(1)verboten und mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren bedroht. Der Grundtatbestand der "Unlawful Activities" im Sinne dieses Gesetzes aus dem Jahre 1967 ist schon bei rein verbalem, argumentativem bzw. agitatorischem Eintreten für das Sezessionsziel erfüllt, ohne daß es auf weitere im politischen Sinne kriminelle und insbesondere gewalttätige oder terroristische Akte ankommt (Südasien-Institut zu 16, Seite 3). Zumindest die Gefährdung der öffentlichen Friedensordnung oder die Vorbereitung von Gewalttätigkeiten setzen hingegen die Bestimmungen in sec. 153 A und B Indian Penal Code (IPC) voraus, die für bestimmte Störungen des gesellschaftlichen Gleichgewichts zwischen religiösen, rassischen, sprachlichen oder regionalen Gruppen, Kasten oder Vereinigungen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androhen. Todesstrafe, lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe wird schließlich in sec. 1211 bis 123 IPC für verschiedene Formen des bewaffneten Aufstands einschließlich Versuchs-, Vorbereitungs- und Teilnahmehandlungen angedroht (vgl. Südasien-Institut zu 16, Seite 8 ff.). Bei den letztgenannten Delikten ist die Strafverfolgung gemäß sec. 17 Unlawful Activities (Prevention) Act bzw. sec. 196 des Code of Criminal Procedure (CCP) in der Fassung des Criminal Law Amendment Act, 1972 von der vorherigen Ermächtigung (previous sanction) der Regierung abhängig, wobei ihr ein unüberprüfbares Ermessen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit eines Strafverfahrens zusteht (Südasien-Institut zu 3, Seite 17 ff.). Randnummer 140 Strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten sieht im übrigen auch der am
- Mai 1985 erlassene Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act, 1985 vor, den das indische Parlament am
- August 1987 in neuer Fassung, die noch der Billigung durch das Oberhaus und der Verkündung durch den Präsidenten bedarf, beschlossen hat. Dieses ursprünglich für zwei Jahre in ganz Indien geltende Gesetz definiert Terrorismus als Gewaltanwendung durch Bomben, Waffen und andere Methoden, die Tod, Verletzung oder Sachschaden zur Folge haben (11, 3, 1) und droht dafür bei Todesfolgen die Todesstrafe, bei Sachbeschädigung Freiheitsstrafe von nicht weniger als fünf Jahren an (Südasien-Institut zu 34, Seite 7; Dr. Gräfin Bernstorff, Gutachten vom
- April 1987 für VG Ansbach, Seite 6 f.). Randnummer 141 Für das Strafverfahren gegen Terroristen und des Terrorismus verdächtige Personen gelten im Punjab und zum Teil auch in anderen Gebieten Sondervorschriften, die die Bildung von Ausnahmegerichten mit besonderer Zuständigkeit (Special Courts) ermöglichen und für bestimmte Fälle die Unschuldsvermutung zugunsten des Beschuldigten durch eine Verlagerung der Beweislast auf ihn beseitigen. Diese mit der Terrorist Affected Areas (Special Courts) Ordinance, 1984 (vgl. zum Inhalt Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom
- August 1984, zu 16) im Juli 1984 eingeleitete Entwicklung hat sich in der am
- August 1987 vom indischen Parlament beschlossenen Neufassung des Terrorist Disruptive Activities (Prevention) Act dadurch fortgesetzt, daß nunmehr vor der Polizei abgelegten Geständnissen volle Beweiskraft beigelegt werden und in bestimmten Verdachtssituationen eine Beweislastumkehr stattfinden soll (vgl. hierzu Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 4 des Protokolls vom
