(Ergänzende Ausbildung iSd § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 BAföG) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
- Januar 1985, VI/3 E 307/84 Tatbestand Randnummer 1 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist im Berufungsverfahren allein im Streit, ob dem Kläger für ein Semester seines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zusteht. Der im Jahr 1956 geborene Kläger hatte an der Universität Göttingen Agrarwissenschaft studiert und am
- April 1983 die Diplomhauptprüfung bestanden. Auch im Sommersemester 1983 war der Kläger noch an der Universität Göttingen eingeschrieben. Dieses Semester war das
- Semester seines Studiums der Agrarwissenschaft. Randnummer 2 Seit dem Wintersemester 1983/84 studierte der Kläger an der Universität Gießen in dem Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung. Diese Ausbildung schloß er am
- Dezember 1984 mit der Ersten Staatsprüfung ab. Randnummer 3 Im Oktober 1983 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm für sein Studium an der Universität Gießen Ausbildungsförderung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit einem Bescheid vom
- November 1983 mit folgender Begründung ab: Das von dem Kläger an der Universität Gießen absolvierte erziehungswissenschaftliche Studium sei keine obligatorische Zusatzausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es nach der Studienordnung neben dem Studium der Landwirtschaft betrieben werden könne. - Auch dann, wenn man das Studium des Klägers an der Universität Göttingen und das Studium an der Universität Gießen als Einheit sehe, könne keine Ausbildungsförderung gewährt werden, weil der Kläger mit dem Sommersemester 1983 bereits die Förderungshöchstdauer von 10 Semestern erreicht habe. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
- November 1983 Widerspruch ein, den der Beklagte mit einem Widerspruchsbescheid vom
- April 1984 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
- April 1984 zugestellt. Randnummer 5 Daraufhin erhob der Kläger mit einem Schriftsatz, der am
- Mai 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - einging, Klage. Er machte geltend: Er strebe das Lehramt an beruflichen Schulen an. Dafür benötige er außer seiner Ausbildung an der Universität Göttingen das Studium an der Universität Gießen. Dieses erfordere nur zwei Semester. An der Universität Göttingen habe er die Ausbildung, die er jetzt an der Universität Gießen betreibe, nicht absolvieren können. - Nach seiner Ansicht seien für sein Studium die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BAföG erfüllt. Randnummer 6 Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom
- November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- April 1984 ab Oktober 1983 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 7 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er begründete seinen Antrag ebenfalls. Randnummer 9 Nach mündlicher Verhandlung entschied das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
- Januar 1985 über die Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- April 1984, dem Kläger ab Oktober 1983 bis zum
- März 1984 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht führte aus: Die zulässige Klage sei begründet. Für das Studium des Klägers seien die Förderungsvoraussetzungen nach der zweiten Alternative von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Das von dem Kläger aufgenommene Studium an der Universität Gießen ergänze das abgeschlossene Studium der Agrarwissenschaften im Hinblick auf den von dem Kläger angestrebten Beruf des Berufsschullehrers. Ohne diese erziehungswissenschaftliche Ergänzungsausbildung sei es dem Kläger nicht möglich, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche Erste Staatsprüfung abzulegen. Daß das vom Kläger gewählte Berufsziel objektiv auch auf einem anderen Weg erreichbar sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, daß der Kläger nach seinem subjektiven Ausbildungsstand das Ergänzungsstudium benötige. Bei dem von dem Kläger gewählten Studium handele es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um einen selbständigen Studiengang. Zwar sei dieses Studium für das Lehramt auch als selbständiger Studiengang ausgebildet; das Studium bestehe dann aus einem erziehungswissenschaftlichen und einem fachspezifischen Teil. Wenn aber - wie hier - der fachspezifische Teil schon absolviert sei, handele es sich bei dem erziehungswissenschaftlichen Teil um eine ergänzende Zusatzausbildung. Dem werde dadurch Rechnung getragen, daß dieses Studium auch als Zusatzausbildung organisiert sei. Auch werde in § 2 der Studienordnung zugelassen, daß das Lehramtsstudium nach dem Studium der Agrarwissenschaften absolviert werden könne. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil, das ihm am
- Februar 1985 zugestellt wurde, hat der Beklagte am
- März 1985 schriftlich Berufung eingelegt. Randnummer 12 Er macht geltend: Entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht seien für die Ausbildung des Klägers an der Universität Gießen nicht die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt. Denn die Aufnahme dieses Studiums setze nicht voraus, daß zuvor ein Studium in der Fachrichtung Agrarwissenschaft abgeschlossen sei. Das erziehungswissenschaftliche Studium könne entweder neben oder nach dem fachwissenschaftlichen Studium durchgeführt werden. Es sei lediglich für die Lehramtsprüfung vorgeschrieben, daß der Kandidat zuvor die fachspezifische Diplomprüfung bestanden haben müsse. Das Lehramtsstudium sei keine obligatorische Zusatzausbildung, sondern nach der Gesetzessystematik eine Erstausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom
- Januar 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er wiederholt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom
- Januar
