. Von einer ins Gewicht fallenden Duldung unzulässiger Wohnnutzung auf Dauer kann für das Baugebiet "M." nicht gesprochen werden. Randnummer 29 Die von der Klägerin begehrte betriebsbindungsfreie allgemeine Wohnnutzung im ersten Obergeschoß ist in dem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig, weshalb § 31 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB nicht anzuwenden ist. Randnummer 30 Eine Zulassung kommt auch nicht im Wege der Befreiung in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB in Betracht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt sind. Gründe des Wohles der Allgemeinheit erfordern eine Wohnnutzung im ersten Obergeschoß nicht. Die Abweichung von der rechtlich relevanten tatsächlichen Bebauung und Nutzung in der näheren Umgebung ist auch städtebaulich nicht vertretbar. Die Zulassung einer betriebsbindungsfreien allgemeinen Wohnnutzung in der reizvollen Hanglage des Baugebietes "M." in Waldnähe würde eine so erhebliche Vorbildwirkung auslösen, daß weitere Umnutzungswünsche benachbarter Bauherren zu erwarten wären und nicht abgelehnt werden könnten. Im Ergebnis wäre angesichts des hier ohnehin schon erkennbaren Siedlungsdrucks in Richtung auf eine allgemeine Wohnnutzung mit einer Umwandlung des Gebietscharakters von einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet zu rechnen, womit die städtebauliche Zielsetzung der Stadt T., für die begehrten Wohnlagen im Taunus auch ortsnahe gewerbliche Arbeitsplätze in standortgesicherten Gewerbegebieten zu schaffen, hinfällig würde. Der besonderen Emissionssituation eines Gewerbegebietes sollte hier gerade mit dem räumlichen Abstand des Gewerbegebietes von der alten Ortslage von N. Rechnung getragen werden, was die nicht unerhebliche Inanspruchnahme ursprünglich freier Landschaftsteile nach sich zog. Würde sich das Gewerbegebiet nunmehr zu einem Mischgebiet entwickeln, das sich wegen der geringeren Emissionsbelastung ohnehin eher an die alte Ortslage hätte angliedern lassen, könnte an anderer Stelle wiederum ein Bedarf für ein räumlich abgesetztes Gewerbegebiet entstehen, was zu einer städtebaulich unerwünschten und nicht vertretbaren Zersiedlung der Landschaft führen würde. Randnummer 31 Die Beachtung der Art der tatsächlichen Nutzung in der näheren Umgebung führt hier auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für die Klägerin, vielmehr zu einer von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Beschränkung. Randnummer 32 Eine Zulassung der beantragten Wohnnutzung kommt auch nicht nach § 34 Abs. 3 BauGB in Betracht. Gründe des Wohles der Allgemeinheit erfordern die Wohnnutzung nicht. Das Vorhaben dient auch nicht einem Betrieb und ist auch nicht, wie dargelegt, städtebaulich vertretbar. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hält nur die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Stadt T. für angemessen, weil die Stadt durch die Vorlage von Planungsunterlagen fördernd mitgewirkt hat und mit der Antragstellung ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist. Randnummer 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Randnummer 35 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024586
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