Schülerbeförderung zur "nächstgelegenen Schule" Tatbestand Randnummer 1 Der 1970 geborene Sohn Edgar der Kläger besuchte im Schuljahr 1984/85 die 7. Realschulklasse der Eichbergschule in Lauterbach. Seinen in der einfachen Entfernung etwa 10 km betragenden Schulweg legte er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Den Antrag, die hierdurch entstehenden Fahrtkosten zu übernehmen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 25.6.1984 ab, da der Schüler nicht die mit dem geringsten Kostenaufwand erreichbare Schule des gewählten Bildungsganges, nämlich die von Herbstein aus im Schulbusverkehr kostenlos zu erreichende Gesamtschule in Grebenhain, besuche. Den hiergegen am 16.7.1984 von den Klägern unter Hinweis auf die kürzere Entfernung zwischen Wohnort und besuchter Schule eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5.11.1984 (über dessen Zustellung sich kein Nachweis bei den Akten befindet) im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Randnummer 2 Zwar sei es richtig, daß der Schüler die nächstgelegene aufnahmefähige Schule nach § 34 Abs. 5 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - (in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes vom 17.12.1980, GVBl. I S. 506) besuche; maßgebend für die Übernahme der Beförderungskosten durch den Schulträger sei jedoch nicht nur der Entfernungsmaßstab, sondern in gleichem Umfang der gemäß § 34 Abs. 4 SchVG zu berücksichtigende Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Unter der "nächstgelegenen Schule" sei nach Abschnitt I Nr. 2.4 der zur früheren Fassung des § 34 SchVG (vom 4.4.1978, GVBl I S. 232, geändert durch Gesetz vom 10.7.1979, GVBl. I S. 179) erlassenen Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung nach § 34 des Schulverwaltungsgesetzes (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1978 S. 107) diejenige öffentliche Schule mit einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Unterrichtsangebot zu verstehen gewesen, die auf dem kürzesten, verkehrsüblichen Weg o d e r m i t d e m g e r i n g s t e n K o s t e n a u f w a n d zu erreichen sei und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstünden. Von dieser Begriffsbestimmung habe sich der Gesetzgeber beider Neufassung des § 34 SchVG im Jahre 1980 leiten lassen. Aufgrund der so verstandenen gesetzlichen Regelung könnten die Fahrtkosten der weiterführende Schulen in Lauterbach besuchenden Herbsteiner Schüler nicht mehr erstattet werden, weil ihr Wohnort im Schuljahr 1984/85 an das Schulbusnetz der Gesamtschule Grebenhain habe angeschlossen werden müssen, nachdem sich in Herbstein wohnende Schüler für den Besuch dieser Gesamtschule entschieden hätten. Mit dem zwischen Herbstein und Grebenhain verkehrenden Schulbus bestehe die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zum Besuch des gewählten Bildungsganges an der Gesamtschule Grebenhain. Eine Übernahme der Fahrtkosten nach Lauterbach würde demgegenüber den Schulträger doppelt belasten. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß eine vergleichbare Situation noch an mehreren anderen im Vogelsbergkreis liegenden Orten gegeben sei. Dort hätten ebenfalls - schon seit Jahren - aus den gleichen Gründen Fahrtkosten nicht erstattet werden können, so daß auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine andere Entscheidung für Herbsteiner Schüler nicht möglich sei. Randnummer 3 Am 4.12.1984 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen, ihr Sohn besuche - wovon der Beklagte selbst ausgehe - mit der Eichbergschule in Lauterbach die für ihn nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges und erfülle daher die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die vom Beklagten herangezogenen Richtlinien seien demgegenüber unbeachtlich. Der der öffentlichen Verwaltung allgemein zugrunde liegende Sparsamkeitsgrundsatz könne vom Schulträger nicht als erschwerende Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten geltend gemacht werden. Dem Schulbusverkehr von Herbstein nach Grebenhain komme keine Priorität gegenüber den nach Lauterbach verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu. Vielmehr hätten die Schüler gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 SchVG vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im übrigen sei die Schulbuslinie um ca. 6 km länger als die öffentliche Verkehrsverbindung nach Lauterbach, was zu entsprechend längeren Fahrzeiten führe. Randnummer 4 Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 1984 