(1984)in früheren Verfahrensstadien nichts erwähnt und wieso sie Verfolgung zu befürchten hat, wenn sie während dieser Zeit selbst bei mehreren polizeilichen Ausweiskontrollen (in Adana und Mersin) unerkannt blieb und später in Kocaeli sogar einen Reisepaß (diesen nach neuem Vortrag jedoch nur gegen Bezahlung) und einen Nüfus erhielt. All diese Widersprüche - wie auch die bereits im Verwaltungs- und im Antragsverfahren entstandenen - hätte die Antragstellerin spätestens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von sich aus durch substantiierten Vortrag auflösen müssen, wollte sie ihr gesamtes Vorbringen eventuell doch noch schlüssig machen. Insbesondere hätte sie plausibel erklären müssen, wieso sie bestimmte Umstände zunächst anders oder gar nicht angegeben hat. Hierzu genügt bei den vorliegenden eklatanten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sowie bei den stetigen Steigerungen des Vorbringen - u.a. wird jetzt in der Beschwerdebegründung (offenbar in Anknüpfung an die Erklärung des Herrn C. Y.) vorgetragen, die Antragstellerin habe "Mitstreitern" der KAWA Unterschlupf gewährt, obgleich sie doch nach ihren ursprünglichen Angaben als damals etwa 15jährige im Hause ihrer verheirateten Schwester gelebt hat - der schlichte Hinweis auf die der Antragstellerin eigene persönliche Zurückhaltung sowie auf Verständigungsschwierigkeiten nicht. Denn immerhin hat sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 14.11.1985 noch angegeben, es habe bei der Verständigung in türkisch keine Schwierigkeiten gegeben (dem entspricht auch der Grundschulabschluß der Antragstellerin mit der Gesamtnote "gut"), und auf ausdrückliches Befragen nach dem Verlesen der Anhörungsniederschrift erklärt, sie habe - abgesehen von einigen Ergänzungen -nichts weiter hinzuzufügen oder zu verbessern. Unabhängig hiervon bleibt das Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor deshalb unschlüssig, weil die Antragstellerin dem Vorhalt einer inländischen Fluchtalternative im Bezirk Kocaeli (vgl. S. 11,
- Abs., bis S. 13,
- Abs., des Bescheids des Bundesamts vom 21.01.1986) noch immer nicht entgegengetreten ist. Denn auch nach der letzten Variante ihres Vorbringens in der Beschwerdebegründung vom 13.11.1986 gelangte die Antragstellerin irgendwann zwischen 1984 und dem 03.04.1985 (dem Tag der Nüfusausstellung) zu ihrer Tante nach "Ismir" (womit ersichtlich das bis dahin synonym mit Kocaeli verwandte Ismit gemeint ist); daß die Antragstellerin dort asylrelevanten Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, wird nicht einmal behauptet. Randnummer 12 Die Antragstellerin hat mithin ein asylerhebliches individuelles Verfolgungsschicksal nicht schlüssig dargelegt; auch führt allein ihre kurdische Volkszugehörigkeit nicht dazu, daß sie im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müßte. Dies haben schon das Bundesamt (S. 6, letzter Abs., bis S. 7,
- Abs., und S. 13,
- Abs.) und - durch Bezugnahme gemäß Art. 2 § 2 EntlG - auch das Verwaltungsgericht näher begründet. Hierauf kann, nachdem die einschlägigen Erkenntnisquellen nunmehr durch den Berichterstatter des Senats unter dem 13.10.1987 in das Verfahren eingeführt worden sind (was das Verwaltungsgericht versäumt hatte), gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG verwiesen werden. In den neueren Erkenntnisquellen (vgl. z.B. Taylan v. 30.12.1984 an VG Ansbach, Möllemann v. 26.06.1985 an Catenhusen, Auswärtiges Amt - Lageberichte - v. 20.06.1986 sowie v. 15.
- und 29.06.1987) wird die genannte Auffassung, die der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht (vgl. zuletzt U. v. 06.11.1986 - X DE 442/82 - u. v. 13.11.1986 -X DE 416/82 -) bestätigt. Die nicht näher substantiierte Gegenmeinung der Antragstellerin bietet keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Asylrelevanz der kurdischen Volkszugehörigkeit - und/oder zur politischen Betätigung für die KAWA - einzuholen (vgl. Hess. VGH, B. v. 12.10.1987 - 12 TE 635/86 -), wie es der Antragstellerin offenbar geboten erscheint (vgl. S. 1 der Beschwerdebegründung v. 13.11.1986). Randnummer 13 Die an die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet anknüpfende Abschiebungsandrohung vom 31.07.1986 hält auch im übrigen der rechtlichen Überprüfung stand. Vor allem war der Antragsgegner nicht wegen eines fiktiven - der Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 10 Abs. 1 AsylVfG, gleichzuachtenden - Aufenthaltsrechts der Antragstellerin gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG am Erlaß der Abschiebungsandrohung gehindert (vgl. Hess. VGH, B. v. 15.12.1983 - 10 TH 499/83 - u. v 13.10.1987 - 12 TH 3429/86 -), denn dieses war infolge der Ablehnung des Aufenthaltserlaubnisantrags erloschen, und das Verwaltungsgericht hat - wie oben dargelegt - insoweit zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung versagt. Des weiteren ist die gesetzte Ausreisefrist angesichts der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ausreichend bemessen und auch hinreichend begründet (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.12.1983 - X TH 547/83 -). Die gesetzte Ausreisefrist ist schließlich nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß sie zwischenzeitlich längst abgelaufen ist (Hess. VGH, B. v. 19.12.1983 - X TH 547/83 - u. v. 19.06.1986 - 10 TH 1199/86 -). Randnummer 14 Nach alledem ist die Beschwerde in vollem Umfang zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für beide Instanzen je 4.000,-- DM. Hierbei bringt der Senat sowohl für die Abschiebungsandrohung nach §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG, als auch für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 3 GKG jeweils den halben Auffangstreitwert in Ansatz. Dieser beträgt, da die Beschwerde vor dem 01.01.1987r erhoben worden ist, 2.000,-- DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F., 73 Abs. 1 Satz 1 GKG), so daß sich für Antrags- und Beschwerdeverfahren insgesamt je 4.000,-- DM ergeben. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. Randnummer 16 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024670