Ausschluß aus dem Personalrat Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 26. September 1986, K 55/85 nachgehend BVerwG, 13. Juni 1988, 6 PB 5/88, Beschluss Gründe Randnummer 1 I. Mit am 03.12.1985 eingegange
§ 83Abs. 1 BPers
VG). Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß dem eben genannten Landesverband keine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren zukommt. Zwar ist der Bundesgrenzschutzverband ebenfalls als Gewerkschaft im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG anzusehen. Landesverbände von Gewerkschaften können jedoch Antragsrechte der hier in Rede stehenden Art nur dann ausüben, wenn sie innerhalb der Gewerkschaft über eine bestimmte Selbständigkeit verfügen. Dazu gehört eine eigene korporative Verfassung, die Fähigkeit, Vermögen zu besitzen, und die Legitimation, die Gestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.11.1981 - 6 P 38.79 -, Personalvertretung 1983 S. 408, unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 05.11.1957 - 7 P 4.57 -, Buchholz 283.3 § 17 PersVG Nr. 1). Mindestens an den beiden erstgenannten Voraussetzungen fehlt es bei dem Landesverband Hessen des Bundesgrenzschutzverbandes, wie sein Vorsitzender selbst nicht bestreitet. Randnummer 22 Im übrigen kann dahingestellt bleiben, wem der Antrag vom 02.12.1985 zuzurechnen ist, dem Bundesgrenzschutzverband oder nur dessen Landesverband Hessen. Geht man nämlich vom letztgenannten Falle aus, so ist der Bundesgrenzschutzverband jedenfalls mit dem Schriftsatz der Rechtsanwälte I. und Partner vom 01.04.1986 wirksam in das Verfahren als Antragsteller eingetreten. Mit dem genannten Schriftsatz wurde eine Urkunde übersandt, nach der der Bundesvorsitzende des Bundesgrenzschutzverbandes (H. P.) den Vorsitzenden des Landesverbandes Hessen (R. A.) gemäß § 14 der Satzung des Bundesgrenzschutzverbandes vom 29.09.1983 bevollmächtigt, die Interessen des Bundesgrenzschutzverbandes in dem Beschlußverfahren K 55/85 vor dem Verwaltungsgericht Kassel zu vertreten. Daß damit ein Parteiwechsel beabsichtigt war, ergibt sich eindeutig aus dem weiteren Schriftsatz vom 23.04.1986, mit dem die Ansicht vertreten wurde, das Rubrum müsse dahin abgeändert werden, daß Antragsteller der Bundesgrenzschutzverband sei. Ein solcher Parteiwechsel auf der Antragstellerseite ist nach zivilprozessualen Grundsätzen solange ohne Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässig, als noch nicht zur Hauptsache verhandelt worden ist, wobei als Hauptsache nur die konkret abzuurteilende materielle Streitfrage betrachtet werden kann (vgl. Stein-Jonas-Schumann,
- Aufl. 1987, RdNr. 91 ff. <112> zu § 264 ZPO und RdNr. 11 zu § 269 ZPO; Baumbach-Lauterbach-Hartmann,
- Aufl. 1987, Anm. 2 C a bb zu § 263 ZPO; Thomas-Putzo,
- Aufl. 1987, Anm. IV 4 a aa vor § 50 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn man den Parteiwechsel auf der Aktivseite als Klage- oder Antragsänderung ansieht, weil er jedenfalls vor Verhandlung zur Hauptsache als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO zu werten wäre. Die vorstehenden zivilprozessualen Grundsätze gelten für das Beschlußverfahren in Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsangelegenheiten gleichermaßen (vgl. Grunsky,
