Regelung der länderübergreifenden Verteilung von Asylbewerbern - Ermessensausübung bei der Verteilung jezidischer Asylbewerber - Großfamilie Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die angegriffenen Zuweisungsentscheidungen vom 16.06.1987 zu Unrecht stattgegeben; denn diese erweisen sich nach der hier im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, und danach überwiegt auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Antragsteller das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Zuweisungsentscheidungen das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens in Hessen zu verbleiben. Randnummer 3 Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des in § 27 Abs. 2 bis 8 und Abs. 10 AsylVfG geregelten länderübergreifenden Verteilungsverfahrens und gegen die Bestimmung des Notaufnahmelagers Gießen (jetzt "Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen", vgl. Erlaß des Hessischen Sozialministers vom 22.04.1986, HessStAnz 1986, 1158) als zuständige Behörde für die länderübergreifende Verteilung im Sinne des § 22 Abs. 5 Salz 1 AsylVfG durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden für die Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz vom 07.02.1985 (GVBl. I S. 45; vgl. dazu im einzelnen Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 5 = NVwZ 1986, 148 m.w.N.). Darüber hinaus sind die angegriffenen Zuweisungsentscheidungen offenbar auch nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen oder sonst aus formellen Gründen rechtswidrig; insbesondere bedurften die Zuweisungsentscheidungen keiner Begründung, und die Antragsteller brauchten auch vor deren Erlaß nicht angehört zu werden (§ 22 Abs. 5 AsylVfG; erforderlich war lediglich, daß der Antragsgegner die für die Zuweisungsentscheidungen maßgeblichen Gründe im gerichtlichen Eilverfahren bekanntgab und zu dem im Zuweisungsverfahren erheblichen Vorbringen der Antragsteller Stellung nahm und insoweit das der Zuweisungsbehörde zukommende Ermessen ausübte (vgl. dazu Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 3 = NVwZ 1985, 674 ) . Schließlich ist nicht erkennbar, daß der Zuweisung der Antragsteller an den Freistaat Bayern rechtliche Bedenken entgegenstehen und die Widersprüche der Antragsteller deshalb Aussicht auf Erfolg haben könnten. Randnummer 4 Bei der Zuweisung eines Asylbewerbers ist gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen und gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 AsylVfG sind Ausländer, die im Besitz einer von einer Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, dem bisherigen Aufenthaltsland zuzuweisen. Die bei der Zuweisung zu treffende Ermessensentscheidung ist allerdings nicht auf die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten engen familiären Beziehungen beschränkt; bei den privaten Belangen, die eine andere Zuweisung als die nach dem Verteilungsverfahren vorgesehene rechtfertigen können, muß es sich jedoch beispielsweise um verwandtschaftliche Beziehungen handeln, die ein ähnlich hohes Gewicht haben wie bei den vom Gesetzgeber im Blick auf die Schutzgebote des Art. 6 Abs. 1 und 7 GG angeführten Tatbeständen (st. Rspr. d. Hess. VGH, vgl. z.B.: Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 3 = NVwZ 1985, 674, EZAR 228 Nr. 5 = NVwZ 1986, 148 und EZAR 228 Nr. 8; so auch VGH Baden-Württemberg, EZAR 228 Nr. 9 und OVG Hamburg, EZAR 228 Nr. 1). Kann sich ein Asylbewerber auf eine Lebensgemeinschaft der in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Art oder auf ähnlich gewichtige persönliche Beziehungen berufen und sieht sich die Zuweisungsbehörde nicht dazu in den Lage, diese persönlichen Beziehungen zugunsten des Asylbewerbers zu berücksichtigen, so hat sie die weiteren Ermessenserwägungen für die von ihr getroffene Zuweisungsentscheidung, insbesondere die Auswahlkriterien, im einzelnen bekanntzugeben (Hess. VGH, EZAR 228 Nr. 8). Zu Unrecht meint der Antragsgegner, der eng gefaßte Wortlaut des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG beweise, "daß der Gesetzgeber andere als die dort ausdrücklich genannten Bindungen .. bewußt anderen Zielen untergeordnet" habe. Der Antragsgegner verkennt dabei nämlich die Bedeutung der Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, die darin zu sehen ist:, daß die Berücksichtigung der dort genannten Haushaltsgemeinschaft zwingend vorgeschrieben, daß damit aber nicht die Beachtung der allgemein für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze ausgeschlossen werden sollte, insbesondere also die Beachtung der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dem Antragsgegner kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Berücksichtigung "von gesetzlich nicht genannten vergleichbaren Belangen" widerspreche "dem in § 22 AsylVfG vorgegebenen zweistufigen Verwaltungsverfahren". Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden und im einzelnen begründet hat, ist es Aufgabe der für die Zuweisung zuständigen Landesbehörde, ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung für das betreffende Bundesland in der Zuweisungsentscheidung die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Regeln des § 22 Abs. 6 AsylVfG; mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln (vgl. etwa Hess. VGH, EZAR 228 Nr. ß und EZAR 228 Nr. 5 = NVwZ 1986, 148). Die Zuweisungsbehörde braucht bei ihren Ermessenserwägungen zwar nicht der Frage nachzugehen, ob die Auswahlentscheidung des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung, die die Grundlage für ihr Vorgehen bildet, "nicht auch anders hätte ausfallen können" (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, EZAR 228 Nr. 9). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, auf die sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang beruft, bestätigt die Auffassung des beschließenden Senats und steht mit ihr in vollen Übereinstimmung. In dieser Entscheidung hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, die dortigen Antragsteller räumten selbst ein, daß sie aus § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG unmittelbar nichts für sich herleiten könnten, und es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die von ihnen angeführten Gesichtspunkte "ähnlich gewichtig sind wie die in dieser Bestimmung angesprochene Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren". Nach eingehenden Ausführungen über die Besonderheiten kurdischer Großfamilien und der yezidischen Glaubensgemeinschaft hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, sodann darauf hingewiesen, die Prüfung der Zuweisungsbehörde habe sich darauf zu beschränken, ob es den in das Verteilungsverfahren aufgenommenen Ausländern unter Anlegung des aus § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ersichtlichen Maßstabs persönlich zumutbar sei, das Land, in dem sie sich aufhielten, zu verlassen; dagegen brauche sie nicht der Frage nachzugehen, ob die Auswahl unter den für eine Verteilung in Betracht kommenden Asylbewerbern vom Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung auch anders hätte getroffen werden können. Dieser Auffassung ist in vollem Umfang zuzustimmen, da die Ermessensentscheidung über die Verteilung und Zuweisung nicht schon dann als fehlerhaft angesehen werden kann, wenn sie auch anders hätte getroffen werden können und dadurch privaten Belangen des Asylbewerbers Rechnung getragen worden wäre. Ermessensfehlerhaft ist eine Zuweisung jedoch dann, wenn die dafür zuständige Landesbehörde mit der Übernahme und Umsetzung der vom Beauftragten der Bundesregierung getroffenen Auswahlentscheidung gegen die Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG oder andere jede Ermessensentscheidung begrenzende Grundsätze - wie etwa Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip - verstößt oder etwa von dem ihr zustehenden Ermessen überhaupt keinen Gebrauch macht (sog. Ermessensunterschreitung). Grundlegend für die Ausübung des Ermessens bei der länderübergreifenden wie bei der landesinternen Zuweisung nach §§ 22 AsylVfG bleibt, daß dem Asylbewerber kein Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort zusteht (§ 22 Abs. 1 AsylVfG) und die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerben innerhalb des Bundesgebiets und innerhalb des jeweiligen Bundeslandes (§ 72 Abs. 2 bis 4 und 9 AsylVfG) grundsätzlich Vorrang genießt vor den privaten Aufenthaltswünschen der Asylbewerber. Randnummer 5 Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, daß die aufgrund der Verteilung der Antragsteller auf den Freistaat Bayern ergangenen Zuweisungsentscheidungen vom 16.06.1987 an Ermessensfehlern leiden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner dem Begehren der Antragsteller, dem Land Niedersachsen zugewiesen zu werden, nicht nachgekommen ist:. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Eigenart der Lebensgewohnheiten der Yeziden nicht die Annahme, dem Wunsch einer yezidischen Großfamilie nach einem Zusammenleben innerhalb ihrer Gemeinschaft komme ein ähnliches Gewicht zu wie dem entsprechenden Wunsch von Eheleuten und ihren minderjährigen Kindern nach einem Zusammenleben innerhalb ihrer Haushaltsgemeinschaft. Auch wenn die Yeziden eine nach religiösen Gesichtspunkten in Kasten strukturierte Gemeinschaft bilden und bei Heirat und Fortpflanzung aus religiösen Gründen auf ihre Stammesangehörigen und jeweils auf ihre Kaste beschränkt sind, sind ihre Beziehungen jedenfalls grundsätzlich nicht den in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG genannten Lebensgemeinschaften gleichzuachten (ebenso VGH Baden-Württemberg, EZAR 228 Nr. 9). Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, daß die Antragsteller etwa auf die Lebenshilfe ihrer in Niedersachsen wohnhaften Verwandten in ähnlicher Weise angewiesen sind wie Eheleute aufeinander und minderjährige Kinder auf ihre Eltern. Auch wenn ein Verwandter sich bereits 11 Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufhält und den Antragstellern bei der Eingewöhnung in deutsche Lebensverhältnisse besser behilflich sein könnte, wenn die Antragsteller dem Land Niedersachsen zugewiesen würden, können die Antragsteller daraus noch keinen Anspruch herleiten, im Verhältnis zu ihren in Niedersachsen wohnhaften Verwandten ebenso behandelt zu werden wie die Mitglieder einer Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern. Es kann nicht angenommen werden, daß die für Asylbewerber bereitstehenden Hilfen in Bayern anders geartet und weniger wirksam sind als in Niedersachsen. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Antragsteller, ihre Religion auszuüben und ihre Lebensgewohnheiten in einem fremden Kulturkreis beizubehalten. Da sich Yeziden aus der Türkei, wie gerichtsbekannt ist, sowohl in Hessen als auch in Bayern aufhalten, ist den Antragstellern durch ihre Zuweisung an den Freistaat Bayern nicht schon die Möglichkeit genommen, mit anderen Angehörigen ihrer Religionsgemeinschaft Verbindung zu halten. Die Gewißheit, bei einer Zuweisung nach Niedersachsen während ihres Asylverfahrens zumindest in der Nähe ihrer Verwandten - wenn auch nicht unbedingt in derselben Gemeinde wie diese - leben zu können, könnte den Antragstellern gewiß ihr Schicksal als Flüchtlinge in einer fremden Umgebung mildern, und deshalb könnte es auch im öffentlichen Interesse liegen, ihrem Wunsch nach einer Verteilung nach Niedersachsen nachzukommen; es kann aber trotzdem nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß der Antragsgegner dennoch dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Länderschlüssels nach § 22 Abs. 2 AsylVfG durch Zuweisung der Antragsteller an den Freistaat Bayern Vorrang eingeräumt hat. Schließlich vermag auch die Bereitschaft der Verwandten, die Antragsteller "zu betreuen und zu verpflegen", nichts daran zu ändern, daß der Antragsgegner ermessensfehlerfrei dem dargestellten öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben hat (vgl. Hess. VGH, B. v. 25.06.1986 - 10 TH 1583/06 - und v. 27.06.1986 - 10 TH 1664/86 -). Randnummer 6 Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 und 4, 73 Abs. 1 GKG. Der beschließende 12. Senat hält ebenso wie der 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr. auch in Zuweisungsstreitigkeiten für Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts für angemessen und eine Erhöhung oder eine Ermäßigung dieses Streitwerts (von jetzt 6.000,-- DM) je nach den persönlichen Umständen der Asylbewerber (Alter, Herkunft, Gesundheitszustand u.ä.) nicht für möglich und angebracht. Randnummer 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024650
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