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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 1204/85 Urteil Sojazusatz für Fleischfüllung von Teigwaren § 4 Abs 2 Anl 2 Nr 6 FlV, § 1 SOG HE, § 6

Sojazusatz für Fleischfüllung von Teigwaren Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter der Firma R. GmbH, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Teigwaren alle

§ 4Abs. 1 Nr. 5 Fleisch

VO sei es verboten, Fleischerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn bei ihrer Herstellung eiweißhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft verwendet worden seien. Dazu zähle Sojamehl, das

dem ausdrücklichen Wortlaut der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 FleischVO auch nicht zu den Stoffen zu rechnen sei, deren Verwendung von dem generellen Verbot des § 4 Abs. 1 FleischVO ausgenommen sei. In welchen Mengen Sojamehl zugesetzt werde, sei dabei unerheblich. Auch komme es bei dem Verkehrsverbot des § 4 FleischVO - entgegen den Ausführungen in dem Erstbescheid - nicht auf eine bestehende Verkehrsauffassung an. Die Anwendung von § 4 FleischVO sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dort nur von Fleischerzeugnissen die Rede sei, während es sich hier wohl um Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleischerzeugnissen handele. § 4 FleischVO sei aber so auszulegen, daß er für alle Fleischerzeugnisse gelte, auch wenn sie an oder in ein anderes Lebensmittel an- oder eingebunden gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht würden. Die in den §§ 2 und 3 FleischVO getroffene Differenzierung zwischen Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen sei

Sinn und Zweck des § 4 FleischVO nicht maßgebend. Randnummer 4 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am

  1. Dezember 1983 zugestellt. Randnummer 5 Am
  2. Januar 1984 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Verfügung vom
  3. Mai 1983 in der Fassung des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides erstrebt. Randnummer 6 Zur Begründung trug er u.a. vor, es würden lediglich geringfügige Mengen an Sojamehl verwendet, um das Erzeugnis "sämig" zu machen. Die Abnehmer wüßten exakt, was in dem Erzeugnis enthalten sei. Im übrigen sei er bereit, die Verwendung von Soja in der Füllung entsprechend zu kennzeichnen, womit jede Notwendigkeit, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, entfalle. Im übrigen sei § 4 FleischVO in diesem Falle auch nicht einschlägig, da ein "Fleischerzeugnis"

herkömmlicher Auffassung ein Erzeugnis sei, welches überwiegend aus Fleisch bestehe. § 4 FleischVO müsse schließlich verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß die Verwendung der sehr gesunden und dem Erzeugnis sehr zuträglichen Zutat (Soja) jedenfalls dann nicht verboten werden könne, wenn diese Zutat gekennzeichnet werde. Sonst sei diese Vorschrift nicht mit der Verfassung vereinbar. Randnummer 7 Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landrates des Kreises Offenbach vom z. Mai 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 12. Dezember 1983 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hob die angefochtenen Bescheide durch Gerichtsbescheid vom 8. Mai 1985 auf,

dem die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört worden waren. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dahinstehen könne, ob das mit den Bescheiden ausgesprochene Verkehrsverbot schon deshalb rechtswidrig sei, weil es an den Kläger und nicht an die R. GmbH gerichtet sei, die als rechtlich eigenständiges Unternehmen die fraglichen Teigwaren in den Verkehr bringe, so daß an sich ein Verkehrsverbot auch an sie hätte gerichtet werden müssen. Sollte der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht der richtige Adressat des Verkehrsverbotes sein, wäre es schon deshalb aufzuheben gewesen. Sollte der Kläger jedoch zutreffend als Adressat in Anspruch genommen worden sein, wäre das Verkehrsverbot jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil es ihm an der für einen hoheitlichen Eingriffsakt notwendigen rechtlichen Grundlage fehle. Das ausgesprochene Verkehrsverbot könnte überhaupt nur auf § 4 Abs. 1 FleischVO gestützt werden. Das sei unstreitig und auch im Widerspruchsbescheid sei allein auf diese Vorschrift abgestellt worden, die das Verkehrsverbot indessen nicht trage.

