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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 1281/85 Urteil Zur Anwendbarkeit der "Ordnung für die Zulassung zu den höheren Semestern; Prüfungen, Z

Leitsatz Zur Anwendbarkeit der "Ordnung für die Zulassung zu den höheren Semestern; Prüfungen, Zuerkennung der Hochschulreife an Absolventen an Ingenieurschulen" vom 15.03.1966 (ABl. des Hess. Kultusm

§ 22Abs.

5 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen - HUG - vom

  1. Juni 1978 (GVBl. I S. 348) vom zuständigen Fachbereich zu erlassen sind, sofern es sich bei der Hochschule um eine Universität handelt. Letzteres ist bei der Beklagten der Fall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG und § 2 HUG). Die Prüfungsordnung für Prüfungen an Ingenieurschulen, die die Beklagte der Prüfung des Klägers zugrundegelegt hat, ist weder von dem durch § 1 Nr. 16 der Verordnung über die Bildung von Fachbereichen und Studienbereichen an der Gesamthochschule Kassel vom
  2. Oktober 1978 (GVBl. I S. 671) gebildeten Fachbereich Elektrotechnik noch von der Organisationseinheit Elektrotechnik verabschiedet worden,

§ 52Abs.

2 Satz 3 HUG bis zur Bildung der Organe des neugegründeten Fachbereichs ihre Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnahmen; dazu gehörte gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung der Gesamthochschule in Kassel vom

  1. April 1972 (GVBl. I S. 105) auch der Erlaß der einschlägigen Prüfungsordnungen. Vielmehr handelt es sich bei der vom Hessischen Kultusminister erlassenen Prüfungsordnung für Prüfungen an Ingenieurschulen um eine Vorschrift, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Hessischen Hochschulgesetzes stammt. Randnummer 36 § 82 Satz 1
  2. Halbsatz HHG bestimmt zwar, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Hochschulgesetzes noch geltenden akademischen Prüfungsordnungen weiter in Kraft bleiben. Die von der Beklagten angewandte Prüfungsordnung ist jedoch keine akademische Prüfungsordnung im Sinne dieser Überleitungsvorschrift, denn sie regelt keine Hochschul-, sondern eine schulische Prüfung. Die Prüfungsordnung für Prüfungen an Ingenieurschulen hat ihre Grundlage in § 37 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 des Schulverwaltungsgesetzes vom
  3. Juni 1961 (GVBl. I S. 87). In dieser Vorschrift heißt es, daß der Minister allgemeine Schulordnungen erläßt, die insbesondere Bestimmungen für Prüfungen enthalten. Solche Prüfungsbestimmungen konnten auch für Ingenieurschulen erlassen werden, denn auf Ingenieurschulen fand dieses Gesetz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergab. Auch der Erlaß des Hessischen Kultusministers vom
  4. Juni 1970 (ABl. S. 707), der Studierenden an Ingenieurschulen das Recht zubilligte, die Prüfung ab dem Sommersemester 1970 entweder nach der Prüfungsordnung aus dem Jahre 1966 oder nach Nr. 7 des Erlasses vom
  5. März 1970 in der Fassung des Änderungserlasses vom
  6. April 1970 (ABl. S. 703) abzulegen, beruhte auf § 37 Abs. 3 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes vom
  7. Juni 1961, das gemäß § 70 des Gesetzes in der Fassung vom
  8. Mai 1969 (GVBl. I S. 88) bis zum Erlaß eines Fachhochschulgesetzes in der bisherigen Fassung weitergalt. Randnummer 37 Die Prüfungsordnung von 1966 verlor mit der Überleitung der staatlichen Ingenieurschulen in die neuerrichteten Fachhochschulen nach § 44 des Fachhochschulgesetzes vom
  9. Juli 1970 (GVBl. I S. 414) ihre Funktion. Studierende, die ihr Studium im Zeitpunkt der Errichtung der Fachhochschulen an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule begonnen hatten, konnten das Studium zwar gemäß § 45 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes nach den bisherigen Vorschriften abschließen,

§ 49des Gesetzes bis zum Inkrafttreten der gemäß §§ 21 Abs.

2 Satz 1, 29 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 von den Fachbereichen zu erlassenden Prüfungsordnungen weitergalten. Das Fachhochschulgesetz und damit auch die Vorschrift des § 49 trat jedoch gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum weiteren Ausbau der Gesamthochschule Kassel vom