- Aufl. 1987, RdNr. 12 zu § 81 ArbGG). Zur Hauptsache - dem Ausschließungsverlangen - ist in dem vorliegenden Verfahren erstmals im Termin der Fachkammer vom 26.09.1986 verhandelt worden; vorher wurden nur Fragen erörtert, die die Zulässigkeit des Antrags betrafen. Es bestehen schließlich keine Bedenken, daß der Bundesvorsitzende, der den Bundesgrenzschutzverband satzungsgemäß gerichtlich und außergerichtlich vertritt, den Vorsitzenden des Landesverbandes Hessen mit der Interessenvertretung beauftragt und eine entsprechende schriftliche Vollmacht ausgestellt hat. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) ist das Antragsrecht aus § 28 Abs. 1 BPersVG nicht verwirkt. Auch wenn man unterstellt, daß das Ausschließungsverlangen durch einen antragsbefugten Antragsteller erstmals mit dem Schriftsatz vom 01.04.1986 beim Verwaltungsgericht geltend gemacht worden ist, kann eine Verwirkung nicht angenommen werden, weil die streitigen Vorgänge bei Eingang des Schriftsatzes (03.04.1986) gerade rund 6-7 Monate zurücklagen. Unbeschadet der Frage, ob der Rechtsprechung des OVG Münster, auf die sich die Beteiligten zu 1) und 3) berufen, überhaupt gefolgt werden kann (Beschluß vom 04.09.1984 - CL 27/83 -, Personalvertretung 1985 S. 87), reicht jedenfalls ein solch knapper Zeitraum nicht aus, das Antragsrecht im Wege der Verwirkung zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn man den Betriebsfrieden in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt. Hiervon abgesehen ging es im Falle des OVG Münster um einen Sachverhalt, der rund ein ganzes Jahr zurücklag. Das genannte Gericht hat auch davon abgesehen, die erforderliche Frist allgemein zu bestimmen. Randnummer 24 Steht hiernach die Zulässigkeit des Antrags außer Zweifel, so hat das Verwaltungsgericht auch den Kommandeur des Grenzschutzkommandos Mitte mit Recht am Verfahren beteiligt. Die hier anstehende Entscheidung betrifft die Frage, ob der Vorsitzende des Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzkommando Mitte aus diesem Personalrat auszuschließen ist. Demgemäß wird der Leiter des Grenzschutzkommandos Mitte nach dem im Personalvertretungsrecht herrschenden Partnerschaftsprinzip von der Entscheidung betroffen. Als Dienststellenleiter ist er unmittelbar daran interessiert, wer die Mitglieder der ihm zugeordneten Personalvertretungen sind (vgl. auch den Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 13.08.1986 - BPV TK 2262/85 -). Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat in materieller Hinsicht ebenfalls zutreffend entschieden. Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzkommando Mitte auszuschließen; denn er hat sich auch nach Ansicht des erkennenden Fachsenats eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zuschulden kommen lassen. Randnummer 26 Das gilt jedenfalls in bezug auf seine Äußerungen anläßlich des Gesprächs mit dem damaligen Polizeikommissar z. A., jetzigen Polizeioberkommissar im BGS M. im Oktober
- Die Fachkammer hat die Aussage dieses Zeugen zutreffend gewürdigt und insoweit mit Recht einen eindeutigen Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG (Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität) festgestellt. Der erkennende Fachsenat muß diese Feststellung auf Grund der von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme bestätigen. Randnummer 27 Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG haben Dienststelle und Personalvertretung darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Ferner müssen sie sich nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Hiervon ausgehend müssen der Personalrat und seine Mitglieder alles vermeiden, was geeignet ist, die Stellung des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten und als neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Der Personalrat hat schon jeden Anschein einer