Grunderwerbsteuerbefreiung für Freiberufler Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. November 1984, VI/1 E 4955/81 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und betrieb ursprünglich in K., L.-K.-Straße, in angemieteten Räumen ein Ingenieurbüro für Bauwesen, das sich vor allem mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung sowie statischen Berechnung von Straßen- und Eisenbahnbrücken befaßte. Auf Grund notariellen Vertrages vom 21. September 1978 erwarb er von der Stadt K. einen Miteigentumsanteil von 256/1000 an dem 1.574 qm großen Baugrundstück Gemarkung W., Flur ..., Flurstück ... (W.-straße 14) mit der Verpflichtung, zusammen mit den übrigen Erwerbern ein Bürogebäude mit drei Wohnungen zu erstellen. Im notariellen Vertrag vom 30. November 1978 wurde der Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück auf 161/1000 herabgesetzt. Bereits im Juli 1978 hatte die "Eigentümergemeinschaft" beim Bauaufsichtsamt der Stadt K. beantragt, auf dem Grundstück W.-straße 14 den Bau eines "Büro- und Wohngebäudes mit vier Garagen" zu genehmigen. Nach der Bau- und Betriebsbeschreibung sowie den eingereichten Plänen sollte das Bauvorhaben als Büro- und Wohnhaus genutzt werden. Es war vorgesehen, daß im Erd- und ersten Obergeschoß Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft, Baustatik und Kläranlagenbau untergebracht werden. Im zweiten Obergeschoß waren drei Wohnungen geplant, die als Maisonettewohnungen jeweils ins Dachgeschoß durch interne Treppen erweitert werden sollten. Am 20. Dezember 1978 erteilte die Stadt K. den beantragten Bauschein. Seit 1980 wird das Büro- und Wohngebäude bestimmungsgemäß genutzt. Randnummer 2 Das Finanzamt K.-G.-straße verpflichtete den Kläger durch vorläufigen Steuerbescheid vom 16. Mai 1979 zur Zahlung von 3.102,65 DM Grunderwerbsteuer. Dieser Betrag bezieht sich auf den vom Kläger ursprünglich erworbenen Miteigentumsanteil von 256/1000. Randnummer 3 Unter dem 29. Mai 1980 beantragte der Kläger beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik im Hinblick auf seinen anteiligen Grundstückserwerb in Höhe von 256/1000 die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 12 Satz 6 des hessischen Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 31. Mai 1965, GVBl. I S. 110 - GrEStG -, gemäß § 25 Abs. 6 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17. Dezember 1982, BGBl. I S.1777 - GrEStG 1983 - mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten. Zur Begründung war unter anderem ausgeführt, der Grundstückserwerb habe der Betriebserweiterung des Statikbüros gedient. Fasse er, der Kläger, den engeren Umkreis des Standortes seines Betriebes sehr weit und dehne ihn auf das gesamte Land Hessen aus, so habe der Umsatz seines Ingenieurbüros außerhalb Hessens im Mittel der Jahre 1976 bis 1979 28 % des Gesamtumsatzes betragen. Durch Steigerung des außerhessischen Umsatzanteils auf 44,3 % zwischen Januar und September 1980 sei es ihm gelungen, einen kleinen Beitrag zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur zu leisten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 1980, am folgenden Tag ohne Rechtsmittelbelehrung abgesandt, teilte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik dem Kläger unter anderem mit, durch den Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG könnten nur solche Investitionen gefördert werden, die geeignet seien, die Wirtschaftskraft und -struktur der regionalen Wirtschaft zu verbessern. Dies sei aber nur möglich, wenn mit der Maßnahme ein überregionaler Absatz (Primäreffekt) verbunden sei. Der Nachweis des Primäreffektes könne nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nur von Produktionsbetrieben, ausnahmsweise auch vom Versandhandel oder einem anderen wirtschaftlichen Betrieb außerhalb des produzierenden Gewerbes geführt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei jedoch in allen Fällen die unternehmerische Betätigung des Klägers als Gewerbetreibender. Ausgeschlossen seien damit insbesondere die freiberuflich tätigen Personen. Auch die Ausdehnung des Begriffs "Betriebsstätte" durch § 12 der Abgabenordnung vom 16. März 1976, BGBl. I S.613, in Kraft seit 1. Januar 1977 - AO 1977 -, rechtfertigt eine erweiternde Auslegung des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG auf Freiberufler nicht. Sinn und Zweck der genannten Vorschrift sei ausschließlich eine Förderung der gewerblichen Wirtschaft in strukturschwachen Gebieten. Randnummer 5 Am 22. Dezember 1981 