Erschließungsbeitrag; vorhandene Straße im Sinne von § 15 StrG PR Leitsatz Einzelfall aus dem Erschließungsbeitragsrecht mit der Frage, ob eine bestimmte Straße eine "vorhandene Straße" im Sinne der Rechtsprechung zu § 15 PrFluchtlG (StrG PR) war oder ob sie unter der Geltung der auf Grund des § 15 PrFluchtlG erlassenen Ortsstatute bauprogrammgemäß hergestellt worden war. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 6. Mai 1986, VI/2 E 2164/82 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages für die H. Straße, zu dem er als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Flur ... Flurstück ... (H. Straße) herangezogen worden ist. Randnummer 2 Die H. Straße verläuft - in der Richtung der heutigen Hausnummern - von der Z.-straße (ursprünglich: D.-straße) im Ortskern der 1907 in die Beklagte eingemeindeten Gemeinde K. bis zur W. Straße (ursprünglich: B.-straße/H. -straße) im Ortskern der 1936 in die Beklagte eingemeindeten Gemeinde H.. In der Gemarkung H. trug sie ursprünglich den Namen "K. Straße", erhielt aber nach der Eingemeindung von H. alsbald ebenfalls den Namen "H. Straße". Randnummer 3 Für die Anwendung der §§ 12 und 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes (Anbauverbot an unfertigen Straßen, Erhebung von Anliegerbeiträgen) wurde die H. Straße in K. auf der kurzen Strecke von der Z.-straße bis zum H.-pfad und in H. von der (heutigen) W. Straße bis zur Südgrenze des Anwesens K. Straße (gegenüber der Einmündung der zwischen 1907 und 1937 angelegten Straße "An ...", heute: ...-Straße) als "historische Straße" angesehen, für die keine Beitragspflicht bestand. Außerdem wurde von der Beklagten nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes angenommen, daß in K. die anschließende Strecke von der ursprünglichen Einmündung des H.-pfades bis zur Einmündung der R.-straße in der Vergangenheit so weit ausgebaut worden sei, daß nur noch für bislang unbebaute Grundstücke ein Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 4 BBauG verlangt werden könne. Randnummer 4 Die Strecke von der Einmündung der R.-straße bis zur Einmündung der ...-Straße wurde hingegen von der Beklagten vor und nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als unfertige Straße angesehen, für die Anliegerbeiträge bzw. Erschließungsbeiträge noch zu erheben sein würden. Randnummer 5 An dieser als noch der Beitragspflicht unterliegend angesehenen Strecke liegt auch das Grundstück des Klägers. Es stellt ein Hinterliegergrundstück dar, das nur mit einer privaten Zufahrt, die an den vorgelagerten Anwesen H. Straße ... und ... entlangführt, von der H. Straße erschlossen wird, und bildet in dieser Form den Restbestand des ursprünglichen rechteckigen Grundstücks K. Straße ... = H. Straße ..., von dem die beiden vorgelagerten Grundstücke später abgetrennt worden sind. Dieses ursprüngliche Grundstück war schon bei der Eingemeindung von H. mit dem Wohnhaus K. Straße 33 bebaut, das im 2. Weltkrieg zerstört wurde und 1948/49 von dem Vorbesitzer J. K. in veränderter Form wieder aufgebaut wurde. K. zahlte vor Erlangung der Baugenehmigung eine Vorauszahlung von 400,-- DM auf die künftig fällig werdenden Anliegerbeiträge. Randnummer 6 Die Beklagte ließ die H. Straße in den Jahren 1972 bis 1974 in der durch Fluchtlinienpläne bzw. Bebauungspläne vorgesehenen Weise ausbauen, insbesondere mit den teilweise fehlenden Bürgersteigen versehen. Der letzte Grunderwerb an der Straßenfläche erfolgte im Jahre 1976. Da die H. Straße im Jahr 1968 zur Landesstraße aufgestuft worden war, wurde für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur der Aufwand für einen 1,25 m breiten Streifen der Fahrbahn. (100.791,62 DM), der Aufwand für die Gehwege (103.835,99 DM), der Aufwand für die Beleuchtung (36.232,-- DM) und der Aufwand für den Grunderwerb (172.565,77 DM) eingesetzt, wobei die Ausbaukosten und die Beleuchtungskosten mit Rücksicht auf "nichtbeitragsfähige Fläche - Gärten" jeweils um 17,447904 % auf 168.924,38 DM bzw. 29.910,28 DM gekürzt wurden. Die Gesamtkosten von Randnummer 7 168.924,38 DM 29.910,28 DM 172.565,77 DM _____________ 371.400,43 DM Randnummer 8 wurden nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1977 im Verhältnis der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschoßflächen verteilt. Der Kläger und seine Ehefrau wurden mit einem an den Kläger "und Miteigentümer" adressierten Bescheid vom 10. Juli 1981 zur Zahlung von 13.966,66 DM abzüglich der Vorausleistung von 400,-- DM herangezogen, so daß noch 13.566,66 DM zu zahlen sein sollten. Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. Juli, das am 20. Juli 1981 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein und brachte vor, daß er nicht beitragspflichtig sei, weil die H. Straße auch vor seinem Grundstück als historische Straße anzusehen sei. Das vom Kläger mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angerufene Verwaltungsgericht Kassel ordnete mit Beschluß vom 1. Februar 1982 (VI/1 H 4361/81) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil wegen der Art der Adressierung des Bescheides und der Art seiner Zustellung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestünden. Randnummer 9 Daraufhin zog die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 1982 den Kläger allein zum Erschließungsbeitrag heran, der nunmehr auf 14.374,98 DM minus 400,-- DM = 13.974,98 DM festgesetzt wurde. Die Erhöhung gegenüber dem früheren Bescheid beruhte darauf, daß die Beklagte das Flurstück 320/119 mit 1.019 qm Grundstücksfläche und 713,3 qm Geschoßfläche nicht mehr als beitragspflichtig ansah. Der Heranziehungsbescheid vom 10. Juli I981 wurde aufgehoben. Randnummer 10 Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 1982 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982 zurückgewiesen, in welchem dargelegt wurde, daß die H. Straße von der Einmündung der R.-straße bis zur ...-Straße sowohl in der Gemarkung K. als auch in der Gemarkung H. keine historische Straße gewesen sei und auch nach Inkrafttreten der einschlägigen Ortsstatute nicht fertig hergestellt worden sei. Insbesondere in der Gemarkung H. habe die Straße niemals dem schon im Jahr 1907 von der Gemeinde H. aufgestellten Fluchtlinienplan HR 1 entsprochen. Die Straße sei im fraglichen Abschnitt deswegen bei der Bearbeitung von Bauanträgen stets als unfertig angesehen worden und auch in dem der Anliegerbeitragssatzung vom 31. Dezember 1958 als Anlage beigefügten Verzeichnis der nicht mehr der Beitragspflicht unterliegenden Straßen nur mit den beiden historischen Abschnitten aufgeführt gewesen. Der Beitragsanspruch könne auch nicht verjährt sein, da der, letzte Erwerb von Straßenlandflächen im Jahre 1976 erfolgt sei und die Beklagte ferner erst mit der Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Dezember 1977, die am 31. Dezember 1977 in Kraft getreten sei, eine gültige Erschließungsbeitragssatzung erhalten habe. Da der Beklagten außerdem noch ein angemessener Zeitraum für das Zusammenstellen der Abrechnungsunterlagen einzuräumen sei, sei die Beitragspflicht erst im Jahre 1978 entstanden, so daß die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1982 enden würde. Randnummer 11 Zur Begründung der am 4. Mai 1982 erhobenen Anfechtungsklage brachte der Kläger erneut vor, die H. Straße sei auch vor seinem Grundstück eine uralte historische Straße gewesen; die Behauptung, daß sie "unfertig" gewesen sei, müsse falsch sein, da die Straße als Hauptverbindungsstraße zwischen K. und H. gedient habe. Selbst wenn sie im Jahre 1908 noch nicht fertiggestellt gewesen sein sollte, müsse das doch jedenfalls bei der Eingemeindung H. im Jahre 1936 anders gewesen sein. Von den Ausführungen im Widerspruchsbescheid könne alles, was die Gemarkung K. betreffe, für den vorliegenden Fall nicht erheblich sein. Die Beklagte verwechsle dabei im übrigen eine planmäßig hergestellte Straße mit einer historischen Straße. Auch das Bestehen eines Fluchtlinienplanes der Gemeinde H., der auch sein Grundstück erfaßt habe, spräche dafür, daß an der ehemaligen