Eignungsmangel: kein wichtiger Grund bei Studienabbruch nach
- Fachsemester Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
- März 1986, VI 2 E 249/85 Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1957 geborene Kläger nahm im Anschluß an die Reifeprüfung im Wintersemester 1976/77 ein Studium der Volkswirtschaft an der Philipps-Universität in Marburg auf. Er brach dieses Studium nach einem Semester ab und begann im Sommersemester 1977 mit einem Studium der Rechtswissenschaften. Das Studium der Rechtswissenschaften brach er zum Ende des Sommersemesters 1978 (nach drei Semestern) ab und arbeitete anschließend bis September 1984 als Verkäufer und Lagerarbeiter. Zum Wintersemester 1984/85 nahm er an der Fachhochschule Fulda ein Studium der angewandten Informatik auf mit dem Ziel, dieses Studium durch die Diplomprüfung abzuschließen. Mit Ablauf des Sommersemesters 1986 wurde er von der Fachhochschule Fulda zwangsexmatrikuliert. Randnummer 2 Am
- Oktober 1984 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium der Informatik. Randnummer 3 Er machte geltend, zu Beginn seines Studiums im Jahre 1976 hätten ihn sozial- und gesellschaftspolitische Fragen in besonderem Maße interessiert. Entsprechend einer Beratung durch das Arbeitsamt habe er zunächst mit dem Studium der Volkswirtschaft begonnen. Er habe jedoch bald die Überzeugung gewonnen, daß die Volkswirtschaftslehre ein rein theoretisches Gedankengebäude darstelle. Dagegen sei ihm seinerzeit das Studium der Rechtswissenschaften als geeigneter erschienen, da hier auf Kodifikationen als Grundlage der Rechtsfindung zurückgegriffen werde. Mit fortschreitendem Studium der Rechtswissenschaften habe er jedoch festgestellt, daß er mit dem formalistischen, rein theoretischen und wenig praxisbezogenen Denken der Juristen nicht fertig werde. Im dritten Studiensemester habe er vergeblich versucht, den sogenannten kleinen BGB-Schein zu erhalten. Daraufhin habe er das Studium der Rechtswissenschaften abgebrochen. Die Fachhochschulausbildung, die er nunmehr aufgenommen habe, sei praxisbezogen und arbeite mit meßbaren Ergebnissen. Er sehe in diesem Bereich seine berufliche Zukunft. Randnummer 4 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Förderungsleistungen für das Studium der Informatik durch Bescheid vom
- November 1984 ab und führte zur Begründung aus, nach § 7 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine "andere Ausbildung" nur dann geleistet, wenn der Auszubildende die frühere Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen oder aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt habe. Ein wichtiger Grund für den Abbruch einer früheren Ausbildung sei insbesondere die mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung. Jedoch werde von einem Auszubildenden erwartet, daß er die Ausbildung unverzüglich abbreche, wenn ihm die als "wichtiger Grund" zu wertende Tatsache bekannt oder bewußt geworden sei. In diesem Sinne könne zwar der Wechsel vom Studium der Volkswirtschaft zum Studium der Rechtswissenschaften, nicht jedoch der Abbruch des Jurastudiums als "unverzüglich" anerkannt werden. Bereits im zweiten Semester würden Hausarbeiten und Klausuren geschrieben, so daß dem Kläger die mangelnde Eignung für das Jurastudium bereits zu diesem Zeitpunkt hätte auffallen müssen. Randnummer 5 Gegen diesen ihm am
- Dezember 1984 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am
- Januar 1985 Widerspruch, mit dem er geltend machte, bereits während des zweiten Fachsemesters im Studium der Rechtswissenschaften hätten bei ihm Zweifel eingesetzt, ob das Jurastudium seinen Erwartungen entspreche. In dieser Phase des Zweifels habe er sich entschlossen, die im folgenden dritten Semester angebotene BGB-Anfängerübung zu besuchen und mit dem "kleinen BGB-Schein" zu beenden. Gerade am Bürgerlichen Recht - dem umfassendsten und zentralsten Rechtsgebiet - habe er erproben wollen, ob er für das aufgenommene Studium geeignet sei. Der Abbruch des Studiums nach dem Scheitern in der BGB-Übung am Ende des dritten Semesters sei dann ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Randnummer 6 Durch Widerspruchsbescheid vom
- April 1985 - dem Kläger zugestellt am
- April 1985 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 7 Am
- Mai 1985 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - erhoben und im wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- November 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- April 1985 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem Wintersemester 1984/85 für das Studium "angewandte Informatik" an der Fachhochschule Fulda Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 9 Der Beklagte hat zu dem Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellung genommen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom
- März 1986 - VI/2 E 249/85 - entsprochen und in den Gründen des Gerichtsbescheides ausgeführt, der Kläger könne sich mit Erfolg auf einen Eignungsmangel für das Studium der Rechtswissenschaften berufen. Dieser stelle einen wichtigen Grund für den Studienabbruch im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dar. In der Regel lasse sich erst nach Ablauf einer Eingangsphase von zwei bis drei Semestern mit einer gewissen Verbindlichkeit beurteilen, ob die gewählte Ausbildung den besonderen Neigungen und Fähigkeiten des Auszubildenden entspreche. Randnummer 11 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am
- März 1986 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Rechtsstandpunkt verteidigt. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - vom
- März 1986 - VI/2 E 249/85 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vor, er habe den Eignungsmangel für das Jurastudium nicht vor dem Ende des dritten Studiensemesters feststellen können. Im ersten Semester des Studiums der Rechtswissenschaften habe er die Lehrveranstaltungen zum Erwerb eines Grundlagenscheins absolviert. Im zweiten Semester habe er sich dem Zivilrecht zugewandt, um im dritten Semester die Anfängerübung im Bürgerlichen Recht mit dem sogenannten kleinen BGB-Schein abschließen zu können. Dieser Studienverlauf habe dem seinerzeit geltenden Studienplan des Fachbereichs Rechtswissenschaften an der Universität Marburg entsprochen. Im Hinblick auf diesen Studienplan könne ihm nicht nachteilig zur Last gelegt werden, daß er eine Anfängerübung im Strafrecht oder im öffentlichen Recht bereits im zweiten Semester hätte absolvieren können, um gegebenenfalls früher zu der Erkenntnis zu gelangen, für das rechtswissenschaftliche Studium nicht geeignet zu sein. Randnummer 15 Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt (9 Q 1609/86), durch die dem Beklagten aufgegeben werden sollte, dem Kläger vom Wintersemester 1984/85 an für das Studium der "angewandten Informatik" an der Fachhochschule Fulda vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Diesen Antrag hat der erkennende Senat durch Beschluß vom
- August 1986 abgelehnt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die den Kläger betreffenden Förderungsakten des Beklagten (ein Hefter), die Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 9 Q 1609/86 und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat nach §§ 101 Abs. 2, 125 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium der angewandten Informatik nicht zu. Randnummer 18 Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für das Studium der Informatik kommt nur nach § 7 Abs. 3 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1983 - BGBl. 1 S. 645 - in Betracht, da der Kläger vor dem Beginn dieses Studiums zwei Erstausbildungen im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG abgebrochen hatte. Randnummer 19 Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 3 BAföG setzt voraus, daß der Auszubildende die frühere Ausbildung aus "wichtigem Grund" abgebrochen oder aus wichtigem Grund die Fachrichtung gewechselt hat. Hat der Auszubildende zwei Fachrichtungswechsel oder einen Fachrichtungswechsel und einen Studienabbruch vorgenommen, so kann er für den danach liegenden Ausbildungsabschnitt nur dann Förderungsleistungen beanspruchen, wenn für jeden Fachrichtungswechsel oder für jeden Studienabbruch ein wichtiger Grund anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1985 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 Nr. 53 zu § 7 BAföG). Randnummer 20 Es kann hier offenbleiben, ob der Fachrichtungswechsel vom Studium der Volkswirtschaft zum Studium der Rechtswissenschaften aus "wichtigem Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG erfolgt ist. Jedenfalls kann ein "wichtiger Grund" für den Abbruch des Studiums der Rechtswissenschaften nicht anerkannt werden. Randnummer 21 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar anerkannt, daß ein Eignungsmangel für die bisherige Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel oder einen Studienabbruch sein kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 1983 - Buchholz, a.a.O., 436.36 Nr. 33 zu § 7 BAföG mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei gelten jedoch rechtliche Einschränkungen. Die Anerkennung eines "wichtigen Grundes" für den Fachrichtungswechsel oder den Ausbildungsabbruch verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, daß die mit Mitteln der Allgemeinheit finanzierten Studienplätze möglichst nur an solche Auszubildende vergeben werden sollen, die mit ihrer Hilfe einen berufsqualifizierenden Abschluß erreichen wollen, und dem Individualinteresse des Auszubildenden an einer seiner Eignung, Neigung und Leistung entsprechenden Ausbildung. Je länger das Studium bereits gedauert hat, desto zu qualifizierter müssen die Gründe für den Fachrichtungswechsel oder den Studienabbruch sein. Wäre einem Auszubildenden bei seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten gewesen, den einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehenden Gründen frühzeitiger zu begegnen und nicht subjektiv genährten Vorstellungen weiter nachzuhängen, die einen berufsqualifizierenden Abschluß nicht erwarten lassen, so kann ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch auch bei einem Eignungsmangel für das zunächst gewählte Studium erst nach längerer Studiendauer nicht anerkannt werden. Randnummer 22 Wie der Senat bereits in seinem den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Beschluß vom