§ 4Abs. 1 Fleisch

VO dürften "Fleischerzeugnisse" gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Verwendung von Soja hergestellt worden seien. Canneloni und Lasagne seien jedoch keine "Fleischerzeugnisse" im Sinne des § 4 Abs. 1 FleischVO. Die durchgängige Terminologie der Fleischverordnung unterscheide eindeutig zwischen "Fleisch", "Fleischerzeugnissen" und "Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen". Im Sinne dieses Sprachgebrauchs seien Canneloni und Lasagne "Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen". Das könne bei dem geringen Fleischanteil, den diese Teigwaren aufwiesen, keinem Zweifel unterliegen. Fleischerzeugnisse könnten begrifflich nur Erzeugnisse sein, die jedenfalls überwiegend aus Fleisch hergestellt seien. Somit verbiete schon der Wortlaut der Fleischverordnung, aus ihrem § 4 Abs. 1 ein Verkehrsverbot für Canneloni und Lasagne, deren Fleischfüllung Soja enthalte, abzuleiten. Ein solches Verkehrsverbot lasse sich auch nicht über eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift erreichen, denn eine solche Auslegung sei angesichts der klaren Terminologie der Fleischverordnung ausgeschlossen. Daß trotz der in §§ 2 und 3 FleischVO vorgenommenen Differenzierung der § 4 Abs. 1 FleischVO auf "Fleischerzeugnisse" beschränkt worden sei, belege gerade, daß die Verordnung hier "Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen" bewußt nicht habe einbeziehen wollen, so daß von einer Regelungslücke keine Rede sein könne. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 FleischVO legten eine ausdehnende Auslegung nicht nahe. Randnummer 10 Da das Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleischerzeugnissen im Gegensatz zum - reinen - Fleischerzeugnis durch den Fleischanteil allein weder qualitativ noch quantitativ vorrangig geprägt werde, sei eine differenzierende Regelung, wie sie § 4 Abs. 1 FleischVO seinem Wortlaut

enthalte, auch sachlich durchaus vertretbar. Daß ein Verkehrsverstoß hier auch nicht auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 b des Lebensmittelgesetzes wegen von der Verkehrsauffassung abweichender Beschaffenheit gestützt werden könnte, sei zwischen den Beteiligten unstreitig, da der Kläger zu einer Kenntlichmachung des Sojaanteils bereit sei und damit die Voraussetzung für ein Verkehrsverbot

§ 17Abs.

1 des Lebensmittelgesetzes nicht gegeben wäre, sofern tatsächlich Sojazusätze bei Lasagne und Canneloni von der Verkehrsauffassung abweichen sollten. Randnummer 11 Am

  1. Juni 1985 hat der Beklagte gegen den ihm am
  2. Mai 1985 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, zu deren Begründung er u.a. vorträgt: Die vom Kläger hergestellten italienischen Teigwaren unterlägen durchaus dem Verkehrsverbot des § 4 FleischVO. Bei der Füllung der Canneloni und von Lasagne handele es sich um ein Fleischerzeugnis. Dieses werde auch von ihm in den Verkehr gebracht, wenn auch in der Umhüllung durch ein anderes Lebensmittel. Das spiele im Zusammenhang mit der Anwendung des § 4 FleischVO keine Rolle, denn

dem Verordnungszweck sollten jegliche Fleischerzeugnisse, die bestimmte Stoffe enthielten, dem Markt fern bleiben, ganz gleich in welcher Form sie in den Verkehr gebracht würden. Anders als in den §§ 2, 3 FleischVO sei es nicht notwendig erschienen, bei dem in § 4 ausgesprochenen Verkehrsverbot zwischen Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleischerzeugnissen zu differenzieren. In den zuerst genannten Vorschriften gehe es um die Kennzeichnung des fertigen Produktes. Zur umfassenden Regelung der Kennzeichnungspflicht bei denkbaren fertigen Produkten sei es erforderlich gewesen, Fleisch und Fleischerzeugnisse nochmals in Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen zu unterteilen. Es sei vom Zweck der Verordnung her nicht zulässig, diese Unterteilung bei der Anwendung des § 4 fortzusetzen,