- Oktober 1987). Randnummer 142 Neben diesen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten haben Regierung, Militär und Polizei im Punjab auch die Möglichkeit präventivpolizeilicher Maßnahmen nach verschiedenen Vorschriften. Wesentlich ist dabei vor allem die Möglichkeit der vorbeugenden Verhaftung, die insbesondere der ursprünglich für ganz Indien mit Ausnahme von Jammo und Kaschmir geltende National Security Act, 65/1980 bietet (vgl. zur ursprünglichen Fassung Südasien-Institut zu 16, Seiten 17 ff.). Voraussetzung für die Verhängung von Präventivhaft ist danach eine befürchtete Gefährdung der Staatsgewalt und der öffentlichen Ordnung. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen schon in der Ursprungsfassung, auf die insbesondere seit 1984 zahlreiche Verhaftungen gestützt wurden, hatten die Behörden ein weites Ermessen und unterlagen nur einer formalen Kontrolle durch die Gerichte, die nur in eingeschränktem Umfang eine Überprüfung der von der Behörde angestellten Erwägungen zuließ (Südasien-Institut zu 7, Seite 6 und zu 16, Seiten 17 ff.). Der National Security Act hat, soweit er im Punjab und im Unionsterritorium Chandigarh angewendet wird, inzwischen eine erhebliche Verschärfung erfahren. Durch die Sondervorschriften des Armed Forces (Punjab and Chandigarh) Special Powers Act, 1983 (vgl. Südasien-Institut zu 25, Seite 3), dessen sec. 4 die Anordnung von Präventivhaft auch durch Offiziere der Armee zuläßt, und durch die am
- Juli 1987 erlassene National Security (Amendment) Bill, 1987, die wiederum eine am
- Juni 1987 verkündete National Security (Amendment) Ordinance ersetzt hat, sind speziell für Punjab und Chandigarh Sondervorschriften geschaffen worden, die in anderen Teilen Indiens nicht gelten. Durch das Gesetz vom
- Juli 1987 ist es ermöglicht worden, einen Beschuldigten für 15 statt bisher zehn Tage ohne Bekanntgabe der Gründe in Haft zu halten, Anordnungen von Offizieren sollen ohne Bestätigung durch die Regierung für 20 statt bisher 15 Tage in Kraft bleiben. Ferner wird der Zeitraum, innerhalb dessen Präventivhaft vollzogen werden kann, ohne daß der Betroffene ein unabhängiges Kontrollgremium, den sogenannten Advisory Board, anrufen kann, von drei auf sechs Monate verlängert (vgl. hierzu die von dem Sachverständigen Dr. Marla anläßlich seiner Vernehmung durch den Senat vorgelegte Kopie von Text und Begründung des Gesetzes vom
- Juli 1987; ferner Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom
- August 1984, Seite 3, zu 16; Auswärtiges Amt vom
- Juni 1987, zu 63). Mit diesem neuen Gesetz wird im wesentlichen derselbe Rechtszustand hergestellt, wie er in bezug auf Verhängung und Vollzug von Präventivhaft schon einmal durch den am
- Mai 1984 erlassenen National Security (Amendment) Act, 1984 geschaffen worden war. Randnummer 143 Neben vorbeugender Verhaftung von Personen stehen den Behörden aufgrund im Dezember 1986 verabschiedeter Ausführungsverordnungen zum Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act weitere Möglichkeiten präventivpolizeilichen Handelns zur Verfügung. So können bei Bedarf alle Telefonleitungen abgehört und die Anschlüsse verdächtiger Personen gesperrt werden. Die Regierung kann Gebiete zu "prohibited places and areas" erklären und die Bewegungsfreiheit von Zivilpersonen in derartigen Zonen drastisch einschränken (vgl. im einzelnen Dr. Gräfin Bernstorff, Gutachten für das VG Ansbach vom
- April 1987, Seite 7 f.). Randnummer 144
- Über die tatsächliche Anwendung der geschilderten rechtlichen Instrumente und ihre Ursachen liegen für die Jahre 1986 und 1987 nur wenige gesicherte Erkenntnisse vor. Randnummer 145 1986 sollen nach Mitteilung des Innenministers Buta Singh vor dem Unionsparlament in Delhi bei Auseinandersetzungen im Punjab 421 Personen getötet worden sein, darunter 193 Sikhs. Unter den Toten seien 69 Terroristen und 35 Polizisten gewesen, die übrigen seien Zivilpersonen. Im gesamten Jahr seien 1334 Terroristen verhaftet worden (Dr. Gräfin Bernstorff im Gutachten vom
- April 1987 unter Bezugnahme auf die Overseas Hindustan Times vom
