Leitsatz Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann in MängeIn bei der Auswahl, Heranziehung und Beaufsichtigung eines Dolmetschers gesehen werden, der bei der Übertragung der informatorischen Angaben eines Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung tätig wird (hier verneint für den Fall einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin). Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet; mit ihr ist nämlich ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Randnummer 2 Zu Unrecht rügt der Kläger, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Entgegen seiner Auffassung kann nicht festgestellt wenden, daß das Verwaltungsgericht bei der Auswahl der zu der mündlichen Verhandlung am 14.05.1986 herangezogenen Dolmetscherin oder bei der Aufsicht über deren Tätigkeit zum Nachteil des Klägers Verfahrensvorschriften verletzt und dem Kläger damit zugleich rechtliches Gehör versagt hat. Zwar dienen die gesetzlichen Bestimmungen über die Heranziehung von Dolmetschern (§ 55 VwGO i.V.m. §§ 185 ff. GVG) - zumindest teilweise - der Sicherung des rechtlichen Gehörs für Verfahrensbeteiligte, die der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb nicht in der Lage sind, sich im gerichtlichen Verfahren, in dem die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG), Gehör zu verschaffen (BVerwG, NVwZ 1983, 668 ). Für das vorliegende Verfahren hat der Kläger indes Handlungen oder Unierlassungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Heranziehung der Dolmetscherin, die zu einer Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geführt haben könnten, nicht dargetan. Randnummer 3 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht eine Dolmetscherin herangezogen hat, die eine "qualifizierte Dolmetscherausbildung" nicht aufzuweisen hat. Die Auswahl des Dolmetschers steht im Ermessen des Gerichts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., 1987, Anm. B zu § 185 GVG). Anders als die Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, derzufolge die Vorlage einer von einem hierzu amtlich ermächtigten Übersetzer gefertigten Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefaßten Urkunde angeordnet werden kann, sind an den zu einer Gerichtsverhandlung heranzuziehenden Dolmetscher weder in § 185 GVG noch sonst besondere gesetzliche Anforderungen gestellt. Für das Land Hessen ist zwar vorgesehen, daß derjenige auf Antrag als Dolmetscher allgemein zu vereidigen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten ist, der eine staatliche Dolmetscherprüfung im Inland bestanden oder eine von einer staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Dolmetscherprüfung abgelegt hat; falls in den Bundesländern aber keine Stelle vorhanden ist, vor der die staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, ist die notwendige Gewißheit über die Sprachkenntnisse des Antragstellers in anderer Weise sicherzustellen (Nr. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers der Justiz vom 20.11.1964, StAnz. 1984, S. 2483 = JMBl. 1984, S. 961). Danach ist die Heranziehung der Dolmetscherin E. durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden; denn diese ist von dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main am 04.06.1986 als Dolmetscherin der Berber (Mittelatlas) -Sprache für die Gerichte und Notare im Lande Hessen allgemein vereidigt und verpflichtet und für ihre marokkanische Muttersprache, aus der und in die sie in der mündlichen Verhandlung für den Beschwerdeführer übertragen hat, nur deshalb nicht allgemein vereidigt worden, weil diese Sprache als arabischer Dialekt angesehen wird, und unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht die Dolmetscherin E. jedenfalls grundsätzlich für geeignet halten, in einer Gerichtsverhandlung als Dolmetscherin für Marokkanisch mitzuwirken. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Dolmetscherin E. und nicht einen für die arabische Sprache allgemein vereidigten und des Marokkanischen mächtigen Dolmetscher heranzuziehen, könnte nur dann mit Erfolg beanstandet wurden, falls die tätig gewordene Dolmetscherin von vornherein nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verstehen und in die deutsche Sprache zu übertragen sowie dem Kläger die Ausführungen des Gerichts und der anderen Beteiligten in die marokkanische Sprache zu übersetzen; dies aber macht der Beschwerdeführer, der sich offensichtlich mit der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung hat verständigen können, selbst nicht geltend. Randnummer 4 Soweit er die Fähigkeit und Geeignetheit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Dolmetscherin mit des Begründung anzweifelt, diese habe tatsächlich seine Angaben bei der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht unrichtig übertragen und damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, kann dem auch dann nicht beigepflichtet. werden, worin das tatsächliche Verbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung als im wesentlichen zutreffend unterstellt wird. Randnummer 5 Falls die Schulpflicht in Marokko mit sieben Jahren beginnt und der Besuch der allgemeinbildenden Schulen regelmäßig acht Jahre dauert, kann der Kläger etwa im Jahre 1968 oder 1969 aus der Schule entlassen worden sein, wie er es gegenüber dem