Benachteiligung von Beschäftigten wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung zu vermeiden und die durch Art. 9 GG garantierte Koalitionsfreiheit - auch in ihrer Funktion als sogenannte negative Koalitionsfreiheit - zu wahren. Hiernach ist es einem Personalratsmitglied vor allem untersagt, bei der gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung unter Hinweis auf eine mißbräuchliche Ausübung seines Amtes durch Bevorzugung von Angehörigen einer bestimmten Koalition Druck auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 28, 295 ; BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191; BayVGH, Beschluß vom 17.12.1986 - Nr. 18 C 86.03317 -, ZBR 1987 S. 251). Die vorstehenden Grundsätze sind jedoch nicht allein im Zusammenhang mit der Mitgliederwerbung zu beachten; vielmehr haben sich die Personalratsmitglieder bei allen ihren Betätigungen stets so zu verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere verstößt jeder Hinweis auf eine mißbräuchliche Amtsausübung durch Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Personengruppen - zu welchem durchsichtigen oder undurchsichtigen Zweck auch immer - gegen das Gebot des § 67 Abs. 1 Satz 2 BVersVG. Das gilt gerade dann, wenn sich ein Beschäftigter in einer ihn betreffenden Personalangelegenheit an den damit befaßten Personalrat wendet. Darauf, ob sich dabei der Beschäftigte in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt fühlt, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein das Bild, das ein objektiver Beobachter von diesem Personalrat bzw. diesem Personalratsmitglied notgedrungen empfangen muß. Schon die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung genügt, um eine Pflichtverletzung anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.). Randnummer 28 Auf Grund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Fachsenats fest, daß der Beteiligte zu 1) im Oktober 1985 gegenüber dem Zeugen M. in einem Gespräch, um das letzterer in seiner Personalangelegenheit nachgesucht hatte, Äußerungen getan hat, die geeignet waren, das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung des Beteiligten zu 1) und der Mehrheit des Beteiligten zu 3) nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Zeuge M., der damals keiner Koalition angehörte, hat in seiner Vernehmung durch die Fachkammer und in seiner Anhörung durch den Fachsenat im wesentlichen bekundet: Der Beteiligte zu 1) habe ihn im Laufe des Gesprächs ausdrücklich nach seiner Verbandszugehörigkeit gefragt. Er habe alsdann - nach Beantwortung dieser Frage - sinngemäß weiter erklärt, daß er das, was er nunmehr sagen wolle, eigentlich nicht sagen dürfe, weil ihm, wenn es bekannt würde, ein Ausschließungsverfahren drohe. Er werde daher, falls der Zeuge etwas davon verbreite, alles bestreiten, zumal es sich ohnehin um ein Gespräch unter vier Augen handele, für das es keine Zeugen gebe. Der Beteiligte zu 1) habe im Anschluß daran darauf hingewiesen, daß bei den Grenzschutzkommandos Küste und Süd jeweils der Bundesgrenzschutzverband die Mehrheit im Bezirkspersonalrat habe und diese dazu benutze, bei Personalentscheidungen die Verbandsangehörigen zu bevorzugen. Deshalb würden durch den Bezirkspersonalrat des Grenzschutzkommandos Mitte, in dem die GdP die Mehrheit habe, diejenigen Beamten bevorzugt, die der genannten Gewerkschaft angehörten oder ihr naheständen. Damit habe ihm der Beteiligte zu 1) verdeutlicht, daß seine Bewerbung als diejenige eines Nichtorganisierten keine große Aussicht auf Erfolg habe. Er habe daraus