Unstatthaftes Rechtsmittel des Bundesbeauftragten Gründe Randnummer 1 Die auf Zulassung der Berufung gerichtete Beschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig; da sie auch nicht in eine zulässige Berufung umgedeutet werden kann, ist sie zu verwerfen. Randnummer 2 Mit der am
- Mai 1987 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Rechtsmittelschrift vom
- Mai 1987 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten eindeutig Beschwerde gegen das Urteil vom
- Dezember 1986 gemäß § 32 Abs. 4 AsylVfG und nicht etwa die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" in der Rechtsmittelschrift, sondern auch aus den darin enthaltenen Anträgen und der Begründung, die ohne jeden Zweifel darauf abzielt, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG darzulegen. Nicht nur aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift, sondern auch aus dem darin erkennbar gewordenen Begehren des Rechtsmittelführers folgt unzweifelhaft der Zweck der Rechtsmitteleinlegung, durch Beschwerde die Zulassung einer nicht zugelassenen Berufung zu erreichen (§ 88 VwGO). Daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in seinem Schriftsatz vom
- Mai 1987 neben den die Zulassung der Berufung betreffenden Anträgen auch einen Antrag gestellt hat, wie er in einer Berufungsschrift hätte gestellt werden müssen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wie der Kläger im Beschwerdeverfahren zutreffend hat ausführen lassen, handelt es sich um einen gestaffelten Antrag, dessen letzter Teil erkennbar nur für den Fall der Zulassung der Berufung durch das Beschwerdegericht Bedeutung gewinnen soll (vgl. § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG). Randnummer 3 Eine Umdeutung der unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde in eine statthafte Berufung kommt nicht in Betracht, weil die Erklärung des Rechtsmittelführers eindeutig ist. Wie Rechtsmittelerklärungen eines Rechtsanwalts, deren Umdeutung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BVerwG, B. v.
- Juli 1974 - VI C 63.74 -, BayVBl. 1974, 708; BayVGH, B, v.
- August 1981 - Nr. 10 B 81 C. 734 - BayVBl. 1982, 250 f.), sind auch Rechtsmittelerklärungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten selbst dann einer Umdeutung nicht zugänglich, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Dies folgt einmal aus dem Grundsatz der Chancengleichheit vor Gericht, zum anderen daraus, daß der Gesetzgeber für den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ausdrücklich Qualifikationen festgelegt hat, die denen eines Rechtsanwalts vergleichbar sind (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Es kann deshalb hier offenbleiben, ob an Rechtsmittelerklärungen von Behörden schlechthin die gleichen strengen Anforderungen gestellt werden müssen wie bei gleichartigen Erklärungen von Rechtsanwälten. Jedenfalls dann, wenn an Behörden wie bei dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom Gesetzgeber gleiche Anforderungen an Qualifikation und Sachkunde gestellt werden wie bei Rechtsanwälten, fehlt es an einem sachlichen Anknüpfungspunkt für eine unterschiedliche Behandlung. Randnummer 4 Die unzulässige Beschwerde kann angesichts des klaren Wortlauts der Beschwerdeschrift auch nicht aufgrund des Schriftsatzes des Bundesbeauftragten vom
- Juli 1987 als Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Dezember 1986 behandelt werden. Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung sein sollte, würde dies nicht weiterhelfen. Denn dieser am
- Juli 1987 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat die Berufungsfrist, die durch ordnungsgemäße Zustellung des mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils an den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am
- April 1987 in Lauf gesetzt worden und folglich am
- Mai 1987 (Montag) abgelaufen ist, nicht gewahrt (§ 124 Abs. 2 VwGO). Randnummer 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten zu tragen, weil seine Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 GKG. Randnummer 7 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 32 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024688