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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 UE 239/85 Urteil Sozialhilfe: Beihilfe für Tiefkühlschrank § 27a S 2 BVG, § 12 Abs 1 BSHG, § 25 BVG

Sozialhilfe: Beihilfe für Tiefkühlschrank Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihr im Rahmen der Kriegsopferfürsorge eine weitere Beihilfe in Höhe von 238,00 DM für die Anschaffung eines Tiefkühlschranks zu gewähren, nachdem ihr der Beklagte für diesen Zweck bereits eine Beihilfe in Höhe von 500,00 DM gezahlt hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist Hinterbliebene im Sinne von § 25 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und erhielt in den Jahren 1982 und 1983 von dem Beklagten laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz. Sie lebte damals mit ihrem erwachsenen, ledigen Sohn zusammen. Randnummer 3 Am

  1. Mai 1982, einem Samstag, stellte die Klägerin fest, daß an ihrem Tiefkühlschrank ein Defekt aufgetreten war, infolgedessen die Temperatur im Innern des Geräts angestiegen war. Da der herbeigerufene Kundendienstmonteur den Defekt nicht beheben konnte und erklärte, daß die Reparatur nur im Herstellerwerk mit nicht mehr zu vertretenden Kosten durchgeführt werden könnte, kaufte die Klägerin noch am selben Tag einen neuen Tiefkühlschrank (Modell Bosch GS 218) der in seiner Größe dem defekten Gerät entsprach, und zwar zum Preis von 738,00 DM. Randnummer 4 Mit einem Schreiben, das am
  2. Juni 1982 bei dem Beklagten einging, beantragte die Klägerin daraufhin, ihr im Rahmen der Kriegsopferfürsorge eine Beihilfe in Höhe von 738,00 DM zu gewähren, um diesen Kaufpreis abzudecken. Randnummer 5 Mit einem Bescheid vom
  3. Juni 1982 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Dagegen erhob die Klägerin am
  4. Juni 1982 schriftlich Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  5. August 1982 zurückwies. Randnummer 6 Daraufhin erhob die Klägerin am
  6. August 1982 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage, um die Verpflichtung des Beklagten zu erreichen, ihr eine Beihilfe in Höhe von 738,00 DM zu gewähren. Randnummer 7 Im Verlauf des Klageverfahrens zahlte ihr der Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 500,00 DM für die Anschaffung des Tiefkühlschranks. Insoweit erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Kassel trennte den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens ab. Randnummer 9 In dem verbliebenen Teil des Verfahrens ging das Begehren der Klägerin noch dahin, den Beklagten zu verpflichten, ihr im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für die Anschaffung des am
  7. Mai 1982 gekauften Tiefkühlschranks eine weitere Beihilfe in Höhe von 238,00 DM zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragte, die Klage in dem aufrecht erhaltenen Umfang abzuweisen. Randnummer 11 Er machte geltend: Mit dem gewährten Betrag von 500,00 DM hätte die Klägerin einen Tiefkühlschrank in der Größenordnung von 100 l für den Bedarf eines Einpersonenhaushalts beschaffen können. Da die Klägerin mit ihrem Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft lebe, sei es ihr zu zumuten, die Differenzkosten für die Anschaffung des größeren Geräts von ihrem Sohn zu fordern. Randnummer 12 Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies das Gericht mit Gerichtsbescheid vom
  8. Dezember 1984 die Klage ab. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht führte aus: Da die Klägerin schwer gehbehindert und deshalb auf eine Vorratshaltung angewiesen sei, gehöre ein Tiefkühlschrank zu ihrem notwendigen Lebensbedarf im Sinne von § 27 a BVG i.V.m. § 12 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Klägerin habe aber nur Bedarf an einem kleinen Gefriergerät mit einem Fassungsvermögen von etwa 100 l. Ein Gerät mittlerer Art und Güte in dieser Größenordnung hätte die Klägerin für einen Betrag von 500,00 DM kaufen können. Es stehe ihr deshalb keine weitere Beihilfe zu. Randnummer 14 Gegen diesen Gerichtsbescheid, der am
  9. Januar 1985 zugestellt wurde, hat die Klägerin am