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er betreibe sein Ingenieurbüro freiberuflich. Der Betrieb liege im Zonenrandgebiet und damit in einem Förderungsgebiet. Die Aufträge, die seinem Büro von außerhalb des Zonenrandgebietes erteilt worden seien, hätten in den Jahren 1976 bis 1981 jeweils 55,8 %, 36,1 %, 50,2 %, 49 %, 65 % und 80,6 % des Gesamtumsatzes ausgemacht. Im Jahre 1976 habe der Gesamtumsatz ca. 249.000,00 DM betragen und 1981 bei ca. 423.000,00 DM gelegen. Wie die Ergebnisse zeigten, habe der Rückgang der Bautätigkeit in Nord- und Osthessen in den letzten Jahren nur durch einen Zuwachs von Aufträgen von außerhalb des Zonenrandgebietes ausgeglichen werden können. Demgemäß gehe von seinem Ingenieurbüro der grunderwerbsteuerrechtlich maßgebliche Primäreffekt aus. Randnummer 6 Weiterhin war der Kläger der Auffassung, das Gesetz biete keine Handhabe, freiberuflich Tätige im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG von der Steuerbefreiung auszuschließen. Die gesetzliche Vorschrift differenziere nicht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, sondern stelle allein auf die Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte ab. Zumindest seit Änderung der Abgabenordnung stehe fest, daß Einrichtungen von freiberuflich Tätigen "Betriebsstätten" im Sinne des § 12 AO 1977 und damit auch im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes seien. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, das beklagte Land zu verpflichten, die Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (richtig: Nr. 11) Grunderwerbsteuergesetz betreffend den Ankauf des Grundstücks W.-straße 14 in K., eingetragen im Grundbuch von W., Band .., Blatt .., Flur .., Flurstück .., zu 161/1000 zu erteilen. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung führte er aus, seiner Meinung nach habe der Kläger nunmehr zwar den Nachweis geführt, daß in seinem Ingenieurbüro die Leistungen überwiegend in Bereiche außerhalb des Förderungsgebietes erbracht würden (Primäreffekt). Die Unbegründetheit der Klage folge jedoch weiterhin daraus, daß der Kläger freiberuflich tätig sei und deshalb nicht unter den Geltungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG falle. Nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Zweckbestimmung dieser Regelung könne für den dort verwendeten Begriff "Betriebsstätte" nur die vor der Novellierung der Abgabenordnung geltende Begriffsdefinition herangezogen werden. Der ursprüngliche Betriebsstättenbegriff habe die Praxis eines Freiberuflers nicht erfaßt. Die bundesrechtliche Änderung des Betriebsstättenbegriffs durch § 12 AO 1977 sei für die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG ohne Bedeutung, denn die neue Definition widerspreche dem Willen des Landesgesetzgebers und seinem mit dem Grunderwerbsteuergesetz verfolgten Zweck. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 20. November 1984 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG finde auf freiberuflich Tätige keine Anwendung. Bei Erlaß der Vorschrift sei die Legaldefinition der Betriebsstätte durch § 16 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, RGBl. I S. 925 - StAnpG - erfolgt. Dort habe man allein auf den Gewerbebetrieb abgestellt. Der Landesgesetzgeber sei deshalb davon ausgegangen, daß nur Betriebsstätten gewerblicher Art von der Grunderwerbsteuer befreit werden sollten. Diese Einschränkung ergebe sich nicht nur aus den Motiven, sondern auch unmittelbar aus der Verweisung auf die Vorschriften des Steueranpassungsgesetzes im Hessischen Abgabenanordnung-Anwendungsgesetz vom 10. Juni 1968, GVBl. I S.168. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das Inkrafttreten des § 12 AO 1977 nichts geändert, obwohl hier der Begriff der "Betriebsstätte" neu definiert worden sei. Zwar gelte die Vorschrift auch für die Grunderwerbsteuer. Es habe jedoch nicht in der Absicht des Bundesgesetzgebers gelegen, mit dem Erlaß einer umfassenderen Betriebsstättendefinition materielle Verschiebungen im Bereich der einzelnen landesrechtlichen Befreiungstatbestände vorzunehmen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, wie im einzelnen dargelegt wurde. Nach alledem sei es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Grunderwerbsteuerbefreiung unerheblich, daß die Errichtung seines Ingenieurbüros offenbar geeignet sei, die Wirtschaftskraft oder Wirtschaftsstruktur des Förderungsgebietes zu verbessern. Entscheidend sei nämlich, daß der Gesetzgeber nur Gewerbebetriebe, nicht freie