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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 477/87 Urteil Die Klägerin begehrt auch im Berufungsverfahren die Verlängerung der Vollzeitschulpflich

Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Januar 1987, V/1 E 2247/85 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt auch im Berufungsverfahren die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 4 Abs. 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes für ihre am 5.1.1970 in Pakistan geborene Tochter D. S. S. R.. Randnummer 2 Nach Schulbesuch in Karatschi (Pakistan) von 1975 bis 1978 besuchte die Tochter der Klägerin von 1978 bis 1983 die Karmeliterschule in F. (Klassen 2 - 5). Ihre schulischen Leistungen wurden dort weitgehend mit ausreichend und mangelhaft bewertet, teilweise waren auch Leistungen nicht feststellbar. Dies ergab sich u.a. aus hohen Fehlzeiten der Tochter der Klägerin. Das
  2. Schuljahr wurde wiederholt. Von Dezember 1982 bis Juni 1984 hielt sich die Tochter der Klägerin in Pakistan auf. Ab dem Schuljahr 1984/85 besuchte sie die Klasse H 8a den Otto-Hahn-Schule in F.. Im Halbjahreszeugnis erhielt sie durchgehend die Noten mangelhaft bzw. ungenügend, ferner wurde festgehalten, daß die Tochter der Klägerin häufig, davon zur Hälfte unentschuldigt gefehlt habe. Das Abgangszeugnis für die
  3. Klasse weist lediglich in dem Fach Kunst die Note ausreichend und im Fach Textil/Hauswirtschaft die Note befriedigend aus. In allen übrigen Fächern erhielt die Tochter der Klägerin die Noten mangelhaft bzw. ungenügend. Fernen ist in dem Abgangszeugnis vermerkt, daß die Tochter der Klägerin aus religiösen Gründen nicht am Sportunterricht teilgenommen und daß sie den Unterricht an 21 Tagen, davon 9 Tage unentschuldigt, versäumt habe. Am 12.6.1985 teilte die Otto-Hahn-Schule, der Klägerin mit, daß ihre Tochter für das Berufsvorbereitungsjahr an der Elly-Heuss-Knapp-Schule in F. angemeldet worden sei. Randnummer 3 Unter dem 15.6.1985 beantragte die Klägerin zu gestatten, daß ihre Tochter weiterhin die Otto-Hahn-Schule besuchen könne. Dies wurde von der Zeugniskonferenz einstimmig abgelehnt, weil S. im letzten Schulhalbjahr nur eine geringe schulische Weiterentwicklung gezeigt und bewußt bei verschiedenen Unterrichtsveranstaltungen gefehlt habe. Sie werde deshalb zum Berufsvorbereitungsjahr Fachbereich Ernährung/Hauswirtschaft angemeldet, wenn die Klägerin keine andere zulässige Möglichkeit nenne. Darauf erwiderte die Klägerin, S. sei durch den Tod ihres Vaters und Erkrankung der Mutter sehr beeinträchtigt gewesen. Sie werde sich verbessern, wenn sie künftig die Otto-Hahn-Schule weiter besuchen könne. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt für die Stadt F. mit Bescheid vom 30.7.1985 mit der Begründung ab, daß die Tochter der Klägerin nur eine geringe schulische Weiterentwicklung zeige, bewußt bei verschiedenen Unterrichtsveranstaltungen fehle und den Hauptschulabschluß auch im Berufsvorbereitungsjahr erwerben könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 12.8.1985 wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 16.9.1985 mit der Begründung zurück, daß gemäß § 4 Abs. 2 HSchulPflG i.V.m. dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 6.
  4. 1975 die Verlängerung der Schulpflicht nur erfolgen solle, wenn begründete Aussicht bestehe, daß der Schüler durch den weiteren Schulbesuch wesentlich gefördert werden könne. Dies sei nicht der Fall, da die Tochter der Klägerin bewußt bei verschiedenen Unterrichtsveranstaltungen trotz entsprechender Hinweise gefehlt habe. Ausweislich der Zeugnisse des letzten Schuljahres sei eine schulische Weiterentwicklung kaum zu erkennen. Eine wesentliche Förderung sei bei weiterem Schulbesuch daher nicht zu erwarten. Randnummer 4 Mit am 11.
