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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 46/86 Beschluss Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durch Abschluß an beruflichem Gymnasium begrün

(Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung durch Abschluß an beruflichem Gymnasium begründet auch bei vorangegangener Berufstätigkeit und Besuch einer Berufsaufbauschule keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach BAföG § 10 Abs 3 S 2 Nr 1) Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Dezember 1985, VI/2 G 760/85 Gründe Randnummer 1 I. Die am
  2. April 1955 geborene Antragstellerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluß eine dreijährige Lehre als Einzelhandelskaufmann und war vom März 1975 bis März 1981 in ihrem erlernten Beruf tätig, zuletzt als Substitutin bei der Firma Horten in Marburg, die Ende März 1981 ihre Filiale in Marburg aufgegeben hat. Randnummer 2 Vom August 1981 bis Juni 1982 besuchte die Antragstellerin die Berufsaufbauschule in Marburg, die sie mit der Fachschulreife abschloß. Der anschließende Besuch des beruflichen Gymnasiums - Schwerpunkt Wirtschaft - in Marburg wurde ihr durch eine Sondergenehmigung gestattet, die erforderlich war, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits das
  3. Lebensjahr vollendet hatte. Am
  4. Juni 1985 erhielt sie das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Randnummer 3 Im Wintersemester 1985/86 nahm die Antragstellerin an der Universität in Gießen das Studium der Haushalts- und Ernährungswissenschaften auf, für das sie die Gewährung von Ausbildungsförderung beantragte. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
  5. November 1985 ab, weil sie bei Beginn ihres Studiums das
  6. Lebensjahr vollendet gehabt habe und die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt seien. Den gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht beschieden. Randnummer 4 Unter dem
  7. November 1985 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie erreichen will, daß ihr Ausbildungsförderung für das Studium der Haushalts- und Ernährungswissenschaften in gesetzlicher Höhe gewährt wird. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat sich vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert. Randnummer 6 Mit Beschluß vom
  8. Dezember 1985 hat das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung entsprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag erlassen und zur Begründung dargelegt, zu Gunsten der Antragstellerin greife die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG Platz. Die Antragstellerin habe unverzüglich nach dem Erwerb der Hochschulreife an dem beruflichen Gymnasium das Hochschulstudium aufgenommen. Ein berufliches Gymnasium stelle zwar keine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges dar, der durch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG privilegiert. werden solle. Jedoch sei die Aufzählung der Einrichtungen des zweiten Bildungsweges im Gesetz nicht abschließend. Entscheidend sei, daß die Antragstellerin ihre Hochschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des Zweiten Bildungsweges erlangt habe. Sie habe durch den Besuch der Berufsaufbauschule den Zweiten Bildungsweg eingeschlagen. Wenn ihr dann mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Besuch eines Gymnasiums ermöglicht werde, handele es sich hier letztlich um einen Fall, der durch § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG privilegiert werde. Randnummer 7 Gegen den dem Antragsgegner am
  9. Dezember 1985 zugestellten Beschluß hat dieser am
  10. Januar 1986 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, es handele sich bei der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht um eine abschließende Regelung, nach der lediglich der Besuch der dort genannten Bildungseinrichtungen privilegiert sein solle. Randnummer 8 Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, der Gesetzgeber habe Fälle, in denen dem Auszubildenden nach längerer Berufstätigkeit in Ausnahmefällen der Besuch einer Schule des Ersten Bildungsweges nach Vollendung des
  11. Lebensjahres wieder eröffnet werde, nicht bedacht und dadurch gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sei geeignet, diese Fälle der persönlichen und familiären Hinderungsgründe aufzufangen. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom
  12. Dezember 1385 aufzuheben und den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 10 Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Sie habe durch den Besuch der Berufsaufbauschule nach abgeschlossener Lehre den Zweiten Bildungsweg eingeschlagen und die Hochschulzugangsberechtigung letztlich unter den privilegierten Voraussetzungen des Zweiten Bildungsweges erworben. Der Gesetzgeber habe die bildungspolitische Notwendigkeit, die zur Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG geführt habe, nicht in der Privilegierung abschließend aufgezählter Bildungseinrichtungen gesehen, sondern gerade in der Förderung der Personen, die erst nach längerer Berufstätigkeit ein Studium aufnähmen und nicht deshalb von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen sein sollten, weil sie bei Beginn der Ausbildung das
  13. Lebensjahr vollendet hätten. Randnummer 11 Dem Senat hat die einschlägige Förderungsakte der Antragstellerin vorgelegen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 12 II. Die Beschwerde ist zulässig. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin ihre Ausbildung an der Universität: in Gießen abgebrochen und zum Wintersemester 1986/87 eine andere Ausbildung an der Universität in Marburg begonnen. Das jetzt zuständige Studentenwerk hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel anerkannt. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 45 a BAföG vor. Das Passivrubrum ist daher zu ändern und als neuer Antragsgegner das Studentenwerk Marburg aufzuführen. Randnummer 13 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht: dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 BAföG erfüllt, der es rechtfertigte, ihr Ausbildungsförderung für das nach Vollendung des
