(Erziehungsbeihilfe nur bei triftigem Grund für Berufswechsel; Angemessenheit der Berufsausbildung nur nach § 18 Abs 2 KFürsV zu beurteilen) Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
- November 1984, V/1 E 2143/82 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne von § 27e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Seine 1962 geborene Tochter Marie-Luise besuchte nach dem Realschulabschluß an der Gesamtschule in Neukirchen eine private Arzthelferinnenschule in Marburg. Die einjährige Ausbildung begann am
- August 1978 und endete mit der Abschlußprüfung am
- Juni 1979, die die Tochter des Klägers mit "ausreichend" bestanden hat. Während dieser Zeit erhielt der Kläger für seine Tochter Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG. Nach einem Praktikum vom
- Juli 1979 bis
- Januar 1980 wurde der Tochter des Klägers am
- Februar 1980 nach bestandenem Kolloquium der Arzthelferinnen-Brief der Landesärztekammer Hessen ausgehändigt, der zur Führung der Berufsbezeichnung "Arzthelferin" berechtigt. Die Tochter des Klägers war dann bis Ende 1980 als Aushilfsangestellte in der Röntgenabteilung eines Krankenhauses tätig und arbeitete vom
- März bis
- September 1981 als Arzthelferin in der Röntgenabteilung des Burgfeld-Krankenhauses in Kassel. Randnummer 2 Bereits am
- Dezember 1980 bewarb sich die Tochter des Klägers um eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin an der Staatlichen Lehranstalt für Technische Assistenten in der Medizin in Marburg. Dort erhielt sie im Nachrückverfahren zum
- Oktober 1981 einen Ausbildungsplatz. Für die Ausbildung, die sie bis zum
- September 1983 absolvierte, beantragte der Kläger am
- Oktober 1981 die Gewährung von Erziehungsbeihilfe. Mit Bescheid vom
- Dezember 1981 lehnte der Beklagte die Gewährung von Erziehungsbeihilfe mit der Begründung ab, daß der Anspruch mit dem Abschluß der Ausbildung zur Arzthelferin erschöpft sei. Mit seinem am
- Dezember 1981 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Tochter habe von Anfang an den Wunsch gehabt, medizinisch-technische Assistentin oder Krankengymnastin zu werden. Die Ausbildung als Arzthelferin habe sie nur als Grundlage für die Weiterbildung zu dem von Anfang an erstrebten Beruf betrachtet. Hätte seine Tochter, was aufgrund des Abschlußzeugnisses der Realschule ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihre Schulausbildung bis zum Abitur fortgesetzt und anschließend Medizin studiert, dann hätte Erziehungsbeihilfe über die Zeit des Schulbesuchs hinaus bis zum Abschluß des Medizinstudiums gewährt werden müssen. Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom
- April 1982, dem Kläger zugestellt am
- April 1982, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß die Tochter des Klägers mit der Ausbildung zur Arzthelferin eine ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung erhalten habe. Die Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin stelle eine nicht förderungsfähige Zweitausbildung dar. Randnummer 4 Der Kläger hat am
- Mai 1982 Klage erhoben, in der er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen hat. Randnummer 5 Er hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Dauer der Ausbildung seiner Tochter Marie-Luise zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin an der Staatlichen Lehranstalt für Technische Assistenten in der Medizin für die Zeit von Oktober 1981 bis April 1982 Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Randnummer 6 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Er hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen: Randnummer 8 Mit Urteil vom