  5. 1985 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom 9.10.1985 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 5 Die in den Bescheiden vom 30.7.1985 und 16.9.1985 genannten Gründe für die Versagung der Verlängerung der Schulpflicht seien unzutreffend. Die schulischen Leistungen ihrer Tochter seien durch ihre eigene Krankheit sowie die Krankheit und den Tod ihres Ehemannes (29.12.1984) bedingt gewesen. Dadurch habe ihre Tochter in erheblichen Maße im Haushalt mithelfen müssen. Ab Februar 1985 habe ihre Tochter dann am deutschen Sprachunterricht teilgenommen. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
  6. Juli 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  7. September 1985 den Beklagten zu verpflichten, die Vollzeitschulpflicht ihrer Tochter um 1 Jahr im Sinne des § 4 Abs. 2 HSchulPflG zu verlängern. Randnummer 7 Der Beklagte hat. beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat unter anderem ausgeführt, auch nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides vom 5.3.1985 habe die Tochter der Klägerin an weiteren 9 Tagen den Unterricht nicht besucht, so daß von einem Desinteresse ausgegangen werden müsse. Bei der schulischen Entwicklung lasse sich nicht ersehen, daß die Tochter der Klägerin durch die Erkrankung ihres Vaters in ihrem Leistungsvermögen gehindert worden sei, denn ein entsprechender zeitlicher Einschnitt sei nicht erkennbar. Die Belastungen in dem familiären Haushalt und die enge Anbindung an das Wohl der Klägerin, beides religionsbedingt, ließen erwarten, daß die schulische Leistungsbereitschaft der Tochter der Klägerin auf Dauer verkürzt sei. Dieser Umstand sowie die bisher ungenügenden schulischen Leistungen auf deutschen Schulen zeigten, daß die Tochter der Klägerin durch weiteren Schulbesuch nicht wesentlich gefördert werden könne. Randnummer 9 Mit Urteil vom 21.1.1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 10 Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Entscheidung über die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht in das Ermessen des Staatlichen Schulamtes gestellt sei, so daß gem. § 114 VwGO die Behördenentscheidung lediglich auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie darauf zu überprüfen sei, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden seien oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht ( § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG ) liege nicht vor, denn der Widerspruchsbescheid nehme zwar auf einen nicht mehr gültigen Erlaß des Hessischen Kultusministers Bezug, stelle aber inhaltlich zutreffend auf Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 der inzwischen maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Schulpflichtgesetz vom 28.9.1981 (ABl. S. 765) ab, wonach die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr zu verlängern sei, "wenn begründete Aussicht besteht, daß der Schüler durch den weiteren Schulbesuch wesentlich gefördert werden kann". Diese Kriterien habe der angegriffene Widerspruchsbescheid zum Maßstab für seine Entscheidung gemacht. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO seien nicht erkennbar. Vielmehr habe der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens eine zutreffende Prognoseentscheidung getroffen, wonach die Tochter der Klägerin auch bei weiterem Schulbesuch nicht mehr wesentlich gefördert werden könne, denn sie habe durch hohe Fehlzeiten (trotz Ordnungswidrigkeitenverfahren) ihr Desinteresse am Schulbesuch dokumentiert. Ausweislich des Zeugnisses des letzten Schuljahres sei eine schulische Weiterentwicklung kaum zu erkennen. Die hohen Fehlzeiten stünden auch nicht allein im Zusammenhang mit der Krankheit und dem Tod des Ehemanns der Klägerin, denn deren Tochter habe bereits in der Karmeliterschule häufig unentschuldigt gefehlt. Eine Besserung sei auch nicht zu erwarten, denn die Klägerin stehe weiterhin auf dem Standpunkt, daß ihre Tochter wegen Mithilfe im Haushalt der Schule fernbleiben dürfe. Zutreffend gehe der Beklagte davon aus, daß die Tochter der Klägerin im Berufsvorbereitungsjahr besser als durch Verbleiben in der Hauptschule gefördert werden könne. Randnummer 11 Mit am 16.2.1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen das am 4.2.1987 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Randnummer 12 Zur Begründung führt sie an, daß das angefochtene Urteil das Familienproblem nicht ernsthaft berücksichtigt habe. Aus den schulischen Leistungen ihrer Tochter allein könne nicht auf mangelndes Interesse am Schulbesuch geschlossen werden. Die Nichtteilnahme am Sportunterricht beruhe nicht auf Desinteresse, sondern auf religiösen Gründen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  8. Januar 1987 (V/1 F 2247/85) sowie des Bescheides des Beklagten vorn