Berufe habe fördern wollen. Dem Gesetzgeber stehe bei der Gewährung steuerlicher Vergünstigungen aus wirtschaftspolitischen Zielsetzungen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der erst dort ende, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei. Ein sachlich vertretbarer Grund für die Regelung sei hier darin zu sehen, daß die freien Berufe im Gegensatz zu den Gewerbebetrieben im Regelfall nahezu ausschließlich dazu dienten, die örtlichen Bedürfnisse nach Dienstleistungen höherer Art zu decken. Randnummer 11 Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn dem Ingenieurbüro des Klägers auf Grund der gesetzlichen Regelung die Förderung versagt bleibe, welche sich an den für freie Berufe typischen Verhältnissen orientiere, obwohl das Ingenieurbüro ausnahmsweise diesem Regelfall nicht entspreche. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am 12. Dezember 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Januar 1985 Berufung eingelegt. Er nimmt auf seinen früheren Sachvortrag Bezug und ist weiterhin der Auffassung, daß die geänderte gesetzliche Regelung in § 12 AO 1977 hier Berücksichtigung finden müsse. Eine Differenzierung zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbetreibenden im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG sei mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar und auch von der Sache her nicht gerechtfertigt. Hätte der Gesetzgeber die Personengruppe der freiberuflich Tätigen aus der Steuervergünstigung herausnehmen wollen, so wäre eine entsprechende gesetzliche Regelung zwingend erforderlich gewesen. Dies sei nicht geschehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend ausgeführt, der Anteil von 161/1000 betreffe nur sein Teileigentum an seinen Büroräumen, und zwar im Verhältnis zum gesamten Eigentum an Grund und Boden sowie den Gebäuden. Das Wohnungs- und Teileigentum sei aber erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages - gebildet worden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. November 1984 - VI/1 E 4955/81 - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG betreffend den Ankauf des Grundstücks W.-straße 14 in K., eingetragen im Grundbuch von W., Band .., Blatt .., Flur .., Flurstück .., 161/1000 - entsprechend dem Aufteilungsplan der Miteigentümergemeinschaft W.-straße 14 - zu erteilen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie die seiner Meinung nach zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und ist der Ansicht, es könne nicht angenommen werden, der Bundesgesetzgeber habe mit der Abgabenordnung 1977 in landesrechtliche Grunderwerbsteuertatbestände eingreifen und dabei noch zusätzliche beziehungsweise erweiterte Befreiungsmöglichkeiten schaffen wollen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenvorgänge (ein Hefter) sowie der Bauakte der Stadt K. betreffend das Grundstück W.-straße 14 (ein Band), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug (Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit). Randnummer 19 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der streitigen Bescheinigung hat. Randnummer 20 Gesetzliche Grundlage für die begehrte Bescheinigung ist § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)in Verbindung mit Abs. 12 Satz 6 GrEStG. Daran hat sich durch den zwischenzeitlichen Erlaß des (Bundes-)Grunderwerbsteuergesetzes von 17. Dezember 1982 nichts geändert. Zwar ist das hessische Grunderwerbsteuergesetz gemäß den §§ 25 Abs. 6 Nr. 1, 28 GrEStG 1983 mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten. Nach § 23 Abs. 2 GrEStG 1983 ist aber auf Erwerbsvorgänge, die - wie hier - vor dem 1. Januar 1983 verwirklicht worden sind, das alte Recht weiter anzuwenden. Randnummer 21 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks, das unmittelbar zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte verwendet werden soll, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn
- aa)die Betriebsstätte in einem Gebiet belegen ist oder belegen sein wird, dessen unzureichende Wirtschaftskraft oder dessen unausgewogene Wirtschaftsstruktur der Verbesserung bedarf (Förderungsgebiet),
- bb)die Errichtung oder Erweiterung der Betriebsstätte geeignet ist, die Wirtschaftskraft oder Wirtschaftsstruktur des Förderungsgebietes zu verbessern,
- cc)der Betrieb, zu dem die Betriebsstätte gehört oder gehören wird, volkswirtschaftlich förderungswürdig ist und
