Verbot der gewerblichen Adoptionsvermittlung Gründe Randnummer 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) der Antrag der Antragsgegnerin, den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts
§ 1Satz 2 Ad
VermiG ergibt, und insoweit wegen dieses Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Rechtsnormen eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, die die Antragsgegnerin zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich berechtigt, um weitere Verstöße gegen die objektive Rechtsordnung zu unterbinden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß (S. 8 ab Zeile 25 bis S. 10 unten sowie S. 13, 2. Absatz) Bezug. Randnummer 5 Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber die Auffassung vertritt, mit ihrer Tätigkeit schon deswegen nicht gegen das in § 5 Abs.
§ 1Satz 2 Ad
VermiG verankerte Adoptionsvermittlungsverbot zu verstoßen, weil der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, zumindest voraussetze, daß das Kind bereits gezeugt sei, woran es hier fehle, vermag der beschließende Senat dem nicht beizupflichten. Diese Auffassung ergibt sich weder zwingend aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AdVermiG noch trägt sie einer am Schutzzweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes orientierten Betrachtungsweise hinreichend Rechnung, wenn man bedenkt, daß der Schutzzweck vorwiegend oder gar ausschließlich auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (vgl. Begründung zum Entwurf des Adoptionsvermittlungsgesetzes, BT-Drucksache 7/3421 sowie Ausschußbericht zum Entwurf des Adoptionsvermittlungsgesetzes, BT-Drucksache 7/5089). Der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind anzunehmen, erfordert keineswegs, daß das anzunehmende Kind bereits vorhanden oder wenigstens gezeugt ist, wie das OLG Hamm (NJW 1985, 2205 ) zutreffend ausgeführt hat. Insoweit kann nichts anderes gelten, wie für jeden anderen Makler, für dessen Vermittlungstätigkeit auch nicht Voraussetzung ist, daß das Objekt, auf das sich die Vermittlung bezieht, bereits existiert oder im Einflußbereich des Vermittlers liegt. Wenn im übrigen der Gesetzgeber aus Gründen des Kindeswohls die Adoptionsvermittlungstätigkeit auf wenige besonders sachkundige Stellen beschränkt hat, so wird ohne weiteres deutlich, daß bei einer am Kindeswohl orientierten Betrachtungsweise für Kinder, die lediglich zu dem Zweck gezeugt werden, Gegenstand einer Adoptionsvermittlung zu sein, nichts anderes gelten kann als für im Zeitpunkt der Vermittlungstätigkeit bereits vorhandene Kinder. Randnummer 6 Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß dem § 11 AdVermiG Anhaltspunkte für einen möglicherweise eingeschränkten Geltungsbereich des Adoptionsvermittlungsgesetzes dergestalt entnehmen zu können glaubt, daß dieses Gesetz nur deutsche Adoptionsbewerber erfasse oder solche, die jedenfalls im Inland ihren Wohnsitz haben, nicht hingegen möglicherweise die Fälle der ausländischen Staatsangehörigkeit des Adoptionsbewerbers und des Kindes oder des außerhalb der Bundesrepublik liegenden Wohnsitzes sowohl des Adoptionsbewerbers als auch des Kindes, teilt der beschließende Senat diese Auffassung nicht. Abgesehen davon, daß § 11 AdVermiG nicht - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - schlechthin eine Beschreibung der Arbeit der Adoptionsvermittlungsstellen enthält, sondern lediglich die Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes näher beschreibt, kann aus dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Einschränkung des Geltungsbereichs des Gesetzes lediglich auf solche Vermittlungsfälle, an denen entweder nur deutsche Staatsbürger oder jedenfalls nur im Inland wohnende Personen beteiligt sind, nicht hergeleitet werden. Die bereits genannten Gesetzgebungsmaterialien lassen vielmehr deutlich erkennen, daß es das Ziel der an der Gesetzgebung beteiligten Gremien war, unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls einen umfassenden Schutz von Kindern gegenüber einer nicht sachgerechten Adoptionsvermittlungstätigkeit bzw. einer nicht vorrangig dem Kindeswohl, sondern anderen Interessen dienenden Vermittlungstätigkeit zu gewährleisten und von dieser Zielvorstellung ausgehend jedenfalls im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine irgendwie geartete Adoptionsvermittlungstätigkeit anderer als der dazu autorisierten Stellen gebilligt bzw. geduldet werden soll ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des jeweiligen Wohnsitzes der an einer solchen Adoptionsvermittlung beteiligten Personen. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geäußerten Zweifel, ob ihre Tätigkeit überhaupt Gegenstand einer polizeilichen Verbotsverfügung sein könne, soweit es um die Beratung und Betreuung ausländischer Adoptionsinteressenten und die Vermittlung von Kindern ausländischer Staatsangehörigkeit gehe, erweisen sich somit als nicht stichhaltig und lassen insoweit eine andere Beurteilung der Rechtslage nicht zu. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat ihre Verwaltungsverfügung vom 12. Oktober 1987 auch darauf gestützt, daß die unter
- a)der Verwaltungsverfügung untersagte Adoptionsvermittlungstätigkeit nicht nur gegen die öffentliche Sicherheit verstoße, sondern auch einen gravierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Denn das Verhalten der Antragstellerin werde aus ethischen Gründen von breiten Schichten der Bevölkerung und allen gesellschaftlich relevanten Gruppen verurteilt. Die von der Antragstellerin propagierte Kommerzialisierung und Industrialisierung der Fortpflanzung sei unvereinbar mit der in der hiesigen Gesellschaft existierenden Wertordnung und widerspreche dem Menschenbild der Verfassung. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, soweit die Verfügung auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützt werde, halte sie einer Überprüfung nicht stand. Die Kammer vermöge nicht zu erkennen, daß die auf Vermittlung einer "Leihmutter" gerichtete konkrete Tätigkeit der Antragstellerin unabänderlichen ethischen Wertvorstellungen unserer Gesellschaftsordnung zuwiderlaufe. Zwar werde nicht verkannt, daß die Auseinandersetzung und Darstellung der "Leihmütterproblematik" in den Medien aus Anlaß des Beginns der Tätigkeit der Antragstellerin eine auf moralisch-ethischen Kategorien basierende Ablehnung der Vermittlung von "Leihmüttern" gegen Entgelt durch breite Bevölkerungsschichten, die Medien und die Mehrzahl der Politiker signalisiere. Andererseits dürfe nicht verkannt werden, daß Gentechnologie, homologe und heterologe Insemination und Leihmütterschaft in der medizinischen und juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert würden und auch der Gesetzgeber sich trotz vielfacher Forderungen zu einer gesetzlichen Regelung bisher nicht habe entschließen können. Darüber hinaus werde die künstliche Befruchtung in Form der Ersatzmutterschaft seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße praktiziert. Die Folgen sogenannter "Leihmütterverträge" seien auch Gegenstand rechtlicher Erörterungen der Zivilgerichte und des 56. Deutschen Juristentages gewesen. Dabei habe zwar etwa das OLG Hamm (NJW 1986, S. 781 ff. ) ein derartiges Vertragswerk insgesamt für sittenwidrig und nichtig gehalten, weil das gewünschte Kind zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht und zu einer Handelsware degradiert worden sei. Demgegenüber sei auf dem 56. Deutschen Juristentag in Berlin die Frage, ob Ersatzmutterschaftsverträge als Ganzes gegen die guten Sitten verstießen, im wesentlichen mit der Überlegung verneint worden, daß die Entscheidung eines Ehepaares für Nachwuchs nicht als sittenwidrig eingestuft werden könne. Auch die einschlägige verfassungsrechtliche Kommentarliteratur lasse eine einhellige Meinung dazu, ob künstliche Insemination und Ersatzmutterschaftsverträge als Verstöße gegen die Menschenwürde gewertet werden müßten, nicht erkennen. Das alles lasse nur den Schluß zu, daß eine einhellige Meinung im Sinne ethischer Grundsätze zu den auch in der Bundesrepublik Deutschland seit etlichen Jahren getroffenen und geduldeten Ersatzmutterschaftsvereinbarungen derzeit nicht als vorherrschend festgestellt werden könne. Randnummer 8 Da - wie bereits ausgeführt - die den Gegenstand des behördlichen Verbots bildende Adoptionsvermittlungstätigkeit der Antragstellerin jedenfalls einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Rechtsnormen und damit gegen die öffentliche Sicherheit darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, ob sie auch einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beinhaltet. Gleichwohl hält der Senat es im Hinblick auf die recht umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage für angezeigt, darauf hinzuweisen, daß jedenfalls mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung das Vorliegen eines Verstoßes auch gegen die öffentliche Ordnung schwerlich verneint werden könnte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist insoweit nicht genügend an der konkreten in Rede stehenden Fallgestaltung orientiert, indem sie zwischen der "Leihmütterproblematik" an sich und der Kommerzialisierung der Ersatzmutterschaft unzulässig differenziert hat, während beides richtigerweise unter Berücksichtigung der konkreten hier vorliegenden Fallgestaltung einer einheitlichen Betrachtung hätte unterzogen werden müssen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es bei der von der Antragsgegnerin zum Anlaß ihrer Verbotsverfügung genommenen Tätigkeit der Antragstellerin allein und ausschließlich um die "kommerzielle", entgeltliche Variante der Ersatzmutterschaft bzw. der Adoptionsvermittlung unter Einbeziehung einer Leihmutter handelt. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, daß die Antragstellerin und deren "Mutterunternehmen" in den USA ihre Informations-, Vertragsanbahnungs- und Vermittlungstätigkeit nicht als "selbstlosen" idealistischen Einsatz für Ehepaare mit einem auf andere Weise nicht zu verwirklichenden Kinderwunsch verstehen, sondern diesen Einsatz mit einer massiven unternehmerischen "Gewinnerwartung" verknüpfen, die als die eigentliche Antriebsfeder für die Tätigkeit der Antragstellerin und ihre diese Tätigkeit finanzierende "Mutterorganisation" in den USA angesehen werden muß. Der Senat hegt keinen Zweifel daran, daß die Antragstellerin ihre Informations- und Vermittlungstätigkeit in Frankfurt am Main sofort einstellen würde, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gewinnerzielungsabsicht und -erwartung für sie selbst und für die von ihr vermittelten bzw. eingesetzten "Leihmütter" aus welchen Gründen auch immer nicht realisiert werden könnte. Ist aber die zum Anlaß polizeilichen Einschreitens genommene Tätigkeit der Antragstellerin dergestalt aufs engste mit kommerziellen Aspekten verknüpft, so kann es kaum sachgerecht sein, bei der Beurteilung der Frage des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung die Tätigkeit in einen - gemessen an den allgemeinen Wertvorstellungen - "indifferenten" oder gar positiven Teil ("Ersatzmutterschaft an sich") und einen negativen, nicht zu billigenden Teil (Gewinnstreben bzw. wirtschaftliche Komponente) aufzuspalten. Eine solche nicht zu billigende Aufspaltung liegt jedoch letztlich der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage in dem angefochtenen Beschluß zugrunde. In bezug auf die Kommerzialisierung der künstlichen Befruchtung bzw. der Ersatzmutterschaft dürften jedoch schwerlich unterschiedliche Wertvorstellungen innerhalb der Bevölkerung und der gesellschaftlich relevanten Gruppen festzustellen sein. Insoweit scheint vielmehr eine einhellige Auffassung dahin zu bestehen, daß eine Kommerzialisierung jeglicher Art in bezug auf künstliche Befruchtung, Ersatzmutterschaft und dergleichen mit den allgemeinen, nicht zuletzt durch das Grundgesetz geprägten Wertvorstellungen nicht im Einklang steht (vgl. dazu etwa Deutsch, NJW 1986, 1971 ff. mit weiteren Nachweisen). Einer abschließenden Erörterung dieser Fragen bedarf es indes hier aus den oben dargestellten Gründen nicht. Randnummer 9 Die Antragsgegnern hat im vorliegenden Fall zutreffend Herrn F. T. als Verantwortlichen für die Antragstellerin als Störer im polizeirechtlichen Sinne in Anspruch genommen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß (S. 16 oben) verwiesen werden. Randnummer 10 Soweit das Verwaltungsgericht allerdings die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verwaltungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 1987 hinsichtlich des unter Buchstabe
