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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1650/85 Urteil § 14 a ASG erfaßt nur solche Lebensversicherungsverträge bei denen der Wehrpflichtige 1

Leitsatz § 14 a ASG erfaßt nur solche Lebensversicherungsverträge bei denen der Wehrpflichtige 12 Monate vor Beginn des Wehrdienstes Versicherungsnehmer und versicherte Person war. Tatbestand Randnummer 1 Der am 27.12.1962 geborene Kläger leistete vom 02.02.1985 bis zum 31.03.1986 seinen Grundwehrdienst. Mit Antrag vom 21.01.1985 begehrte er von der Wehrbereichsverwaltung IV die Erstattung der innerhalb seiner Wehrdienstzeit zu leistenden Beiträge für eine Lebensversicherung, die sein Vater 1978 bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in München abgeschlossen hatte. Versicherte Person war der Kläger, der seit 1980 die Versicherungsbeiträge in Höhe von jährlich 538,10 DM zahlte. 1985 wurde der Vertrag auf ihn als Versicherungsnehmer umgeschrieben. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 12.03.1985 lehnte die Wehrbereichsverwaltung IV den Antrag auf Erstattung der Beiträge für die Lebensversicherung ab. Sie verwies darauf, daß nach § 14 a Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ASG -) Beiträge zu Versicherungen nur erstattet werden könnten, wenn der Wehrpflichtige bereits seit 12 Monaten vor Beginn des Wehrdienstes sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person sei. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor. Hiergegen legte dieser mit Schreiben vom 14.03.1985 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages sei er noch minderjährig gewesen. Aus versicherungstechnischen Gründen hätten deshalb nur seine Eltern als Versicherungsnehmer eingesetzt werden können. Mit Beschwerdebescheid vom 25.03.1985 - zugestellt am 28.03.1985 - wies die Wehrbereichsverwaltung IV die Beschwerde zurück, weil nicht der Kläger, sondern sein Vater Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft sei, auch wenn der Kläger die Versicherungsbeiträge entrichtet habe. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 25.04.1985 hat der Kläger am 26.04.1985 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Er hat vorgetragen, seine Eltern und er seien sich 1980 einig gewesen, daß er der alleinige Berechtigte und Verpflichtete aus dem Versicherungsvertrag sein solle. Dementsprechend habe er auch seither die Versicherungsbeiträge gezahlt. Eine Umschreibung des Versicherungsvertrages sei ihnen seinerzeit nicht in den Sinn gekommen. § 14 a Abs. 4 ASG sei ihnen nicht bekannt gewesen, sonst hätten sie nach Vollendung seines, des Klägers,