- November 1984 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Erziehungsbeihilfe grundsätzlich nur für e i n e angemessene Berufsausbildung bewilligt werden könne. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erziehungsbeihilfe für die Ausbildung seiner Tochter zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin, weil diese mit ihrer Ausbildung zur Arzthelferin bereits eine abgeschlossene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende, angemessene Berufsausbildung erhalten habe und keine triftigen Gründe für einen Berufswechsel vorlägen. Die Tochter des Klägers sei für den Beruf der Arzthelferin geeignet, was insbesondere aus dem Schreiben des Arbeitsamtes Marburg an den Beklagten vom
- Dezember 1978 zu entnehmen sei. Auch das Zeugnis der Gesamtschule lasse bei insgesamt durchschnittlichen Leistungen eine Begabung für naturwissenschaftliche Fächer erkennen. Die Abschlußprüfung der Arzthelferinnenschule weise durchweg gute bis befriedigende Leistungen auf. Die Abschlußprüfung vor dem Prüfungsausschuß der Bezirksärztekammer Marburg vom
- Juni 1979 sei zwar nur "ausreichend" bestanden worden; dies allein sei jedoch kein Indiz für mangelnde Berufseignung. Randnummer 9 Der Beruf der Arzthelferin habe auch der Neigung der Tochter des Klägers entsprochen, andernfalls hätte sie ihn nicht freiwillig gewählt und längere Zeit ausgeübt. Umstände, die die Annahme rechtfertigten, daß es sich hierbei nur um eine vorübergehende Lösung gehandelt haben sollte, seien nicht erkennbar. In dem Antrag auf Weitergewährung von Erziehungsbeihilfe vom
- November 1978 sei als Ausbildungsziel der Beruf der Arzthelferin genannt. Bei einem Hinweis auf ein anderes Berufsziel hätte der Beklagte vermutlich keine Erziehungsbeihilfe für den Besuch der Arzthelferinnenschule gewährt, weil die Berufsausbildung zur Technischen Assistentin in der Medizin eine Vorbildung als Arzthelferin nicht erfordere. Das neue Berufsziel habe der Kläger dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom
- Oktober 1981 mitgeteilt. Hätte die Tochter des Klägers tatsächlich von Anfang an diesen Beruf ergreifen wollen, hätte sie sich bereits unmittelbar nach dem Realschulabschluß und nicht erst Ende 1980 um Aufnahme in eine entsprechende Lehranstalt bewerben können. Denn die Ausbildung zum Technischen Assistenten in der Medizin setze nur die mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung voraus. Eine abgeschlossene Berufsausbildung könne lediglich zu einer Abkürzung der Wartezeit für die weitere Ausbildung bedeutsam sein. Randnummer 10 Der Beruf der Arzthelferin habe den Fähigkeiten der Tochter des Klägers entsprochen. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Beruf sie im Hinblick auf geistige Anforderungen intellektuell unterfordert hätte, bestünden nicht. Die Tochter des Klägers habe zwar die mittlere Reife erworben, die für die Ausbildung zur Arzthelferin nicht erforderlich sei. Ein höherer als für die Berufsausbildung vorgeschriebener Schulabschluß bedeute jedoch nicht, daß der Betreffende in einem solchen Beruf keine geistige Befriedigung finden könne. Die zunehmende Technisierung im medizinischen und kaufmännischen Bereich stelle erhebliche Anforderungen an die geistige Beweglichkeit und das Anpassungsvermögen einer Arzthelferin, so daß heute eine zumindest durchschnittliche geistige Begabung für diesen Beruf erforderlich sei. Über diese Begabung verfüge die Tochter des Klägers. Randnummer 11 Die Tochter des Klägers habe mit ihrer Ausbildung zur Arzthelferin auch eine angemessene Berufsausbildung im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 2 BVG erlangt. Hiervon sei auch dann auszugehen, wenn man darauf abstelle, welche Ausbildung der Kläger seiner Tochter als vernünftiger einerseits auf die Förderung seines Kindes, andererseits auf seine finanziellen Möglichkeiten bedachter Vater angesichts seines ohne Kriegsbeschädigung mutmaßlich erreichten wirtschaftlichen Leistungsvermögens geboten hätte. Wäre der Kläger nicht im Krieg verwundet worden, hätte er wahrscheinlich die elterliche Landwirtschaft mit 20 ha übernommen. Es sei nicht anzunehmen, daß er unter diesem Gesichtspunkt den Berufswunsch seiner Tochter, mit der Begründung entgegengetreten wäre, der Beruf einer Arzthelferin sei mit seiner sozialen Stellung nicht vereinbar. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger seiner Tochter nach Abschluß ihrer Berufsausbildung zur Arzthelferin noch eine weitere mehrjährige Berufsausbildung finanziert hätte. Randnummer 12 Triftige Gründe für einen Berufswechsel seien nicht ersichtlich. Daß die Tochter des Klägers zwei Berufe erlernt habe, könne ihrem beruflichen Fortkommen dienlich sein. Die Erziehungsbeihilfe habe aber nicht den Sinn, einen Aufstieg im Beruf oder Berufsleben zu ermöglichen. Randnummer 13 Gegen das dem Kläger am
