Begriff "Gewerkschaft" im Personalvertretungsrecht Gründe Randnummer 1 I. Vom
- bis 08.05.1985 fand die Wahl zum Gesamtpersonalrat der Lehrer im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Lahn-Dill-Kreis - im folgenden GPRL genannt - statt. In Gruppenwahl hatte die Gruppe der Beamten 14 und die Gruppe der Angestellten ein Mitglied des GPRL zu wählen. Der Gesamtwahlvorstand ließ für die Wahl des Angestelltenvertreters zwei Vorschläge zu: der Deutsche Lehrerverband Hessen (DLH) schlug U. B., die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) H. H. vor. Diese Kandidaten wurden in die Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgenommen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 20.03.1985 (Bl. 96 der Gerichtsakten) hatte der Gesamtwahlvorstand einen von ihm entworfenen Vordruck für die Niederschrift des Ergebnisses der Stimmauszählung an die örtlichen Wahlvorstände übersandt und darin u.a. um Angabe der Zahl der abgegebenen Wahlumschläge in der Gruppe der Angestellten unter Verwendung dieses Vordrucks gebeten, dem die in der Gruppe der Angestellten abgegebenen ungeöffneten Wahlumschläge beigefügt werden sollten. Der Gesamtwahlvorstand beabsichtigte zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, die in der Gruppe der Angestellten abgegebenen Stimmen selbst auszuzählen. Aus den Wahlunterlagen geht hervor, daß nur bei etwa einem Dutzend der insgesamt 107 Schulen jeweils mehr als 4 Personen in der Gruppe der Angestellten wahlberechtigt waren. Die örtlichen Wahlvorstände verfuhren entsprechend diesem Schreiben. Randnummer 3 Der Gesamtwahlvorstand trat am 13.05.1985 zur Stimmenauszählung zusammen. Sie ergab anhand der in einem offenen Karton gesammelten - überwiegend unverschlossenen - Umschläge mit den Stimmzetteln der Wahlberechtigten in der Gruppe der Angestellten für den Bewerber B. 69, für den Bewerber H. 68 Stimmen. In der vom Wahlvorstand gefertigten Niederschrift vom 13.5.1985 (Bl. 101 der Gerichtsakten) wurde demgemäß der Bewerber B. als gewählter Angestelltenvertreter festgestellt. Randnummer 4 Nach Sitzungsende stellte sich heraus, daß noch nicht von allen örtlichen Wahlvorständen die in der Gruppe der Angestellten abgegebenen Wahlumschläge beim Gesamtwahlvorstand eingegangen waren. Die Vorsitzende des Gesamtwahlvorstands berief deshalb eine neue Zusammenkunft des Gesamtwahlvorstands für den 14.05.1985 ein. Die in dieser Sitzung erneut vorgenommene Auszählung ergab 71 Stimmen für den Bewerber B. und 75 Stimmen für den Bewerber H.. Als gewählt wurde nunmehr in einem Nachtrag zur Auszählung vom 13.05.1985 der Bewerber H. festgestellt. Randnummer 5 Da in der Gruppe der Angestellten weitere abgegebene Wahlumschläge aus zwei Schulen ausstanden, beschloß der Gesamtwahlvorstand, am 20.5.1985 erneut zusammenzutreten, die bis dahin eingegangenen Stimmzettel noch zu zählen und erst dann das endgültige Wahlergebnis für die Wahl des Angestelltenvertreters im GPRL festzustellen. Nachdem an diesem Tage noch jeweils ein Wahlumschlag aus der Gruppe der Angestellten von den beiden ausstehenden Schulen eingegangen war, stellte der Gesamtwahlvorstand in einem zweiten Nachtrag zur Auszählung vom 13.05.1985 fest, daß auf den Bewerber B. 73 und auf den Bewerber H. 75 Stimmen entfallen waren. Die Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl zum GPRL wurde am 05.06.1985 ausgehängt und enthielt u.a. den Bewerber H. als gewählten Angestelltenvertreter. Randnummer 6 Am 14.06.1985 hat der Verband der Lehrer an Grund-, Haupt-, Real-, Sonder- und Gesamtschulen (VDL) im DLH die Wahl des Angestelltenvertreters angefochten. Randnummer 7 Er hat gerügt, bei der Auszählung der Stimmen und bei der Feststellung des Wahlergebnisses sei mehrfach gegen zwingende Bestimmungen der Wahlordnung verstoßen und das Wahlgeheimnis nicht gewahrt worden: - Die entscheidenden Sitzungen des Gesamtwahlvorstandes seien nicht öffentlich bekanntgemacht worden, - es sei nicht nachweisbar, daß die lose in die Sitzung des Gesamtwahlvorstandes am 13.05.1985 mitgebrachten Wahlumschläge mit denjenigen identisch seien, welche in der Gruppe der Angestellten an den einzelnen Schulen abgegeben worden seien, - bei allen nach der ersten Auszählung ausgezählten Stimmen sei nachvollziehbar geworden, wie einzelne Angestellte an einzelnen Schulen gewählt hätten. Randnummer 8 Der Antragsteller hat beantragt, die Wahl des Angestelltenvertreters im Gesamtpersonalrat der Lehrer am Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar vom
