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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 TE 1326/87 Beschluss Berufungszulassung für Asylklage eines rumänischen Staatsangehörigen Art 16 Abs 2

Berufungszulassung für Asylklage eines rumänischen Staatsangehörigen Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Der Rechtssache kommt hinsichtlich der Asylrelevanz der Asylantragstellung, der Auslegung der neugeschaffenen Vorschrift des § 1 a AsylVfG (neu eingeführt durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften vom

  1. Januar 1987, BGBl. I Seite 89) und des Verhältnisses dieser gesetzlichen Bestimmung zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. November 1986 (BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18 = DVBl. 1987, 130) grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG zu (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluß vom
  3. Juni 1987 - 10 TE 1366/87 -). Randnummer 3 Es war seither in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, daß Nachfluchtgründe allgemein wegen der mit ihnen verbundenen Mißbrauchsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen (BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 64, 46 = EZAR 150 Nr. 5) und daß die aufgrund eines Asylantrags drohende Gefahr einer Bestrafung wegen Staatsverleumdung nur asylrelevant sein kann, wenn in der Person des Asylsuchenden hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Heimatstaat das Asylbegehren als Ausdruck politischer Gegnerschaft verstehen und es deswegen zum Anlaß politisch motivierter Verfolgung nehmen wird (BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9); politische Verfolgung, die durch Stellung eines Asylantrags ausgelöst wird, war danach nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Umstände, die ursprünglich zu dessen Begründung angeführt wurden, sich als nicht durchgreifend erwiesen ( BVerwG, EZAR 200 Nr. 16 = NVWZ 1987, 59). Hinsichtlich der rumänischen Strafvorschrift des Art. 237 rumStGB ist in der Rechtsprechung darüber hinaus anerkannt, daß rumänische Staatsbürger wegen "verleumderischer" Äußerungen über den rumänischen Staat und staatliche und gesellschaftliche Institutionen Rumäniens im Rahmen eines Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland mit politisch motivierter Verfolgung in Form von Strafverfolgung und außerstrafrechtlicher Diskriminierung zu rechnen haben, falls sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Verhalten im Ausland Anlaß dazu gegeben haben, sie als Träger einer von der rumänischen Staats- und Parteidoktrin abweichenden politischen Gesinnung zu treffen ( BVerwGE 68 , 171 = EZAR 200 Nr. 9; Hess. VGH, Urteile v.
  4. März 1984 - X OE 418/82 - und - X OE 622/82 - sowie vom
  5. Mai. 1985 - 10 OE 80/83 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  6. März 1983 - A 13 S 637/81 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  7. Juni 1984 - 17 A 10403/82 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar zwischenzeitlich entschieden, die in den Leitsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  8. November 1986 enthaltene Rechtsauffassung sei gemäß § 31 BVerfGG für die Verwaltungsgerichte bindend, die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu den sog. subjektiven Nachfluchtgründen sei insoweit überholt und die Vorschrift des § 1 a AsylVfG laufe für solche Nachfluchtgründe leer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  9. November 1986 schon überhaupt vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen sind, und regele für die nach dieser Entscheidung grundsätzlich beachtlichen Nachfluchtgründe darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben haben (BVerwG, Urteil vom
  10. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, EZAR 200 Nr. 19). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  11. November 1986 ist indes vorwiegend auf Kritik im Schrifttum gestoßen (vgl.: Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZBR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391, Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAuslR 1987, 60, Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 (54 f.)). Deshalb bedarf es einer grundsätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen rumänische Staatsangehörige weiterhin als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen und als Asylberechtigte anzuerkennen sind, wenn sie wegen ihrer Angaben während eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland nach einer Rückkehr in ihre Heimat mit Strafverfolgung und außerstrafrechtlichen Repressionen zu rechnen haben. Randnummer 4 Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedarf. Randnummer 5 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 analog, 73 Abs. 1 GKG. Randnummer 6 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Randnummer 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024629

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