- August 1986 - 9 Q 1609/86 - ausgeführt hat, kann bei Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe für die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG im Fall des Klägers nicht davon ausgegangen werden, daß er den im Verlauf seines Jurastudiums zu Tage getretenen Eignungsmängeln rechtzeitig Rechnung getragen hätte. Randnummer 23 Der Senat ist der Auffassung, daß einem Studenten der Rechtswissenschaften, der seine Eignung für das gewählte Studium mit der notwendigen Sorgfalt kontrolliert, regelmäßig spätestens im zweiten Studiensemester etwaige Eignungsmängel auffallen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Mindeststudienzeit für das Studium der Rechtswissenschaften nach § 5a des Deutschen Richtergesetzes und nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die juristische Ausbildung vom
- November 1985 (GVBl. I 1985 S. 212) nur sieben Semester beträgt, und daß Studenten der Rechtswissenschaften üblicherweise im zweiten Studiensemester an einer Übung für Anfänger im Zivilrecht, im öffentlichen Recht oder im Strafrecht teilnehmen, wobei im Verlauf dieser Übungen mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit anzufertigen sind. Hätte der Kläger seine Eignung für das Studium der Rechtswissenschaften mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert, so hätte er bei der Teilnahme an einer der vorgenannten Veranstaltungen bereits feststellen können, ob er für den Fachbereich Rechtswissenschaften geeignet war oder nicht. Der Kläger hat sich aber im zweiten Semester keiner der vorgenannten Eignungskontrollen unterzogen. Er hat weder an einer Übung zum Erwerb des sogenannten kleinen BGB-Scheins noch an einer Übung zum Erwerb der Scheine "Strafrecht für Anfänger" oder "Öffentliches Recht für Anfänger" teilgenommen. Erst im dritten Semester hat er versucht, den sogenannten kleinen BGB-Schein zu erwerben. Randnummer 24 Zu einer frühzeitigeren Eignungskontrolle hätte hier um so mehr Anlaß bestanden, als dem Studium der Rechtswissenschaften bereits ein Fachrichtungswechsel vorausgegangen war, wobei zu berücksichtigen ist, daß auch in den ersten Semestern eines Studiums der Volkswirtschaft rechtswissenschaftliche Vorlesungen zu besuchen sind. Dem Kläger waren also beim Beginn des Jurastudiums dessen Inhalt und Anforderungen nicht völlig unbekannt. Wenn der Kläger bei dieser Sachlage nicht einmal versucht hat, eine der im zweiten Semester im Fachbereich Rechtswissenschaften angebotenen Anfängerübungen erfolgreich zu absolvieren, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß er sich in zumutbarer Weise bemüht hat, seine mangelnde Eignung für das Studium der Rechtswissenschaften frühzeitig festzustellen und hieraus entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Das von dem Kläger absolvierte, drei Semester dauernde, erfolglose Studium umfaßt nahezu die Hälfte der für die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Mindeststudienzeit und ein Drittel der nach § 15 Abs. 2 BAföG für das Jurastudium in Betracht kommenden Förderungshöchstdauer. Mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die einer nutzlosen Inanspruchnahme von Studienplätzen für längere Zeiträume entgegenstehen, kann unter den gegebenen Umständen ein Studienabbruch aus "wichtigem Grund" nicht anerkannt werden. Randnummer 25 Die Voraussetzungen für die Förderung des Fachhochschulstudiums der Informatik als "andere Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG sind daher nicht gegeben. Randnummer 26 Bei der gegebenen Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch auch daran scheitert, daß der Kläger das Studium der Informatik an der Fachhochschule Fulda offenbar ergebnislos abgebrochen hat. so daß die nach § 9 Abs. 1 BAföG erforderliche Eignung auch für diese Ausbildung in Frage gestellt werden muß. Hierauf kommt es, da schon die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt sind, nicht an. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 29 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
- Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 30 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 31 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024682
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