← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 UE 1806/86 Urteil Erschließungsbeitrag; vorhandene Straße im Sinne von § 15 StrG PR § 180 Abs 2 BBauG, §

Erschließungsbeitrag; vorhandene Straße im Sinne von § 15 StrG PR Leitsatz Einzelfall aus dem Erschließungsbeitragsrecht mit der Frage, ob eine bestimmte Straße eine "vorhandene Straße" im Sinne der Rechtsprechung zu § 15 PrFluchtlG (StrG PR) war oder ob sie unter der Geltung der auf Grund des § 15 PrFluchtlG erlassenen Ortsstatute bauprogrammgemäß hergestellt worden war. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 6. Mai 1986, VI/2 E 2164/82 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages für die H. Straße, zu dem er als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Flur ... Flurstück ... (H. Straße) herangezogen worden ist. Randnummer 2 Die H. Straße verläuft - in der Richtung der heutigen Hausnummern - von der Z.-straße (ursprünglich: D.-straße) im Ortskern der 1907 in die Beklagte eingemeindeten Gemeinde K. bis zur W. Straße (ursprünglich: B.-straße/H. -straße) im Ortskern der 1936 in die Beklagte eingemeindeten Gemeinde H.. In der Gemarkung H. trug sie ursprünglich den Namen "K. Straße", erhielt aber nach der Eingemeindung von H. alsbald ebenfalls den Namen "H. Straße". Randnummer 3 Für die Anwendung der §§ 12 und 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes (Anbauverbot an unfertigen Straßen, Erhebung von Anliegerbeiträgen) wurde die H. Straße in K. auf der kurzen Strecke von der Z.-straße bis zum H.-pfad und in H. von der (heutigen) W. Straße bis zur Südgrenze des Anwesens K. Straße (gegenüber der Einmündung der zwischen 1907 und 1937 angelegten Straße "An ...", heute: ...-Straße) als "historische Straße" angesehen, für die keine Beitragspflicht bestand. Außerdem wurde von der Beklagten nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes angenommen, daß in K. die anschließende Strecke von der ursprünglichen Einmündung des H.-pfades bis zur Einmündung der R.-straße in der Vergangenheit so weit ausgebaut worden sei, daß nur noch für bislang unbebaute Grundstücke ein Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 4 BBauG verlangt werden könne. Randnummer 4 Die Strecke von der Einmündung der R.-straße bis zur Einmündung der ...-Straße wurde hingegen von der Beklagten vor und nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als unfertige Straße angesehen, für die Anliegerbeiträge bzw. Erschließungsbeiträge noch zu erheben sein würden. Randnummer 5 An dieser als noch der Beitragspflicht unterliegend angesehenen Strecke liegt auch das Grundstück des Klägers. Es stellt ein Hinterliegergrundstück dar, das nur mit einer privaten Zufahrt, die an den vorgelagerten Anwesen H. Straße ... und ... entlangführt, von der H. Straße erschlossen wird, und bildet in dieser Form den Restbestand des ursprünglichen rechteckigen Grundstücks K. Straße ... = H. Straße ..., von dem die beiden vorgelagerten Grundstücke später abgetrennt worden sind. Dieses ursprüngliche Grundstück war schon bei der Eingemeindung von H. mit dem Wohnhaus K. Straße 33 bebaut, das im 2. Weltkrieg zerstört wurde und 1948/49 von dem Vorbesitzer J. K. in veränderter Form wieder aufgebaut wurde. K. zahlte vor Erlangung der Baugenehmigung eine Vorauszahlung von 400,-- DM auf die künftig fällig werdenden Anliegerbeiträge. Randnummer 6 Die Beklagte ließ die H. Straße in den Jahren 1972 bis 1974 in der durch Fluchtlinienpläne bzw. Bebauungspläne vorgesehenen Weise ausbauen, insbesondere mit den teilweise fehlenden Bürgersteigen versehen. Der letzte Grunderwerb an der Straßenfläche erfolgte im Jahre 1976. Da die H. Straße im Jahr 1968 zur Landesstraße aufgestuft worden war, wurde für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur der Aufwand für einen 1,25 m breiten Streifen der Fahrbahn. (100.791,62 DM), der Aufwand für die Gehwege (103.835,99 DM), der Aufwand für die Beleuchtung (36.232,-- DM) und der Aufwand für den Grunderwerb (172.565,77 DM) eingesetzt, wobei die Ausbaukosten und die Beleuchtungskosten mit Rücksicht auf "nichtbeitragsfähige Fläche - Gärten" jeweils um 17,447904 % auf 168.924,38 DM bzw. 29.910,28 DM gekürzt wurden. Die Gesamtkosten von Randnummer 7 168.924,38 DM 29.910,28 DM 172.565,77 DM _____________ 371.400,43 DM Randnummer 8 wurden nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1977 im Verhältnis der Grundstücksflächen und der zulässigen Geschoßflächen verteilt. Der Kläger und seine Ehefrau wurden mit einem an den Kläger "und Miteigentümer" adressierten Bescheid vom 10. Juli 1981 zur Zahlung von 13.966,66 DM abzüglich der Vorausleistung von 400,-- DM herangezogen, so daß noch 13.566,66 DM zu zahlen sein sollten. Der Kläger legte mit Schreiben vom 15. Juli, das am 20. Juli 1981 bei der Beklagten einging, Widerspruch ein und brachte vor, daß er nicht beitragspflichtig sei, weil die H. Straße auch vor seinem Grundstück als historische Straße anzusehen sei. Das vom Kläger mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angerufene Verwaltungsgericht Kassel ordnete mit Beschluß vom 1. Februar 1982 (VI/1 H 4361/81) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil wegen der Art der Adressierung des Bescheides und der Art seiner Zustellung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestünden. Randnummer 9 Daraufhin zog die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 1982 den Kläger allein zum Erschließungsbeitrag heran, der nunmehr auf 14.374,98 DM minus 400,-- DM = 13.974,98 DM festgesetzt wurde. Die Erhöhung gegenüber dem früheren Bescheid beruhte darauf, daß die Beklagte das Flurstück 320/119 mit 1.019 qm Grundstücksfläche und 713,3 qm Geschoßfläche nicht mehr als beitragspflichtig ansah. Der Heranziehungsbescheid vom 10. Juli I981 wurde aufgehoben. Randnummer 10 Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 16. Februar 1982 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982 zurückgewiesen, in welchem dargelegt wurde, daß die H. Straße von der Einmündung der R.-straße bis zur ...-Straße sowohl in der Gemarkung K. als auch in der Gemarkung H. keine historische Straße gewesen sei und auch nach Inkrafttreten der einschlägigen Ortsstatute nicht fertig hergestellt worden sei. Insbesondere in der Gemarkung H. habe die Straße niemals dem schon im Jahr 1907 von der Gemeinde H. aufgestellten Fluchtlinienplan HR 1 entsprochen. Die Straße sei im fraglichen Abschnitt deswegen bei der Bearbeitung von Bauanträgen stets als unfertig angesehen worden und auch in dem der Anliegerbeitragssatzung vom 31. Dezember 1958 als Anlage beigefügten Verzeichnis der nicht mehr der Beitragspflicht unterliegenden Straßen nur mit den beiden historischen Abschnitten aufgeführt gewesen. Der Beitragsanspruch könne auch nicht verjährt sein, da der, letzte Erwerb von Straßenlandflächen im Jahre 1976 erfolgt sei und die Beklagte ferner erst mit der Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Dezember 1977, die am 31. Dezember 1977 in Kraft getreten sei, eine gültige Erschließungsbeitragssatzung erhalten habe. Da der Beklagten außerdem noch ein angemessener Zeitraum für das Zusammenstellen der Abrechnungsunterlagen einzuräumen sei, sei die Beitragspflicht erst im Jahre 1978 entstanden, so daß die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1982 