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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 2648/86 Beschluss Die erweiterte Gebäudeabstandspflicht des § 40 Abs. 4 HBO richtet sich nur an den Ba

Leitsatz Die erweiterte Gebäudeabstandspflicht des § 40 Abs. 4 HBO richtet sich nur an den Bauherrn eines weich bedachten Gebäudes; ein später zu errichtendes Nachbargebäude mit harter Bedachung braucht diesen Abstand nicht einzuhalten (im Anschluß an Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom

  1. November 1974 BRS 29, 174). Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger ist Miteigentümer der in der Gemarkung H., B.-garten 10, 8 und 6, Flur 9, nebeneinander gelegenen drei Flurstücke 180 (563 qm), 181 (711 qm) und 182 (752 qm). Die Grundstücke liegen mitten in einem Wohngebiet. Auf der mittleren Parzelle 181 steht das mit einem Reetdach bedeckte Wohnhaus des Klägers. Das fast quadratische Flurstück 180, das allseits ca. 23 m lang ist, ist mit Gras und Bäumen bewachsen. Auf dem trapezförmigen Flurstück 182 mit den Seitenlängen von ca. 17 m (straßenseitig), 37 m und zweimal je 28 m befinden sich ein ca. 8 m breites "unterirdisches" Grenzgaragenbauwerk und eine selbst angelegte Teichanlage. Randnummer 2 Da der Ortsteil H. der Beklagten keine eigene Kläranlage besaß und das über Hausklärgruben gereinigte Abwasser (Mischwasser) über die Ortskanalisation in den "M.-bach" gelangte, ließ die Beklagte 1983 eine Simultanklärteichanlage erstellen. Der Beschluß über die Fertigstellung dieser zentralen Abwasserbehandlungsanlage für den Ortsteil H. vom
  2. Januar 1984 wurde am
  3. Januar 1984 im Aar-Boten veröffentlicht. Randnummer 3 Mit drei Bescheiden vom
  4. Februar 1984 zog die Beklagte den Kläger zu "Abwasserbeiträgen" in Höhe von 844,50 DM, 1.066,50 DM und 1.128,-- DM aufgrund ihrer Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) vom
  5. Juni 1981 heran. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger gegen die Heranziehungsbescheide bezüglich der Parzellen 180 und 182 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zur Begründung führte er aus, die Flurstücke seien beitragsfrei, weil sie nicht bebaut werden dürften. Wegen des Reetdachhauses auf der Parzelle 181 müsse nämlich ein Grenzabstand zu anderen Gebäuden von 25 m eingehalten werden. Die Erstellung der Kläranlage sei für die Nutzung der Grundstücke nicht von Vorteil. Randnummer 4 Der Kläger beantragte, die Heranziehungsbescheide zum Abwasserbeitrag der Beklagten vom
  6. Februar 1984 bezüglich der Grundstücke Flur 9, Flurstück 180 und Flurstück 182, Gemarkung H., B.-garten 6, (müßte richtig heißen: B.-gartenstr. 6 und 10), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Juli 1984 aufzuheben. Randnummer 5 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und trat dem Klägervorbringen mit eingehender Begründung entgegen. Randnummer 6 Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, wies das Verwaltungsgericht die Klage aufgrund seiner Beratung vom
  8. August 1986 durch Urteil ab. Das Gericht ließ die Frage offen, ob die Parzellen selbständig baulich genutzt werden könnten. Denn die Gesamtfläche der drei Parzellen bilde jedenfalls als ein Haus- und Gartengrundstück, welches als Ganzes bebaut sei, abgabenrechtlich eine wirtschaftliche Einheit. Damit unterlägen die Grundstücke insgesamt der Beitragspflicht. Randnummer 7 Gegen das ihm am
  9. August 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den, 29 September 1986 Berufung eingelegt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Randnummer 8 Er beantragt sinngemäß, das am
  10. August 1986 beratene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abzuändern und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte hat zur Sache keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 10 Mit gerichtlicher Verfügung vom
  11. Oktober 1987 sind die Beteiligten zu der Frage einer Entscheidung nach Art. 2 § 5 EntlG angehört worden. Beide Beteiligte haben sich hierzu geäußert. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Behördenvorgänge (2 Heftstreifen), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, verwiesen. Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann er gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß entscheiden. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG). Randnummer 13 Die Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag in der Form des Kläranlagenbeitrages für die Herstellung der Simultanklärteichanlage als zentraler Abwasserbehandlungsanlage für den Ortsteil H. und den Anschluß an diese öffentliche Einrichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür er gibt sich aus § 11 des hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung (AbwBGS) der Gemeinde Hohenstein vom
