Haftung des Verpächters für Schankerlaubnissteuer Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses L.-Straße 30 in F., in welchem sich die Gaststätte "Ziegelhütte" befindet. Randnummer 2 Diese Gaststätte hatte sie an einen Herrn Karl Günter E. verpachtet. Dieser erhielt vom Landrat des beklagten Kreises am
(223). Randnummer 27 Der Beklagte hat sich an die Vorschrift des § 219 Satz 1 AO 1977 gehalten, und es läßt sich nicht sagen, daß er dabei pflichtwidrig zu Lasten der Klägerin säumig vorgegangen sei. Dadurch, daß der Beklagte den Steuerbescheid gegenüber dem Steuerschuldner E. erst im Dezember 1980 erließ, hat er lediglich die Vorschriften seines eigenen materiellen Schankerlaubnissteuerrechts und die Vorschrift des § 91 AO 1977 befolgt, den er nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG zu beachten hat. Steuermaßstab ist nach § 3 Abs. 1 der Steuersatzung der nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ermittelte steuerbare Umsatz in dem Zeitraum der zwölf auf die Betriebseröffnung folgenden Kalendermonate. Diese Regelung, die eine Festsetzung der endgültigen Schankerlaubnissteuer frühestens im dreizehnten auf die Betriebseröffnung folgenden Monat ermöglicht, ist als solche nicht zu beanstanden. Als E. im Oktober 1981 seine Umsätze in den Monaten 1980 bis September 1981 nicht meldete, hat der Beklagte ihn an die Einreichung erinnert, anstatt gleich zu einer Schätzung überzugehen. Das ist nicht zu beanstanden; die Steuer soll möglichst wirklichkeitsgerecht erhoben werden, vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist deshalb deren wirkliche Feststellung zu versuchen, wenn dies auch mit einem Zeitverlust verbunden ist. Dieses Zuwarten erwies sich auch als berechtigt; denn E. hat dann tatsächlich am
- Dezember 1981 seinen Jahresumsatz mitgeteilt. Daß der Beklagte dann, als E. die Steuer nicht alsbald entrichtete, der Klägerin keine Mitteilung machte, kann dem Beklagten ebenfalls nicht zum Vorwurf gereichen. Solange der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür besaß, daß E. zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war, hätte eine Benachrichtigung der Klägerin von der offenstehenden Erlaubnissteuerschuld als eine Kreditschädigung gegenüber E. erscheinen können. Randnummer 28 Das Vorbringen der Klägerin, sie sei so spät eingeschaltet worden, daß sie auf eine Begleichung der Steuerschuld durch den Pächter E. selbst keinen Einfluß mehr habe nehmen können, kann die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, daß die Wahlfreiheit des Gläubigers durch das Gebot der Beachtung von Treu und Glauben eingeschränkt ist, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
- Dezember 1982 - V ZR 244/81 - NJW 1983,1423) etwa dann verletzt wird, wenn der Gläubiger den Gesamtschuldner A in Anspruch nimmt und diesem den Regreß beim Gesamtschuldner B unmöglich macht, indem er dingliche Sicherheiten zugunsten des B freigibt. Damit läßt sich der vorliegende Fall nicht gleichsetzen; der Beklagte hat - wie gesagt - die für ihn geltenden Rechtsnormen eingehalten und nichts zum Schaden der Klägerin unternommen; in diesem Zusammenhang wirkt auch der Hinweis der Klägerin auf ihre und des Beklagten Erfahrungen im Falle des vorherigen Pächters B. zu Lasten der Klägerin. Da die Klägerin durch diese Erfahrungen gewarnt war, mußte es in ihrem eigenen Interesse liegen, sich durch entsprechende Vereinbarungen mit E. - etwa über eine höhere Sicherheitsleistung - gegen eine Wiederholung schützen, und auch der Beklagte konnte erwarten, daß die Klägerin derartige Schritte unternommen habe. - Ein Anspruch auf "rechtzeitige Unterrichtung", wie ihn die Klägerin sich vorstellt, ist auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 1987 - 8 C 25.85 - (KStZ 1987, 112 = DVBl. 1987, 634 = ZKF 1987, 181 = BayVBl. 1987, 406 = NJW 1987, 2098 = KKZ 1987, 177) verneint worden. Randnummer 29 Die Klägerin kann auch nicht verlangen, daß der Beklagte nach der erfolglosen Vollstreckung bei E. und der infolgedessen rechtmäßigen Inanspruchnahme der Klägerin selbst durch den angefochtenen Bescheid laufend überprüft, ob E. vielleicht inzwischen wieder zu Vermögen gekommen ist. Anhaltspunkten hierfür müßte der Beklagte zwar nachgehen; derartige Anhaltspunkte sind aber weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 30 Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 31 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Randnummer 32 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024612