K. Straße habe gebaut werden dürfen; also müsse auch eine ausgebaute Straße vorhanden gewesen sein. Daß eine ausdrückliche Bekundung der Fertigstellung seitens der Gemeinde H. nicht feststellbar sei und daß die Beklagte heute entgegen den Tatsachen die Straße als bis ins Jahr 1976 unfertig hinstelle, könne für die Entscheidung nicht wesentlich sein, weil es sich dabei um einseitige Vorbehalte der Beklagten handele. Daran, daß die H. Straße vor seinem Grundstück eine historische Straße gewesen sei, könne auch die Bestimmung der Polizeiverordnung für H. vom Jahre 1908, wonach die zu den Straßen erforderliche Grundfläche der Gemeinde lastenfrei übereignet sein müsse, nichts ändern. Wenn die dem Verwaltungsgericht vorliegende Kopie des Textes überhaupt eine gültig gewesene Fassung darstelle, so sei doch mit dieser Bestimmung gar nicht verlangt, daß das gesamte innerhalb der Fluchtlinien liegende Gelände lastenfrei der Gemeinde übereignet sein müsse, sondern gemeint sei damit nur dasjenige Gelände, das tatsächlich als Straße und Bürgersteig hergerichtet und für den Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Denn ein Fluchtlinienplan solle die Stellung der Gebäude beeinflussen, nicht aber endgültig einen genauen Straßenverlauf vorschreiben. Andernfalls würde eine Fertigstellung am Fehlen kleinster Randflächen scheitern können; das dürfe aber nicht Rechtens sein. Soweit die Fahrbahn und ein Bürgersteig in der H. Straße tatsächlich bestanden hätten, seien sie aber unstreitig Eigentum der Gemeinde bzw. der Beklagten gewesen. Die Bestimmung der Polizeiverordnung sei offenbar auch stets so verstanden worden, sonst hätten nämlich nicht der Bürgermeister und die zuständige Kommission im Jahre 1938 die Straße als fertiggestellt bezeichnen können, dies sei aber tatsächlich geschehen, und zwar gerade in den für die Anliegerkosten angelegten Unterlagen der Beklagten. Auch sei die Forderung der Beklagten verjährt. Der tatsächliche Ausbau sei Jahrzehnte vor dem 2. Weltkrieg beendet gewesen, später seien nur "Überholungsarbeiten" ausgeführt worden. Der Bescheid sei also Jahrzehnte nach den letzten Arbeiten erlassen worden. Die Verjährung könne auch nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen dadurch gehemmt gewesen sein, daß es der Beklagten erst im Jahr 1976 gelungen sei, kleine Restflächen zu erwerben und eine gültige Erschließungsbeitragssatzung zustande zu bringen. Randnummer 12 Der Kläger beantragte, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1982 betreffend den Ausbau der H. Straße von R.-straße bis ...-Straße über 13.974,98 DM und den Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie nahm auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug und führte ergänzend aus, der Kläger verkenne die rechtliche Bedeutung einer Fluchtlinienfestsetzung und der Bestimmung der Polizeiverordnung von 1908. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hob mit einem nach Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung am 6. Mai 1986 beratenen Urteil den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als der festgesetzte Beitrag 12.441,88 DM überstieg; im übrigen wies es die Klage ab. Randnummer 16 In den Entscheidungsgründen ist - teilweise unter Bezugnahme auf den vom Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VI/2 H 2183/82) am 21. November 1985 erlassenen Beschluß - ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei auf wirksames Satzungsrecht gestützt. Diese vom Verwaltungsgericht schon mehrfach vertretene Ansicht sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. April 1984 - V OE 97/81 - bestätigt worden. Die Voraussetzungen des Erschließungsbeitragsanspruchs lägen vor. Die Anforderungen des § 125 BBauG seien erfüllt, da das abgerechnete Stück der H. Straße von der C.-straße bis zur ...-Straße von Bebauungsplänen erfaßt sei und das Reststück von der R.-straße bis zur C.