- a)ausgesprochenen Verbots der Adoptionsvermittlung und der darauf bezogenen Zwangsmittelandrohung mit der Begründung wiederhergestellt bzw. angeordnet hat, die Begründung der Verfügung lasse insoweit die für die Annahme ihrer Rechtmäßigkeit unerläßliche pflichtgemäße Ermessensabwägung im Rahmen des § 1 Abs. 1 HSOG sowohl in bezug auf das Entschließungsermessen wie auch in bezug auf das sogenannte Auswahlermessen vermissen, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Randnummer 11 Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht insoweit an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bzw. eine ordnungsgemäße Begründung für die getroffene Ermessensausübung stellen zu müssen glaubte, hält der beschließende Senat für zu weitgehend. Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe keinerlei inhaltliche Erwägungen darüber angestellt, ob ein polizeiliches Einschreiten nach Lage aller in Betracht kommenden Umstände vom Standpunkt des öffentlichen Interesses, der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit aus geboten sei. Der Senat hegt zunächst keinen Zweifel daran, daß die Antragsgegnerin sich bei Erlaß der streitbefangenen Verfügung dessen bewußt war, daß ihr in Bezug auf das "Ob" und das "Wie" des Einschreitens ein behördliches Ermessen zustand. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung der Verwaltungsverfügung und deren Stützung auf § 1 Abs. 1 HSOG , der die polizeilichen Handlungsbefugnisse ausdrücklich in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt. Randnummer 12 Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe überhaupt keine inhaltlichen Erwägungen darüber angestellt, ob ein polizeiliches Einschreiten im vorliegenden Fall geboten gewesen ist. Je gravierender die Störung der öffentlichen Sicherheit bzw. die Polizeigefahr ist, die zum Anlaß für das polizeiliche Einschreiten genommen wird, desto geringere Anforderungen sind an die Begründung für das "Ob" des polizeilichen Einschreitens zu stellen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes reicht die die in der Verfügung enthaltene Begründung für die Tatsache des ordnungsbehördlichen Einschreitens aus. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der Verfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie ein Einschreiten in Form einer Verbotsverfügung deswegen für unbedingt geboten halte, weil die Tätigkeit der Antragstellerin gegen geltendes Recht verstoße und eine Unterlassung dieser inkriminierten Betätigung für die Zukunft in effektiver Weise ohne ein entsprechendes Unterlassungsgebot nicht erreichbar sei. Der Umstand, daß das Verhalten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden könne, reiche aus ihrer Sicht nicht aus, um die Antragstellerin für die Zukunft zu einem Unterlassen des inkriminierten Verhaltens zu bewegen. Im Rahmen der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Antragsgegnerin ferner deutlich gemacht, daß sie die Informationstätigkeit der Antragstellerin als einen erheblichen Verstoß gegen geltendes Recht betrachtet, wobei sich für sie der Stellenwert des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes aus der hohen Bußgeldandrohung ergibt.. Diese Überlegungen zeigen hinreichend deutlich, daß und warum die Antragsgegnerin ein Einschreiten überhaupt und in der hier unter Buchstabe
- a)der Verwaltungsverfügung festgelegten Art und Weise für sachgerecht bzw. sachlich geboten hielt. Die Begründung selbst ist nicht zu beanstanden. Denn das bisherige Verhalten der Antragstellerin belegt, daß die bloße Ausgestaltung verbotener Adoptionsvermittlung als Ordnungswidrigkeit bzw. die Bußgeldbewehrung solchen Verhaltens nicht ausreicht, das inkriminierte Verhalten der Antragstellerin zu beenden bzw. für die Zukunft zu unterbinden. Nach alledem kann dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, S. 373 ff., vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, derzufolge ein Pflichtiger, gegen den eine Polizeiverfügung ergeht, im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht geltend machen kann, daß die Entscheidung dem öffentlichen Interesse, der Billigkeit oder Zweckmäßigkeit widerspreche, weil es sich dabei um "innere" Bindungen des Ermessens handele, für deren Einhaltung lediglich die Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung zu sorgen habe. Auch den Anforderungen an die Ausübung und Begründung des sogenannten Auswahlermessens wird die streitbefangene Verfügung in ausreichendem Maße gerecht. Wenn die Antragsgegnerin insoweit angesichts der von ihr für gravierend erachteten Verstöße gegen geltendes Recht in ihrer Begründung darauf abgestellt hat, die Unterlassungsverfügung sei das einzig geeignete Mittel, eine wirksame Beendigung dieser Verstöße und eine Verhinderung und Fortführung in der Zukunft sicherzustellen, erscheint das unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Ausführungen nachvollziehbar und sachgerecht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen, ob ein Einschreiten geboten sei, überhaupt nicht ausgeübt, weil sie rechtsirrig der Auffassung gewesen sei, allein der Gesetzesverstoß im Rahmen des § 5 Abs. 1 AdVermiG gebiete ein Einschreiten, erscheint nach alledem nicht haltbar. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung und bei der Begründung ihres Entschließungsermessens in bezug auf ein ordnungsbehördliches Tätigwerden auch nicht gehalten, Erwägungen über den Sinn und Zweck des Adoptionsvermittlungsgesetzes oder darüber anzustellen, daß und warum der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Problematik und seit Jahren geführter Diskussionen in medizinischen und juristischen Fachgremien sich bisher nicht zu einer gesetzlichen Regelung und eindeutigen Abgrenzung der sogenannten Leihmütterproblematik durchringen konnte. Die Umstände für ein mögliches gesetzgeberisches Regelungsdefizit in diesem Bereich sind nämlich so vielschichtig, daß eine Auseinandersetzung oder Befassung damit in einer Polizeiverfügung wenig hilfreich und rein spekulativer Natur gewesen wäre. Es gehört im übrigen weder zu den Aufgaben einer Ordnungsbehörde, noch ist eine solche hinreichend kompetent zu prüfen und zu entscheiden, ob, inwieweit und warum in bestimmten Bereichen ein gesetzgeberisches Regelungsdefizit vorliegt und welche Folgerungen gegebenenfalls daraus zu ziehen sind. Randnummer 13 Zur notwendigen Begründung einer Polizeiverfügung der hier in Rede stehenden Art gehören derartige Erwägungen jedenfalls nicht. Eines näheren Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht nicht in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zur Frage einer Ermessensreduzierung auf Null bedarf es nach dem vorstehend Ausgeführten ebenfalls nicht. Solches wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn es hier um die Frage ginge, ob ein Dritter einen Anspruch gegenüber den Ordnungsbehörden darauf hätte, daß diese gegen die Antragstellerin ordnungsbehördlich einschreiten. Darum geht es aber im vorliegenden Verfahren gerade nicht. Der beschließende Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege ein Ermessensfehler darin, daß die Antragsgegnerin sich keine nachvollziehbaren Gedanken zum "Wie" ihres Einschreitens gemacht habe. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ein Abwägungsdefizit bei der Ermessensbetätigung darin gesehen hat, daß die Antragsgegnerin sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob bzw. inwiefern die Vermittlung von Fällen mit ausschließlich ausländischen Beteiligten nicht unter das Adoptionsvermittlungsverbot falle, erweist sich diese Beanstandung schon deswegen als nicht berechtigt, weil - wie oben bereits ausgeführt wurde - für einen derartig eingeschränkten Geltungsbereich des Adoptionsvermittlungsgesetzes keinerlei Anhaltspunkte bestehen und die Antragsgegnerin demzufolge auch keine Veranlassung hatte, auf diese Fragen näher einzugehen. Randnummer 14 Die Verwaltungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 1987 erscheint nach alledem bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, soweit es um die unter Buchstabe
- a)getroffene Regelung geht. Soweit für die Befolgung dieses Verbots der Antragstellerin eine Frist von drei Werktagen nach Zustellung der Verfügung eingeräumt worden ist, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat ferner die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich des unter Buchstabe
- a)erlassenen Verbots ordnungsgemäß und in inhaltlich ausreichender Weise begründet, so daß der Verwaltungsakt auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Randnummer 15 Schließlich ist die für den Fall der Nichtbefolgung der Unterlassungsverfügung zu Buchstabe