- Randnummer 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird. Randnummer 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat gemäß § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden. Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger für das Wintersemester 1983/84 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu gewähren. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Förderungsvoraussetzungen nach der zweiten Alternative des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind. - Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hier in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni. 1983 (BGBl. I S. 645) anzuwenden. Die einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist seither nicht geändert worden. Das Studium an der Universität Gießen für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung ist für den Kläger eine weitere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG; denn er hatte zuvor das Studium der Agrarwissenschaft mit dem Bestehen der Diplomhauptprüfung abgeschlossen. Daß das Lehramtsstudium auch unmittelbar nach dem Erlangen der Hochschulreife aufgenommen werden kann, also auch als erste Ausbildung betrieben werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es für die Anwendung des § 7 Abs. 2 BAföG auf den konkreten Ausbildungsgang des Klägers ankommt. Randnummer 21 Das Studium an der Universität Gießen ist für den Kläger auch die erste weitere Ausbildung. Diese weitere Ausbildung ergänzt die Hochschulausbildung des Klägers, die dieser in der Fachrichtung Agrarwissenschaft abgeschlossen hat, im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 -
- Alternative - BAföG "insoweit, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist". - Der Kläger strebt den Beruf des Lehrers an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher Fachrichtung an. Diesen Beruf kann er nicht allein aufgrund seines Studiums der Agrarwissenschaft ausüben. Vielmehr muß er zunächst die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen dieser Fachrichtung bestanden haben. Für die Meldung und Zulassung zu dieser Staatsprüfung ist es aber nach § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und § 12 der Hessischen Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung vom
- April 1966 (GVBl. I S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Dezember 1979 (GVBl. I S. 277, 281), erforderlich, daß der Bewerber mindestens jeweils 10 Wochenstunden einschließlich zweier Seminare in den Bereichen der Allgemeinen Erziehungswissenschaft und der Berufs- und Wirtschaftspädagogik belegt hat und erfolgreich an zwei Seminaren teilgenommen hat. Da diese erziehungswissenschaftlichen Bereiche noch nicht Gegenstand des Studiums der Agrarwissenschaft waren, muß der Kläger sich in ihnen einer ergänzenden Ausbildung unterziehen. Diese Ausbildung bietet das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen in seinem erziehungswissenschaftlichen Teil, den der Kläger an der Universität Gießen absolviert hat. Randnummer 22 Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung besteht sowohl nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung als auch nach der Studienordnung vom
- Januar 1978 aus einem fachwissenschaftlichen Teil und einem erziehungswissenschaftlichen Teil. Dabei besteht die Besonderheit, daß der fachwissenschaftliche Teil vor der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt durch eine Diplomprüfung abgeschlossen sein muß. Der Auszubildende erlangt also mit der Diplomprüfung schon vor der ersten Staatsprüfung einen berufsqualifizierenden Abschluß. Im übrigen steht es dem Auszubildenden sowohl nach der Studienordnung als auch nach der Prüfungsordnung frei, ob er den erziehungswissenschaftlichen Teil des Studiums gleichzeitig mit dem fachwissenschaftlichen Teil oder nach diesem durchführt. Randnummer 23 Obwohl das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung an der Universität Gießen als selbständiger Studiengang angelegt ist, wird es dann, wenn ein Auszubildender außerhalb dieses Studiengangs die Diplomprüfung etwa in den Fächern Agrarwissenschaft oder Ernährungswissenschaft abgelegt hat und nur noch die Ausbildung in dem erziehungswissenschaftlichen Teil des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen betreibt, zur ergänzenden Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 -
- Alternative - BAföG. Daß der erziehungswissenschaftliche Teil des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung, das in Hessen nur an der Universität Gießen angeboten wird, tatsächlich auch als ergänzende Ausbildung - etwa für Studierende, die ein Studium der Agrarwissenschaft erfolgreich abgeschlossen haben - gestaltet ist, zeigt sich auch daran, daß der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft diese Gestaltung zum Anlaß genommen hat, den erziehungswissenschaftlichen Teil des Studiums in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a der Förderungshöchstdauerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1981 (BGBl. S. 577) als Zusatzausbildung aufzuführen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es von der Systematik des § 7 BAföG her nicht ausgeschlossen, daß ein als selbständige Ausbildung angelegtes Studium in einem Teilbereich als ergänzende Ausbildung im Sinne der
- Alternative von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gewertet wird. Randnummer 24 Es kann hier dahinstehen, ob es dem Kläger auch möglich gewesen wäre, schon vor dem Abschluß seines Studiums der Agrarwissenschaft an der Universität Göttingen in den Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher Fachrichtung an der Universität Gießen überzuwechseln. Denn auch dann, wenn diese Möglichkeit bestand, steht dies hier, nachdem der Kläger sein Studium der Agrarwissenschaft abgeschlossen hat, einer Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 -
- Alternative - BAföG nicht entgegen. Dies folgt daraus, daß es für die Beurteilung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete Ausbildungssituation ankommt und es ausreicht, wenn es zu dem Wunsch, Lehrer an beruflichen Schulen zu werden, erst nach dem Abschluß der ersten Ausbildung gekommen ist. Randnummer 25 Da andere Gründe, die einem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger für das Wintersemester 1983/84 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. Randnummer 26 Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung keine Gerichtskosten erhoben werden. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 28 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 29 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes vom Randnummer 30
- Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 31 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 32 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024609
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