- bis 08.05.1985 für ungültig zu erklären. Randnummer 9 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Er hat vorgetragen, das Wahlgeheimnis sei in allen Phasen der Wahl gewahrt worden. Soweit bei der dritten Auszählung nur noch jeweils ein Stimmzettel von zwei Schulen auszuzählen gewesen sei, sei es Zufall gewesen, daß auf beiden Stimmzetteln derselbe Bewerber angekreuzt worden sei. In solchen Fällen seien zwangsläufig Schlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler möglich, ohne daß hieraus ein Wahlanfechtungsgrund hergeleitet werden könne. Bei der zweiten Auszählung seien insgesamt 11 Stimmzettel zweier verschiedener Schulen ausgezählt worden, ein Rückschluß auf das Wahlverhalten einzelner Wähler sei nicht möglich gewesen. Die am 14.05.1985 ausgezählten Stimmzettel hätten nachweislich dem tatsächlichen Wählerwillen entsprochen, die Schulamtssekretärin habe als Hilfskraft bei der Auszählung mitwirken dürfen, zumal die Vorsitzende des Gesamtwahlvorstandes als zweite Person anwesend gewesen sei; das Ergebnis sei vom Gesamtwahlvorstand überprüft worden. Sämtliche Zusammenkünfte des Gesamtwahlvorstandes seien allgemein zugänglich gewesen, an ihnen hätten auch Bedienstete teilgenommen, die nicht Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes gewesen seien. Da nur die örtlichen Wahlvorstände jeweils über Wählerlisten verfügten, treffe den Wahlvorstand auch insofern kein Versäumnis, als er vor Auszählung der Wahlumschläge deren Zahl nicht mit der der abgegebenen Stimmen anhand einer Wählerliste verglichen habe. Der Gesamtwahlvorstand habe jeweils eine erneute Auszählung vornehmen müssen, nachdem ihm bekanntgeworden sei, daß rechtzeitig in der Gruppe der Angestellten abgegebene Wahlumschläge verschiedener Schulen bei ihm noch nicht eingegangen gewesen seien. Nur so habe dem Wählerwillen Rechnung getragen werden können. Randnummer 11 Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt; er hält die begehrte Aufhebung der Wahl nicht ohne weiteres für gerechtfertigt. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dem Antrag durch Beschluß vom
- Mai 1987 - L 13/85 - stattgegeben und die angefochtene Wahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt: Randnummer 13 Der Antragsteller sei nach § 21 Abs. 1 Satz 1 HPVG als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft wahlanfechtungsberechtigt, er habe die Anfechtung auch zulässigerweise auf den Vertreter der Gruppe der Angestellten im GPRL beschränkt. Randnummer 14 Die Wahlanfechtung sei auch begründet, weil die örtlichen Wahlvorstände gegen §§ 18 Abs. 1, 2 , 3 Nr. 2 , 6 , 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , 2 , 3 , 4 , 6 , 31 , 40 Abs. 1 , 44 WO verstoßen hätten, indem sie nicht die in der Gruppe der Angestellten abgegebenen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und die Summe der in der Gruppe der Angestellten abgegebenen Stimmen, getrennt nach gültigen, ungültigen und zweifelhaften, gezählt und dementsprechend eine Wahlniederschrift angefertigt, sondern die Wahlumschläge ungeöffnet entsprechend der Anweisung des Gesamtwahlvorstandes diesem übersandt hätten. Diese Verfahrensweise sei aus Gründen des Wahlgeheimnisses weder geboten noch erlaubt. Es erscheine allenfalls vertretbar, entsprechend §§ 16 Abs. 5, 17 Satz 2 , 3 , 4 WO zu verfahren; dies sei aber auch nicht geschehen. Bei dem festgestellten Verstoß handele es sich um einen