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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 647/85 Urteil Schülerbeförderungskosten; Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs § 34 SchulVwG HE

Schülerbeförderungskosten; Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin besuchte im Schuljahr 1982/83 ein- bzw. zweimal wöchentlich in der Zeit zwischen 7.50 und 15.20 Uhr die Grundstufe Verwaltung der ca. 18 Kilometer von ihrer Wohnung in Hitzerode entfernt gelegenen Berufsschule in Witzenhausen. Ihrem Antrag vom

  1. September 1982 auf Übernahme der durch die Fahrt zur Schule mit einem Kraftfahrzeug entstehenden Beförderungskosten gab der Beklagte mit Bescheid vom
  2. Oktober 1982 teilweise statt, indem er die Kosten der Beförderung mit einem Kraftfahrzeug von Hitzerode nach Albungen als erstattungsfähig anerkannte. Den weitergehenden Antrag lehnte er unter Hinweis auf die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Albungen und Witzenhausen ab. Den Widerspruch der Klägerin vom
  3. November 1982 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  4. März 1983 zurück. Zur Begründung führte er aus, laut Beschluß des Kreisausschusses vom
  5. April 1982 könnten ab Beginn des Schuljahres 1982/83 Kosten für die Benutzung privater Verkehrsmittel grundsätzlich nicht mehr erstattet werden, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung bestehe. Zweck des § 34 Schulverwaltungsgesetz sei die Stärkung des öffentlichen Linienverkehrs. Da die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln absoluten Vorrang habe, komme die Erstattung der Kosten für private Verkehrsmittel nur in Betracht, soweit der Schulweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne. Dabei werde sogar in Kauf genommen, daß die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höhere Kosten verursache als die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs. Randnummer 2 Gegen diesen ihr am
  6. März 1983 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit am
  7. April 1983 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz vom
  8. April 1983 Klage erhoben. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt von Hitzerode nach Albungen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von Albungen nach Witzenhausen für den Beklagten höhere Kosten verursache als die ausschließliche Benutzung eines privaten Verkehrsmittels. Randnummer 3 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom
  9. Oktober 1982 und
  10. März 1983 zu verpflichten, die im Schuljahr 1982/83 durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten der Beförderung zur Berufsschule in Witzenhausen dem Grunde nach in vollem Umfange als erstattungsfähig anzuerkennen. Randnummer 4 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom
  11. November 1984 mit der Begründung stattgegeben, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die Klägerin im Hinblick darauf, daß Albungen nicht auf ihrem Schulweg liege, jedenfalls aber wegen der sich aus dem Fahrplan ergebenden Wartezeit von 75 Minuten nach Beendigung des Unterrichts und wegen des Umstandes, daß sie ihr Fahrzeug unbewacht in Albungen zurücklassen müsse, unzumutbar. Da auf der Strecke Hitzerode-Witzenhausen auch keine Schulbusse verkehrten, müsse der Beklagte der Klägerin die durch die Benutzung ihres Kraftfahrzeuges entstehenden Beförderungskosten in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz dem Grunde nach in vollem Umfange erstatten. Randnummer 6 Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat durch am
  12. März 1985 zugestellten Beschluß vom
  13. Februar 1985 die Berufung gegen dieses Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Randnummer 7 Mit am
  14. April 1985 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom
  15. April 1985 hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Er ist der Auffassung, die von der Klägerin angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 34 Abs. 4 des Schulverwaltungsgesetzes entscheide der Träger der Schülerbeförderung über die Beförderungsart. Dabei habe er zu berücksichtigen, daß vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen seien. Nur wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar erscheine oder den Interessen des Gesamtverkehrs oder dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zuwiderlaufe, dürfe von diesem Vorrang abgewichen werden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Die Interessen des Gesamtverkehrs sprächen für die Benutzung der zwischen Albungen und Witzenhausen bestehenden öffentlichen Verkehrsverbindung. Die Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln leiste gerade im ländlichen Raum einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs und zur Entlastung des Straßenverkehrs. Auch der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit stehe unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten der Benutzung des vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittels nicht entgegen, auch wenn im Einzelfall unbedeutende Mehrkosten entstünden, weil eine weitere Ausdünnung des öffentlichen Nahverkehrs die defizitäre Situation der öffentlichen Verkehrsträger und die künftige Fahrpreisgestaltung nachteilig beeinflussen würde. Der Klägerin sei es auch zuzumuten, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Bei der Ausfüllung des Begriffs "zumutbare Bedingungen" stehe dem Träger der Schülerbeförderung ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen im vorliegenden Falle nicht überschritten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Umsteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei nur dann zumutbar, wenn der Umsteigeort auf dem Schulweg liege, finde im Gesetz keine Stütze. Für die Situation in ländlichen Gebieten sei es kennzeichnend, daß nicht jede Ortschaft über eine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel verfüge. In diesen Fällen sei es zumutbar, den Weg zur nächstgelegenen Haltestelle auf sich zu nehmen. Auch die für die Klägerin entstehenden Wartezeiten bewegten sich im Rahmen des Zumutbaren. Da der Bus um 6.58 Uhr in Albungen abfahre und um 7.35 Uhr in Witzenhausen ankomme, entstünde bis zum Unterrichtsbeginn um 7.50 Uhr lediglich eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten. Nach dem Ende des Unterrichts um 15.20 Uhr betrage die Wartezeit zwar 75 Minuten, da der Bus erst um 16.35 Uhr in Witzenhausen abfahre. Nach den früher geltenden Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung habe jedoch bereits für Grundschüler eine Wartezeit von einer Stunde nach dem Ende des Unterrichts als zumutbar gegolten. Was Grundschülern zuzumuten sei, sei auch einer erwachsenen Berufsschülerin zuzumuten, zumal sie die Wartezeit für die Erledigung von Schularbeiten oder auf andere Weise sinnvoll nutzen könne. Auch der Umstand, daß die Klägerin ihr Kraftfahrzeug unbewacht in Albungen zurücklassen müsse, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, denn das Fahrzeug werde auch auf dem Parkplatz der Berufsschule in Witzenhausen nicht ständig überwacht. Die Gefahr, daß das Fahrzeug beschädigt werde, sei dort sogar noch größer als in Albungen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe zu dem Ergebnis, daß für motorisierte und nicht motorisierte Schüler unterschiedliche Zumutbarkeitsmaßstäbe gälten. Schüler, die sich kein eigenes Kraftfahrzeug leisten könnten, werde die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit allen Unbequemlichkeiten zugemutet. Dagegen bliebe Schülern, die über ein Kraftfahrzeug verfügten, die Anfahrt zur nächsten Bushaltestelle und eine längere Wartezeit auf der Heimfahrt erspart. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  16. November 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 11 Die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgenannten Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die nach der Zulassung durch den Senat statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere gemäß Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 Entlastungsgesetz, §§ 131 Abs. 4 Satz 4, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die der Klägerin im Schuljahr 1982/83 durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten der Beförderung zur Berufsschule in Witzenhausen in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - in der seit dem Schuljahr 1981/82 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom
  17. Dezember 1980 (GVBl. I S. 506) hat der Träger der Schülerbeförderung zwar die durch den Besuch der Grundstufe der gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulpflichtgesetzes zuständigen Berufsschule entstandenen Beförderungskosten zu erstatten, wenn die Schule wie im vorliegenden Falle mehr als drei Kilometer von der Wohnung des Schülers entfernt liegt. Erstattungsfähig sind unter diesen Voraussetzungen jedoch grundsätzlich nur die Kosten, die durch die Benutzung des vom Träger der Schülerbeförderung für den Transport zur Schule bestimmten Verkehrsmittels entstanden sind. Das folgt aus § 34 Abs. 4 Satz 1 SchVG, wonach der Träger der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart entscheidet. Dabei gilt der Grundsatz, daß die Schüler vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen haben (§ 34 Abs. 4 Satz 2 SchVG). Die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges muß der Schulträger nur erstatten, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und der Einsatz eines Schulbusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist (§ 34 Abs. 4 Satz 3 SchVG). Ist das der Fall, spielt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung allerdings keine Rolle, ob der Einsatz eines Kraftfahrzeuges auch den Interessen des Gesamtverkehrs und dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und sich der Träger der Schülerbeförderung im Einzelfall gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 SchVG für diese Beförderungsart entschieden hat. Der sich aus § 34 Abs. 1, 2 und 5 SchVG ergebenden Pflicht zur kostenlosen Beförderung des Schülers soll sich der Schulträger nicht unter Berufung auf die Interessen des Gesamtverkehrs und den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entziehen können, wenn der Schüler auf die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Randnummer 14 Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 SchVG die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges erstatten muß, sind im vorliegenden Falle für den Teil des Schulweges nicht erfüllt, auf dem öffentliche Verkehrsmittel verkehren. Randnummer 15 Der Klägerin war es möglich, mit Hilfe ihres Kraftfahrzeuges nach Albungen zu gelangen und von dort aus ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels auf der Strecke Albungen-Witzenhausen war ihr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zumutbar. Randnummer 16 Ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei steht dem Beklagten kein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine Einschätzungsprärogative bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf einen konkreten Sachverhalt wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn und soweit der Gegenstand des unbestimmten Begriffs von einer Zweckmäßigkeitsentscheidung oder von Planungen oder Zukunftserwartungen der verantwortlichen Behörde abhängt, die Eignung einer Person für ein bestimmtes Amt oder für eine sonstige Tätigkeit aufgrund eines persönlichen Eindrucks zu beurteilen ist oder die Entscheidung der Verwaltungsbehörde wie bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen auf einem höchstpersönlichen Fachurteil beruht (vgl. dazu Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I,