- Januar 1985 zugestellte Urteil hat dieser am
- Februar 1985 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, der Beruf der Arzthelferin, der lediglich eine einjährige Ausbildung erfordere, werde seiner sozialen Stellung und der seiner Tochter nicht gerecht. Die Tochter habe seinerzeit die Schule bis zur mittleren Reife absolviert, weil dies Voraussetzung für das Berufsziel einer Technischen Assistentin in der Medizin gewesen sei. Aufgrund einer unrichtigen Information durch einen befreundeten Arzt sei seine Tochter irrtümlich davon ausgegangen, daß die Ausbildung zur Arzthelferin notwendige Voraussetzung für den Beruf einer Technischen Assistentin in der Medizin sei. Dieser unverschuldete Irrtum könne nicht zum Ausschluß der jetzt erstrebten Erziehungsbeihilfe führen. Es sei allenfalls möglich, die bisher auf die Ausbildung zur Arzthelferin erbrachte Erziehungsbeihilfe auf die zur Ausbildung als Technische Assistentin in der Medizin beanspruchte Förderung anzurechnen. Im übrigen könne man durchaus der Auffassung sein, daß es sich bei den Berufen der Arzthelferin und der Technischen Assistentin in der Medizin um einen Beruf handele, der lediglich einen graduellen Unterschied in der Qualität der Ausbildung aufweise und die Ausbildung zur Arzthelferin bei der Weiterbildung zur Technischen Assistentin in der Medizin angerechnet werden könne. Daher könne von der Förderung nur einer Ausbildung ausgegangen werden. Randnummer 14 Wenn man die Ausbildung zur Arzthelferin als eine abgeschlossene Berufsausbildung betrachte, so folge daraus nicht, daß es sich vorliegend um eine angemessene Berufsausbildung gehandelt habe. Der bisherige Werdegang seiner - des Klägers - Tochter weise mehrfach auf ein höheres Berufsziel als das der Arzthelferin hin. Dies gehe schon aus der Tatsache des Schulabschlusses der mittleren Reife hervor. Für den Beruf der Arzthelferin hätte der Hauptschulabschluß gereicht. In diesem Zusammenhang sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob eine intellektuelle Unterforderung bestanden habe. Bei der Ausbildungsförderung komme es lediglich auf die Angemessenheit der Ausbildung an. Hierbei habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß er - der Kläger - selbst einen der mittleren Reife vergleichbaren Schulabschluß erreicht habe. Trotz seiner Kriegsverletzungen sei er längere Zeit als ehrenamtlicher Bürgermeister tätig gewesen, um ein seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechendes Betätigungsfeld zu finden. Bei dieser sozialen Ausgangslage könne der Beruf der Tochter als Arzthelferin nicht als angemessen betrachtet werden. Für diese Tätigkeit seien sehr viele geeignet, und es handele sich um einen Beruf im unteren Bereich. Für eine Technische Assistentin in der Medizin werde eine höhere Qualifikation, insbesondere eine herausragende Begabung in naturwissenschaftlichen Fächern vorausgesetzt. Gerade auf diesem Gebiet habe seine Tochter eine besondere Begabung. Im öffentlichen Interesse liege es, solche Fähigkeiten nicht brachliegen zu lassen. Im übrigen gebe es ein Überangebot an Arzthelferinnen, während für Technische Assistenten in der Medizin ein größerer Bedarf bestehe. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß er - der Kläger - als ein auf die alsbaldige Selbständigkeit seiner Tochter bedachter, sparsamer Vater auch als Eigentümer eines mittleren landwirtschaftlichen Betriebes nicht bereit gewesen wäre, seiner Tochter nach Abschluß ihrer Berufsausbildung zur Arzthelferin noch eine weitere mehrjährige Berufsausbildung zu finanzieren, sei ebenfalls zu widersprechen. Ohne die Schädigung hätte er als selbständiger Landwirt in besseren finanziellen Verhältnissen als jetzt gelebt. Trotzdem habe er die Zusatzausbildung seiner Tochter als Technische Assistentin in der Medizin finanziert. Erst recht hätte er dies getan unter den materiell besseren Voraussetzungen ohne die Kriegsbeschädigung. Randnummer 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- November 1984 nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 17 Er hält die Gründe des angefochtenen Urteils für zutreffend und macht darüber hinaus geltend, daß es bei dem Merkmal der Angemessenheit darauf ankomme, welche Ausbildung der Kriegsbeschädigte seinem Kind als vernünftiger, einerseits auf die Förderung seines Kindes, andererseits auf seine finanziellen Möglichkeiten bedachter Vater angesichts seines ohne die Kriegsbeschädigung mutmaßlich erreichten wirtschaftlichen Leistungsvermögens geboten hätte. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die Angemessenheit im Zuge einer hypothetischen Betrachtung richtig beurteilt. Wenn im Antrag des Klägers vom
- November 1978 als erklärtes Ausbildungsziel "Arzthelferin" genannt sei, so habe die beantragte Erziehungsbeihilfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden können, diese Ausbildung sei nicht angemessen im Sinne von § 27 BVG, weil für sie lediglich Hauptschulabschluß vorausgesetzt werde. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, daß die Tochter des Klägers den Entschluß zur Ausbildung zur Technischen Assistentin in der Medizin erst nach Abschluß ihrer Arzthelferinnenausbildung gefaßt habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits über eine angemessene Ausbildung verfügt habe, sei der Anspruch auf Erziehungsbeihilfe erschöpft. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 19 Dem Senat hat die einschlägige Verwaltungsakte des Beklagten (1 Hefter) vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akte, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurde, wird ergänzend Bezug genommen, ebenso auf die zwischen den Beteiligten im Verwaltungsstreitverfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Randnummer 21 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe für die Ausbildung seiner Tochter zur technischen Assistentin in der Medizin (medizinisch-technische Radiologieassistentin) nicht zu. Randnummer 22 Maßgeblich für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung des zehnten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom
- August 1978 (BGBl. I S. 1217) und für die Zeit ab dem
- Januar 1982 das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom
- Januar 1982 (BGBl. I S. 21). Mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Vorschriften der §§ 26, 26 a BVG sind die §§ 25 bis 27 BVG bei der Neufassung zum
- Januar 1982 unverändert geblieben. Heranzuziehen sind auch die §§ 18 ff. der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) vom
- Januar 1979 (BGBl. I S. 80). Randnummer 23 Durch die Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge sollen die Folgen der Schädigung angemessen ausgeglichen oder gemildert werden (§ 25 Abs. 2 BVG). Als Leistung der Kriegsopferfürsorge kommt u.a. Erziehungsbeihilfe für die Kinder des Beschädigten in Frage (§§ 25b Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 1 Satz 1b BVG), sofern der eine Grundrente beziehende Beschädigte den anzuerkennenden Bedarf - was hier offenbleiben kann - nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann (§ 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BVG) und die Voraussetzung des letzten Halbsatzes des § 25 Abs. 4 Satz 2 BVG vorliegt. Randnummer 24 Grundsätzlich ist die Erziehungsbeihilfe nur für e i n e angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes des Beschädigten entsprechende Berufungsausbildung zu bewilligen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVG). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn triftige Gründe für einen Berufswechsel vorliegen (BVerwG, Urteil vom