- dd)der Minister für Wirtschaft und Technik oder die von ihm bestimmte Stelle anerkannt hat, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Randnummer 22 Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 12 Satz 6 GrEStG muß aus der erstrebten Bescheinigung ersichtlich sein, daß die in § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Demzufolge steht dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik insoweit ein uneingeschränktes Prüfungsrecht (vgl. den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, Hessischer Landtag, 6. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3088 S. 11; Senatsurteile vom 26. April 1974 - V OE 1/73, 10/72, 13/73 - ersteres veröffentlicht in ESVGH 25, 92 <94>) und dem Verwaltungsgericht ein entsprechendes Kontrollrecht zu. Welche Gesichtspunkte in diesem Zusammenhang vom Finanzamt zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden (so bereits Senatsurteil vom 26. April 1974 - ESVGH 25, 92 <95>). Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG im vorliegenden Fall Anwendung finden, denn zum hier maßgebenden Zeitpunkt - der notarielle Grundstückskaufvertrag wurde 1978 abgeschlossen - hat die gesetzliche Vorschrift den Grundstückserwerb durch einen freiberuflich Tätigen zur unmittelbaren Errichtung oder Erweiterung seiner Betriebsstätte unter den genannten Voraussetzungen steuerrechtlich begünstigt. Randnummer 24 § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG, der durch Änderungsgesetz vom 15. Juli 1970, GVBl. I S. 401 eingeführt worden ist, erfaßte ursprünglich allerdings nicht den Grundstückserwerb von Freiberuflern für ihre beruflichen Zwecke. Dies folgt insbesondere aus dem damals gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Abgabenordnung-Anwendungsgesetzes sinngemäß anzuwendenden Betriebsstättenbegriff des § 16 StAnpG. Das Grunderwerbsteuergesetz selbst enthielt nämlich keine Betriebsstättenregelung. Nach § 16 Abs. 1 StAnpG war Betriebsstätte im Sinne der Steuergesetze jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden G e w e r b e s diente, was freiberuflich Tätige ausschloß (vgl. die erwähnte Landtagsdrucksache Nr. 3088 S.9; Erlaß des Hessischen Finanzministers vom 21. Juli 1970, abgedruckt bei Schultze/Förger, Grunderwerbsteuerkommentar, Stand 1982, II. Teil Hessen, S. 51 ff.; ebenso z.B. für Bayern: BayVGH, Urteil vom 16. Oktober 1975 - BayVBl. 1977,307; für Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Urteil vom 22. November 1976 - BB 1977, 834; für Niedersachsen: Erlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 7. Juni 1971, BStBl. I S. 329). Randnummer 25 Diese Rechtslage hat sich durch § 12 Abs. 1 AO 1977, in Kraft seit 1. Januar 1977, geändert, denn der dort neu formulierte Betriebsstättenbegriff erfaßt nunmehr auch Freiberufler; diese Neuregelung erweitert zugleich den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG (ebenso für Niedersachsen: Erlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 19. August 1982, BStBl. I S. 693; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - VIII OE 64/80, wonach der Betriebsstättenbegriff des Investitionszulagengesetzes 1977 nunmehr dem § 12 Abs. 1 AO 1977 zu entnehmen sei). Randnummer 26 Nach § 12 Abs. 1 AO 1977 ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Diese Legaldefinition stellt im Unterschied zu der früher geltenden Begriffsdefinition in § 16 Abs. 1 StAnpG - das oben erwähnte Abgabenordnung-Anwendungsgesetz ist durch Art. 15 des Abgabenordnung-Anpassungsgesetzes vom 21. Dezember 1976, GVBl. I S.532 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben worden - nicht mehr auf den Gewerbebetrieb, sondern auf das Unternehmen ab. Der Betriebsstättenbegriff nach heutigem Steuerrecht erfaßt deshalb nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch freiberuflich Tätige (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Auflage, § 12 Anm. 3; Koch, Abgabenordnung, 3. Auflage, § 12 Rdnr. 1; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung, 14. Auflage, § 12 Anm. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 12. Auflage, Stand 1987, § 12 Rdnr. 7). Art. 97 § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341 - EGAO 1977 - bestimmt, daß die Abgabenordnung 1977 auch für die Grunderwerbsteuer gilt und damit § 12 Abs. 1 AO 1977 auf die landesrechtlichen Grunderwerbsteuergesetze Anwendung findet. Randnummer 27 Der ab dem 1. Januar 1977 geltende Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AO 1977 läßt sich hinsichtlich des Betriebsstättenbegriffs nicht dahingehend einschränkend auslegen, daß er auf Freiberufler keine Anwendung findet. Eine solche einengende Auslegung kommt weder aus den weiteren Tatbestandsmerkmalen der Befreiungsvorschrift, noch aus dem Zweck der Norm - § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG - noch aus den Vorschriften des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 1977 in Betracht (vgl. dazu Boruttan/Egly/Sigloch, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 11. Auflage, Rdnr. 511; BFH, Urteil vom 6. Mai 1981 BFHE 133, 314 <315 f> zu Art. 79 § 3 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, Dz VI/3528 S.57 bzw. BT-Ds 7/261 S. 58). Denn insbesondere der Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG gebietet keine Beschränkung auf Gewerbebetriebe. Die Ansiedlung bzw. Erweiterung von Büros freiberuflich Schaffender kann nämlich ebenfalls zu einer Verbesserung der Wirtschaftsstruktur führen (vgl. BFH, a.a.O.). Davon geht im vorliegenden Fall auch der Beklagte aus. Weiterhin sind hier auch keine von § 12 Abs. 1 AO 1977 abweichenden landesrechtlichen Vorschriften erkennbar, die gemäß Art. 97 § 3 Abs. 1 2. Halbsatz EGAO 1977 "unberührt" blieben. Vor allem existiert keine landesrechtliche Sonderregelung für Freiberufler, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 10 GrEStG für Land- und Forstwirte zu finden ist. Schließlich läßt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Abgabenordnung 1977 und des 1983 in Kraft getretenen (Bundes-)Grunderwerbsteuergesetzes nichts Gegenteiliges herleiten. Insbesondere kann bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AO 1977 nicht darauf abgestellt werden, die Schwächen des damaligen Grunderwerbsteuergesetzes seien dem Bundesgesetzgeber bei Erlaß der Abgabenordnung 1977 und des betreffenden Einführungsgesetzes bekannt gewesen, und es habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abgabenordnung 1977 offensichtlich nicht seinem Willen entsprochen, durch die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs materielle Verschiebungen im Bereich der einzelnen landesgesetzlichen Steuerbefreiungstatbestände vorzunehmen. Zwar ist in der amtlichen Begründung zu Art. 97 § 3 EGAO 1977 (vgl. BT-Ds VI/3528 bzw. 7/261 passim) bereits von einer geplanten bundesrechtlichen Regelung des Grunderwerbsteuerrechts die Rede. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abgabenordnung 1977 existierten die amtlichen Entwürfe für das Grunderwerbsteuergesetz 1983 aber noch nicht. Erstmals im Gesetzentwurf des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 8/3524 vom 20. Dezember 1979 (passim) zum Erlaß eines Grunderwerbsteuergesetzes läßt der Bundesgesetzgeber amtlich seinen Willen erkennen, in Zukunft durch eine gesetzliche Neuregelung zahlreiche Grunderwerbsteuerbefreiungen aufzuheben (vgl. dazu Sigloch, NJW 1983,1817 <1818>). Diesen gesetzgeberischen Willen kann man nicht wie es das Verwaltungsgericht getan hat ohne weiteres rückwirkend bei der Auslegung der Abgabenordnung 1977 und ihrer Anwendung auf das hessische Grunderwerbsteuergesetz zugrundelegen. Randnummer 28 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt, denn das Grundstück, das der Kläger miterworben hat, sollte nicht u n m i t t e l b a r zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte verwendet werden. Randnummer 29 Der Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift, ihre systematische Stellung sowie ihre Entstehungsgeschichte lassen eindeutig erkennen, daß der Grundstückserwerb unmittelbar, das heißt ausschließlich dem steuerbegünstigten Zweck der Betriebsstättenerrichtung oder -erweiterung dienen muß (ebenso Schultze/Förger a.a.O. S. 263, Erlaß des Hessischen Finanzministers vom 21. Juli 1970 a.a.O. S. 51 <52>; vgl. für Bayern, BayVGH, Urteil vom 7. November 1978 - BayVBl. 1979, 311 <312>). § 4 Abs. 1 Nr. 11 GrEStG gewährt - wie seiner Überschrift zu entnehmen ist - Steuerbefreiung nur bei "Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur". Andere Zwecke des Grundstückserwerbs, zum Beispiel um Wohnraum zu schaffen, werden von der Bestimmung nicht begünstigt; sie werden von anderen bundes- oder landesrechtlichen Grunderwerbsteuerbefreiungsvorschriften erfaßt. In der amtlichen Begründung des Gesetzes (vgl. die erwähnte Landtagsdrucksache Nr. 3088 Seite 10) heißt es hierzu erläuternd ausdrücklich: "Zum anderen genügt es nicht, wenn das Grundstück nur mittelbar zu einem solchen Zweck verwendet wird. Zwischenerwerbe oder Erwerbe von Grundstücken zu Tauschzwecken scheiden damit aus. Das Wort unmittelbar deutet auch