Verstoß gegen wesentliche Wahlverfahrensvorschriften, insbesondere § 18 WO solle gewährleisten, daß die von den Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen mit den ausgezählten Stimmen übereinstimmten. Der Verstoß habe auch das Wahlergebnis beeinflussen können, denn nach Entnahme der - großenteils unverschlossenen - Wahlumschläge aus der Wahlurne und ihrem Versand an den Gesamtwahlvorstand sei nicht mehr gewährleistet gewesen, daß unbefugte Dritte keine Manipulationen an den abgegebenen Stimmen hätten vornehmen können. Randnummer 15 Ob und inwieweit weitere wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sei, könne nach alledem offen bleiben, da dies für die zu treffende Entscheidung nicht (mehr) erheblich sei. Randnummer 16 Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 04.06.1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.06.1987, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingegangen am 01.07.1987, Beschwerde eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Fachsenats - mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.08.1987, eingegangen am 25.08.1987, wie folgt begründet: Randnummer 17 Nach seiner Auffassung liege ein Verstoß gegen die Grundsätze zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht vor. Zudem sei es gerechtfertigt, zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ein § 17 WO entsprechendes Verfahren - wie geschehen - anzuwenden. Randnummer 18 Die Annahme in dem angefochtenen Beschluß, daß an den Stimmzetteln für die Wahl in der Angestelltengruppe Manipulationen hätten vorgenommen werden können, greife ebenfalls nicht durch. Sie hätten sich unter Aufsicht und Verschluß bei einer Hilfskraft befunden. Randnummer 19 Es sei auch nicht ersichtlich, daß der behauptete Verstoß das Wahlergebnis beeinflußt und geändert habe. Schließlich könne dem angefochtenen Beschluß auch darin nicht gefolgt werden, daß gegen eine "wesentliche" Wahlvorschrift verstoßen worden sei. Randnummer 20 Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den erstinstanzlichen Antrag abzulehnen. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die angefochtene Entscheidung und tritt dem Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1) entgegen. Randnummer 23 Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Wahlunterlagen (2 Ordner; 1 Umschlag und 1 Paket Stimmzettel) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat gemacht worden sind. Randnummer 25 II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und - nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - auch begründet worden. Die Beschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, denn die Fachkammer hat in dem angefochtenen Beschluß die in der Zeit vom
- bis
- Mai 1985 durchgeführte Wahl des Vertreters der Angestellten im Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar zu Recht für ungültig erklärt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden (vgl. zu dieser Möglichkeit: Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar,
- Aufl. 1987, § 91 Rdnr. 3). Randnummer 26 Ergänzend ist festzustellen, daß die Fachkammer zu Recht von der Antragsberechtigung des Antragstellers ausgegangen ist, weil es sich bei ihm um eine Gewerkschaft im Sinne des § 21 Abs. 1 HPVG handelt. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Beschluß des Fachsenats vom 19.03.1980 - HPV TL 10/79 -, HessVGRspr. 1981, 4 m.w.N.) ist der Begriff der "Gewerkschaft" im Personalvertretungsrecht grundsätzlich - soweit es sich um Beamtenorganisationen handelt, allerdings mit Ausnahme der "Tariffähigkeit" und der "Streikbereitschaft" - im gleichen Sinne zu verstehen wie im Arbeitsrecht, d.h. es muß sich um einen Verband handeln, dessen Aufgabe es ist, arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. bei Beamten dienstrechtliche Beziehungen zwischen den Dienstherren und Beamten zu gestalten (vgl. neuerlich zu - reinen - Arbeitnehmergewerkschaften: OVG Münster, Beschlüsse vom 05.12.1983 - CB 32/82 - und - CB 33/82 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.07.1984, ZBR 1985, 234). Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1) demgegenüber auf den "arbeitsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff, wie er in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 10.09.1985, NJW 1986, 1708 ) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 233, 246 ff. ) umschrieben ist. Schon der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, wonach sich die Gewerkschaftseigenschaft eines Verbandes bereits aus seiner Tariffähigkeit ergibt, ist auf den personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff nicht übertragbar. Das gilt insbesondere, wenn - wie bei dem Antragsteller - Mitglieder der Organisation sowohl Beamte als auch sonstige Bedienstete (Angestellte und Arbeiter) sein können (vgl. § 4 der Satzung des Antragstellers vom
- Mai 1984/
- Mai 1987). In diesen Fällen erfordert das Personalvertretungsrecht eine an den Bedürfnissen dieses Rechtsgebietes angepaßte Auslegung eines besonderen Gewerkschaftsbegriffes, der nicht in jedem Falle Tarif- und Streikfähigkeit voraussetzt (so Lorenzen/Haas/Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Stand: April 1987, § 2 Rdnr. 28 m.w.N.). Das gilt um so mehr, als die Personalvertretung als einheitliches Organ - und nicht etwa als Gruppenorgan - dem Dienststellenleiter gegenübersteht. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung (Beschluß vom 06.07.1956, BAGE 4, 351, 352 f.) anerkannt, daß von dem Erfordernis der Tariffähigkeit eine Ausnahme zu machen sein könne, wenn eine Vereinigung nicht aus eigenem Willen den Abschluß von Tarifverträgen und den Arbeitskampf ablehnt, sondern der Ausschluß des einen oder anderen sich daraus ergibt, daß die gesetzliche Möglichkeit dazu fehlt. Diese Entscheidung bezog sich auf den "Beamtenschutzbund e.V." der neben Beamten - wie der Antragsteller - auch Arbeitnehmermitglieder in seinen Reihen hatte. Indessen bestehen Zweifel, ob - wie es das Bundesarbeitsgericht getan hat - bei der Frage der Tariffähigkeit vor dem Hintergrund des Erfordernisses eines einheitlichen personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriffes danach differenziert werden kann, ob der "Verband" Beamtenmitglieder oder Arbeitnehmermitglieder vertritt. Jedenfalls stellt auch das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 06.07.1956 auf den "arbeitsrechtlichen" Gewerkschaftsbegriff ab und stellt fest, daß der Gewerkschaftsbegriff der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung ein einheitlicher ist. Selbst wenn man auch für den personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff auf die "Durchsetzungsfähigkeit" (Leistungsstärke, Mächtigkeit, Druck und Gegendruck, Verbandsmacht) abstellt, so erfüllt der Antragsteller im vorliegenden Falle dieses Erfordernis. Wie sein Vorsitzender in der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat erklärt hat, gehören ihm über 1000 Mitglieder an. Er ist unmittelbares Mitglied des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Hessen e.V. und über seinen Bundesverband Mitglied der Gemeinschaft tariflicher Verbände im Deutschen Beamtenbund, worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgestellt hat (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.07.1984 - 15 S 532/84 - a.a.O. unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluß vom 05.12.1983 - CB 33/82 -). Randnummer 27 In der Sache ist desweiteren darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung des Wahlvorstandes eine Verletzung des Wahlgeheimnisses in der Angestelltengruppe nicht zu befürchten war, obwohl nur bei etwa einem Dutzend der insgesamt 107 Schulen jeweils mehr als vier Personen in der Gruppe der Angestellten wahlberechtigt waren. Zwar vertreten Grabendorff/Winscheid/Ilbertz/Widmaier (Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung,
