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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 TG 3438/87 Beschluss Sozialhilfe - Bewirtungskosten bei Tauffeier § 11 BSHG, § 12 BSHG, § 21 BSHG

Sozialhilfe - Bewirtungskosten bei Tauffeier Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Oktober 1987, VII/3 G 3028/87 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Bei der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf eine Beihilfe von 120,-- DM aus Mitteln der Sozialhilfe hat, um die Kosten einer Tauffeier anläßlich der Taufe ihres Sohnes am
  2. Oktober 1987 aufzufangen. Randnummer 2 Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind die §§ 11, 12, 21 BSHG. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  3. April 1984 (ZfSH/SGB 1984 S. 564) ausgeführt hat, umfaßt der nach den vorgenannten Bestimmungen aus Mitteln der Sozialhilfe sicherzustellende notwendige Lebensunterhalt nicht nur das für die menschliche Existenz unerläßliche Minimum. Vielmehr ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei sind auch die herrschenden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Randnummer 3 Wie der erkennende Senat bereits in einem vergleichbaren Fall (Beschluß vom
  4. August 1987 - 9 TG 1892/87) entschieden hat, entspricht es den herrschenden Lebensgewohnheiten, daß die Eltern eines Täuflings die nächsten Verwandten sowie die Paten im Rahmen einer privaten Tauffeier im Anschluß an den kirchlichen Taufgottesdienst bewirten. Das dabei gebotene Essen und die Getränke erfordern - dem festlichen Charakter des Tages entsprechend - für alle an der Tauffeier Beteiligten einen höheren finanziellen Aufwand, als dieser normalerweise von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für das tägliche Essen und Trinken aufgebracht werden kann. Es ist einem Hilfeempfänger auch nicht zumutbar, den anläßlich einer Taufe erhöhten Lebensbedarf anzusparen, weil die Regelsätze so bemessen sind, daß sie nur die normalerweise auftretenden Kosten für Essen und Trinken decken. Infolgedessen ist dem bei einer Taufe auftretenden zusätzlichen Bedarf durch eine einmalige Beihilfe gemäß § 21 Abs. 1 BSHG Rechnung zu tragen. Randnummer 4 Bei der Bemessung der Beihilfe ist die Anzahl der an der privaten Tauffeier üblicherweise beteiligten Personen zu berücksichtigen. Im Fall der unverheirateten Antragstellerin erscheinen besondere Bewirtungskosten für diese selbst, für deren Eltern, für die Großmutter der Antragstellerin und für zwei Paten angemessen, so daß eine Beihilfe von insgesamt 120,-- DM (6 x 20,-- DM) ausreichend erscheint, um den von der Antragstellerin geltend gemachten besonderen Bedarf zu decken. Randnummer 5 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Ansicht, daß die Teilnahme weiterer Verwandter, insbesondere von Kindern, Schwiegerkindern und Enkeln der Paten an der Tauffeier nicht allgemein üblich ist, so daß die Kosten für deren Bewirtung aus Mitteln der Sozialhilfe nicht verlangt werden können. Randnummer 6 Der angefochtene Beschluß war folglich in der Weise abzuändern, daß die Antragsgegnerin lediglich zur Zahlung einer einmaligen Beihilfe von 120,-- DM verpflichtet ist. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024704

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