- November 1986). Randnummer 146 Im Jahre 1987 hat die Zahl der Verhaftungen von Sikhs deutlich zugenommen, wobei allerdings verläßliche Zahlen nicht genannt werden können. Einigermaßen zuverlässig ist nur bekannt, daß im Rahmen der Verhaftungswelle im Punjab nach Wiedereinführung der President's rule Mitte Mai 1987 mindestens 513 als militant geltende Sikhs verhaftet wurden (All India Radio laut Monitor-Dienst, zu 53 und 58), wobei die Verhaftungswelle Aktivisten der AISSF, des United Akali Dal und der Damdami Taksal (Religionsschule der Sikh-Fundamentalisten) galt. Ob darin jene 400 Sikhs enthalten sind, nach denen Mitte Mai 1987 landesweit gefahndet wurde (SZ vom
- Mai 1987, zu 54), ist nicht bekannt. Bei der bereits erwähnten Razzia im Tempel von Amritsar am
- Juni 1987 wurden mindestens 100 - nach Meldungen des indischen Rundfunks 200 - militante Sikh-Studenten verhaftet (FAZ zu 62). Anläßlich einer Demonstration in Delhi am
- Juli 1987 wurden annähernd 1000 Personen vorübergehend festgenommen (FAZ zu 79; NZZ zu 72). In Amritsar verhängten die Behörden am
- August 1987 ein unbefristetes Ausgehverbot nach Terroranschlägen von Sikhs (NZZ zu 74). Ohne Zahlenangaben wird berichtet (FAZ zu 82), daß im Gefängnis von Jodhpur Sikhs einsitzen, die dort zum Teil seit 1984 ohne Urteil festgehalten werden. Randnummer 147 Es hat sich weder durch die ins Verfahren eingeführten Dokumente noch durch die Beweisaufnahme klären lassen, ob und in welchem Umfang gegen inhaftierte Sikhs Strafverfahren durchgeführt worden oder noch anhängig sind bzw. welcher Anteil der Verhafteten sich in Präventivhaft befindet. Die Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff (vgl. Seite 4 des Protokolls vom
- Oktober 1987) hat bekundet, daß sie nichts über gerichtliche Verurteilungen von Terroristen gelesen habe, obwohl sie hierauf geachtet habe. Allerdings sei in der indischen Presse über Freilassungen von Sikh-Terroristen durch Special Courts berichtet worden, was dafür spreche, daß nach wie vor Strafverfahren auch gegen militante Sikhs im Punjab durchgeführt werden. Auch der von dem Sachverständigen Dr. Marla erwähnte Strafprozeß vor einem Special Court gegen den demnächst in Jodhpur inhaftierten SGPC-Vorsitzenden Tohra ist ein Indiz dafür, daß nach wie vor Strafverfolgung zumindest gegen prominente Sikhs stattfindet. Allerdings spricht viel dafür, daß die Strafrechtspflege in bezug auf extremistische Sikhs im Punjab und angrenzenden Gebieten weitgehend zum Erliegen gekommen ist und die durch Veröffentlichungen bekanntgewordenen Verhaftungen von Sikhs aufgrund der Vorschriften über die Präventivhaft erfolgt sind. Schon im Sommer 1984 wurde seitens eines indischen Regierungssprechers zur Begründung der Einführung von Special Courts ausdrücklich erwähnt, daß häufig ordentliche Gerichtsverfahren im Punjab nicht mehr möglich seien, unter anderem weil Zeugen durch terroristische Drohungen eingeschüchtert würden (Südasien-Institut zu 16, Seite 14). Von Einschüchterung der Zeugen terroristischer Aktivitäten, aber auch von Polizisten und ihren Informanten, Richtern und ihren Angehörigen durch militante Sikhs wird auch in neuester Zeit immer wieder berichtet (Süddeutsche Zeitung vom
- August 1987, zu 77; FAZ vom
- September 1987, zu 82; vgl. ferner den von dem Sachverständigen Dr. Marla vorgelegten Ausschnitt aus The Times of India vom
- September 1987.- "Anokh planned to kill Ribeiro"). Es ist deshalb für den Senat nachvollziehbar, daß in der am