enden würde. Randnummer 11 Zur Begründung der am 4. Mai 1982 erhobenen Anfechtungsklage brachte der Kläger erneut vor, die H. Straße sei auch vor seinem Grundstück eine uralte historische Straße gewesen; die Behauptung, daß sie "unfertig" gewesen sei, müsse falsch sein, da die Straße als Hauptverbindungsstraße zwischen K. und H. gedient habe. Selbst wenn sie im Jahre 1908 noch nicht fertiggestellt gewesen sein sollte, müsse das doch jedenfalls bei der Eingemeindung H. im Jahre 1936 anders gewesen sein. Von den Ausführungen im Widerspruchsbescheid könne alles, was die Gemarkung K. betreffe, für den vorliegenden Fall nicht erheblich sein. Die Beklagte verwechsle dabei im übrigen eine planmäßig hergestellte Straße mit einer historischen Straße. Auch das Bestehen eines Fluchtlinienplanes der Gemeinde H., der auch sein Grundstück erfaßt habe, spräche dafür, daß an der ehemaligen K. Straße habe gebaut werden dürfen; also müsse auch eine ausgebaute Straße vorhanden gewesen sein. Daß eine ausdrückliche Bekundung der Fertigstellung seitens der Gemeinde H. nicht feststellbar sei und daß die Beklagte heute entgegen den Tatsachen die Straße als bis ins Jahr 1976 unfertig hinstelle, könne für die Entscheidung nicht wesentlich sein, weil es sich dabei um einseitige Vorbehalte der Beklagten handele. Daran, daß die H. Straße vor seinem Grundstück eine historische Straße gewesen sei, könne auch die Bestimmung der Polizeiverordnung für H. vom Jahre 1908, wonach die zu den Straßen erforderliche Grundfläche der Gemeinde lastenfrei übereignet sein müsse, nichts ändern. Wenn die dem Verwaltungsgericht vorliegende Kopie des Textes überhaupt eine gültig gewesene Fassung darstelle, so sei doch mit dieser Bestimmung gar nicht verlangt, daß das gesamte innerhalb der Fluchtlinien liegende Gelände lastenfrei der Gemeinde übereignet sein müsse, sondern gemeint sei damit nur dasjenige Gelände, das tatsächlich als Straße und Bürgersteig hergerichtet und für den Verkehr zur Verfügung gestellt worden sei. Denn ein Fluchtlinienplan solle die Stellung der Gebäude beeinflussen, nicht aber endgültig einen genauen Straßenverlauf vorschreiben. Andernfalls würde eine Fertigstellung am Fehlen kleinster Randflächen scheitern können; das dürfe aber nicht Rechtens sein. Soweit die Fahrbahn und ein Bürgersteig in der H. Straße tatsächlich bestanden hätten, seien sie aber unstreitig Eigentum der Gemeinde bzw. der Beklagten gewesen. Die Bestimmung der Polizeiverordnung sei offenbar auch stets so verstanden worden, sonst hätten nämlich nicht der Bürgermeister und die zuständige Kommission im Jahre 1938 die Straße als fertiggestellt bezeichnen können, dies sei aber tatsächlich geschehen, und zwar gerade in den für die Anliegerkosten angelegten Unterlagen der Beklagten. Auch sei die Forderung der Beklagten verjährt. Der tatsächliche Ausbau sei Jahrzehnte vor dem 2. Weltkrieg beendet gewesen, später seien nur "Überholungsarbeiten" ausgeführt worden. Der Bescheid sei also Jahrzehnte nach den letzten Arbeiten erlassen worden. Die Verjährung könne auch nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen dadurch gehemmt gewesen sein, daß es der Beklagten erst im Jahr 1976 gelungen sei, kleine Restflächen zu erwerben und eine gültige Erschließungsbeitragssatzung zustande zu bringen. Randnummer 12 Der Kläger beantragte, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16. Februar 1982 betreffend den Ausbau der H. Straße von R.-straße bis ...-Straße über 13.974,98 DM und den Widerspruchsbescheid vom 16. April 1982 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie nahm auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug und führte ergänzend aus, der Kläger verkenne die rechtliche Bedeutung einer Fluchtlinienfestsetzung und der Bestimmung der Polizeiverordnung von 1908. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hob mit einem nach Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung am 6. Mai 1986 beratenen Urteil den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als der festgesetzte Beitrag 12.441,88 DM überstieg; im übrigen wies es die Klage ab. Randnummer 16 In den Entscheidungsgründen ist - teilweise unter Bezugnahme auf den vom Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VI/2 H 2183/82) am 21. November 1985 erlassenen Beschluß - ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei auf wirksames Satzungsrecht gestützt. Diese vom Verwaltungsgericht schon mehrfach vertretene Ansicht sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. April 1984 - V OE 97/81 - bestätigt worden. Die Voraussetzungen des Erschließungsbeitragsanspruchs lägen vor. Die Anforderungen des § 125 BBauG seien erfüllt, da das abgerechnete Stück der H. Straße von der C.-straße bis zur ...-Straße von Bebauungsplänen erfaßt sei und das Reststück von der R.-straße bis zur C.-straße innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege, für den es keines Bebauungsplanes mehr bedürfe. Die H. Straße als Landesstraße sei auch zweifellos öffentliche Straße. Randnummer 17 Die abgerechnete Strecke sei keine vorhandene Straße im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG. Eine Straße sei nur dann "vorhanden" im Rechtssinne, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Innerortsstraße einen Ausbauzustand erhalten habe, in welchem sie als endgültig hergestellte Erschließungsanlage angesehen werden mußte. Habe eine Gemeinde vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes wirksames Ortsrecht besessen, also etwa ein Ortsstatut nach § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes, so beantworte sich die Frage nach der endgültigen Herstellung unter Berücksichtigung der in diesem Statut niedergelegten Fertigstellungsmerkmale.- Eine vorhandene Straße liege aber auch dann vor, wenn die Gemeinde über derartiges Ortsrecht nicht verfüge bzw. wenn eine Straße den, Herstellungsmerkmalen dieses Ortsrechts nicht entsprochen habe, sofern die Straße zu irgendeinem Zeitpunkt im Falle des Vorhandenseins eines Ortsstatuts bis zu dessen Inkrafttreten und im anderen Falle bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt gewesen sei und gedient habe, zum planmäßigen Anbau freigegeben gewesen sei und nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde unter den seinerzeit gegebenen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen einen für den inneren Verkehr und den Anbau ausreichenden, aber auch notwendigen Ausbauzustand gehabt habe. Diese Voraussetzungen seien bei dem hier abgerechneten Teil der H. Straße nicht gegeben gewesen. In dem durch Gesetz vom 30. März 1906 in die Beklagte eingemeindeten K. Gebiet habe ein Ortsstatut aus dem Jahre 1900 bestanden. Vor dem Inkrafttreten dieses Ortsstatuts sei die H. Straße keine Innerortsstraße, sondern eine überörtliche Verbindung nach H. gewesen. Das gehe aus dem im Juli 1906 angefertigten und am 19. Dezember 1907 festgestellten Fluchtlinienplan Nr. 702/3 hervor. Noch im Jahre 1906 seien die nördlich der R.-straße gelegenen Grundstücke an der H. Straße unbebaut gewesen. Auch in der Zeit von 1900 bis zur Eingemeindung nach Kassel am 1. April 1906 sei die H. Straße insoweit nicht Innerortsstraße geworden, was sich ebenfalls aus den Einzeichnungen des Fluchtlinienplans ergebe. Auch später nach der Eingemeindung K., als das Kasseler Ortsstatut vom 5. Oktober 1894 maßgeblich gewesen sei, sei die H. Straße nördlich der R.