gefolgert, daß der Beteiligte zu 1) ihn ablehne, dagegen einen der GdP angehörenden Beamten unterstützen wolle. Der Beteiligte zu 1) habe in dem Gespräch darauf hingewiesen, daß er einen solchen Beamten kenne, dessen Bewerbung von den maßgebenden Stellen wiederholt abgelehnt worden sei. Er - der Beteiligte zu 1) - habe ausdrücklich erklärt, daß man diesen Beamten unterstützen müsse. Randnummer 29 Der erkennende Fachsenat hält die soeben wiedergegebene Bekundung, die in ihren substantiellen Teilen in erster und zweiter Instanz übereinstimmt und den Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handgreiflich erkennen läßt, für glaubhaft. Der Zeuge M. hat auch bei seiner Vernehmung durch den Fachsenat den Eindruck eines sicheren und zuverlässigen Beamten hinterlassen, der sich der Tragweite seiner Aussage bewußt ist. Seine Glaubwürdigkeit wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß er in einem Punkt mit großer Wahrscheinlichkeit einem Irrtum unterliegt. Randnummer 30 Der ebenfalls vom Fachsenat vernommene Zeuge P. - z. Zt. Polizeihauptmeister im BGS bei der Grenzschutzstelle Konstanz und ehedem Vorsitzender des örtlichen Bundesgrenzschutz-Personalrats bei der Grenzschutzabteilung A Mitte 1 in Alsfeld - hat glaubhaft ausgesagt, daß er sich nach seiner bestimmten Erinnerung entgegen der Darstellung des Zeugen M. zu keiner Zeit im Oktober 1985 gemeinsam mit dem Beteiligten zu 1) in einem Zimmer aufgehalten habe, als dieses Zimmer von dem Zeugen M. betreten worden sei. Der Zeuge P. hat ferner bekundet, daß das Gespräch zwischen dem Zeugen M. und dem Beteiligten zu 1), vor dessen Beginn er das Zimmer verlassen haben soll, auf keinen Fall auch am
- oder 07.10.1985 stattgefunden haben könne, weil er sich am 04.10.1985 noch im Urlaub befunden und am 07.10.1985 (Wegfahrt in Alsfeld gegen 6.00 Uhr) den gesamten Tag mit seiner Hundertschaft zu einer Schießübung auf dem Truppenübungsplatz Schwarzenborn aufgehalten habe, wo er die Funktion eines Sicherheitsoffiziers ausgeübt habe. Alle diese Angaben sind ebenfalls glaubhaft und überdies belegt. Es liegt deshalb nahe, entsprechend der Darstellung des Zeugen P. anzunehmen, daß das Gespräch zwischen dem Zeugen M. und dem Beteiligten zu 1) nach dem 15.10.1985 stattgefunden hat. An diesem Tag soll der örtliche Bundesgrenzschutz-Personalrat die Personalangelegenheit des Zeugen M. behandelt haben (§ 82 Abs. 2 BPersVG). Die genannte Personalvertretung habe keine Stellungnahme abgeben können, weil ihr die näheren Gründe der Auswahlentscheidung (ebenfalls) nicht bekannt gewesen seien. Der Beteiligte zu 2) sei als Mitglied des örtlichen Personalrats auf seinen (P`s) Vorschlag damit beauftragt worden, dies dem Zeugen M. mitzuteilen. Andererseits hielt jedoch der Zeuge M. in seiner Vernehmung daran fest, daß das in Rede stehende Gespräch mit dem Beteiligten zu 1), wenn nicht am 04.10.1985, so doch spätestens am 07.10.1985 stattgefunden habe. Er erklärte vor dem Fachsenat mit Bestimmtheit, daß es an dem Tag gewesen sei, an dem man ihm in Alsfeld das Schreiben des GSK Mitte vorgelegt habe, wonach seine Bewerbung um den fraglichen Dienstposten (Dienstgruppenleiter beim Grenzschutzamt Saarbrücken-Frankfurt/Main-Zweigstelle Flughafen Frankfurt/Main) - vorbehaltlich der Zustimmung des Beteiligten zu 3) - angenommen worden sei. Dieses Schreiben datiert vom 03.10.1985 und ist am 04.10.1985 (einem Freitag) abgesandt worden, wie sich aus den dem Fachsenat vorliegenden Akten des Beteiligten zu 2) ergibt (Bl. 10 Vorgang II). Wenn sich der Zeuge M. daher auf den 07.