-straße innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege, für den es keines Bebauungsplanes mehr bedürfe. Die H. Straße als Landesstraße sei auch zweifellos öffentliche Straße. Randnummer 17 Die abgerechnete Strecke sei keine vorhandene Straße im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG. Eine Straße sei nur dann "vorhanden" im Rechtssinne, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Innerortsstraße einen Ausbauzustand erhalten habe, in welchem sie als endgültig hergestellte Erschließungsanlage angesehen werden mußte. Habe eine Gemeinde vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes wirksames Ortsrecht besessen, also etwa ein Ortsstatut nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes, so beantworte sich die Frage nach der endgültigen Herstellung unter Berücksichtigung der in diesem Statut niedergelegten Fertigstellungsmerkmale.- Eine vorhandene Straße liege aber auch dann vor, wenn die Gemeinde über derartiges Ortsrecht nicht verfüge bzw. wenn eine Straße den, Herstellungsmerkmalen dieses Ortsrechts nicht entsprochen habe, sofern die Straße zu irgendeinem Zeitpunkt im Falle des Vorhandenseins eines Ortsstatuts bis zu dessen Inkrafttreten und im anderen Falle bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei und gedient habe, zum planmäßigen Anbau freigegeben gewesen sei und nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde unter den seinerzeit gegebenen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen einen für den inneren Verkehr und den Anbau ausreichenden, aber auch notwendigen Ausbauzustand gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien bei dem hier abgerechneten Teil der H. Straße nicht gegeben gewesen. In dem durch Gesetz vom 30. März 1906 in die Beklagte eingemeindeten K. Gebiet habe ein Ortsstatut aus dem Jahre 1900 bestanden. Vor dem Inkrafttreten dieses Ortsstatuts sei die H. Straße keine Innerortsstraße, sondern eine überörtliche Verbindung nach H. gewesen. Das gehe aus dem im Juli 1906 angefertigten und am 19. Dezember 1907 festgestellten Fluchtlinienplan Nr. 702/3 hervor. Noch im Jahre 1906 seien die nördlich der R.-straße gelegenen Grundstücke an der H. Straße unbebaut gewesen. Auch in der Zeit von 1900 bis zur Eingemeindung nach Kassel am 1. April 1906 sei die H. Straße insoweit nicht Innerortsstraße geworden, was sich ebenfalls aus den Einzeichnungen des Fluchtlinienplans ergebe. Auch später nach der Eingemeindung K., als das Kasseler Ortsstatut vom 5. Oktober 1894 maßgeblich gewesen sei, sei die H. Straße nördlich der R.-straße nicht entsprechend dem genannten Fluchtlinienplan vom 19. Dezember 1907 ausgebaut worden. Noch am 5. Juli 1948 habe das Stadtliegenschaftsamt dem Bauantragsteller P. S. für das Grundstück H. Straße Nr. ... mitgeteilt, daß es dem Magistrat empfehlen wolle, von dem Bauverbot keinen Gebrauch zu machen, wenn sich Herr S. verpflichte, vor Erteilung der Bauerlaubnis eine Vorausleistung auf den Anliegerbeitrag in Höhe von 636,-- DM zu zahlen. Und nach am 6. Januar 1964 habe das Bauverwaltungsamt der Beklagten dem Grundstückseigentümer W. S. bescheinigt, das Grundstück liege an einer noch nicht endgültig hergestellten öffentlichen Straße. Randnummer 18 Auch der Teil des Abrechnungsabschnitts, der in der Gemarkung H. liege, sei keine vorhandene Straße im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG. Da H. erst 1936 eingemeindet worden sei, komme es darauf an, ob der in dieser Gemarkung liegende Teil vor dem Inkrafttreten des ersten H. Ortsstatuts oder nach dessen Inkrafttreten bis 1936 endgültig hergestellt oder ob er ab 1936 unter der Geltung des dann auch für H. gültigen Kasseler Ortsstatuts von 1894 zur vorhandenen Straße im Rechtssinne geworden sei. In H. sei das erste einschlägige Ortsstatut im Jahr 1908 in Kraft getreten. Vorher habe das streitige Straßenstück keine innerörtliche Verkehrsfunktion gehabt. Das folge aus dem Fluchtlinienplan Nr. 1 der Gemeinde H. vom 19. November 1907, wonach südlich der projektierten Straße B 59, der heutigen ...