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. November 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von Herbstein bis zur Eichbergschule in Lauterbach für ihren Sohn Edgar für das Schuljahr 1984/85 zu erstatten. Randnummer 5 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und insoweit erneut den nach seiner Auffassung bei der Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu beachtenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hervorgehoben. Randnummer 7 Durch Urteil vom 26.8.1986 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die ergangenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Beförderungskosten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Sohn der Kläger von Herbstein bis zur Eichbergschule in Lauterbach für das Schuljahr 1984/85 zu erstatten. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte dürfe die Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkostenerstattung nicht auf die kostenlos zu benutzende Schulbusverbindung nach Grebenhain verweisen. § 34 Abs. 4 Satz 1 SchVG räume dem Träger der Schülerbeförderung nur die Möglichkeit ein, unter Berücksichtigung u.a. des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die B e f ö r d e r u n g s a r t zu entscheiden. Demgegenüber ermächtige die Vorschrift nicht dazu, dem Schüler einen bestimmten Schulweg vorzuschreiben. Diese Frage sei vielmehr durch § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 3 SchVG dahingehend beantwortet worden, daß Beförderungskosten notwendig seien, wenn der Schüler die kürzeste Wegstrecke zur nächstgelegenen aufnahmefähigen und den gewählten Bildungsgang anbietenden Schule zurücklege. Sei dies der Fall, bestehe ein Anspruch auf kostenlose Beförderung, den der Träger der Schülerbeförderung nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 SchVG - mit dem gesetzlich festgelegten Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel - zu erfüllen habe. Indem der Beklagte die Übernahme der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule verweigere, wenn der Schüler nicht zugleich die für ihn mit dem geringsten Kostenaufwand zu erreichende Schule besuche, erweitere er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs unzulässigerweise um einen neuen Tatbestand. Randnummer 8 Gegen dieses ihm am 24.10.1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6.11.1986, bei Gericht eingegangen am 11.11.1986, Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. August 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen Randnummer 11 und beziehen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die ihnen zutreffend erscheinenden Gründe des angegriffenen Urteils. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten als den zuständigen Träger der Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 1 SchVG in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 17.12.1980, GVBl. I S. 506) zu Recht verpflichtet, die Beförderungskosten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Sohn der Kläger von Herbstein bis zur Eichbergschule in Lauterbach für das Schuljahr 1984/85 zu erstatten. Der rechtzeitig gestellte Erstattungsantrag (§ 34 Abs. 8 SchVG) ist begründet. Nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ist ein sich auf die Kosten der Schülerbeförderung beziehender Erstattungsanspruch der Erziehungsberechtigten gegeben, wenn
- a)eine Beförderung des Schülers zwischen Wohnung und Schule (oder einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird) im Sinne des § 34 Abs. 2 SchVG notwendig ist und
- b)notwendige Beförderungskosten nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 SchVG entstehen. Randnummer 15 Wegen des nahezu 10 Kilometer betragenden (tatsächlichen) Schulweges, der eine Beförderung des Schülers Edgar F. zur Eichbergschule (Haupt- und Realschule) in Lauterbach im Sinne des Abs. 2 ebenso notwendig macht wie sie bei einem Besuch der über 11 Kilometer entfernten Oberwaldschule in Grebenhain (schulformbezogene Gesamtschule) notwendig wäre, streiten die Parteien ausschließlich darüber, ob n o t w e n d i g e B e f ö r d e r t u n g s k o s t e n entstanden sind. Dies ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu bejahen. Notwendig sind nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 34 Abs. 5 Nr. SchVG die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es dem Schüler ermöglicht, den gewählten Bildungsgang zu verfolgen, auch wenn sie nur einzelne Stufen des Bildungsganges umfaßt. