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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TG 2675/87 Beschluss Einstweilige Anordnung eines Bundesbahnbeamten wegen Nichtbeförderung Art 33 Abs 5 G

Einstweilige Anordnung eines Bundesbahnbeamten wegen Nichtbeförderung Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller bewarb sich im Jahre 1986 um einen der im Amtsblatt der Bundesbahndirektion Frankfurt am

§ 23Nr. 15 und vom 26.6.1986 - BVerw

G 2 C 41.84 -; Beschluß vom 18.11.1977 - BVerwG 6 CB 63.67 -, a.a.O.). Welches Gewicht der Dienstherr dem ADA bei Beförderungsentscheidungen beimißt, bestimmt er nach seinem Ermessen. Es bleibt grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen, zwischen mehreren möglichen und dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragenden Auswahlmethoden zu wählen (vgl. z.B. Urteile vom 8.7.1969 - BVerwG 2 C 125.65 -,

§ 79Nr. 26 = DÖD 1970, 95 und vom 4.11.196 - BVerw

G 2 C 59.73 -, ZBR 1978, 33 ; Beschluß vom 20.11.1978 - BVerwG 2 B 19.78 -,

§ 23Nr.

26) . - Was für die Beförderung als solche gilt, gilt ebenso für die Festsetzung eines "Beförderungsdienstalters". Dabei gilt zwar als Grundsatz, daß die Dauer der Berufserfahrung auch mit der gesetzlich geforderten Eignung korrespondiert und daher bei der im Ermessensraum zulässigen Generalisierung ein von der gesetzlichen Ermächtigung gedecktes sachgerechtes Kriterium für die Beförderungsreihenfolge ist (vgl. Urteil vom 6.3.1975 - BVerwG 2 C 20.73 -, Buchholz 237.6 § 8 Nr. 1). Die durch längere Berufserfahrung typischerweise erworbene größere Eignung für ein Beförderungsamt kommt indes regelmäßig bereits in der Beurteilung zum Ausdruck ... Das ADA selbst (als ein Element des Beförderungsdienstalters) kann demgegenüber bei Beförderungsentscheidungen hier nur noch mit dem Ziel der Berücksichtigung von Gesichtspunkten außerhalb des Leistungsgrundsatzes eine Rolle spielen ...." Randnummer 19 Dieser klaren Aussage ist nichts hinzuzufügen. Demgegenüber kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, daß der Antragsteller und die Beigeladenen zu

  1. und 2., die an erster und zweiter Stelle der bereits erwähnten Zusammenstellung aufgeführt sind, dasselbe "Anwärterdienstalter", nämlich 16.3.1987, aufweisen, so daß gemäß § 11 Abs. 2 e Teil 2 der Laufbahnvorschrift der Deutschen Bundesbahn (DS 049) für die Reihenfolge von Beförderungen die ADA-Richtlinien Nr. 7 Teil 4 (DS 049) gelten mit der Folge, daß diejenigen Beamten vorgehen, die im bisherigen Amt das günstigere ADA hatten. Dieses Auswahlkriterium kann nach dem Grundsatz der Bestenauslese erst dann Bedeutung erlangen, wenn zwischen Bewerbern zu entscheiden ist, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung annähernd gleich beurteilt sind. Hiervon kann - wie dargelegt - bei einer Differenz von einer ganzen Bewertungsnote nicht die Rede sein. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stellt der angefochtene Beschluß keine "Übersicherung" des Antragstellers dar. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht (nur) um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung, dessen Sicherung der Antragsteller begehrt, sondern um seinen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, der einen Anspruch auf eine faire, chancengleiche Behandlung mit fehlerfreier Ermessensausübung unter Einhaltung eines eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 18.02.1985, ESVGH 35, 315 = NJW 1985, 1103 = DRiZ 1985, 259; Senatsbeschluß vom 27.03.1986, HessVGRspr. 1986, 41 = ZBR 1986, 205 = NVwZ 1986, 766 ; zuletzt Senatsbeschluß vom 15.
  2. 1987 - 1 TG 3667/87 -). Daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Beförderung anderer Beamter hindert, liegt in der Natur der Sache und entspricht im Ergebnis - wenn auch nur vorübergehend - der Sachlage, die sich ergibt, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Auswahlentscheidung trifft. Dann müssen die unterlegenen Bewerber ebenfalls bis zur nächsten Beförderungsmöglichkeit warten. Entsprechendes gilt, wenn - wie inzwischen geschehen - der Dienstherr für einen gewissen Zeitraum eine Beförderungssperre ausspricht. Dieser Umstand hat den Senat, was ergänzend erwähnt sei, nicht gehindert, von dem Fortbestehen eines Anordnungsgrundes auszugehen, zumal die Beförderungssperre lediglich vorübergehender Natur sein dürfte und zu erwarten ist, daß das Hauptsacheverfahren bis zu ihrem Ablauf am 30.06.1988 nicht rechtskräftig abgeschlossen werden kann. Randnummer 21 Indessen hat sich der Senat veranlaßt gesehen, den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung dahin zu präzisieren, daß die beabsichtigten Beförderungsmaßnahmen der Antragsgegnerin lediglich bis zum Abschluß eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt werden. Diese Maßgabe betont die Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung und wird dem Sicherungsbedürfnis des Antragstellers gerecht, zumal er einen eigenen Beförderungsanspruch nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Randnummer 22 Nach allem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Maßgabe zurückzuweisen. Da auch die Beigeladenen zu 3.,
  3. und 5 mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben sind, haben sie - wie die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 2 VwGO - ebenfalls Kosten nach § 154 Abs. 3 VwGO zu tragen, so daß die Gerichtskosten gemäß § 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO nach Kopfteilen zu verteilen sind (vgl. Kopp, VwGO,
  4. Aufl. 1986, § 154 RN 8 ; Redeker/von Oertzen, VwGO,
  5. Aufl. 1981, § 159 RN 5). Ihre außergerichtlichen Kosten haben alle Beigeladenen selbst zu tragen, für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO sieht der Senat keinen Raum. Randnummer 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 (entsprechend), 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von dem Hauptsachestreitwert, der sich aus dem 39-fachen Betrag des Unterschiedsbetrages der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 7 und A 8 einschließlich des Ortszuschlages der Stufe 2 ergibt, ermäßigt der Senat diesen Betrag auf 3/4, wenn es um eine Neubescheidung geht. Dieser Betrag halbiert sich in Verfahren nach § 123 VwGO. Aus dieser Berechnungsweise ergibt sich ein Streitwert von 3.558,85 DM, so daß die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abzuändern war. Randnummer 24 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024715

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