-straße nicht entsprechend dem genannten Fluchtlinienplan vom 19. Dezember 1907 ausgebaut worden. Noch am 5. Juli 1948 habe das Stadtliegenschaftsamt dem Bauantragsteller P. S. für das Grundstück H. Straße Nr. ... mitgeteilt, daß es dem Magistrat empfehlen wolle, von dem Bauverbot keinen Gebrauch zu machen, wenn sich Herr S. verpflichte, vor Erteilung der Bauerlaubnis eine Vorausleistung auf den Anliegerbeitrag in Höhe von 636,-- DM zu zahlen. Und nach am 6. Januar 1964 habe das Bauverwaltungsamt der Beklagten dem Grundstückseigentümer W. S. bescheinigt, das Grundstück liege an einer noch nicht endgültig hergestellten öffentlichen Straße. Randnummer 18 Auch der Teil des Abrechnungsabschnitts, der in der Gemarkung H. liege, sei keine vorhandene Straße im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG. Da H. erst 1936 eingemeindet worden sei, komme es darauf an, ob der in dieser Gemarkung liegende Teil vor dem Inkrafttreten des ersten H. Ortsstatuts oder nach dessen Inkrafttreten bis 1936 endgültig hergestellt oder ob er ab 1936 unter der Geltung des dann auch für H. gültigen Kasseler Ortsstatuts von 1894 zur vorhandenen Straße im Rechtssinne geworden sei. In H. sei das erste einschlägige Ortsstatut im Jahr 1908 in Kraft getreten. Vorher habe das streitige Straßenstück keine innerörtliche Verkehrsfunktion gehabt. Das folge aus dem Fluchtlinienplan Nr. 1 der Gemeinde H. vom 19. November 1907, wonach südlich der projektierten Straße B 59, der heutigen ...-Straße, lediglich zwei Grundstücke bebaut gewesen seien, nämlich westlich der Straße das Flurstück 161/25 (G. E.) und östlich der Straße das Flurstück 42 mit dem Haus Nr. 35 (W. N.). Auch unter der Geltung des Ortsstatuts von 1908 (bis 1936) sei das Straßenstück von der heutigen ...-Straße bis zur Gemarkungsgrenze nicht fertiggestellt worden, wenn auch in dieser Zeit noch einige Gebäude hinzugekommen seien. Nach § 1 des Ortsstatuts hätten Wohn-Gebäude an Straßen und Straßenteilen, nach welchen sie einen Ausgang hatten, nur errichtet werden dürfen, wenn diese Straßen oder Straßenteile gemäß den baupolizeilichen Vorschriften befestigt, entwässert und mindestens mittels einer regulierten Straße zugänglich waren. Zu dieser Vorschrift habe es die konkretisierende Polizeiverordnung der Ortspolizeiverwaltung vom 22. Mai 1908 gegeben; nach deren § 1 seien Straßen und Straßenteile für den öffentlichen Verkehr und den Ausbau von Wohngebäuden dann als fertiggestellt zu erachten gewesen, wenn unter anderem die Fluchtlinien der Straßen in der durch das Fluchtliniengesetz vorgeschriebenen Weise festgesetzt waren und die zu den Straßen erforderliche Grundfläche der Gemeinde lastenfrei übereignet war. Daraus folge zweifelsfrei, daß diejenigen Grundflächen übereignet hätten sein müssen, die zu einem dem Fluchtlinienplan entsprechenden Ausbau der Straßen erforderlich waren. Der Grunderwerb sei aber, wie sich aus den einschlägigen Unterlagen der Beklagten ergebe, auf der östlichen Seite mit Auflassungen in den Jahren 1975 und 1976 und auf der westlichen Seite mit Auflassungen aus den Jahren 1939, 1949 und 1975 beendet worden. Dieser Grunderwerb sei auch keineswegs so unbedeutend, daß er bei der Beantwortung der Frage nach der vorhandenen Straße außer acht gelassen werden könnte. Randnummer 19 Auch unter der Geltung des Kasseler Ortsstatuts in der Zeit von 1936 bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei der Grunderwerb also noch nicht abgeschlossen worden. Denn auch dieses Ortsstatut habe, wie die Auslegung seiner §§ 3 und 4 ergebe, eine vorhandene Straße erst dann entstehen lassen, wenn das Straßenland im Eigentum der Stadt gewesen sei. Nach § 3 Abs. 1 seien bei der Anlegung einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden Straße die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet gewesen, der Stadt diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihr für die Freilegung des Straßenlandes (Fahrbahn, Reitweg und Bürgersteige) sowie für die den Bedürfnissen entsprechende Einrichtung, Befestigung, Entwässerungs- und sämtliche Beleuchtungsanlagen der Straße erwuchsen. Daraus folge, daß zur erstmaligen Herstellung der Straße auch die Freilegung des Straßenlandes gehört habe. Hierzu habe § 4 ergänzend bestimmt, daß zu den Kosten der Freilegung der Straße insbesondere die Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens einschließlich der auf demselben vorhandenen und zu beseitigenden baulichen Anlagen, Oberbesserungen usw. sowie Kosten des administrativen und gerichtlichen Enteignungsverfahrens gehörten. Aus der Zusammenschau beider Vorschriften folge, daß zur erstmaligen Herstellung der Straße auch die Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs gehört habe. Für diese Auslegung sprächen ferner die §§ 16 und 17, die unter der Überschrift "III. Anlage neuer Straßen durch Unternehmer" stünden. Randnummer 20 Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Gemeindeverwaltung von H. am 13. Mai 1909 die Umlegung von Bürgersteigkosten beschlossen habe und daß auf der Rückseite der dazu gehörenden Schuldnerliste am 6. Mai 1938 die Feststellung getroffen worden sei, daß "dieser Teil der H. Straße als vorhandene Straße" existiere. In den "Anliegerbeitrags-Akten betr. H. Straße Strecke: ... - Z.-straße" befinde, sich in der Tat ein Auszug aus dem Protokollbuch der Gemeinde H., nach welchem am 13. Mai 1909 beschlossen wurde, "daß die Anlieger an der K. Straße zu den Kosten der Trottoiranlage an derselben ebenfalls zu 50 % Beitrag herangezogen werden sollen". Es finde sich weiterhin eine Liste vom 22. Juni 1913, die die herangezogenen Eigentümer enthalte, und auf der Rückseite des letzten Blattes dieser Liste sei mit Schreibmaschine der vom Kläger genannte Aktenvermerk vom 6. Mai 1938 angebracht. Wie sich jedoch aus der genannten Liste ergebe, seien nur diejenigen Eigentümer herangezogen worden, deren Grundstücke nördlich des vorliegend abgerechneten Abschnitts, also nördlich der Straße "..." lägen. Mit dem vorliegend abgerechneten Teil der H. Straße hätten somit der Gemeindevertretungsbeschluß vom 13. Mai 1909 und der Aktenvermerk vom 6. Mai 1938 nichts zu tun. Abgesehen davon habe im Jahr 1939 das Stadtvermessungsamt in der Anliegerbeitragsakte Nr. 233 o betreffend das Grundstück H. Straße Nr. ... bescheinigt, daß die Fahrstraße vorläufig ausgebaut sei und der Zeitpunkt des endgültigen Ausbaus nicht abzusehen sei: Ferner sei in Bescheinigungen des Magistrats vom 4. Mai 1949 und auch noch des Bauverwaltungsamts vom 21. Januar 1975 gesägt, daß die Straße noch nicht endgültig hergestellt sei. Nach alledem habe erst unter der Geltung des Bundesbaugesetzes ein Anspruch der Beklagten wegen der erstmaligen Herstellung des abgerechneten Teilstücks der H. Straße entstehen können. Entstanden sei der Anspruch dann erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung; das entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die der Satzung vom 19. Dezember 1977 vorausgegangene Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juni 1968 sei nicht gültig gewesen. Der Beitragsanspruch sei somit am 31. Dezember 1977 entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 1981 geendet. Diese Festsetzungsfrist sei aber durch den Widerspruch des Klägers gegen den vorangegangenen Heranziehungsbescheid vom 10. Juli 1981 gehemmt gewesen. Da der Bescheid vom 10. Juli 1981 frühestens mit Erlaß des neuen Bescheides vom 16. Februar 1982 aufgehoben worden sei, sei dieser neue Bescheid noch während des Laufs der Festsetzungsfrist ergangen. Randnummer 21 Allerdings sei der Beitrag zu hoch festgesetzt, da die Beklagte die Beleuchtungskosten, die sie mit 29.910,28 DM in den zu verteilenden Aufwand eingestellt habe, nicht geltend machen könne. Hierzu sei auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1984 - V OE 97/81 - zu verweisen. Somit seien nach Abzug des Stadtanteils von 10 % nur 307.341,14 DM umzulegen; das führe bei Grundstücks- und Geschoßflächen von insgesamt 60.987,75 qm zu einem Betrag von 5,0393913 DM/qm und damit zu einem Erschließungsbeitrag des Klägers von insgesamt 12.841,88 DM, was abzüglich der Vorauszahlung von 400,-- DM den Betrag von 12.441,88 DM ergebe. Randnummer 22 Gegen dieses dem Kläger am 24. und der Beklagten am 26. Mai 1986 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. Juni 1986 eingegangene Berufung des Klägers. Randnummer 23 Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt der Kläger sein früheres Vorbringen und betont nochmals die folgenden Punkte: Die verschiedenen Bauwilligen erteilten Auskünfte darüber, daß die H. Straße noch nicht fertiggestellt sei, seien zwar von den jeweils Betroffenen hingenommen worden; es habe sich aber nur um einseitige Behauptungen der Beklagten gehandelt, die den Tatsachen widersprochen hätten, da die H. Straße mit Fahrbahn und Bürgersteigen seit langem hergestellt gewesen sei. Diese Auskünfte an Bauwillige hätten auch dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten "Straßenverzeichnis H." widersprochen. Während in dem "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." nicht nachprüfbare Behauptungen über Ausbau oder Nichtausbau einzelner Straßenstrecken aus nicht feststellbarer Zeit enthalten seien, sei das "Straßenverzeichnis H." offenbar sehr alt; es enthalte die "K. Straße" ohne jede streckenmäßige Beschränkung und ohne irgendeinen einschränkenden Hinweis darauf, daß sie nicht hergestellt sei. Ebenso ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht falsch ausgewerteten Beschluß vom 13. Mai 1909 und der Feststellung auf der Rückseite der damaligen Schuldnerliste vorn Mai 1938 daß die gesamte Straßenstrecke auf der H. Gemarkung fertiggestellt und beitragsfrei gewesen sei. Denn Beschluß und Vermerk enthielten keine Einschränkung, und die Anliegerliste von 1009 führe nicht etwa zusammenhängende Grundstücke auf, sondern lose über die ganze Straßenstrecke verteilte Grundstücke. Daraus, daß nicht das gesamte Gelände innerhalb der Straßenfluchtlinien der Gemeinde H. bzw. der Beklagten gehört habe, könne nichts hergeleitet werden, da die Notwendigkeit des lastenfreien Grundeigentums nach der H. Polizeiverordnung nur für die tatsächlich hergestellte Straße gegolten habe. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. Mai 1986 - VI/2 E 2164/82 - abzuändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt Kassel vom 16. Februar 1982 betreffend den Ausbau der H. Straße von R.-straße bis ...-Straße gänzlich aufzuheben. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 27 Die folgenden Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen: Randnummer 28 1. Die Akten des Aussetzungsverfahrens gleichen Rubrums VG Kassel VI/2 H 2183/82 = Hess.VGH 5 TH 2545/85 Randnummer 29 2. Behördenvorgänge der Beklagten zur Heranziehung des Klägers (und seiner Ehefrau) und zum Widerspruchsverfahren (ein blauer Heftstreifen) Randnummer 30 3. Ein gelber Heftstreifen "Straßenabrechnung H. Strasse v. R.-str. b. ...-Str." Randnummer 31 4. "Straßenbeschreibungen für die Stadtbezirke: B./K./R./W." (Halbledereinband) Randnummer 32 5. "Verzeichnis derjenigen Teile des ... Straßennetzes, für welche Beiträge zu den Straßenanlegungskosten auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 2.7.1875 und des danach erlassenen Otsstatuts vom 5.10.1894 nebst Nachträgen nicht erhoben werden." (Ablichtung) Randnummer 33 6. "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." (vergilbter grüner Aktendeckel, Fadenheftung) Randnummer 34 7. "Straßenverzeichnis H." (verblichener gelber Aktendeckel, teilweise defekte Fadenheftung) Randnummer 35 8. Auf blaugrauem Leinen aufgezogener Plan der Gemarkung H. mit Einzeichnung von Strom-, Wasser- und Gasleitungen und Färbung eines Teils der Straßen Randnummer 36 9. Fluchtlinienplan Nr. 1 Hr (auf Pappe aufgezogen) Randnummer 37 10. Fluchtlinienplan Stadt ... Nr. 702 III Randnummer 38 11. Fluchtlinienplan Stadt ... Nr. 1120 Randnummer 39 12. Kopie des Bebauungsplans B IV 19 Randnummer 40 13. Kopie des Bebauungsplans IV/19 A Randnummer 41 14. Kopie des Bebauungsplans B IV 20 Randnummer 42 15. Kopie des Bebauungsplans B IV/41 Randnummer 43 16. Akten betr. H.strasse Nr. 856 Gefach 399 a Randnummer 44 17. Anliegerbeitrags-Akten betr. H.str. Strecke: ... - Z.-straße Nr. 233 Gefach 399 a Randnummer 45 18. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 d Gefach 399 a Randnummer 46 19. Anliegerbeitrags-Akten H. Str. Nr. 233 f Gefach 399 a Randnummer 47 20. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 1 Randnummer 48 21. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 m Gefach 399 a Randnummer 49 22. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 o Gefach 399 a Randnummer 50 23. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 r Gefach 399 a Randnummer 51 24. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 z Gefach 339 a Randnummer 52 25. Anliegerbeitrags-Akten Nr. 233 ii Gefach 399 a Randnummer 53 26. Akten VG Kassel VI/1 E 2222/82 Randnummer 54 27. Akten VG Kassel VI/1 H 2223/82 Randnummer 55 Auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf den der Prozeßakten wird wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 56 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie mit der Berufung weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Randnummer 57 Der Kläger meint, die Beklagte könne keinen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 ff. des - hier noch anwendbaren Bundesbaugesetzes (BBauG) für die H. Straße von ihm fordern, weil der Teil dieser Straße, an welchem sein Grundstück liegt, eine "historische Straße" sei. Damit ist sein Einwand gegen die Beitragspflicht an sich nicht richtig bezeichnet. Der Begriff der "historischen" Straße wurde in Rechtsprechung und Schrifttum zur Bezeichnung derjenigen Straßen gebraucht, für die kein Anbauverbot durch Ortsstatut nach § 12 des Gesetzes betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) - preußisches Fluchtliniengesetz (PrFluchtlG) - erlassen werden durfte; mit der "Beitragsfähigkeit" nach § 15 PrFluchtlG hatte der Charakter als "historische" Straße zunächst nichts zu tun; vgl. die Darstellung von G. A. in KStZ 1984, 107 (110 re - 111). Immerhin war aber die Verbindung des Begriffs der "historischen" Straße mit der Frage der Beitragsfähigkeit ersichtlich schon früher weit verbreitet, wie gerade auch die weiter unten zu behandelnden einschlägigen