- 1985 in seiner Vernehmung festlegte, weil er dieses Datum auch in dem von ihm verfaßten Schreiben vom 27.11.1985 an den Landesvorsitzenden des Bundesgrenzschutzverbandes genannt habe, so kann diese Bekundung nicht als unzutreffend zurückgewiesen werden. Schließlich spricht auch der von dem Zeugen M. wiedergegebene Inhalt des Gespräches mit dem Beteiligten zu 1) dafür, daß es vor dem 15.10.1985 stattgefunden haben muß, weil darin die Haltung des örtlichen Personalrats, die doch der Beteiligte zu 1) dem Zeugen mitteilen sollte, keine Erwähnung findet. Dann bleibt allerdings nur, daß sich entweder eine andere Person als der Zeuge P. mit dem Beteiligten zu 1) im Zimmer aufhielt, als es von dem Zeugen M. betreten wurde, oder letzterer muß sich über die Anwesenheit einer weiteren Person überhaupt irren. Aus diesem Grunde aber den Zeugen M. für unglaubwürdig zu erklären, geht angesichts seiner sonstigen - ebenso bestimmten wie detaillierten - Aussage, die ein ehrlicher Charakter unmöglich erfinden kann, nicht an. Randnummer 31 Hiervon abgesehen folgt der Fachsenat dem Zeugen M. ferner darin, daß er den Beteiligten zu 1) in dessen Eigenschaft als Vorsitzenden des Beteiligten zu 3) aufsuchte und daß er dies sogleich erklärte. Daß letzteres tatsächlich geschah, drängt sich deshalb auf, weil in dem Schreiben der GSK Mitte vom 03.10.1985 ausdrücklich von der noch einzuholenden Zustimmung des "BPR beim GSK Mitte" die Rede ist. Auf diese Zustimmung kam es auch nach § 82 Abs. 1 BPersVG in erster Linie an, weil die GSK Mitte sowohl die Abordnung als auch die Versetzung hätte verfügen müssen. Auch der Inhalt des Gesprächs zwingt zu der Annahme, daß der Beteiligte zu 1) als Vorsitzender des Beteiligten zu 3) handelte. Randnummer 32 Für den erkennenden Fachsenat bestand, was die Sachverhaltsfeststellung betrifft, kein Anlaß zu weiterer Beweisaufnahme. Der Fachsenat geht davon aus, daß es sich bei dem von dem Beteiligten zu 1) erwähnten, der GdP angehörenden Beamten, dessen Bewerbung um eine Verwendung im Grenzschutzeinzeldienst wiederholt abgelehnt worden ist, um den Polizeikommissar z. A. im BGS Z. von der Grenzschutzabteilung Mitte 2 Bad Hersfeld handelte, denn der in der Verfügung des GSK Mitte vom 03.10.1985 noch genannte Polizeikommissar z. A. im BGS R. war unstreitig kein Mitglied der GdP (vgl. Beschwerdebegründung S. 11). Auch Z. hatte sich um die hier in Rede stehende Stelle eines Dienstgruppenleiters beim Grenzschutzamt Saarbrücken-Frankfurt/Main-Zweigstelle Flughafen Frankfurt/Main beworben. Der Umstand, daß seine Bewerbung erst vom 10.10.1985 datierte und schließlich wegen Versäumung der Bewerbungsfrist abgelehnt wurde, spricht nicht gegen die Aussage des Zeugen M., weil dem Beteiligten zu 1) Z`s Bewerbungsabsicht im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Zeugen durchaus bekannt sein konnte. Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Beteiligte zu 3) schließlich im Frühjahr 1986 auf einen erneuten Antrag des Beteiligten zu 2) vom 07.03.1986 der Abordnung des Zeugen M. zur Grenzschutzdirektion Koblenz zustimmte; denn damals war der vorliegende Ausschließungsantrag bereits rechtshängig. Einer näheren Aufklärung darüber, ob es nach der Sitzung des örtlichen Bundesgrenzschutz-Personalrats vom 15.10.1985 auf Veranlassung des Beteiligten zu 1) zu einem weiteren Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen M. gekommen ist, bedurfte es nicht. Der Fachsenat ist - wie bereits erwähnt - davon überzeugt, daß das hier maßgebliche Gespräch mit dem von dem Zeugen bekundeten Inhalt vor der Sitzung des örtlichen Personalrats stattfand. Der Inhalt eines weiteren Gesprächs ist für die Entscheidung unerheblich; abgesehen davon käme insoweit kein anderer Zeuge als M. in Betracht. Auf eine Vernehmung des von den Beteiligten zu 1) und 3) benannten Zeugen Polizeihauptwachtmeister im BGS S. darüber, ob der Beteiligte zu 1) allein im Zimmer war, als es der Zeuge M. betrat, kann der Fachsenat deshalb verzichten, weil die Wahrheit dieser Behauptung nach den obigen Darlegungen unterstellt werden kann. Schließlich mußte der Fachsenat von einer Vernehmung des Beteiligten zu 1) als Partei absehen. Zwar ist es zulässig, Beteiligte eines Beschlußverfahrens als Partei zu vernehmen (vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz,