  10. Januar 1985 schriftlich Berufung eingelegt. Randnummer 15 Sie macht geltend: Wegen ihrer Behinderung benötige sie ein Tiefkühlgerät mit einem Nutzinhalt, der über den üblichen Bedarf hinausgehe. Das Gerät diene bei ihr sowohl dazu, Lebensmittel längerfristig haltbar zu machen, als auch zum kurzfristigen Aufbewahren von Lebensmitteln. Die Stiftung Warentest habe in ihren Veröffentlichungen bisher bei Tiefkühlgeräten einen Nutzinhalt von 100 l bis 130 l pro Person "bei ausgesprochener Vorratswirtschaft" empfohlen. Das von ihr angeschaffte Gerät habe einen Nutzinhalt von 95 l. - Schließlich sei zu berücksichtigen, daß auch ihre beiden früheren Tiefkühlgeräte in etwa das gleiche Fassungsvermögen gehabt hätten und die Vorratshaltung darauf eingerichtet gewesen sei und sich bewährt habe. Am
  11. Mai 1982 habe das gesamte Gefriergut umgelagert werden müssen. Ein kleinerer Gefrierschrank hätte das Tiefgefrorene gar nicht fassen können. - Das erworbene Modell sei möglicherweise wegen der gewählten Ausstattung etwas teurer gewesen als andere. So habe sie auf Klappen vor den einzelnen Kühlabteilen zugunsten von herausnehmbaren Körben verzichtet. Diese seien für sie als Rollstuhlfahrerin leichter zu handhaben. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  12. Dezember 1984 den Beklagten zu verpflichten, ihr im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für die Anschaffung des am
  13. Mai 1982 gekauften Tiefkühlschranks eine weitere Beihilfe in Höhe von 238,00 DM zu gewähren. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verweist auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Randnummer 19 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, den angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts und die Verhandlungsniederschrift vom
  14. Januar
  15. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 238,00 DM beträgt, ist die Statthaftigkeit der Berufung nach Art. 2 § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom
  16. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), nicht von einer Zulassung durch das Verwaltungsgericht abhängig, da das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Randnummer 21 Die Berufung ist aber nicht begründet; denn der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf zu, daß dieser ihr für die Anschaffung des am
  18. Mai 1982 gekauften Tiefkühlschranks über die gezahlte Beihilfe in Höhe von 500,00 DM hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 238,00 DM gewährt. Randnummer 22 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein die Vorschrift des § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) - BVG - in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist Beschädigten und Hinterbliebenen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Die einschlägige Vorschrift des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist hier § 12 Abs. 1 BSHG. Danach umfaßt der notwendige Lebensunterhalt u.a. den Bedarf für Hausrat. Randnummer 23 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der gehbehinderten Klägerin ein Tiefkühlgerät vor allem deshalb dem notwendigen Hausrat zuzurechnen, weil in dem Tiefkühlgerät ein Vorrat an sonst verderblichen Lebensmitteln gehalten werden und so die notwendigen Besorgungsgänge für Lebensmittel reduziert werden können. Hinsichtlich der notwendigen Größe des Tiefkühlgeräts ist allerdings allein auf den Bedarf der Klägerin abzustellen und nicht auf den Bedarf der Haushaltsgemeinschaft, die in dem maßgebenden Zeitraum aus der Klägerin und ihrem erwachsenen Sohn bestand. Randnummer 24 In § 27 a Satz 2 BVG heißt es zwar, daß die "besondere Lage" der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu berücksichtigen ist. Daraus folgt aber nicht, daß die weiteren Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, in der der Beschädigte oder die Hinterbliebene lebt, bei dem Bedarf für Hausrat mit zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten: Wäre bei dem Hausratsbedarf der Klägerin deren erwachsener Sohn als weiteres Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zu berücksichtigen, so wäre ein Bedarf an einem Tiefkühlgerät schon dem Grunde