Bemessung der Ausreisefrist bei erneuter Abschiebungsandrohung nach gerichtlicher Aufhebung der vorangegangenen Gründe Randnummer 1 I. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom
- Dezember 1984 als offensichtlich unbegründet ab (§ 11 Abs. 1 AsylVfG), woraufhin die zuständige Ausländerbehörde (Landrat des Kreises Limburg-Weilburg) dem Antragsteller mit Verfügung vom
- Dezember 1984 die Abschiebung für den Fall androhte, daß er nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben sollte (§ 10 Abs. 2 AsylVfG). Randnummer 2 Über den am
- Dezember 1984 zugleich mit Erhebung der Verbundklage gestellten Eilantrag entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden nicht, sondern wies mit Urteil vom
- Dezember 1986 die asylrechtliche Klage ab und gab der Klage gegen die Abschiebungsandrohung statt. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, den asylrechtlichen Verfahrensteil betreffend, über die noch nicht entschieden ist. Die Ausländerbehörde ließ die Entscheidung rechtskräftig werden und drohte dem Antragsteller mit Verfügung vom
- Mai 1987 unter Bezugnahme auf §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG erneut die Abschiebung für den Fall an, daß der Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung das Bundesgebiet verlassen haben sollte. Randnummer 3 Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am
- Mai 1987 Klage erhoben und zugleich wieder einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylVfG gestellt. Das am
- Dezember 1984 eingeleitete Eilverfahren wurde später nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Randnummer 4 Den Eilantrag vom
- Mai 1987 wies das Verwaltungsgericht im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Behörde sei gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet, die Abschiebung anzudrohen, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. An dieser Entscheidung des Bundesamts habe die zwischenzeitlich ergangene Gerichtsentscheidung nichts geändert, auch wenn diese die Asylklage nur für "schlicht" unbegründet erachtet habe. Eine stattgebende Eilentscheidung im Sinne von § 11 Abs. 3 AsylVfG liege nicht vor, die Behörde sei daher nicht gehindert, vielmehr sogar verpflichtet, eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG unter Setzung einer angemessenen Ausreisefrist zu erlassen. Rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der gesetzten Frist seien nicht vorgetragen. Randnummer 5 Gegen den am
- Juli 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am
- Juli 1987 Beschwerde erhoben. Randnummer 6 II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 7 Der Senat folgt dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung, die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht nicht seinem am
- Dezember1984 gestellten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 3 AsylVfG stattgab, sondern sogleich eine stattgebende Hauptsacheentscheidung traf (Urteil vom
- Dezember 1986), dürfe in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht zu seinen Lasten gehen. Randnummer 8 Nach §§ 11 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2 und 3 AsylVfG droht die Ausländerbehörde dem Asylbewerber die Abschiebung unter Fristsetzung an, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Gegen diese Entscheidung findet ein Widerspruch nicht statt, die zu erhebende Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung wird bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung ausgesetzt (§ 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG), im Fall der gerichtlichen Stattgabe endet die Ausreisefrist - unabhängig von der in der Verfügung durch die Ausländerbehörde gesetzten Frist - einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags (§ 11 Abs. 3 AsylVfG). Diese Regelung zeigt, daß der Gesetzgeber den Asylbewerber, dessen Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, vergleichbar dem Asylbewerber behandeln wollte, dessen Antrag als "schlicht" unbegründet abgewiesen wurde, soweit das Gericht bei (auch nur summarischer) Prüfung der Abschiebungsandrohung im Eilverfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung hat bzw. ein überwiegendes Interesse des Asylbewerbers am vorläufigen weiteren Verbleib annimmt. Wenn schon bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren aufkommende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ausreichen, einem Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen (vgl. Gemeinschaftskommentar zur AsylVfG, Rd.Nr. 174 zu § 11) mit der Folge, daß die nach §§ 11 Abs. 2,11 Abs. 2 AsylVfG gesetzte Frist gegenstandslos wird (§ 11 Abs. 3 AsylVfG), muß dies im Ergebnis erst recht gelten, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil die Rechtswidrigkeit der ausländerbehördlichen Entscheidung feststellt und diese aufhebt. Durch das Unterlassen einer Entscheidung im Eilverfahren und "Vorziehung" der Hauptsacheentscheidung darf kein für den Asylbewerber ungünstigeres Ergebnis eintreten; denn es liegt auf der Hand, daß in einem Fall, in dem das Gericht die Rechtswidrigkeit einer gegen einen Asylbewerber gerichteten Abschiebungsandrohung als gegeben erachtet, auch einem entsprechenden Eilantrag stattzugeben wäre. Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 AsylVfG muß daher zugunsten des Asylbewerbers eintreten. Dies führt nicht dazu, daß nunmehr von der Ausländerbehörde nach Aufhebung der gemäß §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG erfolgten Abschiebungsandrohung - sofern nicht nach der Begründung des Urteils eine Abschiebungsandrohung aus Rechtsgründen gar nicht ausgesprochen werden kann - eine Ausreisefrist (nebst Abschiebungsandrohung) nach § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG zu setzen wäre - wie dies der Beschwerdeführer offenbar meint -, sondern zwingt die Ausländerbehörde lediglich zu einer Beachtung der Regelung des § 11 Abs. 3 AsylVfG zugunsten des Antragstellers im Fall einer erneut auszusprechenden Abschiebungsandrohung, weil dies sachgerechter ist. Die Rechtsfolge aus § 11 Abs. 3 AsylVfG tritt nämlich ein (und bleibt bestehen), ohne daß hierfür eine geänderte Fristsetzung durch die Ausländerbehörde erforderlich ist und auch unabhängig davon, ob in der Hauptsache entschieden wird oder die Entscheidung wie die des Eilverfahrens zugunsten des Antragstellers ausfällt. Randnummer 9 Das vor Entscheidung über den Eilantrag ergehende, die Abschiebungsandrohung aufhebende Urteil hat zur Folge, daß entsprechend § 11 Abs. 3 AsylVfG die Ausreisefrist nunmehr erst einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags endet, eine erneute Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG die Ausreisefrist frühestens zu diesem Zeitpunkt enden lassen darf. Die angefochtene Abschiebungsandrohung berücksichtigt diesen Zeitpunkt nicht, weshalb sie insoweit offensichtlich rechtswidrig ist. Die aufschiebende Wirkung der gegen sie gerichteten Klage war daher anzuordnen. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024678