Vermerke in den Behördenunterlagen der Beklagten zeigen. Für die Entscheidung im vorliegenden Falle kommt es aber darauf an, ob der fragliche Teil der .H. Straße eine "vorhandene Erschließungsanlage" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war, für die kein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann; und das wäre dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Strecke der H. Straße um eine "vorhandene Straße" handelte, für die schon nach dem ersten auf Grund des § 15 PrFluchtlG erlassenen Ortsstatuts keine Anliegerbeitragspflicht mehr entstehen konnte oder wenn diese fragliche Straßenstrecke nach dem Inkrafttreten eines Ortsstatuts nach § 15 PrFluchtlG, einmal programmgemäß fertiggestellt worden wäre, so daß eine Anliegerbeitragspflicht damals entstanden und anschließend durch Verjährung nach § 87 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S.152) wieder erloschen wäre und durch zusätzliche Ausbauarbeiten nicht nochmals entstehen konnte; vgl. auch hierzu G. A. in KStZ 1984, 107 ff. mit weiteren Nachweisen. Randnummer 58 Das Verwaltungsgericht hat aber im angefochtenen Urteil - wenn auch teilweise mit ungenauen Formulierungen - im Ergebnis richtig ausgeführt, daß die heutige H. Straße von der R.-straße bis zur ...-Straße auch in dem Teilstück, an dem das Grundstück des Klägers liegt, keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war. Randnummer 59 Die damalige K. Straße von der - damals erst projektierten Straße "..." (heute: ...-Straße) bis zur Gemarkungsgrenze mit K.-K. war, als das Ortsstatut betreffend die Errichtung von Wohngebäuden an unfertigen Straßen, sowie die Beitragsleistung der Anlieger und Straßenbauunternehmer zu den Straßen- Herstellungs- und Straßen-Unterhaltungskosten für den Gemeindebezirk H. vom 21. Januar 1908 in Kraft trat, keine "vorhandene Straße" im Sinne des § 15 PrFluchtlG. Als "vorhandene Straßen", die nicht mehr als "neue" Straßen angelegt werden konnten, waren nur solche Straßen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den inneren Verkehr und Anbau bestimmt waren. Das traf bei dem hier zu behandelnden Stück der damaligen K. Straße nicht zu. Wie aus dem im Juli 1907 zeichnerisch angefertigten, im November 1907 festgestellten "Fluchtlinien-Plan für die K. Straße von Gemarkungsgrenze K. bis B.-straße"(Plan Nr. 1 ...) zu ersehen ist, stand auf der W. Straße südlich des bebauten Anwesens K. Straße ... nur noch auf der Parzelle 161/25 (...) ein kleines Gebäude (mit der eigenen Parzellennummer 160/25), das später zur Zeit der Eingemeindung H. die Hausnummer ... trug und schon wegen seiner Stellung und seiner geringen Größe eher ein Schuppen als ein Wohngebäude war. Auf der Ostseite der Straße stand nur auf der Parzelle 42 (...) an der Gemarkungsgrenze das Wohnhaus mit der späteren Nr. ... (heute südliches Nachbarhaus des Klägers). Daß die Straße entgegen diesen tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 1908 schon bis zum Grundstück des Klägers zum inneren Verkehr und Anbau bestimmt gewesen wäre, kann mittels eines Rückschlusses aus der Tatsache der Erhebung der Beiträge nach § 9 PrKAG in den Jahren 1909 bis 1913 verneint werden. Diese Beiträge wurden, wie die in den "Anliegerbeitrags-Akten betr. H.str./Strecke: ... - Z.-str."(Nr. 233 Gefach 399

  1. a)vorliegenden Unterlagen zeigen, für die Herstellung von Bürgersteigen von den Eigentümern erhoben, vor deren Grundstücken der Bürgersteig hergestellt worden war. Die im Jahre 1913 aufgestellte Liste der Beitragspflichtigen enthält folgende Namen und dazu jeweils die Beschreibung des Grundstücks: Randnummer 60 Nr. 1 F., W., Garten Randnummer 61 Nr. 2 A., N., Haus Randnummer 62 Nr. 3 G., Z.., Haus Randnummer 63 Nr. 4 F., W., Acker Randnummer 64 Nr. 5 W., C., Haus Randnummer 65 Nr. 6 G., A., Haus Randnummer 66 Nr. 7 G., A., Garten Randnummer 67 Nr. 8 G., H., Garten Randnummer 68 Nr. 9 R., H., Garten Randnummer 69 Nr. 10 R., H., Haus Randnummer 70 Diese Namen decken sich mit Ausnahme des Kaufmanns H. R. mit denen, die auf dem Fluchtlinienplan vom November 1907 als die Eigentümer der Grundstücke auf der Westseite der K. Straße von der Kreuzung mit der Unteren E.-straße (später ...-Straße, heute A.-straße) nach Süden aufgeführt sind. Die beiden zuletzt aufgeführten Grundstücke des Kaufmanns H. R. sind aus dem Grundstück entstanden, als dessen Eigentümer im Fluchtlinienplan noch "B., E. u. Miteigent." genannt sind. Das ergibt sich daraus, daß auf dem vorderen Teil dieses Grundstücks das Wohnhaus K. Straße ... (heute H. Straße ...) errichtet wurde, für das (schon) im Adressbuch des Jahres 1925 als Bewohner "R." und auch (noch) in den nach der Eingemeindung von H. angefertigten Karten als Eigentümer der Kaufmann H. R. u. Ehefrau angegeben werden. Die Gemeinde H. hatte also im Jahre 1909 die K. Straße südlich der Unteren ...-Straße bis zum inzwischen bebauten Anwesen R. als zum Anbau bestimmt angesehen und Bürgersteige für notwendig oder gerechtfertigt gehalten, obwohl die Bebauung einseitig war und große Lücken aufwies. Das führt aber zu der Feststellung, daß die sich anschließende Strecke der K. Straße bis zur Gemarkungsgrenze nicht als zum Anbau bestimmt angesehen war und deshalb keinen Bürgersteig erhielt. Denn wenn auch an dieser Reststrecke ein Anbau erfolgen und das bereits vorhandene Haus N. auf der Parzelle ... das Ende der erwünschten Bebauung bilden sollte, hätten Bürgersteige auch auf dieser Reststrecke herbestellt werden können, zumal diese nur etwa halb so lang war wie die Strecke, an der die Bürgersteige hergestellt worden waren. Randnummer 71 Die K. Straße südlich des Anwesens ... war also 1908 keine vorhandene Straße; ihr - von damals gesehen zukünftiger Ausbau mußte sich vielmehr als eine zur Beitragspflicht der Anlieger führende "Verlängerung einer schon bestehenden Straße" im Sinne von § 15 PrFluchtlG und von § 3 des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 vollziehen. Randnummer 72 Die K. Straße von der Südgrenze des Anwesens Nr. ... bis zur Gemarkungsgrenze ist auch nicht unter der Geltung des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 bis zur Eingemeindung H. in die Beklagte bauprogrammgemäß fertiggestellt worden. Randnummer 73 Das Verwaltungsgericht hat diese zutreffende Feststellung auf Seite 8 des angefochtenen Urteils unmittelbar daraus abgeleitet, daß die Voraussetzungen der den § 1 des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 (Anbauverbot an unfertigen Straßen) ergänzenden Polizeiverordnung vom 22. Mai 1908 nicht erfüllt waren, weil insbesondere die innerhalb der Straßenfluchtlinien liegenden Flächen nicht vollständig im Eigentum der Gemeinde H. standen. Das ist so an sich nicht richtig. § 1 des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 beruhte auf § 12 PrFluchtlG. Die nur zu dessen Anwendung zusätzlich erforderlichen "baupolizeilichen Bestimmungen" stellten also nicht ohne weiteres das sogenannte "Bauprogramm" dar, mit dessen Erfüllung der Anliegerbeitragsanspruch nach § 15 PrFluchtlG entstand. Um die in einer Polizeiverordnung enthaltenen Vorschriften mit dem Bauprogramm für die Fertigstellung von Straßen nach § 15 PrFluchtlG gleichsetzen zu können, bedarf es vielmehr noch der Feststellung, daß diese Gleichsetzung dem Willen der