  1. Lebensjahres den Vertrag umschreiben lassen. § 14 a Abs. 4 ASG spreche von freiwilligen Beiträgen. Die Bestimmung verlange nicht, daß der Wehrpflichtige auch Versicherungsnehmer sein müsse. Randnummer 4 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden vom 12.03.1985 in der Gestalt des Beschwerdebescheids derselben Behörde vom 25:03.1985 aufzuheben und die Beklagte zur Erstattung der Versicherungsbeiträge für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes zu verpflichten. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Sie hat im wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.1985 - IV/2 E 731/85 - hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht Versicherungsnehmer des mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt geschlossenen Lebensversicherungsvertrages sei und ihn deshalb nicht die vertragliche Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge treffe. Er leiste nicht von ihm geschuldete freiwillige Beiträge für die von seinem Vater abgeschlossene Lebensversicherung; vielmehr erstatte er im Innenverhältnis seinem Vater die von diesem vertragsmäßig geleisteten Prämien. Randnummer 8 Der Kläger hat gegen den ihm am 19.07.1985 zugestellten Gerichtsbescheid am 19.08.1985 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, der angefochtene Gerichtsbescheid gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er habe nicht seinem Vater die Prämien erstattet, sondern seit 1980 unmittelbar die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Auch die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt habe ihn, den Kläger, seither als Kunden angesehen und entsprechend behandelt. In einem Schreiben der Gesellschaft an ihn vom Oktober 1982 sei stets von "Ihrer Lebensversicherung" die Rede. Das Schreiben enthalte die Anrede: "Sehr geehrter Kunde". § 14 a Abs. 4 ASG fordere nicht, daß der Wehrpflichtige selbst Versicherungsnehmer sei, sondern nur, daß er freiwillige Beiträge zu "einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet". Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmung verstoße gegen Sinn und Zweck des Gesetzes und gegen dessen betont sozialstaatliches Ziel. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11.07.1985 - IV/2 E 731/85 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie macht geltend, die Tatsache, daß der Kläger und nicht sein Vater seit 1980 die Versicherungsbeiträge gezahlt habe, mache ihn noch nicht zum Versicherungsnehmer der Lebensversicherung. Eine Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 14 a Abs. 4 ASG könne der Wehrpflichtige aber nur verlangen, wenn er u.a. Versicherungsnehmer sei. Dies sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Randnummer 12 Als Versicherungsnehmer sei der Vater des Klägers jederzeit in der Lage gewesen, mit der Versicherungsgesellschaft Vertragsänderungen zu vereinbaren, ohne daß sein Sohn hierauf hätte Einfluß nehmen können. Die Behauptung des Klägers, das Versicherungsunternehmen habe ihn als Kunden angesehen, sei insoweit ohne Bedeutung. Es sei aber darauf hingewiesen, daß die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in ihrer Versicherungsbestätigung vom 27.02.1985 ausdrücklich den Vater des Klägers als Versicherungsnehmer und Beitragszahler bezeichnet habe. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge, ein Heftstreifen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Randnummer 14 Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 17.
  2. 1985 ;Bl. 59 der Gerichtsakte;) und Schriftsatz der Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden vom 05.11.1985 ;Bl. 66 der Gerichtsakte;). Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der von ihm (auch) während seines Wehrdienstes gezahlten Beiträge zu der bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in München abgeschlossenen Lebensversicherung nicht zu. Nach § 14 a Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ASG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.1980 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Art. 25 des Haushaltsbegleitgesetzes 84 vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), werden u.a. einem Arbeitnehmer, der freiwillig Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten 12 Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 12 Monate besteht und der Arbeitgeber nicht nach § 14 a Abs. 1 bis 3 zu Leistungen verpflichtet ist. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht, denn er hat trotz der von ihm erbrachten Zahlungen keine "freiwilligen Beiträge" im Sinne des § 14 a Abs. 4 ASG zu einer Lebensversicherung geleistet. Unter "freiwilligen Beiträgen" sind nämlich nicht solche zu verstehen, die ohne eine Rechtspflicht erbracht werden; vielmehr handelt es sich um Beiträge die im Gegensatz zu den Pflichtbeiträgen in einer gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig für eine Höherversicherung in dieser oder zu einer sonstigen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung geleistet werden. Die Freiwilligkeit betrifft damit allein die Übernahme der Verpflichtung. Bezogen auf eine Lebensversicherung bedeutet dies, daß diese bereits 12 Monate vor Beginn des Wehrdienstes freiwillig von dem Wehrpflichtigen als Versicherungsnehmer und versicherte Person abgeschlossen worden sein muß, und demzufolge die Beiträge von ihm zwar auf Grund einer freiwillig übernommenen, jedoch rechtsgültigen Verpflichtung gezahlt wurden (Sahmer, Kommentar zum ASG, Stand: Mai 1987, Erl. 4 vor § 14 a und Erl. 28 zu derselben Bestimmung; Bettfinger, Unterhaltssicherung, 1962, Erl. VI Nr. 4 zu § 7 Abs. 2 Nr. 6 d USG in der Fassung vom 31.05.1961 ; BGBl. I S. 661>, der als Vorläufer des § 14 a Abs. 4 ASG seinerzeit die Erstattung der Beiträge zu einer Lebensversicherung regelte). Diese Auslegung des § 14 a Abs. 4 ASG gebieten der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und seine Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift will den Wehrpflichtigen vor Nachteilen bewahren, die sich daraus ergeben können, daß er bestimmten Verpflichtungen während der Dauer des Wehrdienstes ganz oder teilweise nicht nachkommen kann (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen vom 19.02.1957 <BT-Drucks. 2/3210>, der erstmals Beihilfen für den Wehrpflichtigen zur Abgeltung von Verpflichtungen aus Lebensversicherungsbeiträgen vorsah). In der ersten Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 1046) regelte dann § 8 Abs. 2 Nr. 5 d den Ersatz für Aufwendungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen. Die Bestimmung wurde in der Folgezeit sowohl inhaltlich als auch gesetzessystematisch geändert (vgl. zuletzt: § 7 Abs. 2 Nr. 7 in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 16.07.1979 ; BGBl. I S. 1013>). Die verschiedenen Fassungen der Vorschrift ließen jedoch keinen Zweifel daran, daß es sich bei den Beiträgen zu einer Lebensversicherung um Verpflichtungen des Wehrpflichtigen selbst gegenüber dem Versicherungsträger aus einem eigenen Versicherungsvertrag handeln mußte. Die Erstattung von Beiträgen eines Arbeitnehmers während der Zeit des Wehrdienstes zu einer Lebensversicherung als sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt nunmehr allein § 14 a Abs. 4 ASG. Durch diese Gesetzesänderung sollte nicht der Kreis der Anspruchsberechtigten dahingehend erweitert werden, daß nunmehr auch diejenigen Wehrpflichtigen einen Erstattungsanspruch erhalten, die freiwillige Beiträge zu Lebensversicherungen zahlen, deren Versicherungsnehmer eine Drittperson ist. Eine derartige Auslegung der Bestimmung würde ihrem Sinn und Zweck widersprechen und stünde nicht im Einklang mit ihrer Entstehungsgeschichte. Randnummer 17 Eine analoge Anwendung des § 14 a Abs. 4 ASG auf den Fall des Klägers ist nicht möglich, da dies nicht - wie bei einer entsprechenden Gesetzesanwendung erforderlich - dem Sinn und Zweck der Bestimmung entsprechen, sondern ihr gerade widersprechen würde. Versicherungsnehmer war allein der Vater des Klägers, so daß sich die Versicherungsgesellschaft im Falle eines Zahlungsverzugs allein an diesen und nicht auch an den Kläger hätte halten können. Es bestand deshalb für die Beklagte kein Anlaß, für den Kläger während der Zeit des Wehrdienstes die Versicherungsbeiträge zu zahlen, um ihn vor Nachteilen zu bewahren, die sich daraus hätten ergeben können, daß ihm während des Wehrdienstes nur begrenzte Einnahmen zur Verfügung standen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß er seit 1980 die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsgesellschaft gezahlt und sich möglicherweise hierzu gegenüber seinen Eltern verpflichtet hatte. Entscheidend ist allein die vertragliche Beziehung zu der Versicherungsgesellschaft. Versicherungsnehmer und damit Versicherungspartner der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in München war aber nur sein Vater. Randnummer 18 Der Kläger hat die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 20 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen (§ 132 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024651

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