- Aufl. 1981, § 19 Rdnr. 9) unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.1962 (BVerwG-E 15, 94 = ZBR 1963, 23 = PersV 1963, 61) die Auffassung, der Grundsatz der geheimen Wahl werde nicht dadurch verletzt, daß bei gleichzeitiger Wahl für alle Stufen der einzige Angehörige einer Gruppe auf seiner Dienststelle seine Stimme für die Stufenvertretung abgebe, doch hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung (a.a.O. S. 95) diese Frage gerade offengelassen, weil es in dem zu entscheidenden Fall darauf nicht ankam. Diese Frage braucht auch im vorliegenden Falle nicht abschließend entschieden zu werden. Vielmehr kommt es hier nach Lage der Dinge ausschlaggebend darauf an, daß die Mitglieder der örtlichen Wahlvorstände nach § 59 Abs. 3 HPVG der Schweigepflicht unterlagen. Diese - im Falle ihrer Verletzung strafbewehrte Pflicht (vgl. §§ 203 Abs. 2, 353 b StGB) - schützt nach Auffassung des Fachsenats das Wahlgeheimnis hinreichend; mögliche Verstöße können erst nachträglich sanktioniert werden. Daß entsprechende Verstöße vorher zu befürchten waren oder bei früheren Wahlen offenkundig geworden sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so daß die "vorsorgliche" Anordnung des Gesamtwahlvorstandes, die Stimmen in der Angestelltengruppe selbst auszuzählen, nicht erforderlich war. Randnummer 28 Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1) in seinem Beschwerdevorbringen darauf, es sei für die Auszählung der Stimmen bei der Wahl in der Angestelltengruppe ein dem § 17 WO entsprechendes Verfahren angewandt worden. Offensichtlich will sich der Beteiligte zu 1) auf § 17 Satz 2 WU berufen; ein solches Verfahren, daß nämlich vom Wahlvorstand angeordnet worden ist, den Inhalt der verwendeten Wahlurnen vor Feststellung des Wahlergebnisses zu vermischen, ist nach der hier angefochtenen Wahl gerade nicht angewandt worden. Randnummer 29 An den von der Fachkammer festgestellten Verstößen gegen Vorschriften der Wahlordnung bei der Stimmauszählung ändert auch nichts der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf die Möglichkeit, Hilfskräfte hinzuzuziehen. Inwieweit sich diese Möglichkeit aus § 43 HPVG ergeben soll, ist nicht ersichtlich. § 1 Abs. 1 WO sieht zwar die Möglichkeit vor, daß der Wahlvorstand "wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung" bestellt, doch bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf den jeweils "zuständigen" Wahlvorstand. Entsprechendes gilt für § 1 Abs. 2 WO . Randnummer 30 Zu Recht ist die Fachkammer entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) auch davon ausgegangen, daß es sich bei den festgestellten Fehlern bei der Stimmauszählung um Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften gehandelt hat. Hierunter wird allgemein nur die Verletzung von Muß-, nicht aber die Verletzung einer Soll-Vorschrift verstanden (vgl. etwa Grabendorff/Winscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 25 Rdnr. 6 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Die vom Verwaltungsgericht erkannten Verstöße gegen §§ 18 , 19 WO und insbesondere § 40 Abs. 1 WO , wonach die örtlichen Wahlvorstände die Stimmen auszählen, enthalten Muß-Vorschriften, die über § 44 WO auch für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten. Randnummer 31 Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist auch nicht auszuschließen, daß durch die erkannten Verstöße das Wahlergebnis geändert oder beeinflußt worden ist. Der Gesamtwahlvorstand benötigte insgesamt drei Sitzungen, um das Wahlergebnis für den Gesamtpersonalrat in der Angestelltengruppe endgültig festzustellen. Das war deshalb erforderlich, weil noch weitere abgegebene Stimmzettel von verschiedenen Schulen eingingen. Dieses Verfahren war aber rechtswidrig, weil die "unverzüglich nach Abschluß der Wahl" vorzunehmende Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses - sieht man von der Unzuständigkeit des Gesamtwahlvorstandes ab - in seiner Sitzung vom 13.