Gemeinde entsprochen hat. Denn der Gemeinde stand es frei, abweichend von den baupolizeilichen Bestimmungen höhere odergeringere Anforderungen an die bauprogrammgemäße Fertigstellung ihrer Ortsstraßen zu stellen. (vgl. G. Arndt; KStZ 1984, 121 ff. zu Fußnote 63). Es ist indes immerhin zu bedenken, daß die Unterscheidung zwischen den Voraussetzungen des Anbauverbots nach § 12 PrFluchtlG und denjenigen, unter denen eine Straße bei der Anwendung des § 15 PrFluchtlG als noch nicht fertiggestellt anzusehen sein sollte, nicht eben leicht verständlich ist und war, so daß in den kleinen, ehrenamtlich verwalteten Gemeinden die Vorstellung bestanden haben kann, man brauche sich kein besonderes Bauprogramm für die Ortsstraßen zu entwickeln, weil ja die baupolizeilichen Bestimmungen zu § 12 PrFluchtlG zur Verfügung standen. Das würde bedeuten, daß entgegen der bei G. Arndt, a.a.O., zu Fußnote 65 dargestellten Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die baupolizeilichen Bestimmungen auch das Bauprogramm für die Fertigstellung von Straßen im Sinne von § 15 PrFluchtlG sein sollten. Randnummer 74 Im vorliegenden Falle ist es aber gar nicht erforderlich, die generelle Feststellung zu treffen, daß die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 22. Mai 1908 das Bauprogramm für die Fertigstellung aller Straßen in H. war, und dann die tatsächlichen Gegebenheiten an der K. Straße unter die Polizeiverordnung zu subsumieren. Es liegt nämlich ein unmittelbarer Nachweis aus dem Jahre 1935 dafür vor, daß die Gemeinde H. die K. Straße nicht in ihrer ganzen Länge bis zur Gemarkungsgrenze als fertiggestellt angesehen hat. Die "Akten betr. H.straße" (Nr. ... Gefach 399
  2. a)enthalten einen Aktenvermerk, wonach K. K., Grundstücksinhaber an der K.Straße, sich beim Kreisausschuß beklagt habe, daß er ungebührlich zu Anliegerbeiträgen herangezogen werde, während seine Nachbarn von Zahlungen zu Anliegerbeiträgen überhaupt verschont blieben, und sodann die Durchschrift des Schreibens des Bürgermeisters an den Kreisausschuß vom 27. Juni 1935 mit folgendem Wortlaut: Randnummer 75 Die Beschwerde des Herrn K. vom 18.6.35 ist unbegründet. Die Gemeinde ist seit 2 Jahren dazu übergegangen, allgemein Vorausleistungen auf die Anliegerbeiträge zu erheben, wozu sie gesetzlich berechtigt ist. Jeder Bauherr hat sie zu leisten; sie werden auf die endgültigen Beträge, die nach Ausbau der Straße fällig werden, verrechnet. Randnummer 76 Die 2 Einfamilienhäuser, auf die Herr K. verweist, stehen bereits seit 5 und 10 Jahren, stammen also aus der Zeit, als die Gemeinde Vorausleistungen noch nicht erhob. Die Eigentümer sind daher bislang zu den Anliegerbeiträgen nicht herangezogen worden. Haben sie aber selbstverständlich nach Ausbau der Straße in voller Höhe zu zahlen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass Herr K. ungerecht benachteiligt würde. Die Höhe der von K. zu zahlenden Vorausleistungen beträgt gemäß den von der Gemeinde hierüber erlassenen Vorschriften für den lfdm. seiner gegen die K. Strasse gerichteten Grundstücksfront 20.-- RM und für den lfdm. gegen den Feldweg hin ein Viertel von 25,-- = 6,25 RM. Randnummer 77 Da nichts dafür ersichtlich ist, daß zwischen 1908 und 1935 an irgendeiner Teilstrecke der K. Straße Ausbauarbeiten stattgefunden hatten, durch die ein Teil der hier interessierenden Strecke hätte fertiggestellt werden können, kann auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die Äußerung der Gemeinde zum Fall des Grundstücks K. nicht auch für das Grundstück des Klägers Gültigkeit gehabt hätte. Randnummer 78 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Einwände des Klägers dagegen, daß diese früheren Stellungnahmen in den einschlägigen Behördenakten der Beklagten verwertet würden, weil es sich dabei um "einseitige" Äußerungen früherer Bediensteter der Beklagten als einer der Parteien des Rechtsstreits handele, nicht berechtigt sind. Wenn es dafür, ob eine Straße bauprogrammäßig fertiggestellt war oder sich noch im unfertigen Zustand befand, der Wille der Gemeinde maßgebend war, liegt es in der Natur der Sache, daß dieser Wille der Gemeinde auch - und sogar hauptsächlich - mit Hilfe noch auffindbarer eigener Äußerungen der Gemeinde ermittelt werden muß. Das ist in der Rechtsprechung niemals zweifelhaft gewesen (vgl. G. Arndt, a.a.O., S. 122 - 123). Randnummer 79 Die Feststellung, daß die frühere K. Straße von der Südgrenze des Anwesens Nr. 34 bis zur Gemarkungsgrenze unfertig war, steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht im Widerspruch zu den seitens der Beklagten nach der Eingemeindung H. niedergelegten Aktenvermerken. Randnummer 80 Der Kläger nennt für seine Ansicht den auf der Rückseite der Beitragsliste von 1913 am 6. Mai 1938 mit Schreibmaschine angebrachten Vermerk mit folgendem Wortlaut: Randnummer 81 "Bei der am 3. Mai d.Js, erfolgten Begehung der Straßen in dem Stadtteil der früheren Gemeinde H. wurde dieser Teil der H.straße als vorhandene - also anliegerbeitragsfreie Strasse - festgestellt." Randnummer 82 Mit "dieser Teil" ist aber unverkennbar derjenige Teil der nunmehr in H. Straße umbenannten früheren K. Straße gemeint, der von der Beitragsliste aus dem Jahre 1913 erfaßt wird. Diese Liste, die noch Spuren einer früheren Fadenheftung zeigt, muß bei der Begehung am 3. Mai 1938, auf jeden Fall aber bei der Anfertigung des Vermerks am 6. Mai 1938 uneingeheftet vorgelegen haben, da der Vermerk sonst nicht mit der Schreibmaschine hätte angebracht werden können. Irgendeine Möglichkeit, das als "dieser Teil" bezeichnete Straßenstück mit einem anderen als dem von der Liste umfaßten zu identifizieren, bestand und besteht also nicht. Die Liste betrifft aber entgegen einer Äußerung des Klägers nicht verstreute Grundstücke auf der Gesamtstrecke der H. Straße, sondern, wie schon oben gezeigt wurde, exakt die Strecke von der Kreuzung der heutigen A.-straße bis zum Anwesen Nr. .... Der Kläger verweist zum anderen auf das Aktenstück des Stadtvermessungsamtes "Straßenverzeichnis H.", in welchem sich bei der K. Straße keine Bemerkungen über die Entstehung und über die Fragebeitragspflichtig, beitragsfrei oder historisch?" finden. Er hält dieses Verzeichnis für aussagekräftiger als das "Straßenverzeichnis im Stadtteil H.", in welchem die Straßen in die Rubriken "historische Straßen", "fertige beitragsfreie Straßen", "fertige beitragspflichtige Straßen", "unfertige Straßen" und "vorstädtische Kleinsiedlung" eingeteilt sind, und in welchem die H. Straße von "..."/Südgrenze Haus Nr. ... bis W. Straße unter den historischen Straßen aufgeführt ist, die H. Straße von der Gemarkungsgrenze K. bis .../Südgrenze Haus Nr. ... hingegen unter den unfertigen Straßen. Dabei verkennt der Kläger aber die Bedeutung des für ihn scheinbar günstigen "Straßenverzeichnisses H.". In diesem sollte aufgenommen werden, in welcher der bei der Eingemeindung übernommenen Straßen Kanal, Wasser, Gas und Strom lagen, wie die Ausbauart war, und welcher Charakter im Hinblick auf Anbaufähigkeit und Beitragspflichtigkeit der Straße zukam. Diese Bestandsaufnahmen wurden aber lediglich im Punkte der vorhandenen Leitungen (Kanal, Wasser, Gas, Strom) vollständig durchgeführt; bezüglich des Straßencharakters für die Anwendung der §§ 12 und 15 PrFluchtlG endete die Arbeit jedoch bei der "K.