dessen Sinn und Wortlaut auch Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleischerzeugnissen grundsätzlich dem dortigen Verkehrsverbot unterlägen. Diese Auffassung werde durch den genauen Wortlaut der Verordnung bestätigt, die "Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse" heiße, und damit verdeutliche, daß die in den §§ 2, 3 erwähnten Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen grundsätzlich unter die beiden in der Überschrift genannten Begriffe fielen. Die Verwendung von Soja oder Sojaprodukten bei den in Rede stehenden Teigwaren entspreche im übrigen nicht der Verbrauchererwartung, zumal bei in der Literatur aufgezählten Rezepturen über italienische Produkte bei der Herstellung von Canneloni und Lasagne in keinem Fall der Zusatz von Sojaerzeugnissen erwähnt werde. Bei der vom Kläger angebotenen Kenntlichmachung erfahre schließlich nur der Einkäufer der Großküche oder allenfalls noch der Koch, was in dem angebotenen Produkt verarbeitet worden sei, während der Konsument als Endverbraucher ein Produkt serviert erhalte, das unter einer ihm geläufigen Bezeichnung angeboten werde, aber nicht der im Ausland üblichen Herstellungsweise entspreche. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom B. Mai 1985 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und meint, bei der von ihm für rechtsfehlerhaft erachteten extensiven Auslegung des § 4 Abs. 1 FleischVO, wie sie der Beklagte vornehme, bestünden gegen die Regelung verfassungsrechtliche Bedenken, da ohne zwingenden Grund Verkehrsverbote ausgesprochen würden. Er meint im übrigen, Sojaerzeugnisse seien gesund. Es liege auch keine Irreführung der Abnehmer (Kantinenköche und Gastwirte) vor, weil diese genau wüßten, was in dem Erzeugnis enthalten sei. Im übrigen werde auch in Italien Sojamehl bei diesen Produkten verwendet, weil dieses die Sämigkeit der Soße entscheidend verbessere. Im übrigen habe der Hersteller, wenn er die Ware ordnungsgemäß kennzeichne und bei seinem Abnehmer keine Irreführung hervorrufe, keinerlei Einfluß mehr auf die Weiterverwendung der Ware. Für den Hersteller des Lebensmittels komme es aber schließlich darauf an, ob die Abnehmer mit einwandfrei gekennzeichneter Ware beliefert würden und ob bei den Abnehmern irgendeine Irreführung über Konsistenz, Herkunft oder sonstige wesentliche wertbestimmende Eigenschaften hervorgerufen würde. Daran fehle es hier. Daß es sich bei Canneloni und Lasagneerzeugnissen um Teigwaren handele, könne man im übrigen problemlos in jeder Pizzeria feststellen. Niemals werde man dort Canneloni oder Lasagne bei "Fleischgerichten" finden. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die einschlägigen Behördenakten (2 Hefte) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben, denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Der Umstand, daß der Kläger die beanstandeten und mit dem Verkehrsverbot belegten Produkte nicht selbst herstellt und vertreibt, sondern die Firma R. GmbH als eigenständige juristische Person, steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bzw. des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen. Denn der Kläger ist jedenfalls Adressat der vorstehend näher bezeichneten belastenden Verwaltungsakte und damit ohne weiteres klagebefugt. Auf die Frage, ob er (persönlich) mit einem derartigen Verkehrsverbot überhaupt überzogen werden durfte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Randnummer 19 Die Klage ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Recht mit der Erwägung stattgegeben, daß es den angefochtenen Verfügungen an der für einen hoheitlichen Eingriffsakt notwendigen rechtlichen Grundlage fehle. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob das durch die Bescheide ausgesprochene Verkehrsverbot schon deshalb rechtswidrig sei, weil es an den Kläger und nicht an die R. GmbH gerichtet sei, die als rechtlich eigenständiges Unternehmen die fraglichen Teigwaren in den Verkehr bringe, "so daß an sich ein Verkehrsverbot auch an sie hätte gerichtet werden müssen". Zu der hiermit angesprochenen Frage der Polizeipflichtigkeit des Klägers bemerkt der Senat, daß eine solche durchaus gegeben sein kann und daher die Inanspruchnahme ,des Klägers als Störer von der Beklagten bei Erlaß der streitbefangenen Verwaltungsverfügungen grundsätzlich durchaus in Betracht gezogen werden durfte. Zwar unterliegen nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des Privatrechts der Polizeipflicht (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage., Seite 294; Meixner, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Anm. 1 zu § 11, jeweils mit weiteren

weisen). Demzufolge hätte - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - ein behördlich angeordnetes Verkehrsverbot der hier in Rede stehen den Art unmittelbar der Firma R. GmbH gegenüber er lassen werden können bzw. dürfen, die als juristische Person des Privatrechts unstreitig die mit dem Verkehrsverbot belegten Produkte herstellt und vertreibt. Ungeachtet dessen dürfte aber in solchen Fällen - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - auch der geschäftsführende Gesellschafter einer derartigen GmbH

§ 13Abs.

2 HSOG polizeipflichtig sein und daher als Adressat einer ordnungsbehördlichen Verfügung der hier in Rede stehenden Art in Betracht kommen.

§ 13Abs.