- Juli 1987 veröffentlichten amtlichen Begründung für die National Security (Amendment) Bill, 1987 neben anderen Motiven Angriffe extremistischer und terroristischer Elemente im Punjab und in Chandigarh auf Personen, die an der Untersuchung und Verfolgung von Straftaten ("cases") beteiligt waren, als Beweggrund für den Erlaß des Gesetzes ausdrücklich genannt wurden. Randnummer 148 Der Senat ist deshalb bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die bekanntgewordenen Verhaftungen von Sikhs im Punjab vornehmlich aufgrund der Vorschriften über die Präventivhaft erfolgt sind und Strafverfahren, möglicherweise im Hinblick auf bestehende Beweisschwierigkeiten (vgl. auch Auswärtiges Amt zu 63), nur in wenigen Fällen eingeleitet oder gar durchgeführt worden sind. Das Auswärtige Amt hat in seinem Lagebericht vom
- Juni 1987 (a.a.O.) auch auf zusätzliche Beweisschwierigkeiten in den Terroristenprozessen hingewiesen, die dadurch entstehen, daß das indische Strafrecht keine dem § 129 a StGB vergleichbare Vorschrift kennt. Dies scheint auch von Regierung und Parlament in Indien als Manko gesehen zu werden, wie die Einführung auch dem indischen Strafrecht sonst fremder Schuldvermutungen zu Lasten des Beschuldigten durch die Terrorist Affected Areas (Special Courts) Ordinance vom
- Juli 1984 und die vom indischen Parlament am
- August 1987 verabschiedete Neufassung des Terrorist Disruptive Activities (Prevention) Act zeigen (vgl. Südasien-Institut, Zusatzgutachten vom
- August 1984, Seite 2, zu 16; Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 4 des Protokolls vom
- Oktober 1987). Gerade die zuletzt erwähnte Gesetzesinitiative läßt keinen Zweifel, daß nach Auffassung des indischen Parlaments die Bewältigung des Terrorismus-Problems im Punjab durch die Strafjustiz zu wünschen Übrig läßt, was darauf hindeutet, daß es zu Verurteilungen inhaftierter Sikhs bisher nicht oder nur in geringem Maße gekommen ist. Randnummer 149
- Das Vorgehen der indischen Sicherheitskräfte gegen wirkliche oder vermutete Sikh-Extremisten scheint mitunter recht brutal zu sein. Neben den rund 35.000 regulären Polizeibeamten sind im Punjab auch paramilitärische Einheiten der Central Reserve Police (CRP) und der Border Security Force (BSF) eingesetzt (vgl. Dr. Gräfin Bernstorff im Gutachten vom
- April 1987, Seite 4). Schon während der Amtszeit der Regierung Barnala wurde von Teilen der Sikh-Opposition der Vorwurf erhoben, die Sicherheitsorgane hätten unschuldige Jugendliche erschossen und nachträglich zu Opfern gestellter Grenzzwischenfälle erklärt (Auswärtiges Amt vom
- März 1987, zu 45, Seite 3). Die damalige Regierung des Punjab hatte eine ministerielle Untersuchungskommission zur Prüfung der Vorwürfe eingesetzt, über deren Arbeitsergebnisse nichts bekannt geworden ist. Der Vorwurf, daß die Sicherheitskräfte einen "schmutzigen Krieg" mit gestellten "Schießereien" und "Fluchtversuchen" führen, sind bis in die jüngste Zeit erhoben worden, wobei auch von Folterverhören die Rede ist (FAZ vom
- September 1987, zu 82). Die von der Zeugin Strieder in ihrem am
- Juni 1987 im Spiegel erschienenen Beitrag (zu 61) wiedergegebenen Äußerungen des Polizeichefs Ribeiro deuten darauf hin, daß das robuste bis brutale Vorgehen der Polizei Methode hat und es sich nicht etwa um Übergriffe einzelner Beamter handelt. Frau Strieder hat bei ihrer Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet, daß Polizeichef Ribeiro ihr gegenüber anläßlich des Interviews im Mai 1987 unumwunden eingeräumt habe, auch die Methode des Scheingefechts (fake encounter) werde von Polizeibeamten in seinem Zuständigkeitsbereich durchaus und mit seinem Einverständnis angewandt. Randnummer 150 Was die Behandlung aus dem Ausland zurückkehrender Sikhs in Indien anlangt, ist lediglich bekannt, daß Mitglieder extremistischer Gruppen, die selbst an der Vorbereitung von Gewalttaten beteiligt oder darüber informiert sind bzw. bei denen entsprechende Verdachtsmomente bestehen, bei der Einreise mit Verhaftung rechnen müssen (Auswärtiges Amt vom