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung der Frage ab, ob die von dem Schüler im Schuljahr 1984/85 besuchte Eichbergschule in Lauterbach für ihn - im Rechtssinne - die n ä c h s t g e l e g e n e (Real-)Schule war oder entsprechend der vom Beklagten vertretenen Meinung die weiter entfernte (über einen Realschulzweig verfügende) Oberwaldschule in Grebenhain, die der Schüler mit dem kostenlos zu benutzenden Schulbus hätte erreichen können. Diese Frage beantwortet der erkennende Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht dahin, daß der Sohn der Kläger mit der auf kürzerer Wegstrecke erreichbaren Eichbergschule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchte. Randnummer 16 Der Begriff der "nächstgelegenen Schule" stellt auf einen E n t f e r n u n g s m a ß s t a b ab. Dies ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut und -sinn der Vorschrift. Das Gesetz bezieht sich im übrigen auch an anderer Stelle - nämlich bei der Festlegung des Schulweges, auf dem eine Beförderung notwendig ist (§ 34 Abs. 2 und 3 SchVG) - auf die Entfernungsverhältnisse und nicht etwa auf die Kosten und/oder den Zeitaufwand, indem es die k ü r z e s t e W e g s t r e c k e z w i s c h e n W o h n u n g u n d S c h u l e maßgeblich sein läßt (Abs. 2 Satz 1). Damit ist gleichzeitig klargestellt, daß es nicht auf die Luftlinienentfernung, sondern auf die Länge der (entweder zu Fuß oder mit einem Verkehrsmittel) zurückzulegenden Wegstrecke ankommt. In der Rechtsprechung des Senats sowie des Hessischen Staatsgerichtshofs ist deshalb bisher unter der "nächstgelegenen" die räumlich nächstgelegene und nicht etwa auch die in größerer Entfernung liegende, jedoch für den Schüler mit dem geringsten Kostenaufwand erreichbare Schule verstanden worden. Im Senatsurteil vom 23.3.1981 - VI OE 28/80 - ist (zur Gesetzesfassung vom 4.4.1978, GVBl. I S. 232) ausgeführt, daß die Pflicht des Schulträgers, Schüler zu befördern, die die Klassen 7 bis 10 einer weiterführenden Schule besuchen, nicht uneingeschränkt bestehe; das Gesetz stelle insoweit allerdings nicht auf einen bestimmten Personenkreis, sondern im wesentlichen darauf ab, welche E n t f e r n u n g zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm besuchten Schule liege. Der Staatsgerichtshof hat (auch für die hier anzuwendende Fassung des § 34 SchVG) in seinem Beschluß vom 25.7.1984 - P.St. 997 - Staatsanzeiger 1984 S. 1585) hervorgehoben, daß sich der Gesetzgeber beim Abstellen auf die E n t f e r n u n g zwischen dem Wohnort des Schülers und der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges als anspruchsbegründender Voraussetzung einer Erstattung von Beförderungskosten nicht in vollem Umfang nach der individuellen Schulwahl richte; dies könne zur Folge haben, daß Kosten nicht oder nur zum Teil ersetzt würden, wenn die Eltern gerade eine Schule aussuchten, die w e i t e r e n t f e r n t sei als eine andere Schule mit gleichem Bildungsgang. An dieser einen Entfernungsmaßstab zugrundelegenden Auslegung des § 34 Abs. 5 Nr 3 SchVG, die übrigens in aller Regel zum gleichen Ergebnis führen wird wie eine ausschließlich an Kostengesichtspunkten orientierte Betrachtungsweise, ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angestellten Erwägungen festzuhalten. Randnummer 17 Der Beklagte stützt seine abweichende Rechtsauffassung auf den von ihm für vorrangig gehaltenen G r u n d s a t z d e r S p a r s a m k e i t u n d W i r t s c h a f t l i c h k e i t . Aus der in § 34 Abs. 4 Satz 1 SchVG getroffenen Regelung leitet er allerdings zu Unrecht ab, daß die Oberwaldschule in Grebenhain trotz ihrer entfernteren Lage als die nächstgelegene Schule im Sinne des § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG betrachtet werden müsse, da sie für Herbsteiner Schüler mit geringerem Kostenaufwand (nämlich im Rahmen des eingerichteten Schulbusverkehrs kostenlos) zu erreichen sei als die nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln und entsprechendem Kostenaufwand erreichbare Lauterbacher Schule. Der Wortlaut dieser Vorschrift selbst bietet hierfür keine Stütze. Soweit in § 34 Abs. 4 Satz 1 SchVG u.a. der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit angesprochen wird, bezieht sich dies, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ausdrücklich auf die vom Träger der Schülerbeförderung zu treffende Entscheidung über die B e f ö r d e r u n g s a r t (Beförderung der Schüler entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Schulbussen oder mit privaten Kraftfahrzeugen). Daß dieser Grundsatz ebenso für die in Abs. 5 enumerativ geregelte