-breite", also vor der K. Straße. Der diesem "Straßenverzeichnis H." beiliegende, ursprünglich mit eingeheftete Plan enthält auch nur farbliche Kennzeichnungen der elektrischen Leitungen, der Wasserleitungen und der Gasleitungen, aber keinerlei Kennzeichnungen der anliegerbeitragsrechtlichen Einstufungen. Es kann mit gutem Grund vermutet werden, daß die Bestandsaufnahme der anliegerbeitragsrechtlichen Gegebenheiten in diesem "Straßenverzeichnis H." aufgegeben wurde, weil die Bearbeitung ein und derselben Liste sowohl durch die Städtische Werke AG als auch durch das Stadt-Vermessungsamt organisatorische Schwierigkeiten bereitete, und daß statt dessen das "Straßenverzeichnis im Stadtteil H." aufgestellt wurde, in welchem zwar auch einige wenige Straßen "unbearbeitet" blieben, aber immerhin die drittletzte und die vorletzte, nämlich der W. Weg (früher: W. Straße) und die W. Straße (früher: B.-straße, H.-straße) bearbeitet sind und dem eine Karte angeheftet ist, in welcher nur der Straßencharakter im Hinblick auf die Beitragspflicht farblich gekennzeichnet wurde. Daraus, daß im Straßenverzeichnis H." die K. Straße nicht in Abschnitte unterteilt und nicht als "beitragspflichtig" bezeichnet ist, kann also nichts über die Einschätzung im Zeitpunkt der Eingemeindung entnommen werden. Randnummer 83 Der Kläger meint weiter, diese Einschätzung der Straße in den Jahren 1935 und 1938 habe "der Wirklichkeit" widersprochen. Er meint damit, daß nur die Straße in den Grenzen, in denen sie seinerzeit in der Örtlichkeit feststellbar war und schon seit langer Zeit als Verbindung zwischen H. und K. gedient hatte, habe betrachtet werden dürfen, so daß etwa die Anforderungen der Polizeiverordnung vom 22. Mai 1908 (wie Eigentum der Gemeinde am Straßengelände und eine bestimmte technische Herrichtung der Fahrbahn) nur auf diese tatsächliche Straßenfläche, nicht aber auf die Gesamtfläche zwischen den festgesetzten Fluchtlinien habe angewandt werden dürfen. Damit will er aber dem s-einerzelt maßgeblichen Willen der Gemeinde in bezug auf das Straßenbauprogramm nachträglich Grenzen ziehen, die zu ziehen auch die Verwaltungsgerichte niemals befugt waren. Eine Möglichkeit, die Beitragspflicht schon vor der endgültigen Erfüllung des Bauprogramms entstehen zu lassen - was den Vorstellungen des Klägers sehr nahekommt -, hatte sich die Gemeinde H. allerdings in § 10 des Ortsstatuts vom 21. Januar 1908 selbst eröffnet. § 10 Abs. 1 lautet: Randnummer 84 "Die Verpflichtung zur Leistung des Anliegerbeitrags entsteht erst mit dem Zeitpunkte, in dem folgende zwei Voraussetzungen zusammen gegeben sind: Randnummer 85 1. Beendigung des Ausbaus der Straßen oder des besonderen Straßenteiles oder, soweit das Statut eine Trennung der Kosten nach den einzelnen zur Straßenanlage gehörigen Einrichtungen vorsieht, Beendigung der einzelnen Einrichtung und Möglichkeit der Kostenberechnung. Randnummer 86 2. Errichtung des Gebäudes. Randnummer 87 Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anliegerbeiträge tritt gemäß § 3 Abs. 2 auch dann ein, wenn der Straßenkörper in seinen wesentlichen Teilen für den öffentlichen Verkehr zwar fertiggestellt und übergeben ist, indessen einzelne für den öffentlichen Verkehr nach den örtlichen Verhältnissen unwesentliche Teile noch unausgebaut geblieben sind." Randnummer 88 Aus diesem letzten Satz folgt aber nicht, daß zu einem objektiv feststellbaren Zeitpunkt vor der vollständigen Erfüllung des Bauprogramms die Verpflichtung zur Einrichtung der Anliegerbeiträge für eine bestimmte Straße hätte entstehen und dann mangels Heranziehung der Anlieger durch die Gemeinde hätte verjähren können. § 3 Abs. 2, auf den hingewiesen ist, enthielt die Vorschrift, daß die Spaltung der Kosten insoweit zulässig sei, als 1. die Kosten der Freilegung, 2. die Kosten für den Fahrdamm, 3. die Kosten für die Bürgersteige, 4. die Kosten für Kanalisierung, 5. die sonstigen Einrichtungskosten getrennt erhoben werden dürften. § 10 Abs. 1 Satz 2 wollte mit "gemäß § 3 Abs. 2" die Gemeinde dazu ermächtigen, wie im Falle der Kostenspaltung auch bei bis auf unwesentliche Teile erfülltem Bauprogramm die Beitragspflicht zur Entstehung zu bringen. Dazu bedurfte es dann aber jedenfalls immer einer ausdrücklichen Erklärung des Gemeindevorstandes, daß von diesem Recht Gebrauch gemacht werde. Eine derartige Entschließung ist aber von der Gemeinde H. für die K. Straße niemals gefaßt worden; denn es finden sich in den vorliegenden Akten nicht einmal Spuren von Hinweisen darauf, daß die Gemeinde H. die Erhebung von Anliegerbeiträgen für die K. Straße jemals in Angriff genommen habe. Randnummer 89 Von der Eingemeindung H. an ist nicht mehr allein die Straßenstrecke von der Einmündung der heutigen ...-Straße bzw. der Südgrenze des früheren Anwesens K. Straße ... (heute: H. Straße ...) bis zur Gemarkungsgrenze, sondern die ganze im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Strecke der H. Straße bis zur Einmündung der, R.-straße daraufhin zu betrachten, ob bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine bauprogrammäßige Fertigstellung erfolgt ist. Denn der Wille der Beklagten, diesen Straßenzug als eine Einheit zu behandeln, zeigt sich deutlich darin, daß die frühere K. Straße unmittelbar nach der Eingemeindung H., ebenfalls den Namen H. Straße erhielt. Diese einheitliche Behandlung des gesamten Straßenzuges war sogar schon bei der Ausarbeitung der Fluchtlinienpläne für die beiden Teile der Straße in den Jahren 1906 bis 1907 vorbereitet worden. Auch der Fluchtlinienplan der Gemeinde H. vom Jahre 1907 ist nämlich ebenso wie der Plan Nr. 702 III. der Stadt K. für die H. Straße in K. in K. unter Mitwirkung des Stadt-Vermessungsinspectors B. angefertigt worden, und es war sogar versehentlich eine Unterzeichnung durch den Stadtbaurat im Stadtbauamt der Residenz vorgesehen. Beide Fluchtlinienpläne gehen an der Gemarkungsgrenze in den festgesetzten Fluchtlinien und Bürgersteiggrenzen fehlerlos ineinander über. Randnummer 90 Mit Bezug auf die H. Straße in K. hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß sie nördlich der Einmündung der R.-straße beim Inkrafttreten des Ortsstatus der Gemeinde K. vom Jahre 1900 keine "vorhandene Straße" war und daß sie danach weder unter der Geltung des K. Ortsstatus noch nach der Eingemeindung K. unter der Geltung des Ortsstatus der Beklagten vom 5. Oktober 1894 jemals fertiggestellt worden war. Das Verwaltungsgericht hat für die Rechtslage unter dem Statut der Beklagten vom 5. Oktober 1894 aus den Bestimmungen über den Umfang der zu ersetzenden Kosten geschlossen, daß auch hier der Erwerb des Straßenlandes innerhalb der Fluchtlinien nach dem Willen der Beklagten zur Fertigstellung einer Straße erforderlich war, so daß eine bauprogrammäßige Fertigstellung der H. Straße nicht erfolgt sei, da noch nicht alles ausgewiesene Straßengelände der Beklagten gehört habe. Daß diese Feststellung, die H. Straße sei nicht fertiggestellt gewesen, im Ergebnis für die gesamte Abrechnungsstrecke und auch noch für die Zeit der Geltung der an die Stelle des Ortsstatuts vom 5. Oktober 1894 getretenen Anliegerbeitragssatzung vom 25. Juni 1958 (Kasseler Wochenblatt vom 31. Dezember 1958 S. 285) richtig ist, ist in den