-Straße, lediglich zwei Grundstücke bebaut gewesen seien, nämlich westlich der Straße das Flurstück 161/25 (G. E.) und östlich der Straße das Flurstück 42 mit dem Haus Nr. 35 (W. N.). Auch unter der Geltung des Ortsstatuts von 1908 (bis 1936) sei das Straßenstück von der heutigen ...-Straße bis zur Gemarkungsgrenze nicht fertiggestellt worden, wenn auch in dieser Zeit noch einige Gebäude hinzugekommen seien. Nach § 1 des Ortsstatuts hätten Wohn-Gebäude an Straßen und Straßenteilen, nach welchen sie einen Ausgang hatten, nur errichtet werden dürfen, wenn diese Straßen oder Straßenteile gemäß den baupolizeilichen Vorschriften befestigt, entwässert und mindestens mittels einer regulierten Straße zugänglich waren. Zu dieser Vorschrift habe es die konkretisierende Polizeiverordnung der Ortspolizeiverwaltung vom 22. Mai 1908 gegeben; nach deren § 1 seien Straßen und Straßenteile für den öffentlichen Verkehr und den Ausbau von Wohngebäuden dann als fertiggestellt zu erachten gewesen, wenn unter anderem die Fluchtlinien der Straßen in der durch das Fluchtliniengesetz vorgeschriebenen Weise festgesetzt waren und die zu den Straßen erforderliche Grundfläche der Gemeinde lastenfrei übereignet war. Daraus folge zweifelsfrei, daß diejenigen Grundflächen übereignet hätten sein müssen, die zu einem dem Fluchtlinienplan entsprechenden Ausbau der Straßen erforderlich waren. Der Grunderwerb sei aber, wie sich aus den einschlägigen Unterlagen der Beklagten ergebe, auf der östlichen Seite mit Auflassungen in den Jahren 1975 und 1976 und auf der westlichen Seite mit Auflassungen aus den Jahren 1939, 1949 und 1975 beendet worden. Dieser Grunderwerb sei auch keineswegs so unbedeutend, daß er bei der Beantwortung der Frage nach der vorhandenen Straße außer acht gelassen werden könnte. Randnummer 19 Auch unter der Geltung des Kasseler Ortsstatuts in der Zeit von 1936 bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei der Grunderwerb also noch nicht abgeschlossen worden. Denn auch dieses Ortsstatut habe, wie die Auslegung seiner §§ 3 und 4 ergebe, eine vorhandene Straße erst dann entstehen lassen, wenn das Straßenland im Eigentum der Stadt gewesen sei. Nach § 3 Abs. 1 seien bei der Anlegung einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden Straße die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet gewesen, der Stadt diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr für die Freilegung des Straßenlandes (Fahrbahn, Reitweg und Bürgersteige) sowie für die den Bedürfnissen entsprechende Einrichtung, Befestigung, Entwässerungs- und sämtliche Beleuchtungsanlagen der Straße erwuchsen. Daraus folge, daß zur erstmaligen Herstellung der Straße auch die Freilegung des Straßenlandes gehört habe. Hierzu habe § 4 ergänzend bestimmt, daß zu den Kosten der Freilegung der Straße insbesondere die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens einschließlich der auf demselben vorhandenen und zu beseitigenden baulichen Anlagen, Oberbesserungen usw. sowie Kosten des administrativen und gerichtlichen Enteignungsverfahrens gehörten. Aus der Zusammenschau beider Vorschriften folge, daß zur erstmaligen Herstellung der Straße auch die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs gehört habe. Für diese Auslegung sprächen ferner die §§ 16 und 17, die unter der Überschrift "III. Anlage neuer Straßen durch Unternehmer" stünden. Randnummer 20 Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Gemeindeverwaltung von H. am 13. Mai 1909 die Umlegung von Bürgersteigkosten beschlossen habe und daß auf der Rückseite der dazu gehörenden Schuldnerliste am 6. Mai 1938 die Feststellung getroffen worden sei, daß "dieser Teil der H. Straße als vorhandene Straße" existiere. In den "Anliegerbeitrags-Akten betr. H. Straße Strecke: ... - Z.