- a)unter Berufung auf §§ 2 , 69 , 75 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) angedrohte amtliche Schließung und Versiegelung der von der Antragstellerin genutzten Räume nicht zu beanstanden. Zwar ist die Durchsetzung polizeilicher Verfügungen mit Zwangsmitteln im 7. Abschnitt des HSOG abschließend geregelt, wo eine Vollstreckung der hier angedrohten Art nicht vorgesehen ist. § 1 Abs. 2 Satz 1 Hess. VwVG nimmt diesen Bereich polizeilicher Zwangsanwendung ausdrücklich von der Geltung des Hess. VwVG aus, wobei allerdings entsprechend der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 HSOG unter "Polizei" in diesem Sinne lediglich die Polizeibehörden und die Vollzugspolizei zu verstehen sind. Sofern - wie hier - indes Aufgaben der Gefahrenabwehr nicht von der Polizei, sondern von kommunalen und staatlichen Behörden gemäß § 1 Abs. 3 HSOG als allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, richtet sich die Vollstreckung nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach dessen § 75 zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen auch eine Schließung und Versiegelung von Räumen in Betracht kommen kann (vgl. Kreiling, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsrecht, Anm. 6 zu § 1 und Anm. 1 zu § 75 Hess.VwVG ). Es kann hier dahinstehen, ob die angedrohte Schließung und Versiegelung der von der Antragstellerin genutzten Räume unter dem Gesichtspunkt der Effizienz des ordnungsbehördlichen Handelns eine in jeder Hinsicht optimale Form der Vollstreckung darstellt, um jegliche Umgehung bzw. jeglichen Verstoß gegen das Adoptionsvermittlungsgesetz durch die Antragstellerin künftig auszuschließen. Da aber die von der Antragstellerin vorgenommene "Beratung" von Interessenten bzw. die von ihr vorgenommene Vertragsanbahnung in der Praxis weitgehend von der Durchführung in entsprechenden Räumlichkeiten abhängig ist, die als Anlaufstelle für die das persönliche Gespräch suchenden Interessenten dienen, kann der angedrohten Schließung und Versiegelung der Räume jedenfalls eine gewisse Effizienz und damit ihre Eignung als Vollstreckungsmaßnahme nicht abgesprochen werden. Randnummer 16 Mithin erweist sich die streitbefangene Verfügung, soweit sie Gegenstand der Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, als offensichtlich rechtmäßig. An ihrer sofortigen Vollziehbarkeit besteht unter den hier gegebenen Umständen nach Auffassung des beschließenden Senats auch ein besonderes öffentliches Interesse, demgegenüber sich das Interesse der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einstweilen verschont zu bleiben, nicht durchzusetzen vermag. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, daß es sich bei der untersagten Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin nach dem zuvor Ausgeführten um eine gravierende Verletzung geltenden Rechts in Form des Adoptionsvermittlungsgesetzes und damit um einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit handelt, dessen sofortiger Unterbindung für die Zukunft angesichts des vorwiegend auf das Kindeswohl ausgerichteten Schutzzwecks des Adoptionsvermittlungsgesetzes eine überragende Bedeutung zukommt. Dem steht auf seiten der Antragstellerin lediglich ein wirtschaftliches, auf Gewinnerzielung gerichtetes Interesse gegenüber, dem - gemessen an der Bedeutung der Rechtsgutverletzung bei einer Fortsetzung der Tätigkeit - umso weniger Gewicht zukommt, als weder ersichtlich noch dargetan ist, daß die Einstellung der Beratungs- bzw. Vermittlungstätigkeit in Frankfurt am Main zu einer Existenzvernichtung oder auch nur erheblichen Existenzgefährdung für das "Mutterunternehmen" der Antragstellerin in den USA oder dessen Repräsentanten F. T. führen würde. Denn die Antragstellerin ist wirtschaftlich völlig in das "Mutterunternehmen" in den USA eingegliedert, welches die gesamten Aufwendungen für die deutsche Niederlassung trägt. Diese kann deswegen nur als rechtlich und tatsächlich unselbständiger Bestandteil des amerikanischen "Mutterunternehmens" angesehen werdend. Auf die Interessen etwaiger adoptionswilliger Ehepaare, die durch die Schließung des Büros der Antragstellerin beeinträchtigt werden könnten, kann sich die Antragstellerin ohnehin nicht berufen; denn derartige Interessen sind nicht dem Interessenbereich der Antragstellerin zuzuordnen und sind deshalb bei der hier im Rahmen der einstweiligen Rechtsschutzgewährung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 14 Abs.
§§ 13Abs.
1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens das auf die vorläufige Fortführung einer unerlaubten gewerbeähnlichen Betätigung gerichtete wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Obsiegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit 30.000,-- DM für zutreffend und angemessen bewertet hält. Randnummer 19 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024705