Erschließungsbeitragsrecht: rechtliche Sicherung des Zugangs zu einem Hinterliegergrundstück Leitsatz
(20)zur Erschließungssituation im Kanalabgabenrecht). Randnummer 6 Dieses Ergebnis erscheint auch rechtssystematisch gerechtfertigt. Denn wenn das Hinterliegergrundstück durch die Erschließungsanlage (zumindest) bauordnungsrechtlich (noch) nicht erschlossen ist, fehlt es an der durch den Erschließungsbeitrag abzugeltenden Gegenleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1983 - BauR 1983,566 [569]). Entsteht die Erschließungsbeitragspflicht später - zum Beispiel durch nachträgliche Absicherung des Zugangsrechts von der Parzelle 27/5 zum E.-weg - , so kann der Grundstückseigentümer noch zur Leistung herangezogen werden; bis zu diesem Zeitpunkt muß die Antragsgegnerin gleichsam in Vorlage treten (BVerwG, Urteil vom
- September 1969 - DVBl. 1970 82; Urteil vom
- Oktober 1977 - KStZ 1978,135 [137]; Urteil vom
- Januar 1983 - BauR 1983,566 [571]; Driehaus, a.a.O.. Rdnr. 576 ff, 588 ff). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 14 (analog), 20 Abs. 3, 13 GKG, wobei die Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin mit einem Drittel der streitigen Erschließungsbeitragsforderung bemessen wird. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024748