  18. Aufl. 1974, § 31 I c 4). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Insbesondere spielen Zweckmäßigkeitserwägungen oder verkehrsorganisatorische Gesichtspunkte bei der Beantwortung der Frage, ob einem Schüler die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist und deshalb die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zu erstatten sind, keine Rolle. Es stünde auch mit Sinn und Zweck der in § 34 Abs. 4 Satz 3 SchVG getroffenen Regelung nicht in Einklang, wenn der Schulträger die Kostenerstattung im Einzelfall rechtmäßig verweigern könnte, obwohl die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1, 2 und 5 SchVG erfüllt sind und der Schüler auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Randnummer 17 Ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Einzelfall zumutbar ist, hängt nicht davon ab, ob die nächstgelegene Haltestelle auf dem üblichen Schulweg liegt. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz, daß einem Schüler kein Umweg zuzumuten sei, findet - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - im Gesetz keine Stütze. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels kann zwar auch deshalb unzumutbar sein, weil der Schüler die nächstgelegene Haltestelle nicht unter zumutbaren Bedingungen erreichen kann. Das war aber hier nicht der Fall, denn die Klägerin hätte mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug zu der ca. vier Kilometer von ihrer Wohnung entfernt gelegenen Haltestelle gelangen können und der Beklagte hatte sich bereit erklärt, die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten. Die von der Klägerin hervorgehobene Gefahr, daß ihr in Albungen abgestelltes Fahrzeug während ihrer Abwesenheit beschädigt werden könnte, betrifft nicht die Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Randnummer 18 Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels wären auch keine Fahrt- und Wartezeiten entstanden, die als unzumutbar lang angesehen werden müßten. Nach dem damaligen Fahrplan fuhr der Bus, den die Klägerin hätte benutzen müssen, um 6.58 Uhr in Albungen ab und kam um 7.35 Uhr in Witzenhausen an. Um 16.35 Uhr hätte die Klägerin die Rückfahrt antreten können; um 17.05 Uhr wäre sie wieder in Albungen eingetroffen. Geht man davon aus, daß sie für die Fahrt mit ihrem Kraftfahrzeug von Hitzerode nach Albungen und zurück je 15 Minuten benötigt hätte, hätte die Gesamtfahrtzeit am Morgen 52 Minuten und am Nachmittag 45 Minuten betragen. Diese Fahrtzeiten liegen bei einer einfachen Entfernung von ca. 18 km im Bereich des Normalen. Die Zeitspanne von 15 Minuten zwischen dem Eintreffen des Busses in Witzenhausen und dem Beginn des Unterrichtes um 7.50 Uhr hätte die Klägerin benötigt, um von der Haltestelle zur Schule zu gelangen, ihre Klasse aufzusuchen und ihren Platz einzunehmen. Nach dem Ende des Unterrichts vom 15.20 Uhr wäre zwar bis zur Abfahrt des Busses in Richtung Albungen eine Wartezeit von 75 Minuten entstanden. Diese Wartezeit stand jedoch nicht außer Verhältnis zur Unterrichtsdauer von 7 1/2 Stunden. Das gilt jedenfalls für den ländlichen Raum, in dem aufgrund schlechterer Verkehrsverbindungen allgemein mit längeren Wartezeiten gerechnet werden muß, und für eine erwachsene Schülerin, die keiner Aufsicht mehr bedarf, die Zeit bis zur Abfahrt des Busses - etwa durch Einkäufe - sinnvoll nutzen kann und während eines begrenzten Zeitraums lediglich ein- bis zweimal in der Woche am Unterricht teilnimmt. Aus den gleichen Gründen führt auch die Gesamtzeit von ca. 10 Stunden und 40 Minuten, die die Klägerin an den Schultagen von zu Hause abwesend gewesen wäre, nicht zur Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Der Umstand, daß die Klägerin ihre Wohnung bereits gegen 6.40 Uhr hätte verlassen müssen, um rechtzeitig den Bus in Richtung Witzenhausen zu erreichen, vermag eine solche Unzumutbarkeit ebenfalls nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin etwas unzumutbar sein sollte, was viele Schüler und Berufstätige täglich auf sich nehmen müssen. Randnummer 19 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte die durch die Fahrt zur Berufsschule in Witzenhausen entstandenen Kraftfahrzeugkosten in Höhe der bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstandenen Kosten erstattet. Eine solche Erstattung fiktiver Kosten stünde nicht damit in Einklang, daß Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wegen des sowohl im Interesse einer Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs als auch im Interesse einer sicheren Beförderung der Schüler bestehenden Vorrangs öffentlicher Verkehrsmittel nur erstattet werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 3 SchVG erfüllt sind. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 23 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 24 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom
  19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 25 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 26 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024693

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