- 1985 beendet war. Laut der "Niederschrift über das Ergebnis der Wahl des Gesamtpersonalrates" vom selben Tage wurde der Bewerber B. mit 69 Stimmen als gewählt festgestellt. Demgegenüber wurde in dem "Nachtrag 2 zur Auszählung vom 13.05.1985" unter dem 20.
- 1985 der Kandidat H. mit 75 gegen 73 Stimmen als gewählt festgestellt. Offensichtlicher kann ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften das Wahlergebnis nicht ändern. Randnummer 32 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats können im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 21 Abs. 1 HPVG nicht nur die von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründe überprüft werden, sondern auch noch später vorgetragene Anfechtungstatbestände oder - wie hier - Anfechtungsgründe, die bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen festgestellt worden sind ( so Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 06.08.1986 - HPV TL 2461/85 -, ZBR 1987, 287 - insoweit nicht abgedruckt - mit weiteren Nachweisen, u.a. auf den Beschluß des Fachsenats vom 20.06.1979, HessVGRspr. 1979, 84). Zwar darf auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, dessen Vorschriften nach § 92 Abs. 3 HPVG F. 1984 hier anwendbar sind, die angefochtene Entscheidung nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers abgeändert werden (vgl. hierzu Grunsky, a.a.O. § 91 Rdnr. 4; Stein-Jonas, ZPO,
- Aufl. 1977, § 536 Rdnr. 16), doch beantwortet sich die Frage, ob dem Rechtsmittelführer ein Nachteil entsteht, nach der inneren Rechtskraftwirkung des angefochtenen Beschlusses. Sie bestimmt sich nach denselben Grundsätzen wie bei einem Urteil (vgl. hierzu BAG, Beschluß vom 31.10.1975, BAGE 27,301, 306), d.h. die Gründe der Entscheidung nehmen an ihrer Rechtskraft nicht teil (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach, ZPO,
- Aufl. 1987, § 536 Erl. 1 B). Der Fachsenat sieht sich daher nicht gehindert, weitere Verstöße gegen wesentliche wahlrechtliche Vorschriften heranzuziehen, welche die erstinstanzliche Entscheidung stützen. Randnummer 33 Die Überprüfung der Wahl von Amts wegen hat ergeben, daß der Wahlvorstand zur Wahl des Beteiligten zu 1) gegen eine weitere zwingende Vorschrift des Wahlverfahrens verstoßen hat. Er hat ein Wahlausschreiben erlassen, das nur in wenigen Punkten den nach § 6 Abs. 2 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 09.02.1979 (GVB I S. 42) - WO - notwendigen Inhalt aufwies. Das Wahlausschreiben ist aber die Grundlage für das gesamte Wahlverfahren, mit seinem Erlaß wird die Wahl eingeleitet. Deshalb ist sein wesentlicher Inhalt in § 6 Abs. 2 WO genau umschrieben. Die in dieser Vorschrift aufgeführten Angaben "muß" das Wahlausschreiben enthalten. Fehlen sie oder sind sie unrichtig, so liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne des § 21 HPVG vor (so Beschluß des Fachsenats vom 06.08.1986 - HPV TL 2461/85 - unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 28.03.1984 - HPV TL 12/83 - mit weiteren Nachweisen). Randnummer 34 Im einzelnen hat die Überprüfung des Wahlausschreibens des Wahlvorstandes für die Wahl des Beteiligten zu 1) vom 01.03.1985 folgendes ergeben: Randnummer 35 Nach §§ 36 Abs. 1, 44 WO erläßt der Gesamtwahlvorstand das Wahlausschreiben, bekanntgegeben wird es von dem örtlichen Wahlvorstand ( § 36 