- März 1987, zu 45, Seite 4). Hierauf braucht, da derartige Fahndungsmaßnahmen offensichtlich asylrechtlich nicht relevant sind und der Kläger darüber hinaus auch eindeutig nicht zu dem möglicherweise betroffenen Personenkreis gehört, nicht eingegangen zu werden. Randnummer 151 Die durch eine ins Verfahren eingeführte Veröffentlichung in der Passauer Neuen Presse vom
- Juli 1987 aufgekommene Befürchtung. auch aus Europa nach Indien abgeschobene indische Asylbewerber ohne Bezug zu extremistischen Sikh-Organisationen könnten in ihrem Heimatland nachhaltige Repressalien bis hin zur vorsätzlichen Tötung durch indische Ordnungskräfte zu erwarten haben, hat sich nicht bestätigt. Wie aufgrund der eingeholten Stellungnahme von amnesty international vom
- Oktober 1987 und der mit Fernschreiben vom
- Oktober 1987 erteilten amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom
- Oktober 1987 zur Überzeugung des Senats feststeht, ist es außerordentlich unwahrscheinlich, daß die von der Passauer Neuen Presse genannten abgeschobenen Asylbewerber in Indien aufgrund eines den dortigen Behörden anzulastenden Fremdverschuldens zu Tode gekommen sind. Dabei kommt der Auskunft von amnesty international deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Passauer Neue Presse in dem zitierten Artikel gemeldet hatte, diese Organisation sei mit einem der in der Reportage geschilderten Fälle befaßt worden. Der in der Stellungnahme von amnesty international vom
- Oktober 1987 geschilderte Fall eines aus der Schweiz nach Indien abgeschobenen und dort unter dem Vorwurf staatsfeindlicher Aktionen verhafteten Sikhs ist asylrechtlich offensichtlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Festgenommene nach dem Inhalt der Stellungnahme später von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen - offenbar strafrechtlicher Natur - freigesprochen wurde. Randnummer 152 Nach allem ist der Senat der Überzeugung, daß in Indien und speziell im Punjab derzeit eindeutig keine politische Verfolgung der Sikhs stattfindet, wobei offenbleiben kann, ob die Masse der nicht in extremistischen Organisationen tätigen Sikhs, zu der der Kläger zu zählen ist, Überhaupt - abgesehen von gelegentlichen Belästigungen durch Ausgangssperren und sonstige Behinderungen des öffentlichen Lebens - nennenswerten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Zielgerichtete, mit großem personellen Einsatz durchgeführte Fahndungsmaßnahmen gelten ausschließlich einer relativ kleinen Gruppe gewalttätiger Sikhs mit sezessionistischen Bestrebungen, die sie - wie unter
- dargestellt - mit Gewalt gegen Personen und Sachen und durch Einschüchterung auch der Sikhs-Bevölkerung im Punjab durchzusetzen gedenken. Ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die indischen Ordnungskräfte in ihrem Kampf gegen mit terroristischen Mitteln verfolgte Sezessionsbestrebungen politisch und psychologisch geschickt vorgehen, geht es ihnen erkennbar nicht um eine Unterdrückung oder gar Vernichtung der Sikhs als religiöse Minderheit mit historisch gewachsenen Autonomiebestrebungen, sondern um die Erhaltung des indischen Staatsverbands und den Schutz der im Punjab lebenden, fast zur Hälfte aus Hindus bestehenden Bevölkerung vor den Folgen des nun auch von Sikh-Klerikern als "Krieg" bezeichneten Terrors extremistischer Sikhs. Randnummer 153 Neben den Zielen sind auch die von offizieller indischer Seite in dieser Auseinandersetzung angewandten Methoden asylrechtlich nicht relevant. Denn ungeachtet der Tatsache, daß auch Unbeteiligte dabei in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind sowohl die getroffenen legislativen Maßnahmen als auch deren Vollzug durch Polizei und Militär im Punjab angesichts der unter I.