  12. Juni 1981 in der Fassung vom
  13. September 1985, berichtigt am
  14. September 1985 und rückwirkend zum
  15. Juni 1983 in Kraft getreten. Bedenken gegenüber der Gültigkeit der Satzung in formeller oder materieller Hinsicht sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht erkennbar. Die Beteiligten streiten allein über die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der beiden seiner Auffassung nach nicht bebaubaren Parzellen 180 und 182 verpflichtet ist, den Teilbeitrag für die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage hier - 1,50 DM je qm Grundstücksfläche bei zulässiger Bebauung bis zu zwei Vollgeschossen - zu entrichten. Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 Abs. 1 AbwBGS in der Fassung vom
  16. September
  17. Danach unterliegen der Beitragspflicht die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden können. Randnummer 14 Die im Miteigentum des Klägers stehenden Flurstücke 180 und 182 sind beitragspflichtig, weil sie bebaut sind bzw. bebaut werden dürfen. Die Parzelle 182 ist bereits mit einem Garagenbauwerk versehen. Dies könnte zwar für die Entstehung der Beitragspflicht ausreichen, zumal Garagen jedenfalls von Niederschlagswasser zu entwässern sind (vgl. § 58 Hessische Bauordnung (HBO); Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom
  18. Dezember 1980 - 2 A 305/79 vgl. dazu auch Geimer, KStZ 1979, 163/
  19. Im vorliegenden Fall soll dies jedoch offenbleiben, weil beide Grundstücke mit Wohngebäuden, die an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen sind, bebaut werden können und schon aus diesem Grunde der Beitragspflicht unterliegen. Randnummer 15 Für die Frage der Bebaubarkeit kommt es allein darauf an, ob eine Wohnbebauung rechtlich zulässig ist; ob der Kläger tatsächlich bauwillig ist, ist unerheblich. Die Bebaubarkeit der Parzellen 180 und 182 mit Wohngebäuden folgt hier in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unstreitig - zumindest aus § 34 Bundesbaugesetz bzw. Baugesetzbuch. Aber auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sind beide Grundstücke mit einem Wohngebäude bebaubar. Dies ergibt sich nicht nur aus dem schriftlichen Vermerk in der Behördenakte über die Auskunft der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vom
  20. März 1984, sondern vor allem aus der Größe, Lage und Beschaffenheit der Parzellen, wie sie sich in dem bei den Akten befindlichen Flurkartenausschnitt darstellen und vom Kläger beschrieben werden. Das Flurstück 182, das zwischen 17 und 37 m breit und ca. 28 m tief ist, ist nicht bereits deshalb unbebaubar, weil ein selbst angelegter Teich und ein ca. 8 m breites Grenzgaragenbauwerk vorhanden sind. Denn die Teichanlage kann jederzeit beseitigt werden, und die Garage ist nach Angabe des Klägers "unterirdisch" errichtet worden. Das allseits ca. 23 m breite, gärtnerisch genutzte Flurstück 180 ist erst recht groß genug, um ein Wohngebäude aufzunehmen. Der Bebaubarkeit der Parzellen 180 und 182 steht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch nicht die Tatsache entgegen, daß sich auf dem dazwischen liegenden Flurstück 181 ein Reetdachgebäude befindet. Zwar schreibt § 4o Abs. 4 HBO vor, daß ein zweigeschossiges Gebäude mit weicher Bedachung zu benachbarten Gebäuden mit harter Bedachung 15 m Abstand einhalten muß. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck richtet sie sich jedoch nur an den Bauherrn des weichgedeckten Gebäudes selbst, nicht an einen Nachbarn, der neben ein Strohdachhaus ein Gebäude mit harter Bedachung errichten will (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom
  21. November 1974 BRS 29, 174; Müller, Kommentar zur Hessischen Bauordnung, Stand 1987, § 40 Anm. 4.2). Denn es erscheint gerechtfertigt, die im Interesse des Brandschutzes gebotenen besonderen Beschränkungen allein demjenigen aufzuerlegen, der - in Abweichung vom Normalen, nämlich der im Grundsatz geforderten harten Bedachung - sein Gebäude mit weicher Bedachung vorsieht und damit eine vergleichsweise höhere Brand- und Brandübertragungsgefahr verursacht. Gegebenenfalls kann die Bauaufsichtsbehörde bei Errichtung eines hartgedeckten Nachbargebäudes gegen den Eigentümer eines Strohdachhauses einschreiten und die Umdeckung des weichgedeckten Gebäudes mit harter Dacheindeckung fordern (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, a.a.O.; Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht,
  22. Aufl., S. 241). Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 17 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 2 § 5 Abs. 2 EntlG). Randnummer 18 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG und ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024675

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