Frage der N o t w e n d i g k e i t v o n B e f ö r d e r u n g s k o s t e n maßgeblich sein soll, läßt sich auch dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Eine vorrangige Anwendung des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes außerhalb des Absatzes 4 - etwa auch bei der Entscheidung über die Beförderungsnotwendigkeit nach Abs. 2 - würde im übrigen zu einer weitgehenden Konturlosigkeit der gesetzlichen Regelung führen und die Schülerbeförderung insgesamt; weitgehend vom jeweiligen Gestaltungswillen des einzelnen Schulträgers abhängig machen. Dies wäre mit der in § 34 SchVG getroffenen Regelung nicht vereinbar. Randnummer 18 Selbst wenn - wofür sich aus den Gesetzesmaterialien freilich nichts ergibt - der Gesetzgeber des Jahres 1980 entsprechend der vom Beklagten vertretenen Ansicht unter Anknüpfung an Abschn. I Nr. 2.4 der zur früheren Fassung des § 34 SchVG erlassenen Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung nach § 34 des Schulverwaltungsgesetzes vom 1.2.1978 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers S. 107) von der Vorstellung ausgegangen sein sollte, unter der "nächstgelegenen Schule" sei die a u f d e m k ü r z e s t e n , v e r k e h r s ü b l i c h e n W e g o d e r m i t d e m g e r i n g s t e n K o s t e n a u f w a n d zu erreichende Schule zu verstehen, würde dies nicht zu der vom Beklagten für zutreffend gehaltenen Auslegung führen können. Es erscheint nämlich bereits zweifelhaft, ob den Schulträgern durch diese Verwaltungsvorschriften seinerzeit ein Auswahlrecht hinsichtlich der "nächstgelegenen weiterführenden Schule" eingeräumt war, wie es der Beklagte je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles entweder unter Anlegung eines Entfernungsmaßstabes oder aber durch Abstellen auf hiervon abweichende Kostengesichtspunkte für sich in Anspruch nimmt. Daß der Schulträger eine von zwei nach Abschn. I Nr. 2.4 der erwähnten Richtlinien gleichermaßen in Betracht kommenden Schulen (- die eine ist auf einem kürzeren verkehrsüblichen Weg, die andere mit geringerem Kostenaufwand zu erreichen -) verbindlich als die "nächstgelegene" im Sinne der Schülerbeförderungsvorschriften festlegen konnte, war dort nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geregelt. Vielmehr sollten in einem derartigen Fall b e i d e S c h u l e n als nächstgelegene Schule mit der Folge anzusehen sein, daß der Schüler unabhängig davon in den Genuß der Schülerbeförderung kam, welche der beiden Schulen er tatsächlich besuchte. Randnummer 19 Darüber hinaus wären aber auch etwaige an bestimmte Verwaltungsvorschriften anknüpfende subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen unbeachtlich. Rechtserheblich ist nämlich nur der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1 S. 292, 312). Hieraus ist für den Standpunkt des Beklagten nichts herzuleiten. Im übrigen ist anzumerken, daß es hinsichtlich des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der "nächstgelegenen Schule" eine Kontinuität zwischen der alten und der neuen Fassung des § 34 SchVG nur in einem recht eingeschränkten Sinne gibt. Gemäß § 34 Abs. 2 SchVG a.F. galt als S c h u l w e g im Sinne des Abs. 1 der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbot. Demgegenüber wird in § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG n.F. der Begriff der nächstgelegenen Schule zur Charakterisierung der N o t w e n d i g k e i t d e r B e f ö r d e r u n g s k o s t e n verwendet. Wenn der hessische Landesgesetzgeber der in Abschn. I Nr. 2.4 der mehrfach erwähnten Durchführungsvorschriften enthaltenen Begriffsbestimmung hätte rechtliche Geltung verschaffen wollen, hätte er dies - wie in anderen Bundesländern geschehen - in die g e s e t z l i c h e R e g e l u n g (- eine Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen enthält § 34 SchVG n.F. im Unterschied zur alten Fassung nicht mehr -) aufnehmen müssen. Beispielsweise ist für Bayern in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der - aufgrund des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges erlassenen - Verordnung über die Schülerbeförderung vom 29.7.1983, GVBl. S. 553, geändert durch Verordnung vom 12.5.1986, GVBl. S. 102, die "nächstgelegene Schule" der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung definiert als diejenige Schule, "die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist". Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden, daß bei Einrichtung einer Schulbuslinie zu einer Schule einer bestimmten Ausbildungsrichtung grundsätzlich alle hierfür in Betracht kommenden Schüler, welche die Kostenfreiheit des Schulweges für sich in Anspruch nehmen wollen, diesen Bus benützen müssen und der Aufgabenträger nicht als verpflichtet angesehen werden kann, darüber hinaus die Kosten für Einzelfahrten von Schülern zu einer an einem anderen Ort gelegenen Schule gleicher Schulart und Ausbildungsrichtung zu übernehmen (Urteile vom 21.3.1983, BayVBl. 1983 S. 566, und vom 11.9.1986, BayVBl. 1987 S. 467; vgl. auch Urteil vom 24.3.1980, VGH n.F. 33, S. 75). Randnummer 20 Für Nordrhein-Westfalen besteht ebenfalls eine Legaldefinition des Begriffs der "nächstgelegenen Schule". § 9 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung) vom 24.3.1980, GV NW S. 168, geändert durch Verordnung vom 1.1.1982, GV NW S. 3, bezeichnet in Abs. 3 Satz 2 als nächstgelegene Schule, falls kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, diejenige Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit (vgl. hierzu Jakobs, Verwaltungsrundschau 1984 S. 122) erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Auch hier wird deutlich, daß sich der Normgeber für einen anderen als einen Entfernungsmaßstab hinsichtlich der Bestimmung der nächstgelegenen Schule entschieden hat. Randnummer 21 Demgegenüber besteht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 6.11.1980 (GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.7.1985 (GVBl. S. 246), die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für den Weg zur n ä c h s t e n S c h u l e , die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet. Auch in Rheinland-Pfalz wird auf die n ä c h s t g e l e g e n e S c h u l e abgestellt (§ 56 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 6.11.1974, GVBl. S. 487). In diesen beiden Bundesländern ist eine Regelung getroffen, die - ebenso wie das hessische Landesrecht in § 34 Abs. 5 Nr. 3 SchVG - erkennbar an einen Entfernungsmaßstab anknüpft und einen Kostenvergleich, wie ihn das bayerische und das nordrhein-westfälische Landesrecht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "nächstgelegenen Schule" vorschreiben, nicht zuläßt. Randnummer 22 Die vorn Beklagten zur Stützung seines gegenteiligen Rechtsstandpunktes herangezogenen Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung nach § 34 des Schulverwaltungsgesetzes sind - und waren auch in der Vergangenheit - aus weiteren als den oben dargelegten Gründen nicht geeignet, die insoweit im Vergleich zu Bayern und Nordrhein-Westfalen für Hessen bestehenden Unterschiede zu beseitigen. Dies ergibt sich für den hier in Rede stehenden Zeitraum des Schuljahres 1984/85 schon daraus, daß sie bereits Anfang 1981 ausdrücklich aufgehoben wurden (Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 19.1.1981, Amtsblatt 1981 S. 87). Aber auch während der Geltungsdauer der früheren Fassung des § 34 SchVG fehlte eine hinreichende n o r m a t i v e G r u n d l a g e dafür, eine entfernter gelegene Schule als die nächstgelegene Schule zu behandeln, wenn sie vom Schüler mit geringerem Kostenaufwand zu erreichen war. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 23.3.1981 - VI OE 28/80 - entschieden hat, handelt: es sich nämlich bei der Schülerbeförderung um eine den Landkreisen nach § 3 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) auferlegte neue Pflicht; für die Übertragung einer derartigen Aufgabe bedarf es eines G e s e t z e s . Maßgeblich für den Umfang der den Landkreisen hiernach übertragenen Pflichten konnten folglich auch seinerzeit nicht bloße Verwaltungsvorschriften sein, als die die aufgrund des § 34 Abs. 8 SchVG a.F. vom Hessischen Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Technik erlassenen Durchführungsvorschriften zur Schülerbeförderung anzusehen waren. Eine Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung enthielt § 34 Abs. 8 SchVG a.F. im übrigen auch nicht. Randnummer 23 Nach alledem stellte sich für den Sohn der Kläger die Eichbergschule in Lauterbach als die nächstgelegene, den gewählten Bildungsgang anbietende Schule dar. Der Beklagte konnte deshalb die Kläger nicht auf die für ihr Kind bestehende Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des zur Oberwaldschule in Grebenhain verkehrenden Schulbusses verweisen. Randnummer 24 Die Berufung ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 27 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Randnummer 28 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 29 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024622