- dargestellten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung letztlich keine unangemessene Reaktion. Selbst die nicht unproblematische Präventivhaft sowie die auf Seite 36 geschilderten Übergriffe erscheinen wegen der Praktiken der Sikh-Terroristen, auf die die einschlägigen, unter Ziffer
- dargestellten rechtlichen Instrumente zugeschnitten sind, nicht als Indiz für eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation. Randnummer 154 Für diese Einschätzung ist neben einem Vergleich der angewendeten Maßnahmen mit den Verhaltensweisen und Methoden, durch die sie provoziert werden, auch maßgebend, daß die hier relevanten Vorgänge sich in einem Land abspielen, in dem die Machtausübung der Exekutive durch ein offenbar funktionierendes parlamentarisches System und eine kritische Presse kontrolliert wird. Die von dem Sachverständigen Dr. Marla zur Erläuterung seines Gutachtens dem Senat vorgelegten Ausschnitte aus indischen Zeitungen zeigen, daß die Presse in Indien nach wie vor sachlich und auch kritisch über Behördenmaßnahmen gegen Sikh-Extremisten berichtet (vgl. etwa The Times of India vom
- September 1987 "Probe into encounter death", Blatt 184 GA; ferner Sachverständige Dr. Gräfin Bernstorff vor dem Senat, Seite 6 des Protokolls vom
- Oktober 1987). Randnummer 155 Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, daß der sowohl von Polizeichef Ribeiro als auch neuerdings offiziell von Sikh-Geistlichen proklamierte "Krieg" in absehbarer Zeit Ausmaße annimmt, die jeden Bewohner des Punjab und namentlich jeden dort lebenden Sikh in Mitleidenschaft ziehen. In dieser Auseinandersetzung verfolgt der durch die indische Zentralregierung repräsentierte Staat indessen offenbar nicht das Ziel, die Sikhs aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung zu verfolgen. Anknüpfungspunkt für Maßnahmen der Sicherheitskräfte sind bislang stets wirkliche oder vermutete terroristische Aktivitäten der Betroffenen, denen ihrerseits allerdings eine politische Motivation zugrundegelegen haben mag, gewesen. Trotz der plakativen Drohungen des Polizeichefs Ribeiro und des Premierministers Gandhi selbst fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß künftig die gesamte Sikh-Bevölkerung im Punjab oder auch nur wesentliche Teile davon wegen ihrer Stellung als religiöse Minderheit Opfer staatlicher Zwangsmaßnahmen werden könnten. Randnummer 156 Damit fehlt den Regierungsmaßnahmen im Punjab eine asylrechtlich relevante Motivation. Es ist anerkannt, daß gerade ein Mehrvölkerstaat wie Indien in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (BVerwG, Urteile vom
- Mai 1983 - 9 C 874.82BVerwGE 67, 195 - 200 f. und vom
- Juli 1986 - 9 C 155.86 InfAuslR
- 294 - 297 Randnummer 157 Nach den bisher vorliegenden Informationen scheint der Punjab trotz der verschärften Auseinandersetzungen zwischen separatistischen Sikhs, militanten Hindus und staatlichen Sicherheitskräften noch nicht in eine Lage geraten zu sein, die es angebracht erscheinen ließe, von Bürgerkrieg oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen zu sprechen. Denn wie die Reaktionen der indischen Polizei im Punjab und in Haryana auf Racheakte militanter Angehöriger der "Shiv Sena"-Bewegung zeigen, versuchen die Sicherheitskräfte noch immer eine neutrale Ordnungsfunktion wahrzunehmen. Selbst wenn es im Zuge der weiteren Entwicklung zu einem Bürgerkrieg im Punjab kommen sollte und die indische Zentralregierung künftig als Bürgerkriegspartei gegen sezessionistische Bestrebungen der Sikhs vorgehen sollte, wäre dies, folgt man der (Sri Lanka-)Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