  14. Lebensjahres begonnene Studium zu gewähren. Randnummer 14 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß kann die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG stützen. Die Antragstellerin hat die Zugangsvoraussetzungen für ihr Hochschulstudium an einem beruflichen Gymnasium und damit nicht im Rahmen des Zweiten Bildungsweges erlangt. Randnummer 15 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Aufzählung der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG genannten Bildungseinrichtungen, an denen der Auszubildende im Rahmen des Zweiten Bildungswegs die Zulassungsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung erlangen kann, als eine abschließende Regelung zu betrachten ist, oder ob man der Auffassung zu sein hat, daß die Aufzählung nicht abschließend ist und auch diejenigen Personen einzuschließen sind, die an einer den genannten Ausbildungsstätten gleichwertigen Einrichtungen die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung erworben haben (Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Rd.-Nr. 3 a zu § 10). Gleichwertig im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 können nämlich nur Einrichtungen sein, die einen für den Zweiten Bildungsweg typischen Abschluß vermitteln. Das ist aber für das berufliche Gymnasium, an dem die Klägerin ihre Hochschulreife erlangt hat, nicht der Fall. Das berufliche Gymnasium stellt vielmehr eine allgemeinbildende Schule der Sekundarstufe II dar. Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt einen mittleren Bildungsabschluß voraus. Der Umstand, daß der mittlere Bildungsabschluß u.a. durch ein Zeugnis der Fachschulreife nachgewiesen werden kann (§ 2 der Verordnung über die Ausbildung an beruflichen Gymnasien in der Sekundarstufe II im Lande Hessen vom
  15. April 1978, ABl. S. 240, i.d.F. vom
  16. Februar 1981, ABl. S. 149) und die Klägerin ihren mittleren Bildungsabschluß mit der Fachschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG erlangt hat, hat nicht zur Folge, den Besuch des beruflichen Gymnasiums bis zur Hochschulreife ebenfalls dem Zweiten Bildungsweg zuzurechnen. Die Antragstellerin hat zwar auf dem Zweiten Bildungsweg die Voraussetzungen geschaffen, um letztlich durch den Besuch des beruflichen Gymnasiums eine Hochschulausbildung ergreifen zu können. Sie hat aber mit dem Abschluß der Berufsaufbauschule den Zweiten Bildungsweg abgebrochen und ihre Vorbereitung auf das Hochschulstudium an einer Schule fortgesetzt, die typischerweise gerade nicht eine Schule des Zweiten Bildungswegs ist. Schulen im Zweiten Bildungsweg werden in der Regel von dem Schulalter Entwachsenen besucht. Das gilt aber für das berufliche Gymnasium nicht. Dafür spricht die Regelung, daß Bewerber, die das
  17. Lebensjahr vollendet haben, nur in besonders begründeten Fällen mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes in das berufliche Gymnasium aufgenommen werden können (§ 3 Abs. 10 Satz 3 der oben genannten Ausbildungsverordnung). Randnummer 16 Auch auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 BAföG kann die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch nicht stützen. Die Art der Ausbildung rechtfertigt nicht die Überschreitung der Altersgrenze (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2). Ebenso ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, daß die Voraussetzungen der Nr. 4 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG vorliegen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß sie aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert. war, den zu fördernden Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3). Soweit die Antragstellerin geltend gemacht. hat, sie sei wegen der Verpflichtung, ihre fünf Jahre jüngere Schwester zu beaufsichtigen - beide Eltern seien berufstätig gewesen - daran gehindert. gewesen, so rechtzeitig die Voraussetzungen für die Zulassung zum Hochschulstudium zu schaffen, daß sie vor Vollendung des
  18. Lebensjahres das Studium hätte aufnehmen können, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Eine "Beaufsichtigung" dürfte allenfalls bis zum
  19. Lebensjahr der Schwester der Antragstellerin erforderlich gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin aber gerade den Hauptschulabschluß erreicht

(1970), so daß nicht ersichtlich ist, wieso sie daran gehindert war, rechtzeitig - das wäre auch noch bei einem Beginn der Ausbildung in der Berufsaufbauschule 1980 gewesen - die Initiative zum Erreichen der Zugangsvoraussetzungen für den Hochschulbesuch zu ergreifen. Randnummer 17 Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei bei Beginn ihrer Ausbildung an dem beruflichen Gymnasium nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden, daß die nach dem Erwerb der Hochschulreife beabsichtigte universitäre Ausbildung wegen ihres fortgeschritten Alters nicht mehr förderungsfähig sei, kann dies keinen Anspruch auf Forderung begründen. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, weil dies eine ausdrückliche Zusicherung der zuständigen Behörde hinsichtlich ihres künftigen Verhaltens zur Voraussetzung hätte. Eine solche Zusicherung ist nicht gegeben worden. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt: sich aus § 188 Randnummer 19 Satz 2 VwGO Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024613

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