-straße" befinde, sich in der Tat ein Auszug aus dem Protokollbuch der Gemeinde H., nach welchem am 13. Mai 1909 beschlossen wurde, "daß die Anlieger an der K. Straße zu den Kosten der Trottoiranlage an derselben ebenfalls zu 50 % Beitrag herangezogen werden sollen". Es finde sich weiterhin eine Liste vom 22. Juni 1913, die die herangezogenen Eigentümer enthalte, und auf der Rückseite des letzten Blattes dieser Liste sei mit Schreibmaschine der vom Kläger genannte Aktenvermerk vom 6. Mai 1938 angebracht. Wie sich jedoch aus der genannten Liste ergebe, seien nur diejenigen Eigentümer herangezogen worden, deren Grundstücke nördlich des vorliegend abgerechneten Abschnitts, also nördlich der Straße "..." lägen. Mit dem vorliegend abgerechneten Teil der H. Straße hätten somit der Gemeindevertretungsbeschluß vom 13. Mai 1909 und der Aktenvermerk vom 6. Mai 1938 nichts zu tun. Abgesehen davon habe im Jahr 1939 das Stadtvermessungsamt in der Anliegerbeitragsakte Nr. 233 o betreffend das Grundstück H. Straße Nr. ... bescheinigt, daß die Fahrstraße vorläufig ausgebaut sei und der Zeitpunkt des endgültigen Ausbaus nicht abzusehen sei: Ferner sei in Bescheinigungen des Magistrats vom 4. Mai 1949 und auch noch des Bauverwaltungsamts vom 21. Januar 1975 gesägt, daß die Straße noch nicht endgültig hergestellt sei. Nach alledem habe erst unter der Geltung des Bundesbaugesetzes ein Anspruch der Beklagten wegen der erstmaligen Herstellung des abgerechneten Teilstücks der H. Straße entstehen können. Entstanden sei der Anspruch dann erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung; das entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die der Satzung vom 19. Dezember 1977 vorausgegangene Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juni 1968 sei nicht gültig gewesen. Der Beitragsanspruch sei somit am 31. Dezember 1977 entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 1981 geendet. Diese Festsetzungsfrist sei aber durch den Widerspruch des Klägers gegen den vorangegangenen Heranziehungsbescheid vom 10. Juli 1981 gehemmt gewesen. Da der Bescheid vom 10. Juli 1981 frühestens mit Erlaß des neuen Bescheides vom 16. Februar 1982 aufgehoben worden sei, sei dieser neue Bescheid noch während des Laufs der Festsetzungsfrist ergangen. Randnummer 21 Allerdings sei der Beitrag zu hoch festgesetzt, da die Beklagte die Beleuchtungskosten, die sie mit 29.910,28 DM in den zu verteilenden Aufwand eingestellt habe, nicht geltend machen könne. Hierzu sei auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1984 - V OE 97/81 - zu verweisen. Somit seien nach Abzug des Stadtanteils von 10 % nur 307.341,14 DM umzulegen; das führe bei Grundstücks- und Geschoßflächen von insgesamt 60.987,75 qm zu einem Betrag von 5,0393913 DM/qm und damit zu einem Erschließungsbeitrag des Klägers von insgesamt 12.841,88 DM, was abzüglich der Vorauszahlung von 400,-- DM den Betrag von 12.441,88 DM ergebe. Randnummer 22 Gegen dieses dem Kläger am 24. und der Beklagten am 26. Mai 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Juni 1986 eingegangene Berufung des Klägers. Randnummer 23 Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt der Kläger sein früheres Vorbringen und betont nochmals die folgenden Punkte: Die verschiedenen Bauwilligen erteilten Auskünfte darüber, daß die H. Straße noch nicht fertiggestellt sei, seien zwar von den jeweils Betroffenen hingenommen worden; es habe sich aber nur um einseitige Behauptungen der Beklagten gehandelt, die den Tatsachen widersprochen hätten, da die H. Straße mit Fahrbahn und Bürgersteigen seit langem hergestellt gewesen sei. Diese Auskünfte an Bauwillige hätten auch dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten "Straßenverzeichnis H." widersprochen. Während in dem "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." nicht nachprüfbare Behauptungen über Ausbau oder Nichtausbau einzelner Straßenstrecken aus nicht feststellbarer Zeit enthalten seien, sei das "Straßenverzeichnis H." offenbar sehr alt; es enthalte die "K. Straße" ohne jede streckenmäßige Beschränkung und ohne irgendeinen einschränkenden Hinweis darauf, daß sie nicht hergestellt sei. Ebenso ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht falsch ausgewerteten Beschluß vom 13. Mai 1909 und der Feststellung auf der Rückseite der damaligen Schuldnerliste vorn Mai 1938 daß die gesamte Straßenstrecke auf der H. Gemarkung fertiggestellt und beitragsfrei gewesen sei. Denn Beschluß und Vermerk enthielten keine Einschränkung, und die Anliegerliste von 1009 führe nicht etwa zusammenhängende Grundstücke auf, sondern lose über die ganze Straßenstrecke verteilte Grundstücke. Daraus, daß nicht das gesamte Gelände innerhalb der Straßenfluchtlinien der Gemeinde H. bzw. der Beklagten gehört habe, könne nichts hergeleitet werden, da die Notwendigkeit des lastenfreien Grundeigentums nach der H. Polizeiverordnung nur für die tatsächlich hergestellte Straße gegolten habe. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Mai 1986 - VI/2 E 2164/82 - abzuändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt Kassel vom 16. Februar 1982 betreffend den Ausbau der H. Straße von R.-straße bis ...-Straße gänzlich aufzuheben. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 27 Die folgenden Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen: Randnummer 28 1. Die Akten des Aussetzungsverfahrens gleichen Rubrums VG Kassel VI/2 H 2183/82 = Hess.VGH 5 TH 2545/85 Randnummer 29 2. Behördenvorgänge der Beklagten zur Heranziehung des Klägers (und seiner Ehefrau) und zum Widerspruchsverfahren (ein blauer Heftstreifen) Randnummer 30 3. Ein gelber Heftstreifen "Straßenabrechnung H. Strasse v. R.-str. b. ...-Str." Randnummer 31 4. "Straßenbeschreibungen für die Stadtbezirke: B./K./R./W." (Halbledereinband) Randnummer 32 5. "Verzeichnis derjenigen Teile des ... Straßennetzes, für welche Beiträge zu den Straßenanlegungskosten auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 2.7.1875 und des danach erlassenen Otsstatuts vom 5.10.1894 nebst Nachträgen nicht erhoben werden." (Ablichtung) Randnummer 33 6. "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." (vergilbter grüner Aktendeckel, Fadenheftung) Randnummer 34 7. "Straßenverzeichnis H." (verblichener gelber Aktendeckel, teilweise defekte Fadenheftung) Randnummer 35 8. Auf blaugrauem Leinen aufgezogener Plan der Gemarkung H. mit Einzeichnung von Strom-, Wasser- und Gasleitungen und Färbung eines Teils der Straßen Randnummer 36 9. Fluchtlinienplan Nr. 1 Hr (auf Pappe aufgezogen) Randnummer 37 10. Fluchtlinienplan Stadt ... Nr. 702 III Randnummer 38 11. Fluchtlinienplan Stadt ... Nr. 1120 Randnummer 39 12. Kopie des Bebauungsplans B IV 19 Randnummer 40 13. Kopie des Bebauungsplans IV/19 A Randnummer 41 14. Kopie des Bebauungsplans B IV 20 Randnummer 42 15. Kopie des Bebauungsplans B IV/41 Randnummer 43 16. Akten betr. H.strasse Nr. 856 Gefach 399 a Randnummer 44 17. Anliegerbeitrags-Akten betr. H.str. Strecke: ... - Z.-straße Nr. 233 Gefach 399 a Randnummer 45 18. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 d Gefach 399 a Randnummer 46 19. Anliegerbeitrags-Akten H. Str. Nr. 233 f Gefach 399 a Randnummer 47 20. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 1 Randnummer 48 21. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 m Gefach 399 a Randnummer 49 22. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 o Gefach 399 a Randnummer 50 23. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 r Gefach 399 a Randnummer 51 24. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 z Gefach 339 a Randnummer 52 25. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 ii Gefach 399 a Randnummer 53 26. Akten VG Kassel VI/1 E 2222/82 Randnummer 54 27. Akten VG Kassel VI/1 H 2223/82 Randnummer 55 Auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf den der Prozeßakten wird wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie mit der Berufung weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Randnummer 57 Der Kläger meint, die Beklagte könne keinen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 ff. des - hier noch anwendbaren Bundesbaugesetzes (BBauG) für die H. Straße von ihm fordern, weil der Teil dieser Straße, an welchem sein Grundstück liegt, eine "historische Straße" sei. Damit ist sein Einwand gegen die Beitragspflicht an sich nicht richtig bezeichnet. Der Begriff der "historischen" Straße wurde in Rechtsprechung und Schrifttum zur Bezeichnung derjenigen Straßen gebraucht, für die kein Anbauverbot durch Ortsstatut nach § 12 des Gesetzes betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) - preußisches Fluchtliniengesetz (PrFluchtlG) - erlassen werden durfte; mit der "Beitragsfähigkeit" nach § 15 PrFluchtlG hatte der Charakter als "historische" Straße zunächst nichts zu tun; vgl. die Darstellung von G. A. in KStZ 1984, 107 (110 re - 111). Immerhin war aber die Verbindung des Begriffs der "historischen" Straße mit der Frage der Beitragsfähigkeit ersichtlich schon früher weit verbreitet, wie gerade auch die weiter unten zu behandelnden einschlägigen Vermerke in den Behördenunterlagen der Beklagten zeigen. Für die Entscheidung im vorliegenden Falle kommt es aber darauf an, ob der fragliche Teil der .H. Straße eine "vorhandene Erschließungsanlage" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war, für die kein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann; und das wäre dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Strecke der H. Straße um eine "vorhandene Straße" handelte, für die schon nach dem ersten auf Grund des § 15 PrFluchtlG erlassenen Ortsstatuts keine Anliegerbeitragspflicht mehr entstehen konnte oder wenn diese fragliche Straßenstrecke nach dem Inkrafttreten eines Ortsstatuts nach § 15 PrFluchtlG, einmal programmgemäß fertiggestellt worden wäre, so daß eine Anliegerbeitragspflicht damals entstanden und anschließend durch Verjährung nach § 87 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S.152) wieder erloschen wäre und durch zusätzliche Ausbauarbeiten nicht nochmals entstehen konnte; vgl. auch hierzu G. A. in KStZ 1984, 107 ff. mit weiteren Nachweisen. Randnummer 58 Das Verwaltungsgericht hat aber im angefochtenen Urteil - wenn auch teilweise mit ungenauen Formulierungen - im Ergebnis richtig ausgeführt, daß die heutige H. Straße von der R.-straße bis zur ...-Straße auch in dem Teilstück, an dem das Grundstück des Klägers liegt, keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war. Randnummer 59 Die damalige K. Straße von der - damals erst projektierten Straße "..." (heute: ...-Straße) bis zur Gemarkungsgrenze mit K.-K. war, als das Ortsstatut betreffend die Errichtung von Wohngebäuden an unfertigen Straßen, sowie die Beitragsleistung der Anlieger und Straßenbauunternehmer zu den Straßen- Herstellungs- und Straßen-Unterhaltungskosten für den Gemeindebezirk H. vom 21. Januar 1908 in Kraft trat, keine "vorhandene Straße" im Sinne des § 15 PrFluchtlG. Als "vorhandene Straßen", die nicht mehr als "neue" Straßen angelegt werden konnten, waren nur solche Straßen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und Anbau bestimmt waren. Das traf bei dem hier zu behandelnden Stück der damaligen K. Straße nicht zu. Wie aus dem im Juli 1907 zeichnerisch angefertigten, im November 1907 festgestellten "Fluchtlinien-Plan für die K. Straße von Gemarkungsgrenze K. bis B.-straße"(Plan Nr. 1 ...) zu ersehen ist, stand auf der W. Straße südlich des bebauten Anwesens K. Straße ... nur noch auf der Parzelle 161/25 (...) ein kleines Gebäude (mit der eigenen Parzellennummer 160/25), das später zur Zeit der Eingemeindung H. die Hausnummer ... trug und schon wegen seiner Stellung und seiner geringen Größe eher ein Schuppen als ein Wohngebäude war. Auf der Ostseite der Straße stand nur auf der Parzelle 42 (...) an der Gemarkungsgrenze das Wohnhaus mit der späteren Nr. ... (heute südliches Nachbarhaus des Klägers). Daß die Straße entgegen diesen tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 1908 schon bis zum Grundstück des Klägers zum inneren Verkehr und Anbau bestimmt gewesen wäre, kann mittels eines Rückschlusses aus der Tatsache der Erhebung der Beiträge nach § 9 PrKAG in den Jahren 1909 bis 1913 verneint werden. Diese Beiträge wurden, wie die in den "Anliegerbeitrags-Akten betr. H.str./Strecke: ... - Z.-str."(Nr. 233 Gefach 399
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