- Dezember 1985 - 9 C 33.85 u.a. -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = InfAuslR 1986, 85; Urteil vom
- Juli 1986 - 9 C 155.86 -, InfAuslR 1986, 294). keine politische Verfolgung der betroffenen Sikhs, weil kein Zweifel daran besteht, daß Zweck der Verfolgung ausschließlich die Erhaltung und Sicherung der staatlichen Einheit Indiens und seines Gebietsbestandes wäre. Randnummer 158 Der Senat hat indessen keinen Anlaß, zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen, weil sich ein Bürgerkrieg nach den derzeit verfügbaren Informationen nicht mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzeichnet. Trotz der zunehmenden Störungen des öffentlichen Lebens durch den Sikh-Terrorismus im Punjab und den angrenzenden Gebieten gibt es nach heutigem Kenntnisstand - im Gegensatz etwa zum Norden Sri Lankas - mit Ausnahme der aus religiösen Rücksichten besonders zu betrachtenden Tempelbezirke in Indien kein Gebiet, das dem militärischen oder administrativen Zugriff der Zentralregierung entzogen wäre. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die indische Zentralregierung und die ihr nachgeordneten Polizeikräfte im Punjab in absehbarer Zukunft ihre neutrale Ordnungsfunktion aufgeben und in die Rolle einer Bürgerkriegspartei geraten könnten, so daß sich die Frage, ob und wieweit sich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen oben zitierten Entscheidungen entwickelten Grundsätze auf Indien übertragen lassen, derzeit nicht stellt. Randnummer 159 Nach allem besteht nach Überzeugung des Senats kein ernsthafter Zweifel, daß der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Indien vor politischer Verfolgung durch unmittelbare staatliche Maßnahmen sicher ist. Randnummer 160
- Es ist ferner außerordentlich unwahrscheinlich, daß den Sikhs insgesamt oder dem Kläger persönlich eine dem indischen Staat zurechenbare mittelbare Verfolgung in Gestalt von Übergriffen privater Gruppen oder Personen bevorsteht. Insofern hat sich gegenüber der Situation, die der Entscheidung des Senats vom
- März 1986 - X OE 1119/81 - (vgl. Seite 44 des Urteilsabdrucks) zugrundelag, nichts Entscheidendes geändert. Wie unter
- dargestellt, ist die indische Polizei Ausschreitungen von Hindus, namentlich der radikalen Organisation "Shiv Sena", gegen Sikhs als Reaktion auf Terrorakte gegen Hindus zuletzt im Sommer 1986 wirksam entgegengetreten (vgl. oben Seite 18). Im Übrigen zeigt die von dem Sachverständigen Dr. Marla bei seiner Vernehmung durch den Senat unter Hinweis auf einen Artikel in der Times of India vom
- September 1987 hervorgehobene Bildung von Friedens- und Entwicklungskomitees in 2622 Dörfern im Punjab, daß es der indischen Regierung nach wie vor um eine Befriedung dieses Gebiets und eine Mobilisierung auch der Sikh-Bevölkerung gegen den Terrorismus geht. Dieses Ziel wäre schwerlich zu erreichen, wenn die Regierung Racheakte der Hindu-Bevölkerung gegen Sikhs, die derzeit offenbar auch nicht aktuell sind, dulden würde. Randnummer 161 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 162 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 163 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024647