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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TM 2226/87 Beschluss Kostenentscheidung nach Rücknahme des Vollstreckungsantrags § 154 VwGO, § 167 Abs 1

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Vollstreckungsantrags Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Juli 1987, III M 466/86 Gründe Randnummer 1 I. Mit ihrem am 23.05.1986 anhängig gewordenen Vollstreckungsantrag (Bl. 112 der Gerichtsakte/GA) hat die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.03.1986 (Bl. 111 GA) betrieben. Im Beschluß vom 09.07.1986 (Bl. 121 GA) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 170 Abs. 2 VwGO unter Fristsetzung aufgefordert, die Vollstreckung durch Zahlung des geforderten Kostenbetrages abzuwenden. Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen diesen Beschluß wurde später zurückgenommen und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren durch Beschluß des Senats vom 13.10.1986 - 3 TE 2739/86 - eingestellt (Bl. 142 GA). Randnummer 2 Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin den geforderten Kostenbetrag schließlich beglichen hatte, hat die Vollstreckungsgläubigerin nach mehreren Anfragen des Berichterstatters im ersten Rechtszug den Vollstreckungsantrag mit Schriftsatz vom 06.07.1987 (Bl. 218 GA) zurückgenommen. Randnummer 3 Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 22.07.1987 (Bl. 220 GA) das Vollstreckungsverfahren eingestellt und der Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Randnummer 4 Gegen diesen am 29.07.1987 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgericht richtet sich die am 07.08.1987 eingegangene Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin (Bl. 226 GA), der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und der die Vollstreckungsschuldnerin entgegengetreten ist. Randnummer 5 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verwaltungsgericht nach Rücknahme des Vollstreckungsantrags gestützt auf § 155 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zulasten der Vollstreckungsschuldnerin treffen durfte oder ob § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO hätte herangezogen werden müssen, wonach die notwendigen Kosten der Vollstreckung dem Schuldner zur Last fallen. Randnummer 6 Auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der die Aktenzeichen des VG Wiesbaden III/2 E 413/85 und des Hess. VGH 3 TM 2328/86 und 3 TE 2739/86 zugehören, wird Bezug genommen. Randnummer 7 II. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats ist die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene und in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß sich die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren nicht nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO, sondern nach den §§ 154 ff. VwGO richtet (vgl. Kopp, VwGO,
  2. Aufl., 1986, § 167 Rdnr. 3 m.w.N. zum Streitstand). Der Wortlaut des § 167 Abs. 1 VwGO spricht dagegen, in dieser den
  3. Abschnitt der VwGO über die Vollstreckung einleitenden Regelung eine spezielle Vorschrift zu sehen, die den
  4. Abschnitt über die Kosten verdrängt. Nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 VwGO gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung (nur dann) entsprechend, soweit sich "aus diesem Gesetz" nichts anderes ergibt. Damit ist klargestellt, daß zunächst die VwGO in vollem Umfang gelten soll, ehe zur Lückenfüllung einschlägige Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen sind. Andernfalls hätte es nahegelegen, daß der Gesetzgerber Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozeßordnung für anwendbar erklärt, "soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften (über die Vollstreckung) nichts anderes ergibt...". Diese Formulierung ist nicht gewählt worden, weshalb der Senat keinen hinreichenden Anlaß sieht, die klare Kostenregelung des § 155 Abs. 2 VwGO nicht auf eine anwaltlich erklärte Antragsrücknahme in einem Vollstreckungsverfahren anzuwenden, das im Gegensatz zur Vollstreckung nach der ZPO durch eine gerichtliche Entscheidung gesteuert wird. Zur Klarstellung für die Beteiligten sei darauf hingewiesen, daß mit dieser gerichtlichen Entscheidung nach § 170 Abs. 2 VwGO im übrigen auch das in § 146 Abs. 1 Satz 1 HGO in Verbindung mit § 15 Nr. 3 EGZPO geregelte Erfordernis entfällt, daß der Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde wegen einer Geldforderung einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde bedarf (vgl. Bank, Zwangsvollstreckung gegen Behörden, Berlin 1982, S. 68; Redeker/von Oertzen, VwGO,
  5. Aufl. 1985, § 170 Anm. 2). Randnummer 8 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat hat das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens im ersten Rechtszug auf die Vollstreckungsschuldnerin abzuwälzen, geschätzt und den Streitwert entsprechend festgesetzt. Randnummer 10 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024633

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