- August 1964, FEVS 11, 284; BayVGH, Urteil vom
- Juni 1965, FEVS 12, 170; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 1965, FEVS 13, 145; BayVGH, Urteil vom
- Februar 1986, Behindertenrecht 1986, 71). Randnummer 25 Die Tochter des Klägers hatte bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat sich zur Arzthelferin ausgebildet. Der Auffassung des Klägers, daß es sich bei den von seiner Tochter absolvierten beiden Ausbildungen gewissermaßen um e i n e Berufsausbildung handele, ist nicht zuzustimmen. Mit der Abschlußprüfung als Arzthelferin hat die Tochter des Klägers die Qualifikation zur Ausübung eines eigenständigen Berufs erhalten. Daher kann die Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin auch nicht als Weiterbildung im Rahmen einer einheitlichen Ausbildung angesehen werden. Die Erstausbildung der Tochter des Klägers ist nicht Voraussetzung für die danach ergriffene Ausbildung. Die einjährige Ausbildung der Tochter des Klägers zur Arzthelferin ist bei der zweiten Ausbildung auch nicht angerechnet worden. Randnummer 26 Durch die nach dem Bundesversorgungsgesetz geförderte Ausbildung zur Arzthelferin hat sich die Tochter des Klägers eine ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende angemessene Lebensgrundlage geschaffen. Randnummer 27 Ob eine Ausbildung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVG angemessen ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Kriegsopferfürsorge, die als Folge der Kriegsbeschädigung des Beschädigten verhinderte berufliche Entwicklung angemessen auszugleichen, beurteilt werden. Hierbei kommt es nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte an, vielmehr sind die Persönlichkeit des Auszubildenden und sein berechtigtes Interesse an einem ihn zufriedenstellenden Beruf zu würdigen. Der zur Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVG heranzuziehende § 18 Abs. 2 KFürsV besagt, daß eine Berufsausbildung zu fördern ist, die dem Auszubildenden dazu verhelfen soll, einen seiner Eignung, Neigung und Fähigkeit angemessenen Beruf zu erlangen. Die Lebensstellung des Vaters ist kein Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildung des Kindes, wie es auch nach § 25 a Abs. 1 BVG, der eine Grundvoraussetzung der Leistung von Kriegsopferfürsorge regelt, in der Fassung des Zehnten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom
- August 1978 nur noch darauf ankommt, daß infolge der Schädigung der anzuerkennende Bedarf nicht gedeckt werden kann. Die Erlangung oder Erhaltung einer angemessenen Lebensstellung spielt keine Rolle mehr (vgl. den Hinweis bei Brause, Angemessenheit und Dauer der förderungswürdigen beruflichen Ausbildung im Recht der Erziehungsbeihilfen, ZFSH 1979, 137, 140). Es ist für die Frage der Angemessenheit der erstrebten Ausbildung somit nur noch auf die Kriterien des § 18 Abs. 2 KFürsV abzustellen. Randnummer 28 Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, daß die Tochter des Klägers auch ohne die jetzt in Rede stehende Ausbildung einen "angemessenen Beruf" im Sinne von § 18 Abs. 2 KFürsV erlangt hat. Randnummer 29 Die Tochter des Klägers hat an einer Gesamtschule den Abschluß der mittleren Reife erreicht. Sie hat danach von der Möglichkeit, auf diesen qualifizierten Schulabschluß aufzubauen, insoweit keinen Gebrauch gemacht, als für die Zulassung zur Ausbildung als Arzthelferin kein mittlerer Schulabschluß erforderlich ist, sondern der Hauptschulabschluß genügt. Sie hat sich für einen Beruf ihrer Neigung entschieden und eine angemessene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung durchlaufen. Angemessen ist nicht nur die in den späteren beruflichen Möglichkeiten am weitesten führende Ausbildung, die aufgrund der schulischen Vorbildung möglich wäre. Der Kläger bestreitet auch nicht die Eignung seiner Tochter für den erlernten Beruf der Arzthelferin. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung, die die Tochter des Klägers mit "ausreichend" bestanden hat, kein Indiz für eine mangelnde Berufseignung hergeleitet werden kann. Randnummer 30 Für den später erfolgten Berufswechsel, der durch die Zweitausbildung der Tochter des Klägers eingeleitet wurde, liegen keine triftigen Gründe vor. Randnummer 31 Die Tochter des Klägers hat erst nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem erlernten Beruf - sie war zwar zunächst nur als Aushilfsangestellte beschäftigt - eine weitere Ausbildung angestrebt und sich am
- Dezember 1980 um eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Radiologie-Assistentin beworben. Sie wollte damit die Ausbildung für einen zweiten Beruf beginnen. Es liegt also ein Berufswechsel vor, der mit Erziehungsbeihilfe nur gefördert werden kann, wenn hierfür triftige Gründe gegeben sind. Als Grund für den Berufswechsel kommt hier ein Neigungswandel der Tochter der Klägerin in Frage. Die Darstellung des Klägers, seine Tochter habe von vornherein beabsichtigt, den jetzt erlernten Beruf zu ergreifen, ist nicht glaubhaft. Der Hinweis darauf, daß seine Tochter nur deswegen die Gesamtschule bis zur mittleren Reife besucht habe, um die Qualifikation für die später ergriffene Ausbildung zu erhalten, ist nicht in der Lage, die Darstellung, es habe schon immer die Absicht bestanden, den Beruf einer Technischen Assistentin in der Medizin zu ergreifen, zu stützen. Hätte von vornherein diese Absicht bestanden, wäre zu erwarten gewesen, daß sich die Tochter des Klägers mit Rücksicht auf den Engpaß bei der Zulassung zu der später von ihr besuchten Lehranstalt (Wartezeiten bis zu vier Jahren) sofort nach Erlangung der mittleren Reife beworben hätte, wobei dahinstehen kann, ob dann ein Anspruch auf Erziehungsbeihilfe für die gewissermaßen als "Parkausbildung" betriebene Ausbildung zur Arzthelferin bestanden haben würde. Im übrigen kann der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsbeihilfe nicht damit begründen, er sei aufgrund einer falschen Information durch einen Arzt irrtümlich davon ausgegangen, daß die Ausbildung zur Arzthelferin Voraussetzung für eine Ausbildung zur Technischen Assistentin in der Medizin sei. Selbst wenn der Kläger von einer für derartige Auskünfte zuständige Stelle über die Ausbildungsgänge eine insoweit falsche Information erhalten hätte, würde dies nicht die Verpflichtung des Beklagten begründet haben, die begehrte Erziehungsbeihilfe zu gewähren. Der Kläger wäre in diesem Fall darauf beschränkt, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 des Grundgesetzes wegen Erteilung einer falschen Auskunft geltend zu machen. Randnummer 32 Einen triftigen Grund für den Berufswechsel kann man auch nicht unter dem Gesichtspunkt anerkennen, daß - wie der Kläger vorträgt - die Berufschancen in dem neuen Beruf besser sind als in dem zuerst erlernten Beruf der Arzthelferin. Auch wenn man davon ausgeht, daß die aufgrund der Zweitausbildung ermöglichte Berufstätigkeit besser vergütet wird als die bisherige Tätigkeit der Tochter des Klägers als Arzthelferin, stellt dies keinen triftigen Grund für den Berufswechsel dar. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, eine möglichst qualifizierte Ausbildung zu fördern, sondern lediglich eine angemessene. Eine solche Berufsausbildung hat aber die Tochter des Klägers mit ihrer Ausbildung zur Arzthelferin erreicht. Randnummer 33 Da die Berufung erfolglos geblieben ist, hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren dieser Art keine Gerichtskosten erhoben werden. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 36 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom
- Juni 1968 Randnummer 37 (BGBl. I S. 661). Randnummer 38 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024625