  9. Juli 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom
  10. September 1985 den Beklagten zu verpflichten, die Vollzeitschulpflicht ihrer Tochter um ein Jahr im Sinne des § 4 Abs. 2 HSchulPflG zu verlängern. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung bezieht er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 16 Dem Senat haben drei Hefter Behördenvorgänge des Beklagten, die Tochter der Klägerin betreffend, vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß es ihrer Tochter durch eine Verlängerung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 4 Abs. 2 Hessisches Schulpflichtgesetz - HSchulPflG - ermöglicht wird, weiter die Otto-Hahn-Schule zu besuchen. Dies kann zwar bei Schülern, die das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen. Das Verwaltungsgericht ist aber richtig davon ausgegangen, daß diese Entscheidung in das Ermessen des Staatlichen Schulamtes gestellt ist. Das Schulamt hat entschieden, ohne rechtliche Fehler zu machen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat insoweit Bezug. Randnummer 19 Die außerordentlich schwierige familiäre Situation der Klägerin mußte nicht dazu führen, daß anders entschieden wurde. Krankheit der Eltern und der Tod des Familienvaters haben sicher für die damals etwa 15jährige Tochter der Klägerin außerordentliche seelische und wegen der Arbeit im Haushalt auch körperliche Belastungen mit sich gebracht, die einen starken Leistungsabfall in der Schule erklären. Es kann auch unterstellt werden, daß die Tochter der Klägerin zusätzlich - auch später noch - durch den Konflikt belastet wurde, der entstanden war, weil sie sich als Angehörige der Ahmadiyya Muslim-Bewegung weigerte, in Sportkleidung an dem koedukativen Sportunterricht teilzunehmen. Ihre Weigerung kann ihr nicht als mangelndes schulisches Interesse angelastet werden, denn nach Auffassung des Senats hätte sie vom Sportunterricht befreit werden müssen. Randnummer 20 Grundsätzlich verpflichtet § 51 Abs. 2 des Hessischen Schulverwaltungsgesetzes - HSchulVerwG - jeden Schüler, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Von dieser grundsätzlichen Pflicht kann es jedoch im Einzelfall Ausnahmen geben. Neben der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen kommt auch eine Befreiung aufgrund höherrangigen Rechts in Frage. Hierbei treten das Erziehungsrecht der Klägerin (Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG -) sowie ihre und ihrer Tochter Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 Hessische Verfassung - HV -) einerseits sowie der dem Staat erteilte verfassungsrechtliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) miteinander in Konflikt. Die danach erforderlich werdende Güterabwägung muß unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes nach dem Prinzip der (praktischen) Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 41, 65 ff <78, 83>, BayVGH NVwZ 1987, 706 ff). Randnummer 21 Der Klägerin bzw. ihrer Tochter kann keine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Grundrechtes auf Glaubens- und Religionsfreiheit vorgehalten werden. Aus dem Schreiben des geistlichen Betreuers ihrer Glaubensgemeinschaft vorn 14.3.1985 ergibt sich, daß diese Glaubensgemeinschaft den Sportunterricht für Mädchen keineswegs allgemein ablehnt, sondern lediglich wegen des dabei erforderlichen Tragens von Sportkleidung darauf besteht, daß der Sportunterricht getrennt nach Geschlechtern durchgeführt wird. Dieses Begehren ist weder überzogen noch mißbräuchlich, vielmehr entspricht es der Praxis, die auch in anderen Bundesländern (zum Beispiel Bayern, vgl. BayVGH a.a.O. 707) noch geübt wird. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit unterliegt keinen einfachgesetzlichen Vorbehalten. Diese besonders starke Stellung innerhalb des Kanons der Grundrechte, die noch dadurch verstärkt wird, daß die Glaubensfreiheit Unterstützung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers erfährt, führt hier dazu, daß der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag zurücktreten muß, zumal die Befreiung vom Sportunterricht im Einzelfall den Bildungsauftrag nicht im Grundsatz in Frage stellt. Dies zeigt sich u.a. auch daran, daß die Tochter der Klägerin am Sportunterricht hätte teilnehmen müssen, wenn dieser getrennt nach Geschlechtern hätte durchgeführt werden können. Ist dies nicht der Fall, so gebührt: jedenfalls der Glaubens- und Religionsfreiheit der Klägerin und ihrer Tochter im vorliegenden Fall der Vorrang. Randnummer 22 Das Leistungsbild der Tochter der Klägerin war nach dem Abgangszeugnis jedoch so ungewöhnlich ungünstig, daß es sich unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstanden läßt, daß die Schulverwaltung aufgrund der pädagogischen Einschätzung der Situation durch die Schule und angesichts des Alters der Tochter der Klägerin den weiteren Besuch der Otto-Hahn-Schule nicht mehr ermöglich hat. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat unerörtert gelassen, daß die Vollzeitschulpflicht der Tochter der Klägerin sich nach dem Abgang aus Klasse 8 der Otto-Hahn-Schule kraft Gesetzes um ein Jahr verlängert hat. Gemäß § 4 Abs. 4 HSchulPflG wird die Vollzeitschulpflicht für Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, um ein Jahr verlängert. Diese Voraussetzungen lagen bei Schulabgang und liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor, denn die Tochter der Klägerin kann mangels Hauptschulabschlusses weder eine weiterführende Schule besuchen noch ist sie in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eingetreten. Ist die Vollzeitschulpflicht kraft Gesetzes um ein Jahr verlängert, so führt dies gleichwohl nicht dazu, daß die Tochter der Klägerin die Otto-Hahn-Schule besuchen kann. § 5 Abs. 3 HSchulPflG bestimmt, daß die durch § 4 Abs. 4 verlängerte Vollzeitschulpflicht in der Regel durch den Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird. Sie kann allerdings auch erfüllt werden durch den Besuch von weiterführenden Klassen an Gesamtschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die zur Verbesserung der schulischen Qualifikation und der Berufsorientierung dienen, sowie durch Teilnahme an anerkannten berufsvorbereitenden Maßnahmen den Bundesanstalt für Arbeit von einjähriger Dauer. Randnummer 24 Der Besuch einer weiterführenden
  11. Klasse an einen Gesamtschule oder einer Hauptschule scheitert daran, daß die Tochter der Klägerin nicht nach erfolglosem Besuch der Klasse 8 einer Hauptschule in die
  12. Klasse versetzt werden kann (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht vom 16.8.1978, (GVBl. I S. 507, geändert durch VO vom 27.11.1979, <GVBl. I S. 257>). Demnach hatte die Klägerin als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter lediglich die Wahl zwischen der Entscheidung für den Besuch des Berufsvorbereitungsjahres und der Entscheidung über die Teilnahme an anerkannten berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit von einjähriger Dauer (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der zuletzt genannten Verordnung). Da sie dem Beklagten eine Entscheidung für die letztgenannte Alternative nicht mitgeteilt hat, entsprach die Anmeldung der Tochter der Klägerin für das Berufsvorbereitungsjahr der Rechtslage (§ 5 Abs. 3 HSchulPflG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht). Randnummer 25 Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Randnummer 28 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einem Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 den Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
  13. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 29 Die Revision ist, auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision :innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 30 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024602

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