- Aufl. 1987, RdNr. 28 zu § 83 ArbGG, RdNr. 24 zu § 87 ArbGG). Die Parteivernehmung, von der ohnehin nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf, setzt jedoch voraus, daß das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme für die Entscheidung des Rechtsstreits noch nicht ausreicht und für die Richtigkeit der Parteibehauptung eine gewisse, bereits indizierte Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
- Aufl. 1988, Anm. 1 zu § 448 ZPO; Zöller-Stephan,
- Aufl. 1984, Anm. 2 a zu § 448 ZPO, Thomas-Putzo,
- Aufl. 1987, Anm. 1 zu § 448 ZPO). Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, weil der Fachsenat von der Wahrheit der Aussage des Zeugen M. in den wesentlichen Punkten überzeugt ist. Randnummer 33 Der Fachsenat geht des weiteren mit dem erstinstanzlichen Gericht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BPersVG vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal "grob" bedeutet, daß es sich objektiv um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handeln muß. Auch ein einmaliger Verstoß reicht aus, um den Ausschluß zu rechtfertigen. Der Verstoß ist erheblich, wenn er auf die gesetzmäßige Tätigkeit der Personalvertretung von nicht unbedeutendem Einfluß ist; zu einer Störung des Betriebsfriedens braucht er nicht zu führen. Hinzukommen muß allerdings, daß das Personalratsmitglied schuldhaft gehandelt hat. Das Verschulden ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, vielmehr genügt jede Art von Fahrlässigkeit, also auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 20.05.1981 - BPV TK 1/81 -). Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß der hier festgestellte Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 1 BPersVG erfüllt. Der Beteiligte zu 1) hat ferner schuldhaft gehandelt, wobei nach Lage der Dinge nur Vorsatz in Betracht kommt. Das ergibt sich aus seinen Worten, daß er das, was er sage, eigentlich nicht von sich geben dürfe, weil ihm, wenn es bekannt würde, ein Ausschlußverfahren drohe, weshalb er notfalls alles bestreite. Randnummer 34 Schon danach ist der Ausschluß gerechtfertigt. Kein weiterer grober Verstoß des Beteiligten zu 1) gegen die gesetzlichen Pflichten liegt demgegenüber darin, daß er am
- und 06.09.1985 gemeinsam mit dem Polizeiobermeister im BGS M. an einer Sitzung des Bundesvorstandes der GdP in Bonn teilnahm und dies als "Geschäftsführung des Bezirkspersonalrats" deklarierte. Dieser Streitstoff ist in die Beschwerdeinstanz gelangt, obwohl das erstinstanzliche Gericht insoweit das Ausschließungsbegehren verneint und der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Antragsteller verfolgt das Ausschließungsbegehren aus mehreren Sachverhalten, so daß ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht,
- Aufl. 1986, § 96 III 3 S. 567/568: Gesellschafter klagen auf Ausschluß aus der Gesellschaft und begründen dies kumulativ mit unerlaubter Handlung und weiteren Verstößen des auszuschließenden Gesellschafters; § 100 III 1 c S. 600). In solchen Fällen ist der gesamte erstinstanzliche Streitstoff Gegenstand des vom Beklagten angestrengten Rechtsmittelverfahrens, ohne daß es eines Rechtsmittels des Klägers bedarf, wenn dem Begehren nicht aus allen geltend gemachten tatsächlichen Gründen entsprochen worden ist (§ 537 ZPO). Die gleichen Grundsätze gelten im Beschlußverfahren nach § 28 Abs.