2 HSOG ist nämlich dann, wenn jemand, der zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder Gefahr in Ausführung dieser Verrichtung verursacht, auch derjenige verantwortlich, der den anderen zu der Verrichtung bestellt hat. § 13 HSOG begründet insoweit also eine Zusatzhaftung des Geschäftsherrn für das Verhalten eines Dritten im weitesten Sinne mit der Folge, daß ein solcher "Geschäftsherr" polizeirechtlich jedenfalls neben dem (unmittelbaren) Störer haftet (vgl. dazu Bernet/Groß, Polizeirecht in Hessen, Stand: 01.09.1987, Anm. 1 und 3 zu § 13 HSOG ; Meixner, a. a. O., Anm. 4 bis 7 zu § 13 HSOG ). Zu diesem der polizeirechtlichen Zusatzhaftung unterfallenden Personenkreis dürfte auch der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH zu zählen sein; denn ihm steht in dieser Eigenschaft das Direktionsrecht in dem Betrieb zu. Er könnte also durch eine entsprechende Weisung an das Betriebspersonal das Herstellen bzw. das Inverkehrbringen der beanstandeten Produkte bzw. die Verwendung von Sojamehl als Zusatzstoff bei der Herstellung dieser Produkte verhindern. Einer abschließenden Erörterung bzw. Entscheidung dieser Frage bedarf es allerdings an dieser Stelle nicht; denn die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen ist hier schon deshalb geboten, weil es dafür - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angenommen hat - an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlt. Randnummer 21 Der insoweit von der Behörde allein herangezogene § 4 FleischVO vermag jedenfalls ein derartiges Verkehrsverbot, wie es hier in Rede steht, nicht zu rechtfertigen. Andere Rechtsvorschriften, die als Rechtsgrundlage für das angegriffene Verkehrsverbot in Betracht kommen könnten, hat der Beklagte weder benannt, noch sind solche ersichtlich. Randnummer 22

§ 4

der Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleischverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.01.1982 (BGBl. I Seite 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.07.1984 (BGBl. I Seite 897) - FleischVO -, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 5 "Fleischerzeugnisse" gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung u. a. eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft verwendet worden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FleischVO i. V. m. den in der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 näher aufgeführten "erlaubten" Stoffen). Die mit dem Verkehrsverbot belegten Produkte "Canneloni" und "Lasagne" sind indessen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Fleischerzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 FleischVO. Die Regelungen der Fleischverordnung unterscheiden vielmehr zwischen "Fleisch", "Fleischerzeugnissen" und "Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen". Die Fleischverordnung selbst enthält keine Definition dieser Begriffe. Ihr Bedeutungsinhalt ist daher unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung

dem Sinn und Zweck der Verordnung auszulegen, wobei diese Auslegung aus systematischen und methodischen Gründen für alle Bestimmungen der Fleischverordnung, in denen diese Begriffe verwendet werden, notwendig, nur einheitlich ausfallen kann. Es erscheint daher von vorne herein ausgeschlossen, den Bedeutungsgehalt des Begriffes "Fleischerzeugnisse" in § 2 FleischVO anders zu bestimmen als etwa in § 4 derselben Verordnung.

der allgemeinen Verkehrsauffassung umfaßt der Begriff "Fleischerzeugnisse" alle ausschließlich oder überwiegend aus Fleisch hergestellten Erzeugnisse. Die verwendeten Zutaten dienen dabei im wesentlichen nur geschmacklichen oder technologischen Zwecken (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: 01.06.1987, Band 2, C 235 Vorbemerkung 14). Diese Begriffsdefinition geht letztlich zurück auf die Leitsätze der Kommission zur Schaffung eines deutschen Lebensmittelbuches vom 20.06.1975 (hier: Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse), Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 134 vom 25.07.1975. Darin heißt es unter I 2: "Fleischerzeugnisse" sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder überwiegend aus Fleisch ....bestehen ... Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen sowie fleischlose Erzeugnisse unterscheiden sich in Bezeichnung und Aufmachung eindeutig von Fleischerzeugnissen". Randnummer 23 In einer Anmerkung dazu (laufende Nr. 15) heißt es, diese Definition entspreche auch dem, was in der Fleischverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.06.1973, zuletzt geändert durch Art. 10 der Verordnung vom 16.05.1975, und in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vom 25.01.1972, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 16.05.1975, unter "Fleischerzeugnis" erfaßt sein solle. Anerkannt ist weiter, daß dem Begriff "Fleischerzeugnis" etwa im Sinne des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.1987 (BGBl. I Seite 649) eine weitergehende Bedeutung zukommt, als der Verwendung des Begriffes "Fleischerzeugnisse" in der hier einschlägigen Fleischverordnung und daß dieser weitergehende Begriffsinhalt jedenfalls auf die Fleischverordnung angesichts der dort getroffenen Differenzierung zwischen Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen nicht übertragen werden kann (vgl. dazu Zipfel, a. a. O., C 235, Vorbemerkung 24). Sind