einzelnen, von der Beklagten vorgelegten Anliegerbeitragsakten ausgiebig belegt. Die H. Straße ist als unfertig bezeichnet oder es sind Vorauszahlungen auf die künftigen Anliegerbeiträge zur Voraussetzung der Befreiung vom Anbauverbot gemacht bzw. Vorausleistungen auf den künftigen Erschließungsbeitrag verlangt worden Randnummer 91 im Juni 1911 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 d), Randnummer 92 im Juli 1914 und im September 1915 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 l), Randnummer 93 im Juni 1931 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 f), Randnummer 94 im Oktober 1937 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 m), Randnummer 95 im April/Mai 1939 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 o), Randnummer 96 im April 1948 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 z), Randnummer 97 im Juli 1948 nochmals beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 l), Randnummer 98 im August 1948 beim damals noch ungeteilten Anwesen H. Straße ... dem Grundstück des Klägers selbst (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 r), Randnummer 99 im Mai 1949 nochmals beim heutigen Anwesen H.Str. ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 o), Randnummer 100 im Februar 1961 beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 ii), Randnummer 101 im Januar 1964 nochmals beim heutigen Anwesen H. Straße ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 l), Randnummer 102 im Mai 1976 und im Februar 1978 bei den vom Grundstück des Klägers abgetrennten Anwesen H. Straße ... und ... (Anliegerbeitragsakten Nr. 233 r). Randnummer 103 Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung ergab sich dann nur am - vom Kläger aus gesehen - anderen Ende der H. Straße, nämlich zwischen der Einmündung des H.-pfades und der Einmündung der R.-straße, an der das in der vorstehenden Aufstellung mitenthaltene Anwesen H. Straße 15 liegt. Hier kam die Beklagte, die eine endgültige Abrechnung im Jahre 1959 vorbereitet hatte, nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes zur der Ansicht, daß dieser Teil der H. Straße auf Grund von bis 1937 vorgenommenen Arbeiten als fertiggestellt angesehen werden müsse, so daß nur noch von den bis dahin unbebauten Grundstücken ein Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 4 BBauG erhoben werden könne. Dieser Teil wurde deshalb im K. Wochenblatt vom 22. Juni 1962 in die Bekanntmachung der hergestellten Erschließungsanlagen im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG aufgenommen. Randnummer 104 Daraus ergibt sich aber nichts für den Abschnitt der H. Straße von der R.-straße bis zur ...-Straße, wo die tatsächlichen Gegebenheiten anders waren, insbesondere die Straße noch nicht die in den Fluchtlinienplänen vorgesehene Breite erlangt hatte. Randnummer 105 Die H. Straße von R.-straße bis ...-Straße, die nach alledem keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war, ist dann in den Jahren 1972 bis 1974 endgültig hergestellt worden; der Grunderwerb wurde im Jahre 1976 abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 21. November 1985 (VI/2 H 2183/82), auf den es im angefochtenen Urteil verwiesen hat, zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 125 BBauG erfüllt waren, da der Ausbau der H. Straße von der C.-straße bis zur ...-Straße auf Grund von Bebauungsplänen erfolgte und das Anfangsstück von der R.-straße bis zur C.-straße innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lag, so daß es nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG keines Bebauungsplans und auch keiner aufsichtsbehördlichen Zustimmung bedurfte. - Daß die H. Straße eine öffentliche Straße ist, ist für den Senat ebensowenig zweifelhaft wie für das Verwaltungsgericht. Randnummer 106 Gegen die Höhe des von der Beklagten festgestellten Aufwandes hat der Kläger nichts vorgebracht; auch der Senat, hat hier keinen Anlaß zu Bedenken gesehen, die über die vom Verwaltungsgericht bezüglich der von der Beklagten angenommenen Kosten für die Herstellung der Straßenbeleuchtung geäußerten hinausgingen. Randnummer 107 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. April 1984 - V OE 97/81 -, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1985 BVerwG 8 C 66.84 - KStZ 86, -91- DVBl. 1986, 349 = DÖV 1986, 392 = NVwZ 1986, 925 = HSGZ 1986, 170) zutreffend dargelegt, daß die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1977 gültig ist, also die nach § 132 BBauG erforderliche wirksame Satzungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellt und daß sie außerdem die erste gültige Erschließungsbeitragssatzung ist, so daß der Erschließungsbeitragsanspruch der Beklagten erst mit ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 1977 entstand. Die Beklagte hat auch, obwohl dann am 1. Januar 1978 die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 AO 1977 zu laufen begann, den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1982 rechtzeitig zur Zahlung des Erschließungsbeitrags herangezogen. Der hierzu von der Beklagten geäußerten Ansicht, es sei ihr nach der Entstehung des Beitragsanspruchs am 31. Dezember 1977 noch eine angemessene Zeit zur Zusammenstellung der Rechnungen usw. verblieben, ehe die Festsetzungsfrist begonnen habe, ist allerdings unrichtig. Gerade für derartige Arbeiten steht dem Abgabengläubiger die vierjährige Festsetzungsfrist zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat aber mit Recht ausgeführt, daß der Widerspruch des Klägers gegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Juli 1981 die Festsetzungsfrist gehemmt hatte, so daß diese am 16. Februar 1982 noch nicht abgelaufen war. Das ergibt sich aus § 171 AO 1977. Das Verwaltungsgericht hat dann allerdings übersehen, daß die Hemmung der Festsetzungsfrist nur in Höhe der im Bescheid vom 18. Juli 1981 geltend gemachten Forderung eingetreten war. Es hat jedoch diesen Fehler unbewußt dadurch wieder ausgeglichen, daß es den um den Eigenanteil der Beklagten verminderten Aufwand ohne die Beleuchtungskosten bei seiner Berechnung nicht auf die dem angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1982 zugrunde gelegte, durch den Wegfall des Flurstücks 320/119 auf 59.255,45 verminderte Quadratmeterzahl verteilt hat, sondern auf die im Bescheid vom 10. Juli 1981 zugrundegelegten 60.987,75 Quadratmeter. Als Ergebnis hat das Verwaltungsgericht also keine höhere Forderung der Beklagten als begründet angesehen, als diejenige, für die die Festsetzungsfrist durch den früheren Bescheid gehemmt war. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Festsetzungsfrist für die berechtigte Forderung auch deshalb als gehemmt hätte angesehen werden können, weil die Beklagte in dem zur Hemmung führenden Bescheid vom 10. Juli 1981 eine über die berechtigte Forderung hinausgehende Forderung geltend gemacht hatte. Randnummer 108 Die Berufung des Klägers ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 ergebenden Folge, daß der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens trägt, zurückzuweisen. Der Vollstreckbarkeitsausspruch beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 109 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024751

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.