  1. Juli 1971 (GVBl. I S. 190) wieder außer Kraft, soweit es sich auf die in die Gesamthochschule Kassel eingegliederte Fachhochschule Kassel bezog. Das Hessische Hochschulgesetz vom
  2. Mai 1970 (GVBl. I S. 315), das Gesetz über die Errichtung der Gesamthochschule in Kassel vom
  3. Juni 1970 (GVBl. I S. 378) und das Gesetz vom
  4. Juli 1971 enthielten keine Bestimmungen über die vorläufige Weitergeltung der für Prüfungen an den früheren Ingenieurschulen erlassenen Vorschriften. § 5 Abs. 1 der vom Hessischen Kultusminister erlassenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Errichtung der Gesamthochschule in Kassel vom
  5. April 1972 bestimmte zwar, daß Studiengänge, für die die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule gelten, mit Prüfungen und Graduierungen nach Maßgabe der für Fachhochschulen anzuwendenden Vorschriften abschließen. Diese Vorschrift steht jedoch mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Zum einen war der Minister gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Gesamthochschule in Kassel vom
  6. Juni 1970 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  7. Juli 1971 nur ermächtigt, vorläufige Regelungen über die Bereiche und Einrichtungen der Gesamthochschule und ihre Gliederung und die Anwendung der für Mitglieder und Angehörige der anderen Hochschulen geltenden Vorschriften auf Mitglieder und Angehörige der Gesamthochschule zu treffen sowie dem Gründungsbeirat Aufgaben eines zentralen Organs der Gesamthochschule zu übertragen; zur Regelung des Prüfungswesens war er dagegen nicht befugt. Zum anderen verstößt die in § 5 Abs. 1 der Verordnung getroffene Regelung gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum weiteren Ausbau der Gesamthochschule Kassel in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  8. Juli 1971, wonach die Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes auf die an der Gesamthochschule fortgeführten Fachhochschulstudiengänge der ehemaligen Fachhochschule Kassel keine Anwendung finden. Randnummer 38 Letztlich kann jedoch die Frage, ob es sich bei der vom Hessischen Kultusminister erlassenen Prüfungsordnung für Prüfungen an Ingenieurschulen um eine auf Prüfungen bei der Beklagten anwendbare Prüfungsordnung im Sinne des § 82 Satz 1
  9. Halbsatz HHG gehandelt hat, dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte die Prüfungsordnung gemäß § 82 Satz 2 HHG bis zum Beginn des Wintersemesters 1982/83 den geltenden gesetzlichen Bestimmungen angepaßt werden müssen, soweit sie mit diesen nicht in Einklang stand. Beispielsweise wäre es im Hinblick auf § 57 Abs. 1 Nr. 6, 10 und 11 HHG erforderlich gewesen, die Prüfungsordnung um Regelungen über die Dauer der mündlichen Prüfung, die Gewichtung der einzelnen Prüfungsfächer und die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und -vorleistungen zu ergänzen. Eine solche Ergänzung hat nicht stattgefunden. Welche Rechtsfolge eintritt, wenn die erforderliche Anpassung einer Prüfungsordnung unterbleibt, ist zwar im Gesetz nicht geregelt. Daraus kann jedoch nicht entgegen der Auffassung der Beklagten geschlossen werden, daß die Prüfungsordnung gültig bleibt und lediglich ihre Anpassung an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 19 Abs. 3 HHG erzwungen werden kann. Vielmehr folgt bereits aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehende Vorschrift nach Ablauf der für eine Anpassung vorgeschriebenen Frist unwirksam wird. Diese Rechtsfolge ergreift wegen der Schwere der aufgezeigten Mängel die gesamte von der Beklagten angewandte Prüfungsordnung. Randnummer 39 Die jedenfalls seit Beginn des Wintersemesters 1982/83 nicht mehr wirksame Prüfungsordnung durfte der im Frühjahr 1984 stattfindenden Prüfung des Klägers auch nicht deshalb zugrundegelegt werden, weil der Kläger einen Anspruch darauf hat, daß die zu Beginn seiner Ausbildung herrschenden Prüfungsbedingungen im Verlaufe seines Studiums nicht oder jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise zu seinem Nachteil geändert werden (vgl. dazu Niehues, a.a.O., Anm. 360). Diesem Grundsatz ist zwar bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer Prüfungsordnung Rechnung zu tragen; er rechtfertigt es jedoch nicht, eine nicht mehr gültige Prüfungsordnung weiter anzuwenden. Auch das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerte Gleichbehandlungsgebot bietet dafür keine Grundlage. Die in der Anwendung der Prüfungsordnung für Prüfungen an Ingenieurschulen bestehende Prüfungspraxis der Beklagten war jedenfalls seit dem Wintersemester 1982/83 rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom
  10. April 1982 - VI TG 189/82 -) kann zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes die Beibehaltung einer rechtswidrigen Prüfungspraxis verlangt werden, wenn die Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung nicht dazu geeignet ist, rechtmäßige Zustände herbeizuführen. Im Hinblick auf die in § 82 Satz 2 HHG getroffene Regelung erscheint es jedoch zweifelhaft, ob der Kläger noch nach Ablauf des Sommersemesters 1982 auf die Beibehaltung einer mit dem geltenden Recht nicht mehr in Einklang stehenden Prüfungspraxis vertrauen durfte. An der Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Beklagten ändert sich dadurch jedenfalls nichts. Randnummer 40 Der objektiv rechtswidrige Prüfungsbescheid der Beklagten verletzt den Kläger als belastender Verwaltungsakt zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Die Prüfung vom Frühjahr 1984 gilt damit als nicht unternommen und muß auf Antrag des Klägers wiederholt werden. Daß er jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt einen Prüfungsanspruch hatte, dürfte zwischen den Parteien unstreitig sein. Dieser Anspruch ist durch das zwischenzeitlich erfolgte Auslaufen des Fachhochschulstudiengangs Elektrotechnik nicht erloschen, denn für die Wiederholung der Prüfung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des ungültigen Prüfungsversuchs an. Der Prüfungsanspruch ist auch trotz der langen Studiendauer des Klägers nicht verwirkt, denn er hat der Beklagten keinen Anlaß zu der Annahme gegeben, er werde seine Prüfung innerhalb der normalen Studienzeit ablegen. Der Kläger hat allerdings nur Anspruch darauf, daß eine erneute Prüfung auf Fachhochschulniveau durchgeführt wird, denn er war - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - immer nur im Fachhochschulstudiengang Elektrotechnik immatrikuliert. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024728

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