alledem als Fleischerzeugnisse im Sinne der Fleischverordnung begrifflich nur solche Erzeugnisse anzusehen, die jedenfalls überwiegend aus Fleisch hergestellt sind, so zählen zu diesen Erzeugnissen die hier in Rede stehenden Teigwarenprodukte mit einem geringen Fleischanteil von 45 bzw. 70 g bei 400 bzw. 500 g Gesamtgewicht der jeweiligen Packung offenkundig nicht. Diese Produkte können vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, angesichts der begrifflichen Differenzierung in der Fleischverordnung nur als "Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen" angesehen werden, worunter alle Erzeugnisse fallen, die aus einem anderen Grundstoff als Fleisch oder jedenfalls überwiegend aus anderen Bestandteilen zusammengesetzt sind (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Oktober 1987, Band 1, F 125 a Vorbemerkung 1 c).

alledem verbietet bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 FleischVO, daraus ein Verkehrsverbot für Teigwaren wie Canneloni und Lasagne abzuleiten, deren Fleischfüllung Soja enthält. Ein solches Verkehrsverbot kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift erreicht werden. Eine solche Auslegung, wonach unter den Begriff "Fleischerzeugnisse" alle Produkte mit einem irgendwie gearteten geringfügigen Fleischanteil fallen würden, erscheint angesichts der klaren und durchgängig in der Fleischverordnung verwendeten Terminologie ausgeschlossen. In Anbetracht dessen muß umgekehrt vielmehr davon ausgegangen werden, daß dem Verordnungsgeber der zuvor näher beschriebene Unterschied zwischen Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen durchaus geläufig war und es sich mithin keineswegs um ein "Redaktionsversehen" gehandelt hat, wenn in § 4 FleischVO lediglich auf "Fleischerzeugnisse" abgestellt wird, während von anderen Bestimmungen (vgl. etwa §§ 2, 3, 6 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 5) FleischVO auch Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen ausdrücklich erfaßt werden. Hätte der Verordnungsgeber also auch in § 4 Abs. 1 FleischVO Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen. Daß er dies nicht getan hat, zeigt mithin eindeutig, daß er in den Geltungsbereich dieser Vorschrift Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen bewußt nicht einbeziehen wollte. Dies wird noch deutlicher, wenn man bedenkt, daß eine Differenzierung, wie sie der Neufassung der Fleischverordnung vom 21.01.1982 zugrundeliegt, für den Gesetz- und Verordnungsgeber keineswegs "neu" war bzw. daß eine solche Differenzierung nicht erstmals in dieser Neufassung vorgenommen worden ist. Vielmehr enthält bereits die Bekanntmachung der Neufassung der Fleischverordnung vom 06.06.1973 (BGBl. I, 553) eine derartige Differenzierung (vgl. §§ 1, 3, 4a). Ähnlich verhält es sich mit der Bekanntmachung der Neufassung der Fleischverordnung vom 04.07.1978 (BGBl. I, 1003 [vgl. §§ 4, 5]). Schließlich ist eine solche Differenzierung seit langem Bestandteil der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - (vgl. bereits die Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vom 25.01.1972, BGBl. I, 85, § 1 Abs. 1 Nr. 1). Von einer Regelungslücke, die die Möglichkeit einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Fleischerzeugnisse" in § 4 Abs. 1 FleischVO ermöglichen würde, kann mithin keine Rede sein. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 FleischVO erfordern eine solche ausdehnende Auslegung nicht und legen sie auch nicht nahe. Da Lebensmittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen - anders als Fleischerzeugnisse selbst - durch den Fleischanteil weder qualitativ noch quantitativ vorrangig geprägt werden, erscheint eine differenzierende und auf Fleischerzeugnisse beschränkte Regelung, wie sie § 4 FleischVO enthält, durchaus verständlich und sachlich

vollziehbar. Schließlich steht einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Fleischerzeugnisse" in § 4 FleischVO entsprechend der von dem Beklagten vertretenen Auffassung auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen. Die Differenzierung zwischen Fleisch, Fleischerzeugnissen und Lebensmitteln mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen findet sich auch in der Strafvorschrift des § 13 FleischVO. Bei einer ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Fleischerzeugnisse" in der von dem Beklagten für zutreffend gehaltenen Weise drohte den Vertreibern von Produkten der hier in Rede stehenden Art die Gefahr, strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein bzw. mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überzogen zu werden und sich dagegen zur Wehr setzen zu müssen. Das kann angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der in der Fleischverordnung verwendeten Bezeichnungen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht hingenommen werden. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 26 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 27 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 28 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats

Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Randnummer 29 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats

Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel »ergeben. Randnummer 30 Vermerk: Streitwert 4.000,-- DM Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024722

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