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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 2056/87 Urteil Zur Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle § 13 HwO

Leitsatz Zur Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ankündigung der Löschung der von ihnen betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Handwerksrolle der Beklagten. Randnummer 2 Der 1940 geborene Kläger absolvierte eine Lehre als Spengler und Installateur, die er 1959 mit der Gesellenprüfung abschloß. Danach war er im Betrieb seines Vaters tätig. Nachdem dieser 1964 arbeitsunfähig erkrankte, erhielt der Kläger befristete Ausnahmebewilligungen zur selbständigen Ausübung des Gas- und Wasserinstallateurhandwerks sowie des Spenglerhandwerks. Ihm sollte hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, die Meisterprüfung abzulegen. Dies gelang dem Kläger indessen nicht. Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1971 führte der Kläger den Betrieb zusammen mit seiner Mutter auf Grund des sogenannten Witwenprivilegs (§ 4 Abs. 1 HwO) bis zum

  1. Juni 1978 legal fort. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. M. und M. M. ist mit dem Spengler-, dem Gas- und Wasserinstallateurhandwerk in die Handwerksrolle der Beklagten eingetragen. Die Klägerin, die Mutter des Klägers, meldete am
  2. Januar 1983 das von ihr betriebene Gewerbe bei der Stadt Frankfurt am Main ab, so daß seit diesem Zeitpunkt der Kläger Alleininhaber des Betriebes ist. Der vom Kläger 1984 gestellte Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Ausnahmebewilligung wurde vom Regierungspräsidenten in Darmstadt abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des VG Frankfurt am Main vom
  3. Januar 1986 - II/1 E 1620/85 -). Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  4. März 1986 kündigte die Beklagte den Klägern an, wegen Fehlens der Eintragungsvoraussetzungen die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. und M. M. in die Handwerksrolle zu löschen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom
  5. Mai 1986 zurück. Randnummer 4 Am
  6. Juni 1986 erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Aufhebung der Bescheide der Beklagten begehren. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, die beabsichtigte Löschung würde die wirtschaftliche Existenz der Kläger vernichten. Der Kläger führe seit über 16 Jahren den Handwerksbetrieb, ohne daß es insoweit zu Beanstandungen gekommen sei. Es bestehe kein Zweifel, daß ihm bei der Ausübung seines Berufs als Gas- und Wasserinstallateur meisterliche Qualitäten zuzuschreiben seien. Gleichwohl sei er nicht in der Lage, die heutzutage für die Ablegung der Meisterprüfung geforderten theoretischen Kenntnisse zu erwerben. Die wirtschaftliche Lage des Betriebs lasse es im übrigen auch nicht zu, einen Meister einzustellen. Randnummer 5 Die Kläger beantragten, den Bescheid der Beklagten vom
  7. März 1986 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom
  8. Mai 1986 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie wies im wesentlichen darauf hin, daß seit dem
  9. Juli 1978 die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht mehr gegeben seien. Der Kläger erfülle in seiner eigenen Person nicht die Eintragungsvoraussetzungen, da er die Meisterprüfung nicht abgelegt habe. Er verfüge auch nicht mehr über eine Ausnahmebewilligung. Sie sei daher kraft Gesetzes verpflichtet, die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen und dies den Klägern zuvor mitzuteilen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht wies mit Gerichtsbescheid vom
  10. Juni 1987 die Klage ab. Die von der Beklagten angekündigte Löschung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Handwerksrolle sei rechtmäßig. Gemäß § 13 Abs. 1 HwO werde die Eintragung in der Handwerksrolle gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlägen. Dies sei hier der Fall. Die von den Klägern betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO nur dann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich sei, der in seiner Person die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle erfülle. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO, da er die Meisterprüfung nicht absolviert habe, noch sei ihm eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erteilt worden. Die Beklagte sei daher kraft Gesetzes verpflichtet, die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen. Gegen die Löschungsankündigung ließen sich auch keine Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes staatlicher Mittel erheben. Vielmehr sei den Klägern in großzügiger Weise die Fortführung des Betriebes ermöglicht worden. Ihnen habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich auf die infolge des Todes des Vaters des Klägers geänderte Lage einzustellen und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um eine Fortführung des Handwerksbetriebes zu gewährleisten. Mit ihrem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung könnten die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden, nachdem das die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffende Verfahren rechtskräftig zu Ungunsten des Klägers abgeschlossen sei. Randnummer 9 Gegen den ihnen am
  11. Juni 1987 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am
  12. Juli 1987 Berufung eingelegt, ohne sie zu begründen. Randnummer 10 Sie beantragen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids den Bescheid der Beklagten vom
  13. März 1986 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom
  14. Mai 1986 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte, die Akte II/1 E 1620/85 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Löschungsankündigung der Beklagten vom
  15. März 1986 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger infolgedessen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) . Gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO -) in der Fassung vom
  16. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I. S. 1) hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen, so daß gemäß § 13 Abs. 1 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen ist. Dies ist zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, GewArch 1983, 139 f.; Urteil des Senats vom
  17. Oktober 1985, - 11 UE 1180/84 -) unstreitig der Fall. Es liegt ersichtlich keiner der in den §§ 7 und 8 HwO aufgeführten Tatbestände vor, auf Grund deren eine Eintragung in die Handwerksrolle zu erfolgen hat. Der Kläger hat die Meisterprüfung nicht bestanden, so daß eine Eintragung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO ausscheidet. Seit dem
  18. Juli 1978 verfügt er auch nicht mehr über eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle, die gemäß § 8 Abs. 1 HwO in Ausnahmefällen zu erteilen ist. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO nicht vor. Hiernach wird eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Meisterprüfung bestanden hat. Ohne Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung ist der Umstand, daß - wie von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist - der Kläger nunmehr offenbar beabsichtigt, eine GmbH zu gründen und einen Betriebsleiter einzustellen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war nach den Angaben des Vertreters der Beklagten eine Eintragung in das Handelsregister noch nicht erfolgt und ein Betriebsleiter noch nicht eingestellt. Sollten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein, wird es Sache der Beklagten sein, die Löschung nicht vorzunehmen oder über die erneute Eintragung des Betriebs des Klägers zu entscheiden. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 15 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 16 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024734

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