Abs. 2, 44 WO ). Inhaltlich muß das vom Gesamtwahlvorstand erlassene Wahlausschreiben den Bestimmungen des § 36 Abs. 3, § 44 WO entsprechen, während der örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch weitere Angaben im Sinne der §§ 36 Abs. 4, 44 WO ergänzt. So ist im vorliegenden Falle, wenn auch teilweise unvollständig und unrichtig, verfahren worden. In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Randnummer 36 Falsch berechnet ist die Zahl der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, die einen Wahlvorschlag für die Angestelltengruppe unterschreiben müssen ( § 36 Abs. 3 Nr. 6 a WO ), nämlich mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen ( §§ 15 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 4 Satz 1 HPVG ). Auszugehen ist bei dieser Berechnung von der Zahl der "wahlberechtigten Gruppenangehörigen", das waren in der Gruppe der Angestellten 189 Personen. Teilt man diese Zahl durch 20, so kommt man zu dem Ergebnis, daß mindestens neun wahlberechtigte Angestellte einen Wahlvorschlag in ihrer Gruppe hätten unterzeichnen müssen. Die im Wahlausschreiben angegebene Zahl von elf wahlberechtigten Gruppenangehörigen ist damit falsch. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß diese falsche Berechnung das Wahlergebnis beeinflußt oder geändert haben könnte, weil die Möglichkeit nicht völlig von der Hand zu weisen ist, daß bei geringerer Unterschriftenzahl noch ein weiterer Wahlvorschlag eingereicht worden wäre. Randnummer 37 Die Angaben über die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe ( § 36 Abs. 3 Nr. 10 WO ) sind unvollständig. Das Wahlausschreiben des Gesamtwahlvorstandes selbst enthält nur den Hinweis auf die §§ 16 a und 16 b WO , während die entsprechenden Angaben in dem Ergänzungswahlausschreiben des örtlichen Wahlvorstandes nicht erkennen lassen, wann er seine Sitzungen abhält; damit ist auch die Ortsangabe ( § 36 Abs. 4 Nr. 6 WO ) unvollständig. Randnummer 38 Desgleichen enthält das Ergänzungswahlausschreiben auch keine Angaben darüber, wo und wann die Stimmauszählung stattfindet ( §§ 36 Abs. 4 Nr. 5, 44 WO ). Es enthält nur eine Angabe darüber, wo und wann "das Wahlergebnis festgestellt wird". Das mag mit dem vom Gesamtwahlvorstand gewählten Verfahren über die Stimmauszählung für die Angestelltengruppe zusammenhängen, aber auch sein Wahlausschreiben enthält keine Angabe über Ort und Zeit der Stimmauszählung durch ihn selbst. Gerade bei diesem Vorgang soll aber eine "öffentliche Kontrolle" möglich sein. Randnummer 39 Nach allem erweist sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) als unbegründet. Randnummer 40 Eine Kostenentscheidung entfällt. Randnummer 41 Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG, § 92 Abs. 3 HPVG F. 1984 ist, ob § 21 Abs. 1 HPVG von einem selbständigen, personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff ausgeht oder ob ihm der arbeitsrechtliche Gewerkschaftsbegriff im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zugrundezulegen ist. Rechtsmittelbelehrung Randnummer 42 Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich eingelegt und spätestens innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. Randnummer 43 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024683
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