Verwaltungsgericht der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14.05.1986 zufolge angegeben hat. Hiermit steht zwar die im Protokoll wiedergegebene Erklärung des Klägers, er habe zehn oder elf Jahre lang die Schule besucht, nicht in Einklang; in der Beschwerdebegründung wird jedoch übersehen, daß der Kläger seinen Angaben zufolge "eine Art Mittlerer Reife abgelegt" und eine nach dem französischen Schulsystem orientierte zweisprachige Schule besucht und demzufolge offenbar eine längere als die reguläre allgemeine Schulausbildung genossen hat. Aus der im Terminsprotokoll festgehaltenen Angabe über die Dauer des Schulbesuchs kann danach jedenfalls nicht auf die Unrichtigkeit der Übertragung der Angaben des Klägers durch die Dolmetscherin geschlossen werden. Randnummer 6 Falls in Marokko eine Mechanikerlehre "zwei bis drei Jahre" dauert, kann die in dem Terminsprotokoll festgehaltene Angabe des Klägers, er habe etwa zwei bis drei Monate in Casablanca Mechaniker gelernt und sich dann selbständig gemacht, unrichtig, zumindest mißverständlich sein. Die in der Beschwerdebegründung gezogene Schlußfolgerung, die Dolmetscherin habe insoweit falsch übertragen, ist indes nicht zwingend. Es ist nämlich denkbar, daß der Kläger tatsächlich nur kurze Zeit sich hat ausbilden lassen und zur Eröffnung einer eigenen Reparaturwerkstatt für Motorräder keines formellen Ausbildungsabschlusses bedurfte. Im übrigen hat der Kläger auch in der Beschwerde nicht vorgetragen, wie lange er tatsächlich eine Mechanikerausbildung absolviert, ob und wann er diese mit einer Abschlußprüfung beendet und ob er zur Eröffnung und Führung einer Reparaturwerkstatt eine abgeschlossene Lehrlingsausbildung benötigt hat. Schließlich erscheint es möglich und in gewissem Sinne sogar wahrscheinlich, daß der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung - unter Umständen fahrlässigerweise unrichtig - eine Ausbildungsdauer von zwei bis drei Monaten angegeben und die Dolmetscherin diese Erklärung zutreffend übersetzt hat. Denn dem Protokoll zufolge sind die Angaben des Klägers nach der Übersetzung in die deutsche Sprache diktiert, sodann rückübersetzt und genehmigt: worden, und die Beteiligten haben lediglich auf das Abspielen des Tonträgers verzichtet. Hierbei hätte dem Kläger die angebliche Unrichtigkeit der Übersetzung auffallen müssen. Randnummer 7 Obwohl der Kläger der Terminsniederschrift zufolge nur zwei leibliche Brüder erwähnt und auf die Existenz von fünf Schwestern nicht hingewiesen hat, ist daraus nicht zu folgern, die Dolmetscherin habe insoweit unzutreffend übertragen. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung ist durchaus zu entnehmen, daß er nicht nach allen Geschwistern gefragt worden ist bzw. nicht alle Geschwister hat angeben wollen, sondern lediglich auf seine Brüder eingegangen ist, weil deren Lebensschicksal im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Verfolgungsgründen von Bedeutung sein konnte. Randnummer 8 Soweit der Kläger dem Protokoll zufolge in der Moslem-Bruderschaft "keine Aktivitäten entfaltet" , sondern sich lediglich dort mit anderen versammelt und gesprochen trat, kann es nach den Angaben in der Beschwerdebegründung zutreffen, daß die Erklärungen des Klägers von der Dolmetscherin zumindest unvollständig oder mißverständlich wiedergegeben worden sind, da der Kläger auch nach außen hin werbend gewirkt und dies bei der informatorischen Anhörung auch angegeben haben will. Hieraus allein kann jedoch nicht hergeleitet werden, die Dolmetscherin sei zur Übertragung der Angaben des Klägers in die deutsche Sprache nicht fähig und nicht in der Lage gewesen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe hinsichtlich des Briefs seiner Mutter darauf verwiesen, der Übersetzer dieses Briefs könne bestätigen, daß dieser tatsächlich das Datum des 03.04.1881 und nicht des 03.04.1980 trage, ist ebenfalls nicht hinreichend erkennbar, daß die Dolmetscherin in diesem Zusammenhang Erklärungen des Klägers unzutreffend oder lückenhaft in die deutsche Sprache übertragen hat. Der Kläger hätte nämlich bei der Rückübersetzung seiner informatorischen Erklärungen bemerken können und müssen, daß die erwähnten Äußerungen über die angebliche Werbetätigkeit und die Verwechselung des Termins durch den Übersetzer des Briefs in der Niederschrift nicht enthalten waren. Unter diesen Umständen kann weder ein Versäumnis der Dolmetscherin noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht festgestellt werden. Randnummer 9 Dieselben Überlegungen gelten schließlich für die angeblich bei der informatorischen Anhörung abgegebenen, in der Niederschrift aber nicht gewahrten Angaben des Klägers über einen Tagesausflug in die spanische Enklave Melilila und über die verstärkt nach der zweiten Einberufung zum Wehrdienst einsetzenden Pressionen. Auch insoweit kann, da der Kläger von der Möglichkeit, sich in diesem Zusammenhang rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat, nicht festgestellt werden, das Verwaltungsgericht habe ihm aufgrund von Versäumnissen der Dolmetscherin rechtliches Gehör vorsagt. Randnummer 10 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 analog, 73 Abs. 1 GKG. Randnummer 11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024616
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