nach zu verneinen. Denn bei dieser Sicht wäre davon auszugehen, daß der nicht behinderte Sohn die Lebensmittel für die Haushaltsgemeinschaft besorgen kann und deshalb eine Vorratshaltung in einem Tiefkühlschrank ebensowenig zum notwendigen Lebensbedarf zu rechnen wäre wie im normalen Haushalt von Empfängern von Sozialhilfe. Randnummer 25 Legt man aber nur den notwendigen Bedarf der Klägerin zugrunde, so ist auf die Vorratshaltung für eine Person abzustellen. Geht man dabei von den auch von der Klägerin erwähnten Empfehlungen der Stiftung Warentest aus, so erscheint ein Gefriergerät mit einem Nutzinhalt von etwa 100 l ausreichend. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin in dem hier maßgebenden Zeitraum etwa über einen Garten verfügte, in dem größere Mengen an Obst und Gemüse für eine Vorratshaltung im Tiefkühlgerät anfielen. Randnummer 26 Es kommt deshalb darauf an, wie groß der Nutzinhalt des von der Klägerin im Mai 1982 gekauften Tiefkühlschranks war. Daraus, daß dieses Gerät in seiner Größe dem defekten Gerät entsprach und die Klägerin den gesamten Inhalt des defekten Geräts in dem neuen Gerät lagern wollte, folgt noch nicht, daß der neue Tiefkühlschrank zum notwendigen Bedarf gehörte. Vielmehr wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, einen Teil des Gefrierguts kurzfristig aufzubrauchen oder zu verschenken. - Ob etwas anderes dann gelten muß, wenn bereits die Anschaffung des defekten Tiefkühlschranks voll durch eine Beihilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge finanziert worden ist, kann hier offen bleiben. Denn dafür ist nichts vorgetragen. Randnummer 27 Der Nutzinhalt des von der Klägerin im Mai 1982 gekauften Tiefkühlschranks, Modell Bosch GS 218 betrug nach der Berechnung der Stiftung Warentest (test 1981, Heft 6 S. 47) 171 l einschließlich des Nutzinhalts der Vorgefrierfächer. Damit war das von der Klägerin gekaufte Gerät größer als es ihrem notwendigen Bedarf entsprach. Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört der Nutzinhalt der Vorgefrierfächer zum hier maßgebenden Gesamtnutzinhalt. Die Vorgefrierfächer können ebenso wie die anderen Fächer des Geräts zum Lagern von Tiefkühlkost genutzt werden. Zwar soll beim Einfrieren das Einfriergut nicht das bereits eingefrorene Lagergut berühren. Doch bedeutet dies nicht, daß die Vorgefrierfächer für das Einfrieren vollständig vom Lagergut zu räumen sind; vielmehr genügt ein Abstand von wenigen Zentimetern zwischen dem Einfriergut und dem Lagergut. Auch nach den Angaben der Stiftung Warentest und der von der Klägerin vorgelegten Produktinformation gehört der Nutzinhalt der Vorgefrierfächer zum Nutzinhalt des Tiefkühlschranks. Randnummer 28 Die Notwendigkeit eines Geräts in der von der Klägerin gewählten Größe kann schließlich auf nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin als Rollstuhlfahrerin nur beschwerlich die untersten Einschübe des Tiefkühlschrankes betätigen kann. Diese Schwierigkeiten treten auch bei dem von der Klägerin gekauften Gerät auf. Bei einem kleineren Gerät mit einem Nutzinhalt von etwa 100 Litern können sie dadurch behoben werden, daß das Gerät auf einem Gestell angebracht wird. Randnummer 29 Da die Preise für Tiefkühlgeräte entsprechend der Gerätegröße steigen, ist davon auszugehen, daß die Klägerin ein Tiefkühlgerät mit einem Nutzinhalt von etwa 100 l zu einem wesentlich niedrigeren Preis als 738,00 DM hätte erwerben können. Die gewährte Beihilfe in Höhe von 500,00 DM erscheint insoweit als ausreichen. Randnummer 30 Da die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Erfolg hat, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge keine Gerichtskosten erhoben werden. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Randnummer 33 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Randnummer 34 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes vom
  20. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Randnummer 35 Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Randnummer 36 Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024725

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