§ 83Abs. 1 BPers
VG, weil insoweit das Zivilprozeßrecht Anwendung findet (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). In materieller Hinsicht gilt folgendes: Randnummer 35 Obwohl die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften nach § 2 Abs. 1 BPersVG ebenso wie die Arbeitgebervereinigungen in die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung einbezogen sind, gehört es nicht zu den vom Vorstand des Personalrats zu führenden laufenden Geschäften im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG, an Sitzungen von Gewerkschaftsorganen teilzunehmen. Laufende Geschäfte sind Angelegenheiten, die sowohl regelmäßig wiederkehren als auch der Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen des Plenums dienen (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, 6. Aufl. 1986, RdNr. 33 zu § 32 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: April 1987, RdNr. 13 zu § 32 BPersVG). Dazu zählt die Teilnahme an Sitzungen von Gewerkschaftsorganen deshalb nicht, weil es bereits an der ersten Voraussetzung fehlt und insoweit auch ein Bedürfnis nicht anzuerkennen ist. Es widerspricht des weiteren dem Neutralitätsgebot des § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, daß Vorstandsmitglieder eines Personalrats in dieser Eigenschaft an Sitzungen der Organe ihrer Gewerkschaft teilnehmen, ohne daß die Personalvertretung hiervon vorher unterrichtet worden ist. Im übrigen gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, daß vorher auch die Dienststelle unterrichtet wird, zumal sie gemäß § 44 BPersVG im Rahmen der Vertretbarkeit die dem Personalratsmitglied entstehenden Kosten zu tragen hat. Die dem Fachsenat vorliegende Geschäftsordnung des Beteiligten zu 3), auf die sich der Beteiligte zu 1) beruft, stellt den Vorstand von diesen Mitteilungspflichten nicht frei. Abgesehen davon muß es als in hohem Maße fraglich bezeichnet werden, ob derartige Pflichten im Wege der Geschäftsordnung abdingbar sind, weil sie auch das Verhältnis zur Dienststelle betreffen und die Belange der Personalratsminderheiten, die durch § 42 BPersVG nicht hinreichend geschützt sind, gewahrt bleiben müssen. Auf der Hand liegt, daß nur aktuelle, die Dienststelle berührende Sachfragen und nicht verbandspolitische Fragen Gegenstand der Erörterung sein können. Des weiteren dürfen derartige Aktivitäten nicht einseitig auf bestimmte Koalitionen ausgerichtet sein. Den Interessen der Personalratsminderheit ist Rechnung zu tragen; sie können durch Mehrheitsbeschluß des Gremiums nicht ausgeschaltet werden. Einer abschließenden Betrachtung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist jedoch der Fachsenat enthoben, weil es jedenfalls an dem für einen groben Verstoß erforderlichen Verschulden des Beteiligten zu 1) fehlt. Zu dieser Entscheidung gelangt der erkennende Fachsenat im Hinblick darauf, daß Literatur und Rechtsprechung zu der anstehenden Frage - soweit ersichtlich - nicht vorliegen, so daß es für den Beteiligten zu 1) an der erforderlichen Orientierungsmöglichkeit mangelte. Randnummer 36 Eine Kostenentscheidung entfällt. Randnummer 37 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs.
§ 72Abs. 2 Arb
GG). Randnummer 38 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 39 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Randnummer 40 Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024711