an, daß das erworbene Grundstück ausschließlich zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet werden muß." Randnummer 30 Der Gesetzgeber läßt damit erkennen, daß auch dann keine Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt werden soll, wenn zwischen dem Grundstückserwerb und der Betriebsstättenerrichtung oder -erweiterung noch ein weiterer rechtserheblicher Erwerbsvorgang zwischengeschaltet ist. Randnummer 31 Gemäß § 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 21. September 1978 erfolgte der Grundstückserwerb mit der Verpflichtung aller Miterwerber, ein Bürogebäude nebst drei Wohnungen zu errichten. Dieser Verpflichtung sind die Grundstückseigentümer auch nachgekommen. Denn die Eigentümergemeinschaft, der der Kläger angehört, hat als Bauherr eine Baugenehmigung für ein Büro- und Wohngebäude beantragt und dann - entsprechend dem Bauschein - das Bauwerk auch erstellt. Damit steht fest, daß das erworbene Grundstück von Anfang an nicht ausschließlich zu dem hier allein maßgebenden steuerbegünstigten Zweck, der Errichtung einer neuen bzw. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte verwendet werden sollte und auch tatsächlich nicht verwendet wird. Ob der Kläger für den Miterwerb des gemischt genutzten Grundstücks eventuell nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Grunderwerbsteuerbefreiung verlangen könnte, kann hier offen bleiben, denn dies ist nicht Streitgegenstand. Randnummer 32 An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn man den Sachvortrag des Klägers zugrundelegt, sein Miteigentumsanteil von 161/1000 beziehe sich nur auf seine Büroräume; es sei von Anfang an geplant gewesen, daß sich sein Anteil in Form des wohnungseigentumsrechtlichen Teileigentums auf seine beruflich genutzten Räume beschränken solle. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag auch dahingehend präzisiert. Er muß sich insoweit jedoch bereits den Wortlaut seines beim Beklagten unter dem 29. Mai 1980 gestellten Antrages entgegenhalten lassen. Diesen Antrag begründete der Kläger nämlich allein mit dem Erwerb seines Grundstücksanteils, den er zu diesem Zeitpunkt sogar noch mit 256/1000 - das heißt über seine angebliche Bürofläche hinaus - angab. Von einer später beabsichtigten Bildung von Wohnungs- bzw. Teileigentum war nicht die Rede. Darauf kommt es im vorliegenden Fall auch nicht an. Denn der Kläger verkennt hier, daß gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bereits mit Abschluß des notariellen Grundstückskaufvertrages - die Wirksamkeit des Vertrages hing im Sinne des Art. 97 § 4 EGAO 1977 weder von einer behördlichen Genehmigung noch dem Eintritt einer Bedingung ab - der grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang beendet und die Steuerpflicht damit entstanden war (§ 38 AO 1977). Zu diesem Zeitpunkt hätten auch die Voraussetzungen des Steuerbefreiungstatbestandes § 4 Abs. 1 Nr. 11
- a)GrEStG vorliegen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Dezember 1961 - BFHE 74, 431 <433>). Dies war aber nicht der Fall, denn der vom Kläger erworbene Anteil von (letztlich) 161/1000 bezog sich zu diesem Zeitpunkt noch auf das gesamte zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Wohnungen vorgesehene Grundstück, das heißt, er war noch nicht u n m i t t e l b a r auf eine Betriebsstättenerrichtung oder -erweiterung ausgerichtet. Wohnungs- bzw. Teileigentum wurde erst später begründet. Etwas anderes folgt hier auch nicht im Hinblick auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" des Erwerbsvorganges, denn die Grunderwerbsteuer knüpft als sogenannte Verkehrsteuer insoweit allein an Vorgänge des Rechtsverkehrs an. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt da kein Raum (vgl. Klein/Orlopp, a.a.O., § 39 Anm. 2; Kühn/ Kutter/Hofmann, a.a.O., § 4 Anhang 2 b), dd); Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 Rdnr. 107 jeweils mit weiteren Nachweisen). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 35 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO), zumal es sich um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 VwGO), das bereits ausgelaufen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Dezember 1977 - Buchholz, § 132 VwGO Nr. 160). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 36 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 Randnummer 37 (BGBl. I S. 661). Randnummer 38 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichne, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024663